Klausurenkurs ER-POR/BOR 4. Semester

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Transkript:

Klausurenkurs ER-POR/BOR 4. Semester Wintersemester 2003/2004 2. Klausur Gegendemonstration zur Fuckparade Sachverhalt Anlässlich der so genannten Fuckparade in Berlin haben sich Gegner dieser Veranstaltung am Versammlungsort eingefunden, um die dort geplante Rede gegen die Ausgrenzung und Kriminalisierung kultureller Minderheiten durch laute Zwischenrufe zu stören. Da die Zwischenrufe überwiegend unbemerkt bleiben, begannen 10 Gegner der Veranstaltung Teilnehmer der Fuckparade anzupöbeln. Als zu beobachten ist, dass die 10 zunehmend aggressiver werden und sich mit Steinen bewaffnen, fordert die Polizei diese auf, den Versammlungsort umgehend zu verlassen. Insbesondere soll die Durchführung der als Versammlung angemeldeten Fuckparade gewährleistet werden. Nachdem dieser Aufforderung keine Folge geleistet wird und Einige nicht von ihrer bedrohlichen Haltung ablassen, umstellt die Polizei die Gruppe und gestattet das Verlassen des Kessels gegen Nachweis der Personalien. Die Personalien werden vor Entlassung der jeweiligen Person mit der Datei APIS-Landfriedensbruch abgeglichen. Auch der X ist dabei. Er weigert sich, seine Personalien anzugeben. Er ist der Meinung, dass diese Fuckparade verboten werden sollte. Wenn es sich hier um eine erlaubte Versammlung handeln sollte, dann wäre eine Gegenversammlung ja wohl ebenfalls zu schützen. Er werde jedenfalls mit allen Mitteln versuchen, die Fortführung der Fuckparade zu verhindern. Daraufhin wird er zunächst zu einem Polizeiwagen gebracht. Eine Durchsuchung seiner Taschen nach Personalien bleibt erfolglos. Da er sich weiterhin weigert, Angaben zu seinen Personalien zu machen, wird er zur Dienststelle verbracht. Dort

2 wird er erkennungsdienstlich behandelt. Die ermittelten Daten des X werden gespeichert. Anschließend wird der X entlassen. Aufgabe: Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit sämtlicher polizeilicher Maßnahmen in einem Gutachten. Bearbeitungszeit: 3 Stunden Bearbeitungsvermerk: Strafprozessuale Maßnahmen sind nicht zu prüfen. Bei der Fuckparade handelt es sich nach der Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte um eine Versammlung.

3 Lösungsvorschlag 2. Klausur ER-POR/BOR WS 2003/2004 Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen A. Aufforderung an die 10 Gegner der Versammlung, den Versammlungsort zu verlassen Die Aufforderung an die 10 Gegner der Versammlung, die Umgebung zu verlassen, ist eine Platzverweisung. Mit dem Platzverweis wird zumindest auch in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingegriffen. Fraglich ist, ob sich die 10 Gegner der so genannten Fuckparade auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG berufen können. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG liegt vor, wenn mehrere Personen an einem Ort zur Verfolgung eines gemeinsamen kommunikativen Zwecks zusammen kommen. Bei der Fuckparade selbst handelt es sich vorliegend um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss des VG Berlin vom 04.07.2003 zu VG 1 A 196.03, bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin vom 04.07.2003 zu OVG 1 S 48.03 bezüglich der Fuckparade 2003). Hier geht es nicht ausschließlich um eine bloße Tanzveranstaltung und Massenparty, sondern vordergründig um die geplanten Reden zu Themen wie der Ausgrenzung und Kriminalisierung kultureller Minderheiten. Diese Reden haben politischen Hintergrund und tragen damit auch das Gesamtgepräge der Veranstaltung. An der Fuckparade selbst wollen die 10 Gegner jedoch nicht teilnehmen, so dass sie insoweit auch nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1GG einbezogen sind. Fraglich ist aber, ob sie ihre Störaktion als Gegendemonstration und Spontanversammlung in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fällt. Dies wäre dann der Fall, wenn sich die Gruppe zu einem gemeinsamen kommunikativen Zweck zusammengetan hätte und ein solcher Zweck in der geplanten Störungsaktion der Fuckparade zu sehen wäre. Nach der Rechtsprechung des BVerfG besteht dann kein Schutz des Art. 8 GG, wenn der Zweck ausschließlich darin besteht, eine andere Versammlung zu verhindern oder zu stören (BVerfGE 84, 203, 209). Im Ergebnis können sich die Gegner nicht auf den Schutzbereich des Art. 8 GG berufen.

