Polizei- und Sicherheitsrecht

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1 Polizei- und Sicherheitsrecht Professor Dr. Florian Becker donnerstags, 8:15-9:45 Uhr (LS1 - Klaus-Murmann-Hörsaal)

2 Einführung 1. Praktische Beispiele a. Räumung nach Bombenfund b. Verbote von Waffen (Bergstraße) c. Auflösung einer Demonstration d. Verkehr 2. Das allgemeine Polizeirecht (Gefahrenabwehr) bildet den Ursprung des gesamten besonderen Verwaltungsrechts; vgl. die polizeiliche Generalklausel mit: 59 Abs. 1 LBauO SH, 100 Abs. 1 WHG, 15 Abs. 2 GewO usw. 3. Exemplarisches Spannungsfeld von Freiheit und Sicherheit

3 Geschichte I 1. Moderner Staat: Wechselbezüglichkeit von Gewaltverbot für Private und staatlichem Gewaltmonopol 2. Gewaltmonopol wird durch staatliche Verwaltung durchgesetzt 3. Polizeirecht in historischer Perspektive: ständiger Wechsel zwischen reiner Gefahrenabwehr und Wohlfahrtspflege II 17 (ALR von 1794): Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben, bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei 5. Kreuzberg-Erkenntnis des PrOVG (E 9, 353; DVBl. 1985, 216): Beschränkung der gestalterischen Befugnisse auf der Grundlage des allgemeinen POR

4 Geschichte II 6. Reich lässt Gesetzgebungskompetenz der WRV ungenutzt 7. Preußische Polizeiverwaltungsgesetz (PrPVG; 1931): Die Polizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. 8. NS Zeit: Zentralisierung; Abschaffung rechtsstaatlicher Sicherungen, Willkür 9. Unterschiedliche Entwicklungen in den verschiedenen Besatzungszonen, aber allgemeine Tendenz zur Entpolizeilichung 10. Teilweise Vereinheitlichung durch Musterentwürfe trotz Landeskompetenz

5 Begriff allgemeines (LVwG) Gliederung des Polizeirechts besonderes materielles formelles Generalklausel Besondere Maßnahmen Umweltrecht Bauordnungsrecht, Gewerberecht (typisierte Gefahren, manchmal spezialisierte Behörden) alle Regeln über staatliche Tätigkeit, die der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit dient Regeln über Verfahren, Behörden (Aufbau, Weisungen etc.)

6 Organisationsrecht Die Ermächtigungsgrundlage im Fallaufbau I. Ermächtigungsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand 2. Rechtsfolge a. Ermessen b. Verhältnismäßigkeit

7 Konkurrenzen 1. Besonderes vor (Umwelt- / Versammlungs-/Straßenverkehrs-/ Bauordnungsrecht) allgemeinem Polizeirecht (LVwG); 173 Abs. 2 LVwG 2. Spezielle Vorschriften schließen die Anwendung von allgemeinen auch dort aus, a. wo der Tatbestand der speziellen nicht erfüllt ist b. wo ihr Tatbestand erfüllt ist, aber die Rechtsfolge auf den Fall nicht paßt 3. Innerhalb des allgemeinen Polizeirechts a. Standardermächtigung b. Generalklausel

8 Verfassungsrechtlicher Rahmen Gesetzgebungskompetenzen 1. Art. 70 GG: Allgemeines POR als Residualkompetenz 2. Bundeskompetenzen a. Art. 73 Nr. 3, Nr. 6, Nr. 10 Buchst. b, Nr. 12 und Nr. 14 b. Art. 74 Abs. 1 Nr. 9a, Nr. 27 c. Annex: z.b. aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 ( 35 GewO) 3. Abgrenzung von Strafverfolgung und Strafverfolgungsvorsorge, Gefahrenabwehrvorsorge: Strafprozeßrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.v.m. 6 EGStPO) oder Gefahrenabwehr (Art. 70 GG)? z.b. 81b Alt. 2, 81g, 100a BVerfGE 113, 348

9 Verfassungsrechtlicher Rahmen Verwaltungskompetenzen 1. Art. 30, 83, 84 GG: Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder (Wahl von Organisation und Verfahren) 2. Ausnahme: Art. 87 ff. GG a. Bundespolizei (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Anwendung der Gesetze nach Art. 73 Nr. 5 GG b. Bundeskriminalamt (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 73 Nr. 10 und 9a GG) c. Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (Art. 89 Abs. 2, 87 Abs. 1 Satz 1 GG) d. Bundesamt für Verfassungsschutz (Art. 73 Nr. 10, 87 Abs. 1 Satz 2 GG); keine Eingriffsbefugnisse, daher keine polizeiliche Behörde e. Polizeibefugnisse des Präsidenten des Bundestages (Art. 40 GG)

10 Verfassungsrechtlicher Rahmen Grundrechte 1. Polizeiliche Maßnahmen als Grundrechtseingriffe: Konsequenzen a. Ermächtigungsgrundlage (Befugnisnorm ) vs. Aufgabennorm b. Verhältnismäßigkeit, Zitiergebot etc. 2. Beispiele a. Das LuftSiG (BVerfGE 115, 118) b. Folterverbot c. Peepshow (BVerwGE 64, 274) d. Laserdrome (BVerwG 115, 189)

