Übung für Fortgeschrittene Öffentliches Recht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Übung für Fortgeschrittene Öffentliches Recht"

Transkript

1 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Professor Dr. Rudolf Wendt Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Wirtschafts-, Finanz- und Steuerrecht Übung für Fortgeschrittene Öffentliches Recht Besprechungsfall (angelehnt an den Saarheim-Fall Abgeschleppt und abgezockt ) Sachverhalt: A ist Mitglied des Kegelvereins der saarländischen Stadt S. Jedes Jahr unternimmt der Kegelverein eine mehrtägige Vereinsfahrt mit dem Bus nach Spanien. Am dem Abreisetag der Vereinsfahrt stellt A seinen Pkw auf einem der letzten kostenlosen Parkplätze an der Schlossallee in unmittelbarer Nähe des Treffpunktes zur gemeinsamen Abfahrt mit dem Bus ab, geht mit seinem Koffer die restlichen Meter zu Fuß zum Bus und fährt mit seinen Vereinskameraden nach Spanien. Zwei Tage später bilden sich infolge einer Absenkung der Straße auf der Schlossallee Risse. Die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten werden noch am begonnen. Im Zuge der Bauarbeiten werden durch die Stadt S am gleichen Tag mobile Halteverbostschilder nach 41 II Nr.8 StVO (Zeichen 283) aufgestellt. Hiervon ist auch der Bereich betroffen, in dem A seinen Pkw abgestellt hat. Da die Baumaßnahmen ohne eine Entfernung der dort parkenden Pkw nicht abgeschlossen werden können und der Wagen des A noch nicht entfernt wurde, beauftragt die Vollzugspolizei am einen Abschleppunternehmer. Dieser versetzt das Fahrzeug des A auf einen freien Parkplatz in etwa 3km Entfernung zur Schlossallee. Da am die Bauarbeiten beendet sind, werden auch die Halteverbotsschilder wieder entfernt.

2 Als A am von seiner Busreise zurückkommt, findet er zu seiner Überraschung seinen Pkw nicht mehr vor. Er lässt sich von seiner Tochter abholen und fährt in der Annahme, der Pkw müsse gestohlen worden sein zur nächsten Polizeiwache. Nachdem A angegeben hat, den Pkw auf der Schlossallee geparkt zu haben, dämmert dem Polizisten die Angelegenheit. Er erkundigt sich intern nach den abgeschleppten Fahrzeugen und teilt A daraufhin den neuen Standort seines Pkw mit. Völlig außer sich, lässt sich A von seiner Tochter zu dem Parkplatz fahren und holt sein Auto ab. Am erhält A ohne vorherige Anhörung einen Kostenbescheid der Stadt S, wonach ihm die Kosten für das Abschleppen seines Pkw i.h.v. 150 Euro auferlegt werden. Der Bescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung und Begründung. A hält dies für einen schlechten Scherz und unternimmt erst einmal nichts. Erst am , also 2 Monate nach Zugang des Kostenbescheides legt A Widerspruch ein, um die Sache endgültig aus der Welt zu schaffen. Die zuständige Widerspruchsbehörde erlässt daraufhin am einen Widerspruchsbescheid, in dem sie den Widerspruch des A zurückweist. Als Begründung führt sie aus, der Widerspruch sei unbegründet, da sich A hätte vergewissern müssen, dass während seiner Abwesenheit keine Änderung der bestehenden Verkehrsregelung eingetreten sei. Der an ihn ergangene Kostenbescheid sei daher rechtmäßig. Am erhebt A Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht. Seiner Meinung nach kann es nicht angehen, unbescholtenen Bürgern die Kosten für derartige Maßnahmen aufzuerlegen. Schließlich sei er an der Absenkung der Straße nicht schuld. Die aufgestellten Halteverbostschilder habe er nie zu Gesicht bekommen. Als er sein Auto abgestellt habe, seien diese ja noch nicht aufgestellt gewesen und noch vor seiner Rückkehr bereits wieder entfernt worden. Dies könne ihm gegenüber also nicht gelten. Jedenfalls sei dann zumindest aber die Kostentragung für das Abschleppen unverhältnismäßig.