4 (Sollte an dieser Stelle die Einschlägigkeit des Schutzbereiches des Art. 8 Abs. 1 GG wegen Unfriedlichkeit dieser 10 Gegner verneint werden, ist jedenfalls bei der EGL zu prüfen, ob es sich um eine Versammlung im Sinne des 1 Abs. 1 VersG handelt, da Gewaltbereitschaft zwar den Schutzbereich des Art. 8 GG ausschließt, nicht aber begrifflich eine Versammlung). Ein Eingriff liegt in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG vor. (oder: Die Platzverweisung stellt einen Eingriff in die gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Person, die die Bewegungsund die Fortbewegungsfreiheit einschließt, dar.) I. Rechtsgrundlage des Platzverweises könnte 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG sein. Da es sich vorliegend nicht um eine Versammlung im Sinne des 1 Abs. 1 VersG handelt, ist 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG Rechtsgrundlage für die Aufforderung, die Umgebung zu verlassen. II. Es müssen die Voraussetzungen für einen Platzverweis im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens erfüllt gewesen sein. 1. Formell kommt es vor allem darauf an, dass die Polizei für die getroffene Maßnahme zuständig war. Ihre Eilkompetenz ist stets gegeben, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Störung bereits andauert, 4 ASOG. Eine Anhörung gemäß 28 Abs. 1 VwVfG erfolgte nicht, war jedoch gemäß 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wegen Gefahr im Verzug entbehrlich. 2. Materielle Voraussetzung ist das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und die Ordnungspflicht des Verfügungsadressaten (Störereigenschaft) geknüpft. Der Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit umfasst die Gesamtheit der Normen der Rechtsordnung, das Funktionieren der staatlichen Einrichtungen und Veranstaltungen sowie Individualrechtsgüter. Betroffene Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind im vorliegenden Fall das Individualgut Gesundheit, sowie insbesondere auch das Recht der Teilnehmer der Fuckparade, die von Art. 8 Abs.1 GG geschützte Versammlung ungestört durchzuführen. Des Weiteren verstoßen die 10 Gegner gegen geschriebenes Recht (vgl. 21 VersG), soweit sie eine erlaubte Versammlung durch Gewalt stören. Weiterhin müsste eine konkrete Gefahr vorliegen. Unter einer konkreten Gefahr wird die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes im Einzelfall in absehbarer Zeit verstanden. Durch das Stören der Versammlung durch Zwischenrufe und das Anpöbeln einzelner Teilnehmer der Versammlung sind die vorgenannten Rechtsgüter bereits konkret gefährdet.

5 Die Polizeipflicht leitet sich aus 13 Abs. 1 ASOG unter dem Gesichtspunkt der Handlungsstörerschaft ab. Somit ist auch der materielle Tatbestand des 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG erfüllt. III. 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG eröffnet polizeiliches Ermessen hinsichtlich des ob und wie der Maßnahme. Das von der Rechtsfolge eröffnete Eingriffsermessen ist hier ordnungsgemäß ausgeübt worden, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Dann müsste der Platzverweis das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel zur Gefahrenabwehr gewesen sein. Der Platzverweis an 10 Gegner der Versammlung war geeignet, die Versammlungsteilnehmer vor Übergriffen zu schützen und die Durchführung der Fuckparade zu gewährleisten. Er war erforderlich, wenn er das mildeste zur Gefahrenabwehr geeignete Mittel war. Es ist hier kein milderes Mittel denkbar, welches vergleichbar geeignet wäre, die friedlich demonstrierenden Menschen vor der pöbelnden Gruppe zu schützen. Der Platzverweis war auch angemessen, da eine Abwägung der Schutzgüter den Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Störer angesichts der Bedrohung für die Gesundheit der friedlichen Versammlungsteilnehmer und den ungestörten Ablauf der Versammlung rechtfertigt. Die Aufforderung, die Umgebung zu verlassen, war rechtmäßig. B. Die Einkesselung Trotz des realen Vorgangs der Einkreisung und Umstellung der Gruppe handelt es sich bei der Einkesselung um eine Gewahrsamnahme, die einen Verwaltungsakt darstellt, der in konkludenter Form den Betroffenen zugegangen ist. Den Betroffenen war erkennbar, dass durch die Einkesselung das Verbot, in unmittelbarer Nähe zu verweilen, durchgesetzt werden sollte bzw. sie an weiteren Störaktionen gehindert werden sollten. Durch die Gewahrsamnahme wird in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG) eingegriffen. I. Fraglich ist die Rechtsgrundlage. Man könnte daran denken, dass es sich bei der Einkesselung um eine Zwangsmaßnahme handelt. Der Sachverhalt enthält jedoch keine Aussagen darüber, ob es im Zusammenhang mit der Einkesselung zu einer Zwangsanwendung, z.b. durch einfache körperliche Gewalt gekommen ist. Rechtsgrundlage der Einschließung könnte deshalb 30 Abs. 1 Nr. 3 ASOG sein. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine vollstreckungsähnliche Regelung, die aber selbst keine Vollstreckungsmaßnahme ist. Vertretbar ist auch, 30 Abs. 1 Nr. 2 als EGL heranzuziehen.