11 Rechtsquellen 1. Alle Arten von Rechtsquellen: formelle und materielle Gesetze 2. Bundesrecht: z.b. Versammlungsgesetz (nicht mehr in Schleswig- Holstein); Straßenverkehrsordnung, Aufenthaltsgesetz, Bundes- Immissionsschutzgesetz, Bundes-Bodenschutzgesetz, Gesetz über die Bundespolizei usw. 3. Landesrecht: a. LVwG b. POG

12 Rechtsquellen Insbesondere: Struktur der (polizeirechtlichen) 162 ff. LVwG 1. Aufgaben und Zuständigkeit (Behördenaufbau, Trennung Polizei und Ordnungsbehörde, sachliche/örtliche Zuständigkeit, Handlungen fremder Beamte in SH und von SH Beamten in anderen Bundesländern), 162 ff. 2. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit a. Allgemeine Vorschriften (Aufgabenzuweisung, Subsidiarität des allgemeinen POR ( 173 II LVwG), Generalklausel für Verfügungen ( 168 (Aufgabennorm mit Befugniselement) 174, 176 LVwG); Ermächtigungsgrundlage für Verordnungen. b. Personenbezogene Daten, 177 ff. LVwG c. Besondere Maßnahmen (sog. Standardermächtigungen), 199 ff. LVwG d. In Anspruch zu nehmende Personen: Störer, Nichtstörer, 217 ff. 3. Entschädigungsansprüche, 221 ff. 4. Subsidiär sind immer anwendbar die Regeln über a. das Verwaltungsverfahren, 74 ff. LVwG, und Handlungsformen, 106 ff. LVwG b. die Verwaltungsvollstreckung (unmittelbarer Zwang), 228 ff. LVwG c. die Verwaltungszustellung, 146 ff. LVwG.

13 Handlungsformen 1. Verfügungen (VA) a. selbständige / unselbständige b. Wirkung; v.a. Vollstreckungsgrundlage 2. Erlaubnisse (VA) a. keine Reaktion, sondern ex-ante Kontrolle (präventiv oder repressiv) 3. Verordnungen (Norm): a. Regelung abstrakter Gefahren; b. Grundlage von Verfügungen und/oder Bußgeldverfahren 4. Realakte (als Substitut)

14 Organisationsrecht 1. Bedeutung der Zuständigkeit 2. Arten der Zuständigkeit: sachlich/örtlich/instanziell 3. Behördenstruktur a. allgemeine Ordnungsbehörde: 164 Abs. 1 LVwG b. Polizei: 1 ff. POG c. Sonderordnungsbehörde: z.b. 2 LNaturschutzG 4. Private in der Gefahrenabwehr: a. Pflicht zum Selbstschutz (unproblematisch)

15 Organisationsrecht I. Ermächtigungsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand 2. Rechtsfolge a. Ermessen b. Verhältnismäßigkeit Die Zuständigkeit im Fallaufbau

16 Organisationsrecht Zuständigkeiten für die (allgemeine) Gefahrenabwehr 1. Ordnungsbehörde (grundsätzlich zuständig) a. sachlich ( 165 LVwG) b. instanziell (i.d.r. Kreisordnungsbehörde) c. örtlich ( 166 LVwG) 2. Polizei a. sachlich ( 168 LVwG; s.a. 44 StVO) b. instanziell c. örtlich ( 169 ff. LVwG, 6 POG)

17 Kompetenzen, Befugnisse, Instrumente 1. Für jeden polizeilichen Eingriff in grundrechtliche geschützte Rechtsgüter bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage 2. Recht der Gefahrenabwehr enthält Befugnisnormen / Ermächtigungsgrundlagen (Vorbehalt des Gesetzes) 3. Auffinden einer Ermächtigungsgrundlage: Prüfungsreihenfolge a. Spezielles Gefahrenabwehrrecht von Bund oder Land b. Standardmaßnahme (LVwG) c. Generalklausel ( 174, 176 Abs. 1 LVwG)

18 Generalklausel: Allgemeines 1. Struktur: Kopplungsvorschrift 2. Tatbestandsseite: unbestimmte Rechtsbegriffe 3. Rechtsfolgenseite: Ermessen a. Einschreiten? (Opportunitätsprinzip) b. Auswahl des Mittels c. Auswahl des Adressaten 4. Grenzen der gerichtlichen Überprüfung

19 Generalklausel: Schutzgüter 1. öffentliche Sicherheit a. objektive Rechtsordnung (v.a. Verwaltungs- und Strafrecht) b. Individualrechtsgüter (Leib, Leben, Eigentum) c. Bestand sowie Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Institutionen 2. öffentliche Ordnung a. Ungeschriebene Verhaltensregeln, der vom ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung als unerläßliche Mindestvoraussetzung eines geordneten sozialen Zusammenlebens betrachtet werden b. 118 OWiG c. 15 Abs. 1 VersG (Bund)

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