Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.

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Transkript:

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 3. Klausur am 30. Januar 2008 Lösungsskizze und Korrekturhinweise Vorbemerkung Die Bearbeitung des Falles, welche die nachfolgende Lösungsskizze darbietet, kann auch von einem überdurchschnittlichen Bearbeiter, der Rechtswissenschaft im 1. Semester studiert, nicht erwartet werden. Sie soll primär der Einübung der Gutachtentechnik dienen, daneben aber auch einen gründlichen Überblick über die Problembereiche geben, die in der Fallösung angesprochen werden können. A. Lösungsskizze: Frage 1 Der M e. V. könnte von K die Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 4.500,- Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der gebrauchten Biertheke aus dem Kaufvertrag gem. 433 II BGB verlangen. Dies setzt voraus, daß zwischen dem M e. V. und K ein wirksamer Kaufvertrag über die Biertheke zum Preis von 4.500,- zustandegekommen ist. I. Zunächst ist fraglich, ob der M e. V. als solcher überhaupt Partei des Kaufvertrages sein kann. Der M e. V. ist ein 1974 gegründeter und im Vereinsregister ordnungsgemäß eingetragener Verein. Er ist deshalb gem. 21 BGB Träger von Rechten und Pflichten und kann aus Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet sein. Deshalb kann der M e. V. Inhaber von Ansprüchen aus einem zwischen ihm und K geschlossenen Kaufvertrag sein.

2 II. Ein Kaufvertrag setzt zwei inhaltlich übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, voraus. Zwischen A und B einerseits und S andererseits wurde eine Einigung darüber erzielt, daß K die alte Vereinsbiertheke vom M e. V. für 4.500,- erwerben soll. Damit haben sich A und B sowie S auf alle essentialia negotii des Kaufvertrages (Kaufgegenstand: Vereinsbiertheke; Kaufpreis: 4.500,-; Vertragspartner: der M e. V. und K) geeinigt. Diese Einigung wurde jedoch nicht zwischen dem M e. V. und K erzielt, welche die Parteien des Kaufvertrages werden sollten. Die Erklärungen des A und des B sowie des S könnten aber gem. 164 I 1 BGB für und gegen den M e. V. bzw. K wirken, wenn jeweils die Voraussetzungen der Stellvertretung erfüllt sind. III. Zunächst ist fraglich, ob A und B den M e. V. wirksam vertreten haben, so daß ihre auf Abschluß des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärungen dem M e. V. gem. 164 I 1 BGB zugerechnet werden können. Das ist der Fall, wenn A und B eigene Willenserklärungen im Namen des M e. V. und innerhalb einer ihnen zustehenden Vertretungsmacht abgegeben haben. 1. A und B müßten eigene Willenserklärungen abgegeben, nicht lediglich eine fremde Willenserklärung als Boten überbracht haben. Für die Abgrenzung zur Botenschaft ist vor allem darauf abzustellen, ob der Handelnde einen gewissen Entscheidungsspielraum besitzt, der nach außen hin erkennbar ist. Angesichts der Verhandlungen über den Verkauf der Theke, die A und B mit S während des Handballspieles geführt haben, war erkennbar, daß A und B einen eigenen Entscheidungsspielraum hatten und nicht bloß eine etwa von den anderen Vorstandsmitgliedern bereits abgegebene Willenserklärung dem S übermittelten. Demnach haben A und B eigene auf Abschluß des Kaufvertrages mit K gerichtete Willenserklärungen abgegeben. 2. A und B müßten im Namen des M e. V. gehandelt haben. Zur Wahrung des Offenkundigkeitsprinzips ist gem. 164 I 2 BGB erforderlich, daß das Handeln im fremden Namen entweder ausdrücklich erfolgt oder sich zumindest aus den Umständen (konkludent) ergibt. Vorliegend haben A und B die Verhandlungen mit S ausdrücklich im Namen des M e. V. geführt und vom Verkauf der Vereins -Biertheke gesprochen. Damit ist das Offenkundigkeitsprinzip gewahrt. 3. A und B müßten weiter innerhalb einer ihnen zustehenden Vertretungsmacht gehandelt haben. Dann müßten sie überhaupt eine Vertretungsmacht besessen und auch in deren Rahmen ihre Erklärungen getätigt haben. a) A und B müßten Vertretungsmacht für den M e. V. gehabt haben. Ein eingetragener Verein wird gem. 26 II 1 BGB durch seinen Vorstand vertreten, der gem. 26 I 2