6 Die Vorschrift des 30 ist anwendbar, da unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG der Begriff des Polizeigewahrsams weit zu verstehen ist und daher eine Gewahrsamnahme auch die Einkesselung umfasst. Denn der Hauptzweck auch der Einkesselung liegt im Entzug der Freiheit. II. Für den Tatbestand des 30 Abs. 1 Nr.3 und Nr. 2 ASOG müssten die formellen und materiellen Voraussetzungen für das polizeiliche Einschreiten vorgelegen haben. 1. Formell bedarf es neben der Beachtung der originären Zuständigkeit der Polizei gemäß 30 Abs. 1 ASOG der Erfüllung besonderer verfahrensrechtlicher Anforderungen. Diese ergeben sich aus den 31, 32, 33 ASOG. Die gemäß 31 Abs. 1 Satz 1 ASOG grundsätzlich erforderliche Einschaltung eines Richters entfiel vorliegend gemäß 31 Abs. 1 Satz 2 ASOG, da davon auszugehen ist, dass eine richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Gewahrsamnahme ergangen wäre. Die Gewahrsamnahme war zeitlich bis zur Feststellung der Identität beschränkt und entsprach somit den Vorgaben des 33 Nr. 1 ASOG. 2. Die materielle Voraussetzung des 30 Abs. 1 Nr. 3 ASOG ist gegeben, da die Gewahrsamnahme unerlässlich für die Durchsetzung des Platzverweises war. Der zuvor ausgesprochene Platzverweis war rechtmäßig, aber erfolglos. Darüber hinaus könnte der Tatbestand des 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG erfüllt sein, wenn die Maßnahme der Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung von Straftaten gemäß 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG diente. Da die 10 Gegner dem Platzverweis nicht folgen, die Teilnehmer der Fuckparade anpöbeln und sich zunehmend aggressiver verhalten, sowie mit Steinen bewaffnen, ist davon auszugehen, dass Körperverletzungen verhindert werden sollen. Die Polizeipflichtigkeit ergibt sich aus der Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verhaltensstörerschaft gemäß 13 Abs. 1 ASOG. III. Die Maßnahme müsste verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein. Fraglich ist, ob die Gewahrsamnahme geeignet war, den Platzverweis durchzusetzen, da die Einkesselung zunächst nicht dazu führt, dass die Störer die Umgebung verlassen. Es ist jedoch zumindest als Schritt in die richtige Richtung zu bewerten, mit Hilfe der Einkesselung die Störer zunächst zusammenzuhalten und auf diese Weise von der Versammlung fernzuhalten. Die Gewahrsamnahme war auch erforderlich, da die Polizei das mildere Mittel des Platzverweises zuvor erfolglos angewandt hatte. Sie ist auch angemessen, da die nur kurzfristige Freiheitsentziehung bis zur Feststellung der Personalien nicht in Missverhältnis zu den zu schützenden Rechtsgütern steht.

