Informationen zum Vorsorge-System Schweiz
VORSORGE-SYSTEM DER SCHWEIZ Sozialversicherungssystem Schweiz Für Sie als Grenzgänger gehen wir hinab in die Abgründe des Schweizerischen Sozialversicherungssystems
Sozialwerke Verfassung Gesetz Inkraftsetzung Militärversicherung (MV) 1874 1902/50 öffentliche Fürsorge / Sozialhilfe 1874 (1977) (1979) Kranken- und Unfallversicherung (KV/UV) 1890 1911 1912/14/18 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 1925/72 1946 1948 Mutterschaftsversicherung (MSE) 1945 2004 2005 Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV) 1947/76 1951/77/82 1952/77/84 Familienzulagen (FL) 1945 1952 1953 Erwerbsausfallentschädigung (EO) 1947/59 1952 1953 Invalidenversicherung (IV) 1925/72 1959 1960 Ergänzungsleistungen (EL) 1925/72 1965 1966 - Obligatorische Unfallversicherung (UVG) 1890 1911/81 1984 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG); 1972 1982 1985 Gebundene Vorsorge (Säule 3a) 1972 1982 1987 Obligatorische Krankenversicherung (KVG) 1890 1994 1996
VORSORGE-SYSTEM DER SCHWEIZ Das Vorsorge-System der Schweiz Die staatliche und berufliche Vorsorge (1. + 2. Säule) Version Herbst. 2012
DAS 3-SÄULEN-PRINZIP Das Sozial-System der Schweiz 1. Säule 2. Säule 3. Säule Staatliche Vorsorge Berufliche Vorsorge Private Vorsorge Umlageverfahren Kapitaldeckungsverfahren Kapitaldeckungsverfahren Art. 111 Bundesverfassung
DIE -1- SÄULE Das Sozial-System der Schweiz 1. Säule 2. Säule 3. Säule staatliche Vorsorge Grundsicherung AHV / IV Ergänzungsleistungen Umlageverfahren Art. 111 Bundesverfassung
AHV = ALTERS- UND HINTERLASSENEN-VERSICHERUNG Versicherter Personenkreis Alle in der Schweiz erwerbsrechtlichen oder zivilrechtlich aufweisenden Personen Beitragspflichtig: Alle erwerbstätige Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Nicht Erwerbstätige ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.
AHV = ALTERS- UND HINTERLASSENEN VERSICHERUNG Finanzierung AHV: 8,4 % IV: 1,4 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je die Hälfte Bemessungsgrundlage ist das gesamte Erwerbseinkommen ohne Begrenzung. Minimalbeitrag: 475,00 CHF Rentenbildendes Einkommen bis 84.240,00 CHF.
1. Säule Staatliche Vorsorge Alter Altersrente Kinderrente(n) Altersrente Hilflosenrente Kinderrenten Erwerbsunfähigkeit IV / Tod Umschulungskosten/Taggelder Ehegattenzusc Invalidenrente Invalidenrente hlag Kinderrente(n) Kinderrenten Hilflosenrente Kinderrenten Witwen/Witwer Todesfall rente Waisenrenten Witwenrente Witwerrente Waisenrente(n) AHV = ALTERS- UND HINTERLASSENEN-VERSICHERUNG Altersleistungen Ordentliche Altersrente Bezugsalter: 65 64 Vorzeitiger Bezug: 63 62 Voraussetzung für Vollrente (Beitragsjahre) 44 43 Kürzungssatz 6,8 % pro Jahr Einfache Rente: min. CHF 1 170. bis CHF 2 340. Ehepaarrente: max. CHF 3 510. d.h. 150 % von max. Rente Auszahlung erfolgt gemäss Splitting je Person. Altersrente für Witwen und Witwer: min. CHF 936. bis max. CHF 1 872. Kinderrente wenn min. CHF 468. und max. CHF 936. Vater/Mutter bereits im Rentenalter, Kinder noch in Ausbildung bis max. Alter 25
Alter 65 sofern Ehefrau noch nicht 64 Leistungen ALTERSLEISTUNGEN 64 sofern Ehemann noch nicht 65 65 64 Plafoniert 150 % maximalen einfachen Altersrente und Splitting
AHV = ALTERS- UND HINTERLASSENEN-VERSICHERUNG 1. Säule Leistungen für die Hinterlassenen Staatliche Vorsorge Alter Altersrente Kinderrente(n) Hilflosenrente Erwerbsunfähigkeit Umschulungskoten/Taggelder Invalidenrente Kinderrente(n) Hilflosenrente Todesfall Witwenrente Witwerrente Waisenrente(n) Witwen-Rente Mit Kinder oder Alter 45 und mind. 5 Jahre verheiratet min. CHF 936. bis max. CHF 1 872. Witwer-Rente nur wenn Kinder in Ausbildung max. bis Alter 18. Waisen-Rente (Kinderrente) max. bis Alter 18 oder Erstausbildung bis Alter 25 Die Renten werden vom AHV-Konto des Verstorbenen gerechnet.
