Zulassungsantrag der Peyk Media GmbH für das Fernsehvollprogramm Samanyolu TV Avrupa. Aktenzeichen: KEK 508. Beschluss

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Zulassungsantrag der joiz GmbH für das Fernsehvollprogramm joiz. Aktenzeichen: KEK 741. Beschluss

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K E K. Pressemitteilung 1/ Sitzung der KEK am

Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 412. Beschluss

Zulassungsantrag der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sport Kanal. Aktenzeichen: KEK 580. Beschluss

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Zulassungsantrag der German Car TV Programm GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen

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- Regionalfenster im Programm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH -

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Zulassungsantrag der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehvollprogramm RTL II

Anzeige einer mittelbaren Veränderung bei der VH-1 Television GmbH & Co. ohg. Aktenzeichen: KEK 031. Beschluß

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Transkript:

Zulassungsantrag der Peyk Media GmbH für das Fernsehvollprogramm Samanyolu TV Avrupa Aktenzeichen: KEK 508 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Peyk Media GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Fatih Gök und Mustafa Altaş, Sprendlinger Landstraße 107-109, 63069 Offenbach, - Antragstellerin - wegen Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehvollprogramms Samanyolu TV Avrupa hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) vom 27.06.08 in der Sitzung am 19.08.08 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder entschieden: Der von der Peyk Media GmbH mit Schreiben vom 12.06.08 bei der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms Samanyolu TV Avrupa stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12.06.08 bei der LPR Hessen die Zulassung für das Fernsehvollprogramm Samanyolu TV Avrupa beantragt. Die LPR Hessen hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 27.06.08 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur Das Programm Samanyolu TV Avrupa (Avrupa = türkisch: Europa) ist ein Vollprogramm in türkischer Sprache mit Programmbestandteilen aus den Bereichen Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung. Neben Nachrichten umfasst das Programmangebot Ratgebersendungen, Dokumentationen, Kinder- und Frauensendungen sowie Filme und Serien. Das Programm richtet sich an türkische Migranten in Deutschland und in anderen europäischen Ländern sowie an in der Türkei lebende Deutsche. XXX Samanyolu TV Avrupa ist die europäische Ausgabe des türkischen Programms Samanyolu TV und wird bereits seit 01 auf der Grundlage der türkischen Lizenz von Samanyolu TV veranstaltet. Diesbezüglich besteht ein Lizenz- und Satellitenvertrag der Antragstellerin mit der Veranstalterin von Samanyolu TV, der Samanyolu Yayincilik Hizmetleri A.Ş. ( SYH A.Ş. ), Istanbul, Türkei (s. u. Punkt I 3). XXX Samanyolu TV Avrupa wird digital über Satellit (Türksat) sowie über die Kabelnetze der Unitymedia NRW GmbH und der Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG (zusammen Unitymedia ), Köln, der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG ( Kabel BW ), Heidelberg, und der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG ( Kabel Deutschland ), Unterföhring, verbreitet. 3 Lizenz- und Satellitenvertrag mit SYH A.Ş. XXX

3 4 Plattformverträge Verträge mit Plattformbetreibern sind, unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung, vorzulegen und werden von der KEK auf mögliche Zurechnungstatbestände überprüft (s. u. III 2.3). XXX 5 Antragstellerin und Beteiligte 5.1 Der Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist gemäß deren Gesellschaftsvertrag XXX u. a. die Ausstrahlung und Übertragung von TV- und Radiosendungen, die Vermarktung von audiovisuellen Aufnahmen und Satellitenkapazitäten sowie die Vermarktung von TV-Sendungen aller Art durch Satellitenanlagen. Neben Samanyolu TV Avrupa plant die Antragstellerin zudem die Veranstaltung des Programms EBRU TV EU, ein Fernsehvollprogramm in deutscher und englischer Sprache (vgl. Beschluss i. S. EBRU TV EU, Az.: KEK 502). An der Antragstellerin hält die Mediengruppe World Media Group AG sämtliche Anteile. 5.2 Die World Media Group AG ist eine nicht börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft. Gesellschafter mit Kapitalanteilen von je % sind Mustafa Yeşil, Abdullah Aymaz, Mehmet Atalay, Fatih Gök und Mahmut Çebi. Keiner der Gesellschafter verfügt nach Angaben der Antragstellerin über weitere Medienbeteiligungen in Deutschland oder im Ausland. Dem Vorstand der World Media Group AG gehören Mustafa Yeşil und Fatih Gök an.