3 Hat die von A erhobene Klage Aussicht auf Erfolg? Lösungsvorschlag: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig (A.) und begründet (B.) ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 I VwGO müsste eröffnet sein. Das ist dann der Fall, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, d.h. wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. In Betracht kommen hier sowohl Vorschriften des SVwVG als auch des SpolG, die unzweifelhaft dem öffentlichen Recht angehören. Abdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich. Der Verwaltungsrechtsweg ist daher eröffnet. II. Statthafte Klageart Die Klageart richtet sich grundsätzlich nach dem Begehren des Klägers, 88 VwGO. A begehrt die Aufhebung des an ihn ergangen Kostenbescheides, durch welchen er verpflichtet wird, die Kosten des Abschleppens zu tragen. Der Kostenbescheid selbst stellt unproblematisch einen (belastenden) VA i.s.d. 35 VwVfG dar. Die Aufhebung des Bescheides kann A dementsprechend mit einer Anfechtungsklage nach 42 Abs.1 VwGO erreichen, die hier die statthafte Klageart ist. III. Klagebefugnis, 42 II VwGO A müsste auch klagebefugt sein. Er müsste geltend machen können, dass der Kostenbescheid ihn in seinen Rechten verletzt. Als Adressat eines belastenden VA ist jedenfalls eine Verletzung von A in Art. 2 Abs.1 GG nicht von vorneherein ausgeschlossen (Adressatentheorie) und somit zumindest möglich. Dies ist für die Klagebefugnis ausreichend.

4 IV. Vorverfahren, 68 Abs.1 S.1 VwGO Nach 68 Abs.1 S.1 VwGO ist vor Erhebung der Anfechtungsklage grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Dies ist im Grunde auch geschehen, da A Widerspruch gegen den Kostenbescheid eingelegt hat und dieser auch abgewiesen wurde. Allerdings hat A die einmonatige Widerspruchsfrist des 70 Abs.1 VwGO versäumt. Sein Widerspruch war also unzulässig. Die Widerspruchsbehörde hat dennoch eine Entscheidung in der Sache getroffen, weil sie die Zurückweisung des Widerspruchs auf dessen Unbegründetheit infolge der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides gestützt hat. In dem eigentlich unzulässigen Widerspruch könnte ein nicht ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren gesehen werden, was zu Folge hätte, dass die Klage des A unzulässig wäre. Umstritten ist insoweit, ob ein verspätet erhobener Widerspruch zwingend von der Widerspruchsbehörde als unzulässig zurückgewiesen werden muss, oder ob die Widerspruchsbehörde die Befugnis hat, den Widerspruch trotz der Verfristung sachlich zu bescheiden, und somit dem Betroffenen die verwaltungsgerichtlichen Klagemöglichkeiten wieder zu eröffnen. Nach einer vor allem in der Literatur vertretenen Ansicht steht die Frist des 70 VwGO nicht zur Disposition der Widerspruchsbehörde, denn die Vorschrift diene nicht nur den Interessen der Widerspruchsbehörde, sondern auch denen beteiligter Dritter an der Bestandskraft und darüber hinaus dem Schutz der Verwaltungsgerichte vor übermäßiger Inanspruchnahme. Die wohl herrschende Meinung, insbesondere die Rechtsprechung, geht dagegen davon aus, dass die Widerspruchsbehörde auch einen verspätet erhobenen Widerspruch sachlich bescheiden kann, da die Widerspruchsfrist vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst diene und sie daher als Herrin des Verfahrens selbst entscheiden könne, ob sie sich auf Verfristung beruft, oder in der Sache selbst entscheidet. Eine Ausnahme hiervon solle nur dann gelten, wenn ein schutzwürdiger Dritter infolge des verspätet erhobenen Widerspruchs des Betroffenen eine bestandskräftige Position erlangt hat. Für die Ansicht der herrschenden Meinung spricht, dass der Widerspruchsbehörde die volle Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Ausgangsbehörde zukommt. Es kann ihr daher nicht verwehrt werden, in der Sache selbst zu entscheiden. Im Übrigen ist es auch hinsichtlich der Gesetzesbindung der Verwaltung aus Art. 20 Abs.3 GG nicht recht einzusehen, warum die Widerspruchsbehörde einem

