Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden von Geschäftsleitern AVBVG 2015 Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Gegenstand der Versicherung Artikel 2 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes (claims made) Artikel 3 Umfang des Versicherungsschutzes Artikel 4 Ausschlüsse Artikel 5 Örtlicher Geltungsbereich Artikel 6 Versicherungsfall Artikel 7 Obliegenheiten Artikel 8 Rechtsverlust Artikel 9 Abtretung des Versicherungsanspruches Artikel 10 Versicherungsperiode Artikel 11 Vertragsdauer, Kündigung Artikel 12 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Artikel 13 Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers AVBVG 2015 / Seite 1 von 5
Artikel 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen versicherten Tätigkeit als Geschäftsführer oder Aufsichtsrat (Beirat, Verwaltungsrat) einer GmbH oder Vorstandsmitglied oder Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder Vorstand oder Aufsichtsrat einer Privatstiftung bei dem ebenfalls in der Polizze genanntem in Österreich ansässigem Unternehmen / Privatstiftung begangenen Pflichtverletzung von aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Besteht eine wirtschaftliche Beteiligung des VN von über 25% an einem Unternehmen / Privatstiftung ist Versicherungsschutz nur für Ansprüche Dritter gegeben. (Für Ansprüche des Unternehmens besteht kein Versicherungsschutz.) Versicherungsschutz besteht auch für operative Managementtätigkeit. (Klarstellung: Sofern aufgrund der schadenverursachenden Tätigkeit ein Schaden entsteht der dem Wesen nach von einer Betriebsoder Berufshaftpflichtversicherung abzudecken wäre liegt keine operative Managementtätigkeit vor.) 2. Vermögensschäden im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen körperlicher Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. 3. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Tätigkeiten von Organen börsennotierter Aktiengesellschaften, von Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als EUR 100.000.000,- und von Finanzdienstleistungsgesellschaften sowie Tätigkeiten von Stiftungsvorständen und prüfern von Privatstiftungen, die an börsennotierten Unternehmen (mit mehr als 25 % wirtschaftlich) beteiligt sind. 4. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht nur, wenn und insoweit der Schaden nicht unter einer anderen Versicherung gedeckt ist. Wenn der Versicherer des anderen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer bestreitet, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese andere Versicherung offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an den Versicherer abzutreten. Artikel 2 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes (claims made) 1. Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall während der Dauer des Versicherungsvertrages eintritt. 2. Schäden aufgrund von vor Vertragsbeginn begangener Pflichtverletzungen fallen unter den Versicherungsschutz wenn diese höchstens 5 Jahre vor Vertragsbeginn begangen wurden und der versicherten Person bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverletzungen nicht bekannt waren bzw. bekannt sein mussten. Dies gilt jedenfalls nur insoweit, als nicht Versicherungsschutz durch eine allfällige Vorversicherung gegeben ist. Für alle Versicherungsfälle aus der Vordeckung und des ersten Versicherungsjahres steht insgesamt höchstens das Einfache der vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung. 3. Wird ein Schaden durch eine Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel die Pflichtverletzung als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 4. Im Falle der Vertragsbeendigung fallen Schadenersatzansprüche, die binnen 5 Jahren nach Vertragsende schriftlich gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden und soweit die Pflichtverletzung in die ursprüngliche Vertragsdauer fällt, unter den Versicherungsschutz. (Nachdeckung) Für die Nachdeckung besteht Versicherungsschutz gemäß dem bei Vertragsende geltenden Vertragsbedingungen und steht der unverbrauchte Teil der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres zur Verfügung. Mit Beginn eines neuen gleichartigen Versicherungsvertrages für den Versicherungsnehmer endet jedenfalls der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Artikel 3 Umfang des Versicherungsschutzes Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche: 1. a) Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt, b) bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtverletzung. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in einem zeitlichen und rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, c) bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen erfließenden einheitlichen Schadens. 2. Der Versicherer leistet für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungsjahres höchstens das Einfache der vereinbarten Versicherungssumme. 3. Der Versicherungsnehmer hat von jeder Schadenersatzleistung und von jeder Kostenzahlung den in der AVBVG 2015 / Seite 2 von 5