4 Mustafa Yeşil Abdullah Aymaz Mehmet Atalay Fatih Gök Mahmut Çebi World Media Group AG 100 Samanyolu TV Avrupa EBRU TV EU Peyk Media GmbH Die World Media Group AG hält sämtliche Anteile an der Zaman Media GmbH, welche die europäische Ausgabe der türkischen Tageszeitung Zaman verlegt ( Zaman ist die auflagenstärkste Zeitung der Türkei vor Posta und Hürriyet ; Auflage der Europaausgabe rund 40.900, davon etwa 32.000 in Deutschland). Zudem hält sie sämtliche Anteile der Zukunft Medien GmbH, welche die deutschsprachige Monatszeitschrift Zukunft verlegt. Zu der World Media Group AG gehören daneben die 100%igen Tochtergesellschaften Sunprint Vertriebs GmbH (Druck, Vertrieb und Abonnement), TUWA Media & Marketing GmbH (Werbung und Marketing) und die Line Travel Agency. Die Fontäne Media, ebenfalls ein Unternehmen der World Media Group AG, vertreibt Bücher aus dem Fontäne Verlag sowie die vierteljährlich erscheinende Zeitschrift Die Fontäne. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Einem Vertreter der LPR Hessen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung

5 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Das Programm Samanyolu TV Avrupa ist der Antragstellerin gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zuzurechnen. Darüber hinaus ist das Programm auch der World Media Group AG gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zuzurechnen. 2.2 Der Antragstellerin und der World Media Group AG wird zudem das Programm EBRU TV EU zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. EBRU TV EU, Az.: KEK 502 III 2.1). 2.3 Zurechnung zu Plattformbetreibern XXX Zu Gunsten der Kabelnetzbetreiber besteht durch die mit der Antragstellerin abgeschlossenen Plattformverträge nicht das für eine Zurechnung erforderliche Maß an Einflussnahme. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. In der Referenzperiode von Juni 07 bis Mai 08 erreichten die von der AGF/GfK- Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, KI.KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24, 9Live, RTL Television, RTL II, Super RTL, VOX, n-tv, Comedy Central, Das Vierte, DMAX, DSF, EuroNews, Eurosport, MTV, Nick, Tele 5,

6 TV 5 Europe, TV Bayern und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa 95,8 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4,2 % bezieht sich auf die Programme der Premiere-Plattform (07: 1,8 %) (vgl. http://info.premiere.de/inhalt/de/ unternehmen_marktumfeld_mediennutzung_start.jsp) sowie auf eine Vielzahl von Programmen wie z. B. Bibel TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale Pay-TV-Programmpakete. Der Zuschaueranteil für das türkischsprachige Programm Samanyolu TV Avrupa kann somit nur einen Bruchteil des Anteils von 2,4 % für die nicht einzeln zuweisbare Programmnutzung ausmachen. Mit Schreiben vom 25.07.08 teilte die Veranstalterin Marktanteile türkischer Fernsehsender in Deutschland mit. Nach den von Data 4U Gesellschaft für Kommunikationsforschung mbh ( Data 4U ), Berlin, erstellten Studien erreichte das Programm Samanyolu TV Avrupa in der Referenzperiode einen Anteil unter den türkischen Fernsehzuschauern zwischen 4,1 % und 5,2 %. Im Einzelnen ermittelte Data 4U für das Programm folgende Daten: 04. bis 10. Juni 07 4,8 % 06. bis 12. August 07 5,2 % 01. bis 07. Oktober 07 4,2 % Dezember 07 4,1 % Februar 08 4,7 % 07. bis 13. April 08 4,7 % Des Weiteren weist eine Studie der Obersten türkischen Aufsichtsbehörde für Fernseh- und Radiosender (Radyo ve Televizyon Üst Kurulu RTÜRK), in der das Zuschauerverhalten der aus der Türkei stammenden Fernsehzuschauer in Deutschland und die Marktanteile der türkischen Sender in Deutschland untersucht wurden, für den Zeitraum vom 24.09. bis 02.10.07 für Samanyolu TV Avrupa einen Anteil unter den türkischen Fernsehzuschauern von 5,6 % aus. Das Programm EBRU TV EU hat mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile.

7 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung des Programms Samanyolu TV Avrupa stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. (gez.) Sjurts Huber Lübbert Mailänder