7 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Einkesselung war rechtmäßig. C. Identitätsfeststellung Durch die Aufforderung, sich auszuweisen, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.v. mit Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen. I. Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung könnte 21 Abs. 1 ASOG sein. Denkbar wäre, dass die Feststellung der Identität der Strafverfolgung diente. Insoweit wäre als Rechtsgrundlage für das repressive Tätigwerden 163b StPO einschlägig. Vorliegend lag der Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahme jedoch nicht bei der Strafverfolgung, sondern im Bereich der Gefahrenabwehr. Zwar schließt dies nicht aus, dass einzelne Eingriffe auch repressiven Aufgaben dienen (sog. doppelfunktionale Maßnahmen), im vorliegenden Fall fehlen jedoch Anhaltspunkte, dass gegenüber den 10 Gegnern Strafermittlungen erfolgen sollten. Der Schwerpunkt der hier zu erfolgenden Identitätsfeststellung lag im präventiven Bereich. Rechtsgrundlage ist somit 21 Abs. 1 ASOG. II. Die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung beurteilt sich nach 21 Abs. 1 ASOG. 1. Die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist gegeben, insbesondere war die Polizei für die Maßnahme sachlich gemäß 4 ASOG zuständig, s.o. Eine Anhörung war gemäß 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich, s.o. 2. Gemäß 21 Abs. 1 ASOG ist Voraussetzung für das Vorliegen des materiellen Tatbestands, dass die Identitätsfeststellung zur Abwehr einer Gefahr erforderlich war. Vorliegend waren als Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit Personen konkret gefährdet, da die 10 Gegner Gruppe Teilnehmer der Versammlung bedrohten und sich zum Zecke der weiteren Störung der Versammlung mit Steinen bewaffneten. Ferner rechtfertigt das bisherige Verhalten der Gruppe die Annahme, dass Straftaten, nämlich Körperverletzungen, begangen werden sollen, durch die Personen gefährdet sind. Die Handlungsverantwortlichkeit der Personen folgt aus 13 Abs. 1 ASOG. III. Die Identitätsfeststellung müsste verhältnismäßig sein. Die Identitätsfeststellung selbst ist nicht geeignet, die Gefahr, die von den 10 Störern ausgeht, zu beenden, jedoch ist sie als Abschreckungsmaßnahme ein Schritt in die richtige Richtung, weitere

8 Störungen zu verhindern. Wer diese Auffassung ablehnt, muss prüfen, ob sich die Geeignetheit nicht im Zusammenhang mit dem Datenabgleich ergibt. Bei entsprechender Begründung ist es allerdings auch vertretbar, die Geeignetheit insgesamt abzulehnen- Im Übrigen ist die Maßnahme auch erforderlich und angemessen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. D. Verbringen des X zum Polizeiwagen und zur Dienststelle Bearbeitungshinweis: Die Maßnahmen D und E müssen nicht als eigenständige Maßnahme geprüft werden, sondern können auch als Rechtsfolge bei Maßnahme C geprüft werden. Durch das Verbringen des X zum Polizeiwagen und anschließend zur Dienststelle wird in das Recht des X auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG) eingegriffen. I. Das Verbringen des X zum Polizeiwagen und anschließend zur Dienststelle ist als eine Begleitmaßnahme zur Identitätsfeststellung gemäß 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 ASOG zu bewerten. II. 1. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Polizei gemäß 21 Abs. 3 Satz 3 ASOG originär zuständig. Eine richterliche Entscheidung gemäß 31 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 21 Abs. 3 Satz 3 ASOG ist vorliegend gemäß 31 Abs. 1 Satz 2 ASOG entbehrlich, da die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde. 2. Weiterhin sind die materiellen Voraussetzungen des 21 Abs. 1 i. V. mit Abs. 3 Satz 3 ASOG zu prüfen. Die Identitätsfeststellung ist gemäß 21 Abs. 1 ASOG rechtmäßig, s.o. Gemäß 21 Abs. 3 Satz 3 kann die Polizei die Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht feststellbar war. So lag der Fall hier. Der X verweigerte die Angabe und Nachweis seiner Personalien. Eine Durchsuchung seiner Taschen nach Personalien war unabhängig von der noch zu prüfenden Rechtmäßigkeit erfolglos. Polizeipflichtig ist der X, dessen Identität ermittelt werden soll. III. Das Verbringen des X zum Polizeiwagen und zur Dienststelle müssten verhältnismäßig gewesen sein. Die Maßnahmen waren insbesondere auch erforderlich, da der X eine Auskunft verweigerte und eine Durchsuchung der Taschen erfolglos war. Sie waren auch angemessen, da der X äußert, er werde mit allen Mitteln versuchen, die Fuckparade zu stören und deren weitere Durchführung zu verhindern. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