Polizze bezeichneten Betrag selber zu tragen (Selbstbehalt). Schäden unter dem vereinbarten Selbstbehalt sind nicht versichert. Ohne Zustimmung des Versicherers ist es nicht zulässig, dass der Versicherungsnehmer Abmachungen trifft oder Maßnahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den entsprechenden Betrag. 4. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Entgelt für seine Tätigkeit, welche der den Schadenersatzanspruch begründenden Pflichtverletzung entsprungen sind (Artikel 1 Pkt. 1), sind nicht Gegenstand der Versicherung. 5. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Eintreibung der Haftpflichtsumme erforderlich ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 6. Im Falle der Solidarhaftung mit anderen Organen/Organspersonen besteht auch dafür ohne Einschränkung Versicherungsschutz. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Solidarhaftungsverhältnis gegenüber den Mitschuldnern gehen im Umfang der Ersatzleistung auf den Versicherer über. Gerichtliche und außergerichtlichen Abwehr von unbegründeten Schadenersatzansprüchen: 7. a) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr des von einem Dritten erhobenen Anspruches, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer einen Rechtsvertreter mit der Interessensvertretung des VN beauftragen, sofern dem VN Umstände bekannt werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches führen können. Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Geschäftspartner oder Mitarbeiter vertreten lässt, werden ihnen nur die Barauslagen erstattet. Die Versicherung umfasst ferner die Kosten der Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren, die wegen einer Pflichtverletzung eingeleitet wurden, der einen Versicherungsanspruch begründen könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. b) Über Weisung des Versicherers oder von ihm selbst aufgewendete Kosten werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (vgl. aber lit. c). c) Übersteigt der Anspruch des Dritten die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer die Kosten mit jenem Betrag, der bei einem Anspruch in der Höhe der Versicherungssumme aufgelaufen wäre; dies gilt auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Versicherungsfall entstehende Prozesse handelt. d) Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Verfügungsstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Zinsen und Kosten: 8. Zinsen und Kosten werden als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Artikel 4 Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche: 1. wegen Schadenverursachung durch vorsätzliches oder wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; Wird der Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung gegen auf Unternehmensebene gesetztem Recht (Satzung, Gesellschaftsvertrag, Compliance-Richtlinie, Handlungsanweisung/-empfehlung etc.) verursacht, so besteht Versicherungsschutz unter der Voraussetzung, dass der VN bei objektiver Würdigung aller Umstände, insbesondere auf der Grundlage angemessener Information und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, im Zeitpunkt seiner Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl des Unternehmens zu handeln. Von Seiten des Versicherungsnehmers darf weder Schädigungsabsicht noch ein Inkaufnehmen einer Schädigung bestanden haben. Sofern die vorsätzliche Schadensverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Im Falle der rechtskräftigen Feststellung (Urteil, Vergleich, Anerkenntnis) von Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die vom Versicherer erbrachte Leistung ist vom Versicherungsnehmer zurückzuerstatten. Pflichtverletzungen von mithaftenden Personen werden dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet; 2. wegen nicht rechtzeitigem Abschluss (Fortsetzung oder Erneuerung) und aus nicht ausreichendem oder nicht vollkommenem Umfang sowie aus nicht rechtzeitiger Bezahlung der Prämien (Beiträge) von Versicherungsverträgen sowie aus nicht oder unzureichender Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen; 3. wegen Strafen, Vertragsstrafen, Säumniszuschlägen, Bußgeldern und Entschädigungen mit Strafcharakter; 4. wegen Schadenersatzverpflichtungen aus Inanspruchnahme unter Anwendung von USamerikanischen, kanadischen, australischen Rechts oder des Rechts des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und Irland bei welchem Gerichtsstand auch immer. AVBVG 2015 / Seite 3 von 5
5. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Ansprüche a) soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen, b) soweit sie die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung stehende Ersatzleistung betreffen. 6. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Ansprüche von Gesellschaften an denen der Versicherungsnehmer mehr als 25 % beteiligt ist, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers. Artikel 5 Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz gilt für Pflichtverletzungen die in Europa begangen worden sind und sich in Europa auswirken, mit Ausnahme von Ansprüchen die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und in Irland geltend gemacht werden oder die Pflichtverletzung dort erfolgt oder sich der Schaden dort auswirkt. Artikel 6 Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist die erstmalige Geltendmachung eines versicherten Anspruches gegen den Versicherungsnehmer durch Dritte aufgrund einer behaupteten Pflichtverletzung, die Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Artikel 7 Obliegenheiten Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle seine bekannten Gefahrenumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer gefragt hat. b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer jede Gefahrenerhöhung, insbesondere auch Änderungen der Angaben im Fragebogen, unverzüglich anzuzeigen. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls c) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt eines Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles wird genügt, wenn die Anzeige binnen 14 Tagen nach dem Zeitpunkt abgesendet wird, in dem der Dritte seinen Anspruch dem Versicherungsnehmer gegenüber außergerichtlich geltend gemacht hat oder das Strafverfahren oder Disziplinarverfahren wegen des den Anspruch begründenden Verstoßes eingeleitet worden ist. Macht der Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend, ergeht gegen den Versicherungsnehmer eine Strafverfügung, eine Streitverkündung, eine einstweilige Verfügung oder wird gegen ihn ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, so ist der Versicherungsnehmer außerdem verpflichtet, dem Versicherer hievon unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gegen Zahlungsbefehle hat der Versicherungsnehmer überdies in offener Frist die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel (Widerspruch) zu ergreifen und vom Geschehenen den Versicherer in Kenntnis zu setzen. d) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient, sofern ihm dabei nicht Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. e) Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. f) Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil vergleichsweise anzuerkennen. Bei Zuwiderhandlung ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Durch irrtümliche Annahme des Vorliegens einer gesetzlichen Haftpflicht oder der Richtigkeit der erhobenen Ansprüche oder der behaupteten Tatsachen wird der Versicherungsnehmer nicht entschuldigt. g) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruches ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. h) Der Versicherer hat das Recht der Anwaltswahl, jedoch wird hier vor Beauftragung/Prozessbeginn das Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer angestrebt und wird dieser in die Entscheidung eingebunden. Stillschweigen: i) Über das Bestehen des Versicherungsvertrages gilt Stillschweigen gegenüber Jedermann vereinbart. Artikel 8 Rechtsverlust Wird eine Obliegenheit verletzt, die nach Art. 7 dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so ist der Versicherer gemäß 6 VersVG bzw. 23 ff VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei und es besteht die Möglichkeit der sofortigen Vertragskündigung. Artikel 9 Abtretung des Versicherungsanspruches. Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden. Artikel 10 Versicherungsperiode AVBVG 2015 / Seite 4 von 5
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. Artikel 11 Vertragsdauer, Kündigung 1. Der Vertrag ist zunächst für die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so bewirkt die Unterlassung einer rechtswirksamen Kündigung eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Ablauf des Vertrages in geschriebener Form erfolgt. 2. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, so sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wird vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, so gebührt dem Versicherer die anteilige Prämie, welche der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. 3. Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauernd in Wegfall kommt, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Als Wegfall des versicherten Risikos gilt auch der Wegfall oder die Einschränkung der behördlichen Zulassung zur Ausübung der versicherten Tätigkeit. 4. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung, der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. 5. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls: Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls gilt 158 VersVG. Artikel 12 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Ist nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen oder durch besondere Vereinbarung Abweichendes bestimmt, so gelten die österreichischen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das österreichische Versicherungsvertragsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Sämtliche Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag, einschließlich Auseinandersetzungen über dessen wirksames Zustandekommen, sind ausschließlich vor dem für den 1. Bezirk in Wien sachlich zuständigen Gericht auszutragen. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG insbesondere aller Rück- und Weiterverweisungen in andere Rechtsnormen. Artikel 13 Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsnehmers zu ihrer Verbindlichkeit der geschriebenen Form. AVBVG 2015 / Seite 5 von 5