3 aus mehreren Personen bestehen kann. Gem. 2 II der Vereinssatzung besteht der Vorstand des M e. V. aus drei Personen. Bei den auf Abschluß des Kaufvertrages mit K gerichteten Verhandlungen mit S waren jedoch nur A und B beteiligt. 3 der Vereinssatzung bestimmt jedoch, daß der M e. V. durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird. Diese satzungsmäßige Regelung der sog. modifizierten Gesamtvertretung war im Hinblick auf die insoweit bestehende Gestaltungsfreiheit auch wirksam. Demnach besaßen die gemeinschaftlich handelnden Vorstandsmitglieder A und B Vertretungsmacht für den M e. V.; sie hatten gem. 26 II 1, 2. HS BGB die Stellung seiner gesetzlichen Vertreter. b) A und B müßten schließlich die Grenzen ihrer Vertretungsmacht eingehalten haben. Dem Sachverhalt und dem darin enthaltenen Satzungsauszug sind keine Angaben darüber zu entnehmen, daß etwaige, gem. 26 II 2 BGB auch im Außenverhältnis wirkende Beschränkungen der Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder vorliegen. Damit haben A und B die Grenzen der ihnen gem. 26 II 1 BGB i. V. m. 2 II, 3 der Vereinssatzung zustehenden Vertretungsmacht eingehalten. Damit haben A und B den M e. V. wirksam vertreten. Ihre auf Abschluß des Kaufvertrages gerichteten Erklärungen sind daher gem. 164 I 1 BGB dem M e. V. zuzurechnen. IV. Auch S müßte den K wirksam vertreten haben. Die auf Abschluß des Kaufvertrages mit dem M e. V. gerichtete Willenserklärung des S ist dem K gem. 164 I 1 BGB zuzurechnen, wenn S eine eigene Willenserklärung im Namen des K und innerhalb einer ihm zustehenden Vertretungsmacht abgegeben hat. 1. S müßte eine eigene Willenserklärung abgegeben, nicht lediglich eine fremde Willenserklärung als Bote überbracht haben. Im Hinblick auf die Verhandlungen über den Kauf der Theke, die S mit A und B beim Handballspiel geführt hat, sowie wegen der Tatsache, daß S vom Verkauf der Vereinstheke erst während des Gesprächs mit A und B erfuhr, hat S zu erkennen gegeben, daß er einen eigenen Entscheidungsspielraum hatte und nicht bloß eine von K abgegebene Willenserklärung A und B übermittelte. Obwohl der 16jährige S gem. 106 BGB i. V. m. 2 BGB als Minderjähriger in seiner Geschäftsfähigkeit nach Maßgabe der 107 ff. BGB eingeschränkt ist, war seine in Vertretung des K abgegebene Willenserklärung gem. 165 BGB wirksam. Demnach hat S eine eigene, gem. 165 BGB wirksame, auf Abschluß des Kaufvertrages mit dem M e. V. gerichtete Willenserklärung abgegeben.