Tod der versicherten Person Witwen- / Witwerrente VORSORGE-SYSTEM DER SCHWEIZ LEISTUNGEN FÜR HINTERLASSENE Mit Kindern oder ab 45 Jahren und mindestens seit 5 Jahren Verheiratet Waisenrente Kinderlose unter 45 Jahren erhalten keine Leistungen mehr Solange bis das letzte Kind das 18. Altersjahr erreicht hat Je Kind 40 % plafoniert 60 % der max. einfachen Altersrente
VORSORGE-SYSTEM DER SCHWEIZ IV = INVALIDENVERSICHERUNG 1. Säule Staatliche Vorsorge Alter Altersrente Kinderrente(n) Hilflosenrente Erwerbsunfähigkeit Umschulungskoten/Taggelder Invalidenrente Kinderrente(n) Hilflosenrente Todesfall Witwenrente Witwerrente Waisenrente(n)
1. Säule Staatliche Vorsorge Alter Altersrente Kinderrente(n) Hilflosenrente Erwerbsunfähigkeit Umschulungskosten/Taggelder Invalidenrente Kinderrente(n) Hilflosenrente Todesfall Witwenrente Witwerrente Waisenrente(n) Ziele der Invalidenversicherung Die Leistungen sollen IV = INVALIDENVERSICHERUNG mit frühzeitiger Erfassung, intensiver Begleitung, aktiver Unterstützung der Versicherung und mit geeigneten, einfachen, zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen die Invalidität verhindern, vermindern oder beheben, Anreize für Arbeitgeber schaffen, Behinderte zu beschäftigen, die ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen, zu einer eigenverantwortlichen und selbst-bestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
IV = INVALIDENVERSICHERUNG 1. Säule Staatliche Vorsorge Alter Altersrente Kinderrente(n) Hilflosenrente Erwerbsunfähigkeit Umschulungskosten/Taggelder Invalidenrente Kinderrente(n) Hilflosenrente Todesfall Witwenrente Witwerrente Waisenrente(n) Anspruch auf Leistungen der IV Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich bleibend oder zu mindest für längere Zeit bestehen. Versicherte unter 20 Jahren können ebenfalls Leistungen der IV erhalten, wenn der Gesundheitsschaden ihre Erwerbstätigkeit voraussichtlich beeinträchtigen wird. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (egal ob seit Geburt, Folge einer Krankheit oder Unfalls).
IV = INVALIDENVERSICHERUNG 1. Säule Staatliche Vorsorge Alter Altersrente Kinderrente(n) Hilflosenrente Die IV gewährt in erster Linie Eingliederungsmassnahmen. Erwerbsunfähigkeit Umschulungskosten/Taggelder Invalidenrente Kinderrente(n) Hilflosenrente Todesfall Witwenrente Witwerrente Waisenrente(n) Anspruch auf Leistungen der IV (Fortsetzung) Die Versicherten müssen alle Massnahmen aktiv unterstützen, die ihrem Gesundheitszustand an-gepasst sind und zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden. Erst wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann, wird der Anspruch auf eine Rente geprüft.
1. Säule Staatliche Vorsorge Alter Altersrente Kinderrente(n) Hilflosenrente Erwerbsunfähigkeit Umschulungskosten/Taggelder Invalidenrente Kinderrente(n) Hilflosenrente Todesfall Witwenrente Witwerrente Waisenrente(n) Leistungen IV = INVALIDENVERSICHERUNG Ordentliche IV-Rente. Wartefrist mind. 1 Jahr 1, ¾, ½ oder ¼-Rente je nach IV-Grad: 1 Rente: ab IV Grad 70 % von CHF 1 170. bis CHF 2 340. ¾ - Rente ab IV Grad 60% von CHF 878. bis CHF 1 755. ½ - Rente: ab IV Grad 50 % von CHF 585. bis CHF 1 170. ¼ - Rente: ab IV Grad 40 % von CHF 293. bis CHF 585. Kinderrente bis Alter 18 (Ausbildung bis 25) von CHF 468. bis CHF 935.