5 begründeten, aber verspätet eingelegten Widerspruch nicht stattgeben dürfen soll. Gerade dies würde auch der Entlastung der Gerichte dienen. Da hier keine schutzwürdigen Positionen Dritter durch den verspäteten Widerspruch entstanden sind und die Widerspruchsbehörde in der Sache entschieden hat, liegt eine ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens vor. V. Frist Die einmonatige Klagefrist nach 74 Abs.1 VwGO hat A eingehalten. VI. Klagegegner, 78 VwGO Richtiger Klagegegner ist nach 78 Abs.1 Nr.2 VwGO i.v.m. 19 Abs.2 AGVwGO der Bürgermeister der Stadt S. VII. Ergebnis Die von A erhobene Klage ist zulässig. B. Begründetheit Die Klage ist nach 113 Abs.1 S.1 VwGO begründet, soweit der angegriffene VA in der Gestalt, die er durch die Widerspruchsentscheidung gefunden hat, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Es ist also zu prüfen, ob der Kostenbescheid rechtswidrig ist und den A in seinen Rechten verletzt. I. Ermächtigungsgrundlage Kostenbescheid Fraglich ist, auf welche Ermächtigungsgrundlage der Kostenbescheid sich stützen lässt. In Betracht käme zunächst 24 Abs. 3, 90 Abs. 1 SPolG i.v.m. 3 Satz 2 PolKostVO. Dies würde aber voraussetzen, dass das Abschleppen eine Sicherstellung i.s.d. 21 SPolG darstellen würde. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn der Hoheitsträger die Sache in Verwahrung nehmen will, weil von ihr selbst eine Gefahr ausgeht ( 21 Nr.1 SPolG) oder der Sache eine Gefahr droht ( 21 Nr.2 SPolG). Ein solcher Wille besteht in den Abschleppfällen aber typischerweise nicht.

6 Der Hoheitsträger möchte nicht ein Verwahrungsverhältnis über das Fahrzeug begründen und den Berechtigten von der Einwirkungsmöglichkeit ausschließen, sondern das Fahrzeug soll nur aus dem Bereich des Halteverbots an einen anderen Ort gebracht werden. Es könnte 46 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 1 SPolG i.v.m. 3 Satz 2 PolKostVO als Ermächtigungsgrundlage einschlägig sein. Das wäre nur dann möglich, wenn sich das Abschleppen des Fahrzeuges als Durchsetzung einer Polizeiverfügung i.s.d. 1 Abs. 3 Satz 1 SVwVG darstellen würde. Der die Grundlage der Vollstreckung bildende VA ist vorliegend allerdings das Halteverbotsschild selbst. Dieses enthält als Allgemeinverfügung i.s.d. 35 S.2 Alt.3 VwVfG neben dem Verbot des Haltens auch das Gebot, dass ein abgestelltes Fahrzeug umgehend entfernt werden muss. Dieses Gebot wurde durch das Abschleppen vollstreckt. Es liegt somit keine Polizeiverfügung vor, sondern eine Ersatzvornahme des Wegfahrgebotes des aufgestellten Schildes. Demzufolge richtet sich gem. 1 Abs.1 SVwVG die Vollstreckung ausschließlich nach dem SVwVG, nicht nach dem SPolG. Als Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid sind daher die 21, 77 SVwVG einschlägig. II. Formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides Von der Einhaltung der Zuständigkeit ist auszugehen. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass A vor Erlass des Kostenbescheides nicht angehört wurde. Dies könnte einen Verstoß gegen 28 I SVwVfG darstellen. Die Anhörung war insbesondere nicht nach 28 II Nr. 5 SVwVfG entbehrlich, da der Erlass des Kostenbescheids keine Maßnahme der Vollstreckung i.d.s. ist. Allerdings trat im Zuge des durchgeführten Widerspruchsverfahrens gem. 45 I Nr.3 Heilung des formellen Fehlers ein, da hierdurch die fehlende Anhörung des A nachgeholt wurde. III. Materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides Für das Entstehen eines Kostenanspruchs müsste die Ersatzvornahme selbst rechtmäßig gewesen sein. 1. Formelle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme Fraglich ist, ob die Landespolizeidirektion auch für die Vollstreckung zuständig war.

7 Gemäß 14 SVwVG ist grundsätzlich die Behörde für die Vollstreckung zuständig, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat. Das mobile Halteverbotsschild wurde jedoch von der Stadt S aufgestellt, so dass die Polizeidirektion eigentlich unzuständig war. Allerdings verdrängt 85 I 2 SPolG den 14 I SVwVG, da in 85 I S.2 SPolG der Vollzugspolizei die Verkehrsüberwachung, die auch die Vollstreckung von Verwaltungsakten umfasst, ausdrücklich zugewiesen ist. Die Polizeidirektion war daher zuständig. 2. Materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme Für die materielle Rechtmäßigkeit der Ersatznahme müssen die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. a) Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Für eine Vollstreckung im gestreckten Verfahren nach 13 SVwVG bedarf es eines Grundverwaltungsaktes, welcher nach h.m. wirksam sein muss, während eine a.a. auch dessen Rechtmäßigkeit fordert. aa) Wirksamer Grundverwaltungsakt Die zu vollstreckende Grundverfügung stellt hier das Halteverbotsschild dar. Dieses enthält, wie oben bereits dargelegt, das vollstreckbare Gebot, den abgestellten Pkw umgehend zu entfernen. Fraglich ist aber, ob das Verkehrszeichen dem A gegenüber überhaupt wirksam geworden ist. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist nämlich eine Bekanntgabe ( 41 SVwVfG) gegenüber A. Dieser hat das Schild jedoch nie zu Gesicht bekommen. Problematisch ist daher, wie und wann eine Bekanntgabe eines Verkehrszeichens verfolgen kann. Unstreitig muss der Verkehrsteilnehmer das Schild nicht gesehen haben. Es ist ausreichend, dass er es mit einem raschen und bei häufigen Blick hätte wahrnehmen können, was aus dem im Verkehrsrecht geltenden Prinzip folgt, dass für alle Verkehrsteilnehmer einheitliche Verkehrsregelungen zu treffen sind. Hiermit ließe es sich nicht vereinbaren, wenn die Wirksamkeit von Verkehrszeichen für verschiedene Kreise von Verkehrsteilnehmern aufgespalten wird. Fraglich ist allerdings, ob bereits das bloße Aufstellen der Verkehrsschilder zur Wirksamkeit genügt, oder ob der Verkehrsteilnehmer in den Einflussbereich des Verkehrszeichens gelangt sein muss.

8 Nach e.a. ist eine erstmalige Konfrontation des Verkehrsteilnehmers mit der Regelung nötig, d.h. der Verkehrsteilnehmer muss erstmals zu dem vom Verkehrszeichen erfassten Straßenabschnitt kommen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da A sich während der Zeit, in der das Verbotsschild aufgestellt war, im Urlaub befand. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG genügt dagegen die bloße Aufstellung des Verkehrsschildes als wirksame Bekanntgabe gegenüber jedermann, auch wenn er nicht in den Einflussbereich des Verkehrszeichens gelangt ist. Nach dieser Ansicht erfolgt die Bekanntgabe der Verkehrszeichen nicht nach 41 SVwVfG, sondern nach bundesrechtlichen Vorschriften der StVO ( 39, II, IIa, 45 IV StVO). Diese Vorschriften seien spezieller als die allgemeinen Bekanntgabebestimmungen im VwVfG. Die Folge hiervon ist, dass Verkehrszeichen ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer bereits dann entfalten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer mit Einhaltung der nach 1 StVO erforderlichen Sorgfalt mit einem raschen und beiläufig in Blick erfassen kann. Eine Kenntnisnahme, oder auch nur die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme ist also gerade nicht nötig. Nach dieser Auffassung wäre dem A das Verkehrszeichen also bekannt gegeben worden. Nur diese Lösung steht auch im Einklang mit dem oben genannten Grundprinzip des Straßenverkehrs, wonach für alle Verkehrsteilnehmer einheitliche Verkehrsregelungen getroffen werden sollen. Eine Aufspaltung der Geltungswirkung eines Verkehrszeichens für unterschiedliche Verkehrsteilnehmer würde dem entgegenstehen. Dieser Ansicht wird daher für die weitere Lösung des Falles gefolgt. Das Verkehrszeichen als zu vollstreckender Grundverwaltungsakt ist daher wirksam. Umstritten ist aber, ob ein noch nicht bestandskräftiger VA auch rechtmäßig sein muss, d.h. ob die bloße Wirksamkeit der zu vollstreckenden Grundverfügung ausreichend ist. Dies kann aber dahinstehen, wenn der Grundverwaltungsakt rechtmäßig ist. Anmerkung: Die Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung als Klausurtaktik (um sich jedenfalls bei problematischen Grundverfügungen nicht den