4 2. S müßte im Namen des K gehandelt haben. Bei den Verhandlungen mit A und B hat S ausdrücklich erklärt, die Biertheke für seinen Freund K kaufen zu wollen. Damit war die Vertretung offenkundig. 3. S müßte schließlich innerhalb einer ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt haben. Dann müßte er überhaupt eine Vertretungsmacht besessen und auch in deren Rahmen seine Erklärung abgegeben haben. a) S müßte eine Vertretungsmacht für K gehabt haben. aa) K könnte S jedoch eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt haben, die gem. 166 II 1 BGB als Vollmacht legaldefiniert ist. Die Bevollmächtigung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Ausdrücklich hat K den S zum Kauf weder einer gebrauchten Biertheke noch der sonstigen Einrichtungsgegenstände bevollmächtigt. Eine konkludent erteilte Innenvollmacht könnte jedoch darin gesehen werden, daß K die bis zum Kauf der Biertheke von S getätigten Einkäufe der gebrauchten Einrichtungsgegenstände nie beanstandet, sondern ohne Beschwerden und mit Zufriedenheit erfüllt hat. Darum kann jedoch nicht zwingend auf eine konkludente Bevollmächtigung des S durch K geschlossen werden. Dem Interesse des K entspricht es viel eher, sich die Entscheidung bezüglich jedes einzelnen Kaufvertrages bis zu dessen Abschluß vorzubehalten, um das abgeschlossene Rechtsgeschäft zu überprüfen und erst dann ggf. zu genehmigen. Das Handeln des K ist deshalb nicht als Erteilung einer Vollmacht, sondern vielmehr als eine gem. 177 I BGB mögliche Genehmigung des vollmachtlosen Handelns des S aufzufassen; der Wille, den S zum Abschluß weiterer Kaufverträge für ihn konkludent zu bevollmächtigen, kann dem K nicht unterstellt werden. Somit hat K dem S keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt. bb) S könnte jedoch eine Vertretungsmacht kraft Rechtscheins für K gehabt haben. Das allgemeine Institut der Rechtsscheinvollmacht wurde durch die Rechtssprechung und Lehre über die gesetzlich geregelten Tatbestände ( 170 173 BGB) hinaus entwickelt und ist inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt. Vorliegend kommt in Betracht, daß S für K eine sog. Duldungsvollmacht gehabt haben könnte. Diese liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln eines anderen, der von ihm nicht bevollmächtigt wurde und der dennoch wie sein Vertreter auftritt, kennt und duldet, während ein gutgläubiger Dritter auf den Bestand der Bevollmächtigung vertraut.

5 (1) Zunächst müßte der Rechtsschein einer dem S von K erteilten Vollmacht gesetzt worden sein. K wußte von dem in seinem Namen durch S mehrfach getätigten Erwerb der gebrauchten Einrichtungsgegenstände für sein neues Haus und hat dennoch nichts unternommen, um dieses Handeln zu unterbinden. Er hat dieses also geduldet. Außenstehende konnten davon ausgehen, daß K dem S eine Vollmacht erteilt hat. Damit hat der Vertretene K den Rechtsschein einer dem S erteilten Vollmacht gesetzt. (2) Diese Setzung des Rechtsscheins müßte dem Vertretenen K zurechenbar sein. Die Zurechenbarkeit kann insbesondere bei Minderjährigkeit des Vertretenen oder etwa bei Beeinträchtigung seiner freien Willensbildung durch vis absoluta ausgeschlossen sein. Weder war der 25jährige K minderjährig noch wurde seine eigenverantwortliche und freie Willensbildung sonst beeinträchtigt. Damit war der Rechtsschein der Duldungsvollmacht dem K auch zurechenbar. (3) Der M e. V. müßte schließlich als Vertragspartner des K auf das Bestehen der Vollmacht in schutzwürdiger Weise vertraut haben. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen ist gem. 173 BGB analog dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner weiß, daß der Dritte wie Vertreter auftritt, und dabei weder das Fehlen der Bevollmächtigung positiv kennt noch kennen muß, d. h. fahrlässig nicht kennt ( 122 II BGB). Dem Verein, der als juristische Person und damit ein lediglich geistiges Gebilde keine eigene Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis haben kann, werden Kenntnisse, fahrlässige Unkenntnisse oder andere subjektive Wissensmerkmale seiner Vorstandsmitglieder gem. 166 I BGB analog zugerechnet. Weder A und B, die beim Abschluß des Kaufvertrages für den M e. V. handelten und wußten, daß S wie Vertreter des K mehrfach aufgetreten war, noch das dritte Vorstandsmitglied des Vereins C hatten positive Kenntnis darüber, daß K den S tatsächlich nie bevollmächtigt hat. Im Hinblick darauf, daß K alle von S geschlossenen Kaufverträge über die gebrauchten Einrichtungsgegenstände für sein neues Haus anstandslos erfüllt hat, was sie auch wußten, bestand für A und B sowie für den nichts ahnenden C auch kein Anlaß, an der Bevollmächtigung des S durch K zu zweifeln, so daß ihre Unkenntnis von der fehlenden Bevollmächtigung nicht fahrlässig i. S. v. 276 II BGB war. Demnach kann dem M e. V. weder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis

6 seiner Vorstandsmitglieder vom Fehlen der Bevollmächtigung des S durch K zugerechnet werden. Somit hat der M e. V. auf das Bestehen der Vollmacht des S für K in schutzwürdiger Weise vertraut. Folglich hatte S eine Duldungsvollmacht für K gehabt. b) S müßte schließlich die Grenzen seiner fingierten (Rechtsscheins-) Vollmacht eingehalten haben. Es erscheint zweifelhaft, ob eine Duldungsvollmacht alle möglichen Geschäfte des geduldeten Vertreters erfaßt oder ob sie nicht vielmehr nur für Rechtsgeschäfte gilt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach zumindest annähernd denjenigen entsprechen, welche den Rechtsschein der Duldungsvollmacht erst gesetzt haben. Im Hinblick darauf, daß S mit der Biertheke einen weiteren Einrichtungsgegenstand für das neue Haus des K erwarb und der Rechtsschein der Duldungsvollmacht durch ihrer Art und ihrem Umfang nach vergleichbare Kaufverträge erzeugt wurde, kommt jedoch vorliegend eine Überschreitung der Grenzen der Duldungsvollmacht durch S nicht in Betracht. Damit ist S so zu behandeln, als habe er den K wirksam vertreten. Seine auf Abschluß des Kaufvertrages mit dem M e. V. gerichtete Willenserklärung ist somit gem. 164 I 1 BGB dem K zuzurechnen. Demnach wirkt die zwischen A und B einerseits und S andererseits erzielte Einigung für und gegen den M e. V. bzw. K. Damit ist zwischen dem M e. V. und dem K ein wirksamer Kaufvertrag über die gebrauchte Vereinsbiertheke zum Preis i. H. v. 4.500,- zustandegekommen. Folglich hat der M e. V. einen Anspruch gegen K auf die Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 4.500,- aus dem zwischen den beiden geschlossenen Kaufvertrag gem. 433 II BGB, der gem. 320 I 1 BGB Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der gebrauchten Vereinsbiertheke besteht. Frage 2 Fraglich ist, ob J Mitglied des M e. V. ist. Dies setzt voraus, daß J dem M e. V. wirksam beigetreten ist. Der Beitritt zu einem Verein erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Beitretenden und dem Verein, wobei die Beitrittserklärung in der Regel das Angebot, die Aufnahme die Annahme dieses Angebots darstellt. I. Damit müßte zwischen J und dem M e. V. ein wirksamer Vertrag über den Beitritt des J zum Verein zustandegekommen sein. Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende,

7 mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme, zustande. 1. J könnte ein Angebot zum Abschluß eines Beitrittsvertrages mit dem M e. V. abgegeben haben. Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluß in der Weise angetragen wird, daß das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt. Indem J in der Mitgliederversammlung des M e. V. den Wunsch äußerte, dem Verein beizutreten, hat er dem M e. V. das Angebot gemacht, sein Mitglied zu werden, welches dieser mit positiver Entscheidung der Mitgliederversammlung (durch bloßes Ja der Mitgliederversammlung) annehmen konnte. Somit liegt ein Angebot des J zum Abschluß eines Beitrittsvertrages mit M e. V. vor. 2. Dieses Angebot müßte vom M e. V. angenommen worden sein. Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluß zu verstehen gibt. Mangels anderslautender Sachverhaltsangaben ist davon auszugehen, daß die Aufnahme neuer Mitglieder in der Kompetenz der Mitgliederversammlung lag; hierüber hatte diese gem. 32 I 1 BGB durch Beschlußfassung zu entscheiden. Für die Wirksamkeit des Beschlusses und damit auch der Annahme ist gem. 32 I 3 BGB die Zustimmung der Mehrheit der in der Versammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Indem die Mitgliederversammlung des M e. V. einstimmig den Beschluß faßte, den J in den Verein aufzunehmen, wurde die Annahme des Angebots des J seitens des M e. V. erklärt. Folglich ist zwischen J und dem M e. V. ein Vertrag über den Beitritt des J zum Verein zustandegekommen. II. Im Hinblick auf das jugendliche Alter des J bestehen jedoch Bedenken, ob dieser Vertrag wirksam ist. 1. Der 17jährige J ist gem. 106 BGB i. V. m. 2 BGB als Minderjähriger in seiner Geschäftsfähigkeit nach Maßgabe der 107 ff. BGB eingeschränkt. 2. Fraglich ist mithin, ob das auf Abschluß des Beitrittsvertrages gerichtete Angebot des J gem. 107 ff. BGB wirksam ist. a) Das Angebot des J könnte gem. 107, 1. Alt. BGB wirksam sein, wenn es ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Das wäre der Fall, wenn dem J durch Abgabe des Angebots keine rechtlichen Nachteile erwachsen würden; auf wirtschaftliche Vor- und Nachteile kommt es dabei überhaupt nicht an. Die