Invalidität Versicherte Personen Mann Frau Kind Rentenfall 1 Rentenfall 2 VORSORGE-SYSTEM DER SCHWEIZ Leistungen an anspruchsberechtigte Person(en) Ehegattenzuschlag / Ehegattenrente wird nicht mehr gewährt! IV - LEISTUNGEN Kinderrente / Waisenrente wird nicht mehr gewährt! Je Kind 40 % plafoniert 60 % max. einfachen Altersrente Plafoniert 150 % maximalen einfachen Altersrente und Splitting Nach dem 18. Altersjahr vorher Kosten für Wiedereingliederung
IV - LEISTUNGEN VORSORGE-SYSTEM DER SCHWEIZ SANIERUNG DER IV BIS 2020 DURCH LEISTUNGSVERÄNDERUNG BEI DEN LEISTUNGSEMPFÄNGERN FÜR ÜBER 10000 RENTNER SOLL DIE RENTE ENTFALLEN
IV - LEISTUNGEN Ordentliche IV-Rente. Wartefrist mind. 1 Jahr
2. Aufgabe! BITTE UNBEDINGT DEN ARBEITSVERTRAG BEACHTEN 2 JAHRE TAGEGELD MUSS SEIN!
Die - 2-SÄULE Das Sozial-System der Schweiz 1. Säule 2. Säule 3. Säule staatliche Vorsorge Berufliche Vorsorge Grundsicherung Existenzsicherung AHV / IV Ergänzungsleistungen Umlageverfahren BVG / UVG Freiwillige Ergänzungen Kapitaldeckungsverfahren Art. 111 Bundesverfassung
VORSORGE-SYSTEM DER SCHWEIZ 2. Säule Berufliche Vorsorge (BVG) Alter Altersrente Kinderrente(n) Erwerbsunfähigkeit Invalidenrente aus BVG Todesfall Witwenrente Wittwerrente Waisenrente(n) Abfindung BVG 2. SÄULE: BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
2. Säule Berufliche Vorsorge (BVG) Alter Altersrente Kinderrente(n) Erwerbsunfähigkeit Invalidenrente aus BVG Todesfall Witwenrente Wittwerrente Waisenrente(n) Abfindung Personenkreis und Grundbegriffe 1) Obligatorisch versichert sind: Alle ArbeitnehmerInnen ab Alter 18, welche ein AHVpflichtiges Einkommen von min. CHF 20 880. erzielen. Zwischen Alter 18 24 sind nur die Risiken Tod und Invalidität versichert Ab Alter 25 ist auch die Kapitalbildung, d.h. der Sparteil obligatorisch mitversichert. Oberer Grenzbetrag CHF 84 240,00 2. SÄULE: BVG
2. Säule Berufliche Vorsorge (BVG) Alter Altersrente Kinderrente(n) Erwerbsunfähigkeit Invalidenrente aus BVG Todesfall Witwenrente Wittwerrente Waisenrente(n) Abfindung Form der Leistungen 2. SÄULE: BVG 1) Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit / Invalidität: Bei Invalidität infolge Krankheit besteht ab einem Invaliditätsgrad von mind. 40% Anspruch auf eine Viertelrente (Rentenstufen gemäß IV). Die Voll-Rente beträgt 6.8%* der aktuellen Austrittsleistung plus den bis zum Pensionsalter hochgerechneten Altersgutschriften ohne Zins. Subsidiär-Leistungen (mindestens gem. BVG) bei Invalidität infolge Unfall. Kinderrenten: 1.36%* von Altersgutschriften oder 20% der Vollrente bei Invalidität. *
2. Säule Form der Leistungen 2. SÄULE: BVG Berufliche Vorsorge (BVG) Alter Altersrente Kinderrente(n) Erwerbsunfähigkeit Invalidenrente aus BVG Todesfall Witwenrente Wittwerrente Waisenrente(n) Abfindung 2) Leistungen für die Hinterlassenen Kinderrente: 1.36%* bis 18 bzw. 25 (Ausbildung) Witwenrente: 4.08%* der aktuellen Austrittsleistung plus den bis zum Pensionsalter hochgerechneten Altersgutschriften ohne Zins. Voraussetzung für Witwenrenten im Zeitpunkt der Verwitwung: Kind oder Alter 45 plus mind. 5 Jahre verheiratet. Andernfalls: Abfindung 3 Jahresrenten.