9 materiellen Schwerpunkt des Falles abzuschneiden ) im Rahmen dieses Streits sollte auch in der Klausur so gehandhabt werden, um ein ansonsten evtl. notwendiges Hilfsgutachten zu vermeiden. Hiervon ist bei dem aufgestellten Verkehrszeichen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sachverhalt auszugehen. Auf den Streit kommt es daher nicht an, da beide Auffassungen somit zum gleichen Ergebnis kommen. bb) Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsaktes Weitere Voraussetzung der Vollstreckung ist gemäß 18 SVwVG, dass der Grundverwaltungsakt unanfechtbar ist, oder eine Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Für ein Verkehrsschild gilt insoweit 80 II Nr.2 VwGO analog, da es keinen Unterschied machen kann, ob ein Polizeibeamter den Straßenverkehr durch Handzeichen regelt, oder ob ein Verkehrszeichen aufgestellt worden ist. Dies entspricht auch dem Bedürfnis nach Sicherheit im Straßenverkehr. Das aufgestellte Verkehrszeichen war daher sofort vollziehbar. cc) Sonstige Voraussetzungen Da A dem Wegfahrgebot nicht nachgekommen ist, liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der 13, 18 SVwVG vor. b) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen Weiterhin müssten auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Ersatzvornahme vorliegen. aa) Androhung Die nach 19 I S.1 SVwVG eigentlich nötige schriftliche Androhung der Ersatzvornahme konnte hier unterbleiben, da durch das verkehrswidrig geparkte Auto des A eine Gefahr i.s.d. 18 II SVwVG bereits eingetreten war. bb) Ermessen und Verhältnismäßigkeit bzgl. der Ersatzvornahme Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere stand der Polizei auch keine andere Möglichkeit zur Verfügung, als den Pkw abschleppen zu lassen. Gleich

10 wirksame, aber mildere Mittel kamen daher nicht in Betracht. Angesichts des verfolgten Zwecks war das Mittel des Abschleppens auch angemessen. c) Ergebnis Die Ersatzvornahme war daher auch materiell rechtmäßig. 3. Richtiger Kostenschuldner Nach 21 SVwVG kann die Ersatzvornahme nur auf Kosten des Pflichtigen erfolgen. Pflichtiger ist nach 15 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet. Das Gebot wegzufahren richtete sich vorliegend gegen A. A ist daher auch der richtige Kostenschuldner. 4. Verhältnismäßigkeit des Kostenbescheides Fraglich ist dagegen, ob auch der Kostenbescheid selbst verhältnismäßig war. Zu beachten ist, dass es sich in diesem Punkt maßgeblich um die Frage der gerechten Kostenverteilung handelt. Auf den ersten Blick erscheint es unbillig, A die Kosten einer Maßnahme aufzuerlegen, die während seiner Abwesenheit durchgeführt wurde und die auf Grundlage einer Anordnung getroffen wurde, die er auf Grund seiner Abwesenheit nicht hätte befolgen können. Allerdings müssen Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass sich kurzfristig die Verkehrssituation ändern kann. Da ist ihnen zuzumuten, in gewissen Zeiträumen zu kontrollieren, ob die bei Abstellen des Pkw vorgefundene Verkehrsregelung noch besteht. Die Spannweite dieser Zeiträume umfasst nach der Rechtsprechung zwischen 48 Stunden und 4 Tagen zwischen aufstellen des Verkehrsschildes und Abschleppen des Pkw. Vorliegend bestand aber lediglich eine Zeitspanne von 24 h Stunden, da das Verkehrsschild am aufgestellt wurde, und das Abschleppen bereits am erfolgte. Die Auferlegung der Kosten stellt sich daher nach den Kriterien der Rechtsprechung als unverhältnismäßig dar. Innerhalb einer solch kurzen Zeitspanne kann es den Verkehrsteilnehmer nicht zumutbar sein, sich über möglicherweise eintretende Änderungen der Verkehrsregelung zu informieren. Anmerkung: Wäre die Ersatzvornahme also am erfolgt, hätte A die Kosten unstreitig zu tragen.

