Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung

Ähnliche Dokumente
Jura Online - Fall: Ausser Spesen, nix gewesen - Lösung

Verwaltungsvollstreckung

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14

AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung

Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.

Verwaltungsvollstreckung

Jura Online - Fall: Die Bio-Straußenfarm - Lösung

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Rechtmäßigkeit polizeirechtlicher Eingriffsmaßnahmen. - Prüfschemata -

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Lösung: Letzte Runde. 1. Teil: Gutachten. Der Widerspruch hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

Jura Online - Fall: Der Reichsparteitag - Lösung

Lösung: Das Trautonium

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

III. Rechtsbindung der Verwaltung

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Fall 4: Bauen im Außenbereich

FFK: Vollstreckungshandlung als erledigter VA Regelungsgehalt?

Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht

Grundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung

Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

Repetitorium im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Allgemeines Verwaltungsrecht

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht

II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.

Allgemeines Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht I. 19. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (7) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Abschlussprüfung 2018 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2015

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Immissionsschutzrecht III

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Landgericht Ravensburg. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Übung für Fortgeschrittene Öffentliches Recht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar in dem Rechtsstreit

Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14

Freudenhaus Kurzlösung

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

L E R N Z I E L. - mit Hilfe dieser Grundlagen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns im Einzelfall beurteilen

Aufhebung von Verwaltungsakten durch den Sozialversicherungsträger

Polizei- und Ordnungsrecht 1. Überblick über die Handlungsformen

Fall 10: Schlittschuhlaufen

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr

Lösungsskizze zur Prüfungsklausur: Allgemeines Verwaltungsrecht

9 Verwaltungsvertrag Begriff

Zwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Manche sind gleicher Lösungsvorschlag

Im Namen des Volkes. Gerichtsbescheid. der Tina Langenhäusler, Hinnern Deich 3, Hamburg, - Klägerin -

Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr

VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS

(1 ZSP) Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2013

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte

Die Gefahrbegriffe des POR

Transkript:

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell und materiell rechtmäßig wäre. A. Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sind 3, 8, 11 I Nr. 2, 14 HmbVwVG. B. Formelle Rechtmäßigkeit Die Festsetzung des Zwangsgeldes müsste auch formell ordnungsgemäß erfolgt sein. I. Zuständigkeit Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit bestehen nicht. II. Verfahren Fraglich ist, ob bei der Zwangsgeldfestsetzung Verfahrenserfordernisse einzuhalten sind. Gemäß 28 I VwVfG ist eine Anhörung vor dem Erlass eines belastenden VA erforderlich. Die Zwangsgeldfestsetzung ist ein VA im Sinne des 35 S. 1 VwVfG. Es könnte jedoch eine Ausnahme nach 28 II Nr. 5 VwVfG vorliegen. Danach kann von der Anhörung bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung abgesehen werden. Die Zwangsgeldfestsetzung ist eine Vollstreckungsmaßnahme. Damit war hier eine Anhörung nicht erforderlich. III. Form Besondere Formerfordernisse für die Zwangsgeldfestsetzung sind nicht ersichtlich. Für schriftliche Bescheide gilt aber das Begründungserfordernis des 39 I 1 VwVfG. Die Behörde hat hier als Grund angegeben, dass E das Benzin in der insoweit näher bezeichneten Garage nicht fristgerecht beseitigt habe und immer noch dort lagere. Darin liegt eine Begründung für die Festsetzung, so dass dem Begründungserfordernis des 39 I 1 VwVfG genügt wurde. Die Ersatzvornahme war damit formell rechtmäßig. C. Materielle Rechtmäßigkeit Die Zwangsgeldfestsetzung wäre rechtmäßig, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, E der richtige Vollstreckungsschuldner ist und die Vollstreckung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. I.Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen Zunächst müssten die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, d.h. es müsste ein Grund-VA