2. Säule Berufliche Vorsorge (BVG) Form der Leistungen 3) Leistungen im Alter 2. SÄULE: BVG Alter Altersrente Kinderrente(n) Erwerbsunfähigkeit Invalidenrente aus BVG Todesfall Witwenrente Wittwerrente Waisenrente(n) Abfindung Jahresrente: 6.8%* der bestehenden Altersgutschriften. Kinderrente: 1.36%* von Altersgutschriften. Kapitaloption für mind. ¼ des Guthabens (Zustimmung durch Ehegatte nötig). In allen Punkten ist das Reglement sehr wichtig. *
2. SÄULE: BVG Kein Inflations Ausgleich! Kürzung der Rente möglich! Umwandlungssatz wird bis ins Jahr 2015 von 7.2% schrittweise auf 6.8% gesenkt
3. Aufgabe! ZU BERÜCKSICHTIGEN IST IN ALLEN PUNKTEN DAS REGLEMENT DER PENSIONSKASSE
2. SÄULE: UVG VORSORGE-SYSTEM DER SCHWEIZ 2. Säule Berufliche Vorsorge (UVG) Erwerbsunfähigkeit UVG Taggelder Heilungskosten Integritätsentschädigung Invalidenrente (Komplementär) BVG Invalidenrente (Subsidiär) Todesfall Waisenrente(n) Witwenrente Abfindung UVG Leistungskomponenten Maximal Versichertes Einkommen CHF 126.00.00 Taggelder Invalidenrenten Heilbehandlung Entschädigungen Integrität Hilflosen Hinterbliebenen Renten
2. Säule Berufliche Vorsorge (UVG) Erwerbs-unfähigkeit UVG Taggelder Heilungskosten Integritätsentschädigung Invalidenrente (Komplementär) BVG Invalidenrente (Subsidiär) Todesfall Waisenrente(n) Witwenrente Abfindung 2. SÄULE: UVG Allgemeines 1) Versicherter Lohn maximal CHF 126 000. 2) Versichert sind Berufsunfälle, Berufskrankheiten, Nichtbetriebsunfälle Teilzeitbeschäftigte (weniger als 8 Std/Woche) nur Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg 3) Ende des Versicherungsschutzes endet mit dem 30. Tag an dem der Versicherte den Anspruch auf mind. halben Lohn verliert
2. Säule Berufliche Vorsorge (UVG) Erwerbs- Unfähigkeit UVG Taggelder Heilungskosten Integritätsentschädigung Invalidenrente (Komplementär) BVG Invalidenrente (Subsidiär) Todesfall Waisenrente(n) Witwenrente Abfindung 2. SÄULE: UVG Heilbehandlung Kassensturz IV Rente wird nach kurzer Zeit beendet. Keine Rente mehr ab 62.
4. Aufgabe! ZU BERÜCKSICHTIGEN IST IN ALLEN PUNKTEN DAS REGLEMENT DES UVG
IV VORSORGE-SYSTEM DER SCHWEIZ WO 1. Säule 2. Säule WAS AHV / IV BVG / UVG Alter Erwerbsunfähigkeit Todesfall AHV Altersrente Kinderrente Invalidenrente Kinderrente Witwen-/Witwerrente Waisenrente KURZE ZUSAMMENFASSUNG BVG Altersrente Kinderrente Krankheit (BVG) Altersrente Kinderrente Invalidenrente Unfall (UVG) Invalidenrente (Komplementär) Subsidiär-Rente (BVG) Witwen-/Witwerrente Waisenrente Kapitalabfindung
VORSORGE-SYSTEM DER SCHWEIZ Das Vorsorge-System der Schweiz Die Private Vorsorge 3. Säule Version 22.02.2012
DAS 3-SÄULEN-PRINZIP Das Sozial-System der Schweiz 1. Säule staatliche Vorsorge Grundsicherung 2. Säule Berufliche Vorsorge Existenzsicherung 3. Säule Private Vorsorge Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung AHV / IV Ergänzungsleistungen Umlageverfahren BVG / UVG Freiwillige Ergänzungen Kapitaldeckungsverfahren Kapitaldeckungsverfahren Art. 111 Bundesverfassung
VORSORGE-SYSTEM DER SCHWEIZ 3. Säule Private Vorsorge (BVG) Alter Erwerbsunfähigkeit Todesfall Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung Kapitaldeckungsverfahren 3. SÄULE: Private Vorsorge
Ein Märchen! Ich arbeite in der Schweiz und bin deshalb optimal versichert