9 E. Durchsuchung zum Zweck der Identitätsfeststellung I. Rechtsgrundlage für die Durchsuchung im Rahmen einer Identitätsfeststellung könnte 21 Abs. 1 in Verbindung mit 21 Abs. 3 Satz 3 und 4 ASOG sein. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Polizei gemäß 21 Abs. 3 Satz 3 ASOG originär zuständig, s.o. II. Materielle Voraussetzung für die Durchsuchung im Rahmen einer Identitätsfeststellung ist gemäß 21 Abs. 3 Satz 3 und 4 ASOG, dass die Identität des zu Durchsuchenden auf andere Weise als durch die Durchsuchung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Identitätsfeststellung gemäß 21 Abs. 1 ASOG erfolgte rechtmäßig, s.o. Der X weigerte sich, Angaben zu seinen Personalien zu machen. Er zeigte auch nach der Aufforderung seinen Ausweis nicht, so dass es nahe lag, dass eine Durchsuchung seiner Taschen die Feststellung der Identität ermöglichen werde. III. Von der Rechtsfolge her eröffnet 21 Abs. 3 Satz 4 ASOG polizeiliches Ermessen. Dieses ist ordnungsgemäß ausgeübt worden, denn eine Durchsuchung des X war grundsätzlich geeignet, Dokumente zu finden, die die Identität des X aufklären könnten. Die Durchsuchung war vor dem Hintergrund, dass X weitere Störungsaktionen androhte, auch erforderlich und angemessen und somit rechtmäßig. F. Datenabgleich Durch die Maßnahme wird in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen (Art. 1 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG). I. Ermächtigungsgrundlagen könnte 28 ASOG sein. Fraglich ist, welche Alternative einschlägig ist. Nicht in Betracht kommt 28 Abs. 1 Satz 2, weil es sich bei den PIOS-Dateien um Arbeitsdateien, nicht jedoch um Fahndungsdateien handelt. Während 28 Abs. 1 Satz 2 den Abgleich in eigenen Dateien der (Berliner) Polizei erlaubt, ist Absatz 2 i.v.m. spezialgesetzlichen Regelungen für den Abgleich in Fremddateien einschlägig. Die PIOS-Dateien gehören zum INPOL-Bestand, auch wenn sie über die ISVB-Maske abgefragt werden. Unabhängig von der Tatsache, dass das INPOL-System viele Bund-Länder-Dateien (Verbunddateien) enthält, handelt es sich aus landesrechtlicher Sicht um eine Fremddatei. Deshalb ist 28 Abs. 2 i.v.m. 11 Abs. 2 BKAG die einschlägige Ermächtigungsgrundlage (Mit dem Argument der Verbunddatei ist es auch vertretbar, die Maßnahme auf 28 Abs. 1 Satz 1 ASOG zu stützen). Nach der Vorschrift des 11 Abs. 2 BKAG dürfen u.a. auch die Polizeibehörden der Länder Daten abgleichen, wenn dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