8 Vereinsmitgliedschaft bringt jedoch für das Mitglied nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten (insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Mitgliederbeitrages) mit sich. Somit war das Angebot des J für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. v. 107 BGB. Es war mithin nicht gem. 107, 1. Alt. BGB wirksam. b) Das Angebot des J könnte gem. 107, 2. Alt. BGB wirksam sein, wenn die Eltern des J, die im Regelfall als gesetzliche Vertreter des J gem. 1626 I, 1629 I BGB hierzu ermächtigt sind, ihre Einwilligung zum Angebot erklärt haben. Nach der Legaldefinition des 183 S. 1 BGB ist die Einwilligung eine vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft. Mangels Kenntnis vom bevorstehenden Vereinsbeitritt des J haben die Eltern jedoch keine vorherige Zustimmung seinen Beitritt zum M e. V. betreffend erklärt. Wegen fehlender Einwilligung ist das Angebot somit auch nicht gem. 107, 2. Alt. BGB wirksam. c) Damit war der Beitrittsvertrag des J mit dem M e. V. schwebend unwirksam. Er könnte noch gem. 108 I BGB wirksam geworden sein, wenn die Eltern des J den Vertrag genehmigt haben. Nach der Legaldefinition des 184 I BGB ist die Genehmigung eine nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft. Als die Eltern vom Vereinsbeitritt erfuhren, haben sie keine Zustimmung hierzu erklärt. Vielmehr haben sie durch das an J gerichtete Verbot, sich als Mitglied des M e. V. sportlich zu entfalten, ihre Zustimmung verweigert. Durch die Erklärung dem C gegenüber, daß sie keinen weiteren Kontakt des J mit dem M e. V. dulden, haben sie ebenfalls die Verweigerung ihrer Zustimmung zum Vereinsbeitritt des J erklärt, wodurch der Beitrittsvertrag des J mit dem M e. V. endgültig unwirksam wurde. Damit waren das auf Abschluß des Beitrittsvertrages mit dem M e. V. gerichtete Angebot des J und mithin der Beitrittsvertrag des J mit dem M e. V. unwirksam. Folglich ist J kein Mitglied des M e. V. B. Korrekturhinweise: Frage 1 I. Ein ordentlicher Gutachtenstil ist für eine überdurchschnittliche Arbeit unabdingbar und in jedem Fall bei der Bewertung stark zu berücksichtigen. Wichtig sind richtige Definitionen, wobei die Legaldefinitionen sinnvollerweise als solche samt bestimmender Norm genannt werden sollen.