vorliegen, der wirksam und vollstreckbar und ggf. auch rechtmäßig sein müsste. 1. Grund-VA Der Grund-VA liegt hier in dem gegenüber dem B ergangenen Bescheid vom 20.08.2013. Fraglich ist, ob dieser auf E übergegangen ist. Dazu bedarf es eines Übergangstatbestands und der Übergangsfähigkeit. a.übergangstatbestand Zunächst bedürfte es eines Übergangstatbestands. Als solche kommen grundsätzlich nur solche Tatbestände in Betracht, die die Rechtsnachfolge bzw. den Rechtsübergang regeln. Dies sind für die Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) insbesondere 1922, 1967 BGB und für die Singularsukzession (Einzelrechtsnachfolge) u.a. 398, 873, 929 BGB. Hier hat E das Grundstück mit der Garage von B geerbt, so dass der Übergangstatbestand des 1922 BGB gegeben ist. b.übergangsfähigkeit Ferner müsste die Ordnungsverfügung übergangsfähig sein. Ob und wann dies der Fall ist, ist umstritten. aa. Andere Ansicht Nach einer Ansicht sind Ordnungsverfügungen als Verpflichtung mit höchstpersönlichem Charakter anzusehen, da ihnen regelmäßig eine Ermessensentscheidung zugrunde liegt und daher, also aufgrund der Höchstpersönlichkeit, seien sie nicht übergangsfähig. Danach wäre die mit Bescheid vom 20.08.2013 gegenüber dem B ergangene Ordnungsverfügung nicht übergangsfähig und damit auch nicht auf E übergegangen. bb. Andere Ansicht Nach anderer Ansicht ist bzgl. der Übergangsfähigkeit danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Ordnungsverfügung handelt, die auf einer Verhaltensverantwortlichkeit basiert, oder ob sich um eine solche handelt, die auf einer Zustandsverantwortlichkeit beruht. Letztere sollen danach als objektgebundene Verfügungen übergangsfähig sein, während bei Verhaltensverantwortlichkeit danach zu differenzieren sei, ob das verlangte Verhalten vertretbar ist oder nicht. Im Falle der Vertretbarkeit soll Übergangsfähigkeit gegeben sein, andernfalls nicht. Hier knüpft die Ordnungsverfügung zum einen an eine Verhaltensverantwortlichkeit im Sinne des 8 I HmbSOG an, da das fortgesetzte Lagern von größeren Mengen an Benzin als Verhalten, die Gefahrgrenze unmittelbar überschreitet (vgl. 81 HBauO i.v.m. 20 II 2 und 23 Nr. 3 GarVO). Daneben knüpft sie auch an eine Zustandsverantwortlichkeit im Sinne des 9 I HmbSOG an, da der jeweilige Eigentümer der Sachen, die die Gefahrgrenze überschreiten, hier das Benzin in der Garage, ebenfalls verantwortlich ist. Hinsichtlich der Zustandsverantwortlichkeit ist die Übergangsfähigkeit nach dieser Ansicht gegeben, so dass die Ordnungsverfügung insoweit übergeht. Hinsichtlich der Verhaltensverantwortlichkeit, also der verlangten Handlung, ist zu fragen, ob diese, hier das Entfernen des Benzins aus der Garage auch von einem Dritten vorgenommen werden kann. Dies ist

vorliegend der Fall, weil jeder Dritte in der Lage wäre, das Benzin aus der Garage zu verbringen. Damit ist die verlangte Handlung vertretbar und damit ebenfalls übergangsfähig. cc.stellungnahme Für die letztgenannte Ansicht spricht zunächst, dass die Zustandsverantwortlichkeit ausschließlich an die Sache und die von ihr ausgehende Gefährlichkeit anknüpft. Insofern liegt insoweit keine Höchstpersönlichkeit vor, die einem Übergang entgegenstünde. Hinzukommt, dass es auch aus Gründen der Effektivität erforderlich ist, Ordnungsverfügungen soweit es geht, als übergangsfähig anzusehen, denn andernfalls könnte bspw. durch einen gewillkürten Wechsel des Eigentümers nahezu jede Ordnungsverfügung, die auf Zustandshaftung basiert, erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht werden. Dies widerspräche der Effektivität als Grundprinzip der Gefahrabwehr. Der zweiten Ansicht ist daher Vorzug zu geben. Damit ist der Grund-VA, die Ordnungsverfügung vom 20.08.2013, auf E übergegangen. 2.Wirksamkeit Der Grund-VA ist auch wirksam, da er dem B seinerzeit bekanntgegeben wurde, 43 I VwVfG. 3.Vollstreckbarkeit, 3 III HmbVwVG Der Grund-VA müsste auch vollstreckbar sein. Nach 3 III HmbVwVG dürfen Zwangsmittel erst angewendet werden, wenn der durchzusetzende VA unanfechtbar geworden (Nr. 1) oder die sofortige Vollziehung schriftlich angeordnet worden ist (Nr. 2) oder dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (Nr. 3). Die Ordnungsverfügung wurde hier am 20.08.2013 erlassen. Ein Widerspruch wurde nicht eingelegt, so dass die Verfügung zwischenzeitlich unanfechtbar geworden ist. Die Vollstreckbarkeit folgt daher hier aus 3 III Nr. 1 HmbVwVG. 4.Rechtmäßigkeit Grundsätzlich ist umstritten, ob der zu vollstreckende Grund-VA auch rechtmäßig sein muss oder ob auch ein rechtswidriger VA vollstreckt werden kann. Unstreitig kommt es auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des VA aber nicht mehr an, wenn er unanfechtbar geworden ist. Dies ist vorliegend der Fall (s.o.), so dass der Streit hier dahinstehen kann. Damit liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor. II.Richtiger Vollstreckungsschuldner/Pflichtiger, 9 HmbVwVG Die Vollstreckung müsste sich gegen den richtigen Pflichtigen richten. Nach 9 I HmbVwVG ist Pflichtiger derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet (Nr. 1) bzw. sein Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen ihn wirkt (Nr. 2). Hier richtete sich die Ordnungsverfügung zunächst an den B, ist dann aber übergegangen auf E. Damit wirkt die Ordnungsverfügung auch gegen E (s.o.). E ist damit richtiger Pflichtiger im Sinne des 9 I Nr. 2 HmbVwVG. III.Ordnungsgemäße Durchführung