10 II. Zuständigkeit folgt direkt aus der 11 Abs. 2 BKAG. Da der Abgleich ein Realakt ist, sind allgemeine Verfahrensvorschriften nicht zu prüfen. III. Der Abgleich ist zulässig, wenn es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Hier kommt die Aufgabe der Gefahrenabwehr in Betracht, weil der Abgleich Informationen ergeben soll, ob es sich bei den Personen um solche handelt, die in der Vergangenheit bereits Gewalttätigkeiten begangen haben. Dies ist erforderlich, um je nach Gefährlichkeit der Person abgestufte Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen Abgeglichen werden dürfen rechtmäßig erlangte Daten. Da die Identitätsfeststellung rechtmäßig war, ist diese Voraussetzung gegeben (wer oben die Rechtmäßigkeit der Feststellung verneint hat, kommt hier zur Rechtswidrigkeit).Adressat des Abgleichs ist die Person, deren Daten erhoben wurde, hier also die Adressaten der Identitätsfeststellung. Der Abgleich war rechtmäßig. G. Erkennungsdienstliche Maßnahmen Durch die Erhebung personenbezogener Daten ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.v. mit Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen. I. Da die Erhebung der personenbezogenen Daten schwerpunktmäßig der Gefahrenabwehr dienen soll, ist als Rechtsgrundlage für die erkennungsdienstlichen Maßnahme 23 Abs. 1 Nr. 1 ASOG einschlägig. II. Die Voraussetzungen der Befugnisnorm des 23 Abs. 1 Nr. 1 ASOG liegen vor, wenn eine nach 21 ASOG zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. 1. Die originäre Zuständigkeit der Polizei ergibt sich aus 23 Abs. 1 ASOG selbst. 2. Der materielle Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Da der X seine Identität nicht preisgeben wollte und auch die Durchsuchung des X hinsichtlich einer Identitätsfeststellung erfolglos verlief, waren die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zum Zwecke der Identitätsfeststellung erforderlich. III. Da auch das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde, war die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen rechtmäßig. H. Datenspeicherung Die Speicherung der Daten stellt gegenüber der Erhebung von Daten einen erneuten Grundrechtseingriff dar (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG). Da der Grundrechtsschutz unabhängig von der Einordnung des Eingriffs

11 ist, bedarf auch die Speicherung der Daten einer besonderen gesetzlichen Legitimation (Vorbehalt des Gesetzes). I. Rechtsgrundlage für die Speicherung von Daten könnte 42 Abs. 1 Satz 1 ASOG sein. II. Zuständigkeitsbedenken der Polizei bestehen nicht, s.o. Materiell darf die Polizei die Daten gemäß 42 Abs.1 Satz 1 ASOG nur speichern, wenn sie rechtmäßig erlangt worden sind. Dies trifft auf die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu. Jedoch darf die Polizei gemäß 42 Abs. 2 Satz 1 ASOG die Daten nur zu dem Zweck speichern, zu dem sie erlangt worden sind. Vorliegend ist fraglich, zu welchem Zweck die Daten erlangt wurden und welchem Zweck die Speicherung dienen soll. Da in Bezug auf X nach der Feststellung seiner Identität keine Anhaltspunkte mehr für eine Gefahr bestanden, und Zweck der erkennungsdienstlichen Maßnahmen vorliegend lediglich die Feststellung der Identität des X waren, kann die Speicherung der Daten aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht mehr gerechtfertigt sein. Entsprechend regelt auch 23 Abs. 2, dass nach festgestellter Identität die Unterlagen zu vernichten sind, Zwar können Daten gemäß 42 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 ASOG auch zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns gespeichert werden. Von dieser Befugnis hat die Polizei aber vorliegend offensichtlich keinen Gebrauch machen wollen. Hier könnte die Speicherung jedoch nach 42 Abs. 2 Satz 2 zulässig sein. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Polizei die Daten auch zu einem anderen Zweck (hier: vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) hätte erheben dürfen. Nach 18 Abs. 1 Satz 3 kann die Polizei Daten erheben, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Hier wäre jedoch allein 125 StGB einschlägig. Landfriedensbruch ist jedoch nach der Legaldefinition des 17 Abs. 3 keine Straftat von erheblicher Bedeutung (kein Verbrechen, keine Katalogtat nach 100a StPO) Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich also nicht die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung. Deshalb war die Speicherung der Daten nach der erfolgten Identitätsfeststellung rechtswidrig. Vertretbar ist es, auf 23 Abs. 1 Ziff. 2 abzustellen. Nach dieser Vorschrift ist eine erkennungsdienstliche Behandlung auch zulässig, wenn dies zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung erforderlich ist. Das Gesetz spricht hier nicht explizit von Straftaten von erheblicher Bedeutung, so dass es vertretbar ist, auch in Bezug auf 125 StGB eine Maßnahme zuzulassen. Mit dieser Begründung wäre die Speicherung zulässig.

12 H. Ergebnis Die Maßnahmen sind bis auf die Datenspeicherung rechtmäßig. Bei der Lösungsskizze handelt es sich lediglich um einen Lösungsvorschlag, so dass andere Lösungsansätze bei entsprechender Begründung vertretbar sein können.