9 II. Die Nennung der folgenden einschlägigen Normen ist als sehr gewichtig zu betrachten (in der Reihenfolge, in der sie in der Lösungsskizze vorkommen): 433 II BGB, 21 BGB, 164 I 1 BGB, 26 II 1, 2 BGB, 106 BGB i. V. m. 2 BGB, 165 BGB, 166 II 1 BGB (bezüglich Legaldefinition der Vollmacht), 167 I, 1. Alt. BGB (bezüglich Erteilung einer Innenvollmacht). Die Nennung anderer Normen ist keinesfalls erforderlich. III. Ein sinngemäßes Eingehen auf 2 II und 3 der Vereinssatzung ist erforderlich, wenn auch lange Erörterungen deren Wirksamkeit zu vermeiden sind. IV. Die zwischen A und B sowie S erzielte Einigung über den Kauf der gebrauchten Biertheke ist mangels genauer Sachverhaltsangaben kurz zu bejahen. Ein ausführliches Eingehen auf das Angebot und die Annahme ist überflüssig und daher fehlerhaft. V. Bei der Erörterung der Frage, ob A und B den M e. V. wirksam vertreten haben, kommt es auf die gut strukturierte, an die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen anknüpfende Prüfung der Voraussetzungen der Stellvertretung an. Lange Diskussionen etwa über die Rechtsnatur der Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes (organschaftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht, Beachtung der rechtsgeschäftlichen Elemente bei Bestellung des Vorstandes) sind überflüssig. Keinesfalls kann verlangt werden, daß die Bearbeiter in einer der Lösungsskizze entsprechenden Tiefe alle Einzelfragen diskutieren. VI. Hinsichtlich der Vertretung des K durch S ist ebenfalls nur zu verlangen, daß eine gutstrukturierte und in sich schlüssige Erörterung der Voraussetzungen der Stellvertretung erfolgt. Die Annahme einer konkludenten Bevollmächtigung ist als noch vertretbar anzusehen, jedoch nicht mit der höchsten Punktzahl zu honorieren, soweit der Bearbeiter die Voraussetzungen einer Rechtsscheinsvollmacht nicht zumindest nennt. Eine genaue Prüfung der Voraussetzungen der Rechtsscheinsvollmacht (Setzung eines entsprechenden Rechtsscheins, Zurechenbarkeit dieses Rechtsscheins dem Vertretenen, schutzwürdiges Vertrauen des Vertragspartners) ist sehr positiv und stark zu gewichten; sie kann jedoch von einem durchschnittlichen Bearbeiter, der Rechtswissenschaft im 1. Semester studiert, keinesfalls verlangt werden. Die Ablehnung der wirksamen Vertretung des S durch K ist nicht vertretbar. VII. Es muß nicht unbedingt (in jedem Fall kurz) darauf eingegangen werden, daß die kraft Rechtsscheins bestehende Duldungsvollmacht nicht anfechtbar ist.

10 Frage 2 I. Ein ordentlicher Gutachtenstil ist für eine überdurchschnittliche Arbeit unabdingbar und ist in jedem Fall bei der Bewertung stark zu berücksichtigen. Wichtig sind richtige Definitionen, wobei die Legaldefinitionen sinnvollerweise als solche samt bestimmender Norm genannt werden sollen. II. In jedem Fall muß erwähnt werden, daß der Beitritt einen Vertrag des Beitretenden mit dem Verein darstellt. III. Die Nennung aller einschlägigen Normen ( 32 I 1 BGB, 32 I 3 BGB, 106 BGB i. V. m. 2 BGB, 107 BGB, 1626 I, 1629 I BGB, 183 S. 1 BGB, 108 I BGB, 184 I BGB) ist als sehr gewichtig zu betrachten. IV. Ebenso gut vertretbar wie die hier gewählte Lösung ist die sofortige Prüfung der Wirksamkeit des Angebots des J, ohne daß auf die Annahme seitens des M e. V. eingegangen wird. Diese Prüfungsart hat jedoch den Nachteil, daß auf die Annahme dann nicht mehr eingegangen werden kann und so einige Punkte verschenkt werden. V. Die einzelnen Tatbestände der Wirksamkeit des Angebots des J bzw. des Beitrittsvertrages ( 107, 1. Alt. BGB, 107, 2. Alt. BGB, 108 I BGB) müssen in richtiger Reihenfolge und voneinander klar abgegrenzt geprüft werden. VI. Die Wirksamkeit des Beitritts ist mit keiner Argumentation vertretbar, da dies mit den tragenden Grundsätzen des Minderjährigenschutzes unvereinbar wäre.