11 IV. Ergebnis Der Kostenbescheid ist demnach rechtswidrig. C. Gesamtergebnis Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung

Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie

Mehr

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso

19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso Korrekturhinweise: Bitte verzichten Sie auf Hinweise, die der Notenstufe nicht entsprechen wie gut, sehr gut erkannt, etc., da der Bearbeiter / die Bearbeiterin durch solche Anmerkungen verwirrt wird und

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

AG VerwR Teil 1 / Woche 3 AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 9. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute Vollstreckung

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 4: Ein Kopftuch für einen Parkscheinautomaten

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 4: Ein Kopftuch für einen Parkscheinautomaten Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 4: Ein Kopftuch für einen Parkscheinautomaten Polizeirecht (UNI-097/WS 05/06) Sachverhalt Der A stellte eines Mittags

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht

Mehr

Verwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg

Verwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg Peter Knorr SS 2003 Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtliche Praxis sechste Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 3. Besprechungsfall, 22.05.2003 Abschleppfall (u. a. Abgrenzung:

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7 Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

Himmelsstrahler Kurzlösung

Himmelsstrahler Kurzlösung Himmelsstrahler Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger Stand

Mehr

Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188

Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 A. Entscheidungskompetenz I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Streit um Normen des PAG => öffentlich-rechtliche

Mehr

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung

Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage des H müsste zunächst zulässig sein. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu

Mehr

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. 1. Teil: Hauptantrag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine aufdrängende Spezialzuweisung

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011

Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 7 Emma Harms

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 7 Emma Harms LÖSUNGSVORSCHLAG 7. FALL DIE MORSCHEN KASTANIEN Ausgangsfrage A. Zulässigkeit... 2 I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 2 1. Aufdrängende Sonderzuweisung... 2 2. 40 I S. 1 VwGO... 2 a) Öffentlich-rechtliche

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht. Lösungshinweise:

Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht. Lösungshinweise: Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 4: Verkehrsschildfall: Lösungshinweise: Obersatz: Die Klage des A gegen das Halteverbot vor seinem Grundstück hat Aussicht auf

Mehr

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010

Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. 1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit

Mehr

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidende

Mehr

Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch Semesterklausurenkurs SS 2011 Öffentliches Recht, Block I, 6. Klausur Lösungsskizze Die Katze auf dem heißen Blechdach Aufgabe 1: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2: Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland

Mehr

PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht SoS Fall abgewandelt nach BVerwGE 110, 226 und Martini, JuS 2003, 266

PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht SoS Fall abgewandelt nach BVerwGE 110, 226 und Martini, JuS 2003, 266 PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht SoS 2006 Michael Wrase Lösungsskizze Probeklausur Fall abgewandelt nach BVerwGE 110, 226 und Martini, JuS 2003, 266 2 Klageanträge: Klage gegen Bewilligungsbescheids + Klage

Mehr

Verwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen

Mehr

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der

Mehr

FFK: Vollstreckungshandlung als erledigter VA Regelungsgehalt?

FFK: Vollstreckungshandlung als erledigter VA Regelungsgehalt? Vollstreckung Androhung, Festsetzung Androhung & Festsetzung sind VAe Beugecharakter, Zwangsmittelfestlegung, Höhe KEINE Rechtsnachfolge, da höchstpersönlicher Charakter - Androhung [...] II. Begründetheit

Mehr

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung

Mehr

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung

Mehr

Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der

Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der Ersatzvornahme A. Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges 1) Aufdrängende Sonderzuweisung Eine aufdrängende Sonderzuweisung

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO) Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE 5 K 444/14.NW Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M. - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -

Mehr

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG)

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung : Abgeschleppt

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung : Abgeschleppt Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung : Abgeschleppt Polizeirecht, Verwaltungsvollstreckungsrecht UNI-N.025 (WS 09/10) Sachverhalt Der von weit her kommende

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Fall 8: Lösung Frage 1

Fall 8: Lösung Frage 1 Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe Verwaltungsverfahrensrecht; Verfassungsrecht (UNI-016/SS06) Sachverhalt A ist togoischer Staatsangehöriger.

Mehr

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

Jura Online - Fall: Ausser Spesen, nix gewesen - Lösung

Jura Online - Fall: Ausser Spesen, nix gewesen - Lösung Jura Online - Fall: Ausser Spesen, nix gewesen - Lösung 1. Teil: Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids Der Kostenbescheid wäre rechtmäßig, wenn er auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht und formell

Mehr

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde

Mehr

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage

Mehr

Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 15: Die böse Widerspruchsbehörde

Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 15: Die böse Widerspruchsbehörde Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 15: Die böse Widerspruchsbehörde Der Rostocker Kleingärtner K besitzt in einer im Bebauungsplan als solcher ausgewiesenen Anlage für Dauerkleingärten einen

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des

Mehr

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 7 Emma Harms

Wintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 7 Emma Harms LÖSUNGSVORSCHLAG 7. FALL DIE MORSCHEN KASTANIEN Ausgangsfrage A. Zulässigkeit... 3 I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 3 1. Aufdrängende Sonderzuweisung... 3 2. 40 I S. 1 VwGO... 3 a) Öffentlich-rechtliche

Mehr

VerwVfR und VerwPR IV (Anfechtungsklage)

VerwVfR und VerwPR IV (Anfechtungsklage) 3. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Hintergrund: keine Popularklage im deutschen Recht, d.h. niemand soll sich zum Sachwalter fremder Interessen aufschwingen können; Ausnahmen sind gem. 42 Abs. 2 1.Hs. VwGO

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2004 Lösungsskizze zu Fall 12: Die ungeliebte Dachfarbe Richterin Nina Philippi A. Zulässigkeit

Mehr

PROF. DR. VIOLA SCHMID, LL.M. (HARVARD) Eingestellt am MODUL 5, Version 7.0 FALLÜBUNG: HEIZKRAFTWERK

PROF. DR. VIOLA SCHMID, LL.M. (HARVARD) Eingestellt am MODUL 5, Version 7.0 FALLÜBUNG: HEIZKRAFTWERK PROF. DR. VIOLA SCHMID, LL.M. (HARVARD) Eingestellt am 10.10.2012 1 MODUL 5, Version 7.0 FALLÜBUNG: HEIZKRAFTWERK Szenario: Nachbarin N fragt den Rechtsanwalt R, unter welchen Voraussetzungen sie gegen

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze Fall 4: Dicke Luft in der Gaststätte Richterin am Verwaltungsgericht

Mehr

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel

Mehr

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht

Mehr

Abgeschlepptes Auto in Trier

Abgeschlepptes Auto in Trier Abgeschlepptes Auto in Trier F leiht sich den Wagen seines Nachbarn N aus, um an einem sonnigen Sonntag Vormittag nach Trier zu fahren. In Trier angekommen, findet F keinen Parkplatz, da es in Trier wegen

Mehr

Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune

Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur vom 17.09.2013 SS 2013 Sachverhalt Frage: Hat die Klage des N Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegung Besonderheit der Klausur: Drittanfechtungsklage!!

Mehr