M6.1 Ü08 Lösung WS M6.1 Bauwirtschaft

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Transkript:

M6.1 Bauwirtschaft Übung 8: Ausschreibung Vergabe Abrechnung AVA Massenermittlung Mauerarbeiten Einleitung Sie arbeiten gerade an dem Entwurf für einen Anbau an ein bestehendes Wohnhaus in Wuppertal. Sie sollen nun im Rahmen der Grundleistungen der LPH 03 eine Kostenberechnung machen. Da bei den BKI Kostenkennwerten für An-/Umbauten kein wirlkich vergleichbares Projekt aufgeführt ist und Kostensicherheit dem Bauherren sehr wichtig ist, sollen Sie eine vertiefte Kostenberechnung als bepreistes LV (> Besondere Leistung HOAI) erstellen. In dieser Übung geht es hierbei nur um die Leistungen des Bereichs LB 012 Mauerarbeiten. Benötigte Materialien - Bauzeichnungen "Anbau" - DIN 18330 : 2016-09 - VOB/C ATV Mauerarbeiten (erhältlich in der Bibliothek > Perinorm) - Positionstexte (z.b. BKI Baukosten 2016 Neubau Positionen) - Bunt-/Filzstifte in verschiedenen Farben Aufgabe 8.1 Bereiten Sie das Leistungsverzeichnis (ohne Preise) vor. Benutzen Sie dafür die beiligenden Tabellen. 1. Erstellen Sie zunächst eine Liste der benötigten Positionen und legen Sie die Positionen in den Zeichnungen farblich an. Beachten Sie dabei die "Besonderen Leistungen" > siehe DIN 18330 Abs. 4.2 2. Legen Sie die Abrechnungseinheit für jede Position fest (qm, lfm, Stk., etc) > siehe DIN 18330 Abs. 0.5 3. Ermitteln Sie die Massen/Mengen der einzelnen Positionen nach VOB/C. > siehe DIN 18330 Abs. 5 Aufgabe 8.2 Welche zusätzlichen Angaben müssten Sie einfügen, um aus dem bepreisten LV der Kostenberechnung ein Leistungsverzeichnis für die Ausschreibung zu machen? Beziehen Sie sich bei Ihrer Antwort auf die Vorschriften der VOB. Bochum, den 12.12.2016 Simon Crowder Anlagen: Auszug VOB/A 7, VOB/C DIN 18299 ATV Abschnitt 0 DIN 18330 : 2016-09 - VOB/C ATV Mauerarbeiten Zeichnungen "Anbau" Grundrisse, Schnitte, Ansichten M:1/50

A8.1 1. Besondere Leistungen DIN 18330 4.2 Auszug 4.2.4 Glattstriche an Leibungen, Stürzen und Brüstungen, z. B. für den Einbau von Fenstern, Türen sowie für obere Wandabschlüsse. 4.2.8 Herstellen und Schließen von Aussparungen. 4.2.9 Überdecken von Aussparungen durch Stürze, Rollladenkästen, Überwölbungen und Entlastungsbögen. 4.2.16 Herstellen von Tür- und Fensterpfeilern im Wandmauerwerk, wenn sie 50 cm sind und die beiderseits dieser Pfeiler liegenden Öffnungen nach Abschnitt 5.3.1 nicht übermessen werden. 4.2.22 Herstellen von Deckenabmauerungen. 2. Abrechnungseinheiten DIN 18330 0.5 Auszug 0.5.1 Flächenmaß (m2), getrennt nach Bauart und Maßen, für: Mauerwerk, 0.5.3 Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen, für: Leibungen bei Sicht- und Verblendmauerwerk, Sohlbänke und Gesimse einschließlich etwaiger Auskragungen, gemauerte oder vorgefertigte Stürze, Überwölbungen und Entlastungsbögen über Öffnungen und Nischen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Deckenabmauerungen, Glattstrich im Bereich von Leibungen, Stürzen, Brüstungen sowie für obere Wandabschlüsse. 0.5.4 Anzahl (St), getrennt nach Bauart und Maßen, für: Herstellen von Aussparungen, z. B. Öffnungen, Nischen, Schlitze, Durchbrüche, Schließen von Aussparungen, vorgefertigte Stürze, Überwölbungen und Entlastungsbögen über Öffnungen und Nischen, vorgefertigte Sohlbänke und Gesimse einschließlich etwaiger Auskragungen, Pfeiler,

A8.1 3. Mengenermittlung DIN 18330 Abs. 5 5.2.1 Wandmauerwerk wird von Oberseite Rohdecke bis Unterseite Rohdecke gerechnet. 5.2.3 Bei Wanddurchdringungen wird nur eine Wand durchgehend berücksichtigt, bei Wänden ungleicher Dicke die dickere Wand. 5.2.7 Bindet eine Aussparung anteilig in angrenzende, getrennt zu rechnende Flächen ein, wird zur Ermittlung der Übermessungsgröße die jeweils anteilige Aussparungsfläche gerechnet. 5.2.8 Unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen, z. B. Öffnung mit angrenzender Nische, werden getrennt gerechnet. 5.3 Übermessungsregeln Übermessen werden: 5.3.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß: Stürze, Rollladenkästen, Überwölbungen und Entlastungsbögen, Aussparungen 2,5 m2 Einzelgröße, wie Öffnungen (auch raumhoch), Nischen und Durchdringungen, z. B. von Deckenplatten, Kragplatten; bei der Ermittlung der Einzelgröße sind die kleinsten Maße der Aussparung zugrunde zu legen, Unterbrechungen der Mauerwerksfläche 30 cm durch stabförmige Bauteile, z. B. durch Fachwerkteile, Stützen, Vorlagen. 5.3.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß: Unterbrechungen 1 m Einzellänge. 5.4 Einzelregelungen 5.4.2 Tür- und Fensterpfeiler im Wandmauerwerk werden gesondert gerechnet, wenn sie 50cm sind und die beiderseits dieser Pfeiler liegenden Öffnungen nach Abschnitt 5.3.1 nicht übermessen werden. Andernfalls gelten sie als Wandmauerwerk.

A8.1 Leistungsverzeichnis / Positionen Pos. Nr. Titel Menge Einheit EP ( ) GP ( ) 012 Mauerarbeiten 012.01 HLZ D=42,5cm 26,90 qm 012.02 HLZ D=36,5cm 29,01 qm 012.03 HZL D=36,5cm Pfeiler B=24,0cm H=2,635m 4,00 Stk 012.04 HLZ D=30,0cm 6,39 qm 012.05 KS D=24,0cm 0,59 qm 012.06 KS D=24cm Pfeiler B=24,0cm H=0,365m 6,00 Stk 012.07 KS D=11,5cm 28,01 qm 012.08 Öffnung b. Aufmauern herst. B 3645mm H 2510mm D 425mm 2,00 Stk 012.09 Öffnung b. Aufmauern herst. B 3645mm H 365mm D 425mm 2,00 Stk 012.10 Öffnung b. Aufmauern herst. B 1010mm H 2510mm D 365mm 5,00 Stk 012.11 Öffnung b. Aufmauern herst. B 1010mm H 1510mm D 365mm 5,00 Stk 012.12 Öffnung b. Aufmauern herst. B 885mm H 2135mm D 115mm 3,00 Stk 012.13 Anschlagschale B 60mm D 115mm 40,20 m 012.14 Höhenausgleichsziegel H 121mm D 115mm 13,30 m 012.15 Deckenrandschale D 115mm H 240mm 18,09 m 012.16 Fertigteilsturz, KS, D 115mm LB 885mm 3,00 Stk Mengenermittlung Pos. Nr. Berechnung Ergebnis 012.01 4 x (4,375 x 2,635) -2 x (3,645 x 2,635) 26,903 012.02 8,510 x 2,635 2 x (1,250 x 2,635) 29,011 012.04 2 x (4,375 x 0,365) 8,760 x 0,365 6,391 012.05 1,625 x 0,365 0,593 012.07 2 x (4,010 x 2,725) 2,260 x 2,725 28,013 012.13 10 x 1,510 10 x 2,510 40,200 012.14 2 x 3,645 6,010 13,300 012.15 2 x 4,375 9,360 18,090

A8.2 VOB/A 7 Leistungsbeschreibung (1) 1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. 2. Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben. 3. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. 4. Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. 5. Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben. 6. Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z. B. Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass das Unternehmen ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. 7. Die "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff., sind zu beachten. VOB/C DIN 18299 ATV Abschnitt 0 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung Diese Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung gelten für Bauarbeiten jeder Art; sie werden ergänzt durch die auf die einzelnen Leistungsbereiche bezogenen Hinweise in den ATV DIN 18300 bis ATV DIN 18459, Abschnitt 0, sowie den Anhang Begriffsbestimmungen. Die Beachtung dieser Hinweise und des Anhangs ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gemäß 7 ff., 7 EU ff. beziehungsweise 7 VS ff. VOB/A. In die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis ist aufzunehmen: Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.b. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil. In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben: 0.1 Angaben zur Baustelle 0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung. 0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen. 0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen, z. B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse. 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen. 0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen. 0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen, z. B. Montageöffnungen. 0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser. 0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume. 0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen.

0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen. 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften. 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall. 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z. B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen. 0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle. 0.1.15 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen. 0.1.16 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z. B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer. 0.1.17 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden. 0.1.18 Gegebenenfalls gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen. 0.1.19 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle. 0.1.20 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z. B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen. 0.1.21 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten. 0.1.22 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle. 0.2 Angaben zur Ausführung 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer. 0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen. 0.2.3 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen. 0.2.4 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen, z. B. Behälter für die getrennte Erfassung. 0.2.5 Besonderheiten der Regelung und Sicherung des Verkehrs, gegebenenfalls auch, wieweit der Auftraggeber die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen übernimmt. 0.2.6 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten. 0.2.7 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer. 0.2.8 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche Beanspruchung der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat. 0.2.9 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen. 0.2.10 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile. 0.2.11 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z. B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen. 0.2.12 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise. 0.2.13 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen oder müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind. 0.2.14 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten. 0.2.15 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe. 0.2.16 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt. 0.2.17 Leistungen für andere Unternehmer. 0.2.18 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit

anderen Beteiligten, z. B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation. 0.2.19 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme. 0.2.20 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche für maschinelle und elektrotechnische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat (vergleiche 13 Absatz 4 Nummer 2 VOB/B), durch einen besonderen Wartungsvertrag. 0.2.21 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen. 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV 0.3.1 Wenn andere als die in den ATV DIN 18299 bis ATV DIN 18459 vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben. 0.3.2 Abweichende Regelungen von der ATV DIN 18299 können insbesondere in Betracht kommen bei Abschnitt 2.1.1, wenn die Lieferung von Stoffen und Bauteilen nicht zur Leistung gehören soll, Abschnitt 2.2, wenn nur ungebrauchte Stoffe und Bauteile vorgehalten werden dürfen, Abschnitt 2.3.1, wenn auch gebrauchte Stoffe und Bauteile geliefert werden dürfen. 0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen 0.4.1 Nebenleistungen Nebenleistungen (Abschnitt 4.1 aller ATV) sind in der Leistungsbeschreibung nur zu erwähnen, wenn sie ausnahmsweise selbständig vergütet werden sollen. Eine ausdrückliche Erwähnung ist geboten, wenn die Kosten der Nebenleistung von erheblicher Bedeutung für die Preisbildung sind; in diesen Fällen sind besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen. Dies kommt insbesondere für das Einrichten und Räumen der Baustelle in Betracht. 0.4.2 Besondere Leistungen Werden Besondere Leistungen (Abschnitt 4.2 aller ATV) verlangt, ist dies in der Leistungsbeschreibung anzugeben; gegebenenfalls sind hierfür besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen. 0.5 Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten für die Teilleistungen (Positionen) gemäß Abschnitt 0.5 der jeweiligen ATV anzugeben. > siehe DIN 18330 Abschnitt 0 "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben: 0.1 Angaben zur Baustelle 0.1.1 Windeinwirkung. 0.1.2 Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten benachbarter Bauwerke. 0.1.3 Ausbildung von Baugruben. 0.1.4 Art, Lage und Ausbildung benachbarter Bauteile, gegen die gemauert werden soll. 0.1.5 Art, Lage, Maße und Ausbildung sowie Termine des Auf- und Abbaus von bauseitigen Gerüsten.