Die Vollstreckung müsste ferner auch ordnungsgemäß durchgeführt worden sein, d.h. es müsste das richtige Zwangsmittel gewählt worden sein, es müssten grundsätzlich Hinweis und Fristsetzung erfolgt sein und es müssten die weiteren Voraussetzungen der Vollstreckung gewahrt sein, insbesondere muss die Vollstreckung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. 1.Richtiges Zwangsmittel, 11 HmbVwVG Die Behörde müsste das richtige Zwangsmittel gewählt haben. Die zulässigen Zwangsmittel ergeben sich aus 11 I Nr. 1-4 HmbVwVG. Hier wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Sinne des 11 I Nr. 2 HmbVwVG, mithin ein richtiges Zwangsmittel gewählt. 2. Hinweis und Fristsetzung, 8 I, 14 HmbVwVG Nach 8 I HmbVwVG darf die Vollstreckung grundsätzlich erst beginnen, wenn eine für die Befolgung des Verwaltungsakts gesetzte Frist verstrichen und der Pflichtige darauf hingewiesen worden ist, dass die nach 11 HmbVwVG zulässigen Zwangsmittel gegen ihn angewendet werden können. Ergänzend gilt für die Festsetzung des Zwangsgeldes 14 II HmbVwVG. Danach kann die Festsetzung des Zwangsgeldes (schon) mit dem Verwaltungsakt, hier der Untersagungsverfügung, verbunden werden. Dies war vorliegend der Fall, so dass es grundsätzlich keines gesonderten Hinweises nebst Fristsetzung (vgl. insoweit 14 II 2 HmbVwVG) bedurfte. Fraglich ist jedoch, ob dies auch gegenüber E gelten kann, denn er wusste von der Ordnungsverfügung und damit auch von Hinweis und Fristsetzung nichts. Insoweit konnte bereits festgestellt werden, dass zwar die Ordnungsverfügung selbst übergegangen ist. Noch offen ist jedoch, ob dies auch für Hinweis und Fristsetzung gilt. Dafür müssten die Voraussetzungen für eine Rechtsnachfolge auch insoweit vorliegen, d.h. es bedürfte auch insoweit eines Übergangstatbestands und der Übergangsfähigkeit. a. Übergangstatbestand Übergangstatbestand ist auch diesbezüglich 1922 BGB. b. Übergangsfähigkeit Fraglich ist indes, ob Hinweis und Fristsetzung auch übergangsfähig sind. Dagegen spricht, dass sie eine Hinweis- und Warnfunktion für den Adressaten des VA haben und darüber bezwecken, dass Verhalten des Pflichtigen in Richtung Erfüllung der Vorgaben des VA zu lenken. Hinweis und Fristsetzung sind damit auf den Adressaten des VA bezogen und damit höchstpersönlich. Aus der Höchstpersönlichkeit folgt, dass ein Übergang von Hinweis und Fristsetzung und darüber hinaus von Vollstreckungsmaßnahmen generell nicht in Betracht kommt. Hinweis und Fristsetzung sind hier auch nicht nach 27 HmbVwVG entbehrlich. Danach kann u.a. von den Erfordernissen des 8 I HmbVwVG abgewichen werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. Zwar liegt hier eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Vorschrift vor (s.o.), aber die Störung kann anders als durch die Festsetzung des Zwangsgeldes beseitigt werden. So wäre es bspw. möglich, ggü. E die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung nach 80 II Nr. 4 VwGO anzuordnen, wenn man jetzt von einer besonderen Dringlichkeit ausgeht oder Hinweis und Fristsetzung nachzuholen, wenn die Situation als nicht so dringend eingeschätzt wird. Jedenfalls ist es nicht ohne weiteres erforderlich, auf Hinweis

und Fristsetzung ggü. E zu verzichten, so dass damit die Störung auch anders abgewendet werden kann. Damit fehlt es hier an der Übergangsfähigkeit bzgl. Hinweis und Fristsetzung und damit an der ordnungsgemäßen Durchführung. Damit ist die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig.