Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM) Förderperiode 2015 2020 Johann Roßmanith, LD
Agrarumwelt und Klimamaßnahmen Gliederung Zielsetzung KULAP u. Agrarlandschaft als Wildlebensraum wichtige KULAP-Maßnahmen zur Förderung einer biologischen Vielfalt in der Agrarlandschaft (Biodiversität) Greening-Auflage 5% ökologische Vorrangfläche und Kombinationsmöglichkeiten mit AUM
Agrarumwelt und Klimamaßnahmen Zielsetzung: Boden- und Gewässerschutz Biodiversität = biologische Vielfalt Klimaschutz Förderung Ökolandbau Breite Einbindung der Landwirtschaft!
Neu: Wildlebensraumberater Philip Bust Fachzentrum Agrarökologie AELF Krumbach Aufgaben des Wildlebensraumberaters: 1. Beratung von Landwirten, Jägern und Jagdgenossen bezüglich Maßnahmen zur Verbesserung der Wildlebensräume in der Agrarlandschaft 2. Beratung zu förderfähigen Maßnahmen im Rahmen KULAP und VNP 3. Individuelle Beratung für Landwirte, Jagdgenossen und Jäger 4. Informationsveranstaltungen, Arbeitskreise 4
Vernetzung durch Agrarökologische Flächen Feldbegradigung Schutzstreifen an Hecke Waldrand Gewässerrandstreifen 5
Ansatzpunkte für die Schaffung von Verbundsystemen KULAP Bayerisches Vertragsnaturschutz -programm VNP/EA Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm Greening- Auflage 5% ÖVF Freiwillige Maßnahmen und weitere Programme 6
KULAP 2015 - Maßnahmenübersicht Klimaschutz B20, B21 - Extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser B22, B23 - Extensive Grünlandnutzung für Raufutterfresser auf Almen/Alpen B25, B26 - Emissionsarme Wirtschaftsdüngerausbringung B28, B29 - Umwandlung von Acker- in Grünland in wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten (auch auf Moorstandorten) Boden- und Wasserschutz B30 - Extensive Grünlandnutzung in wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten B34 - Gewässer- und Erosionsschutzstreifen B35 - Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten B36- Winterbegrünung mit Wildsaaten B37, B38 - Mulch-/ Streifen-/Direktsaatverfahren bei Reihenkulturen B39 - Verzicht auf Intensivfrüchte in wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten Biodiversität - Artenvielfalt B40 - Erhalt artenreicher Grünlandbestände B41 - Extensive Grünlandnutzung an Waldrändern B44, B45, B46 Vielfältige Fruchtfolge mit Eiweißpflanzen, großkörnigen Leguminosen bzw. alten Kultursorten B47- Jährlich wechselnde Blühflächen B48 - Blühflächen an Waldrändern / Feldflur B49 - Erneuerung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen Kulturlandschaft B60 Sommerweidehaltung (Weideprämie) B50 - Heumilch Extensive Futtergew. B51 - Mahd von Steilhangwiesen B52 - Behirtung von Almen/Alpen B55 - Weinbau in Steilund Terrassenlagen B56 - Wiederaufbau von Steinmauern in Weinbausteillagen B57 - Streuobst B58 - Extensive Teichwirtschaft B59 - Struktur- und Landschaftselemente B10 - Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb (Umstellung und Beibehaltung) 7
B34 Gewässer- und Erosionsschutzstreifen Gefördert wird die dauerhafte und gezielte Einsaat bzw. Beibehaltung eines 5 30 m breiten Grünstreifens auf Acker entlang eines ständig oder periodisch wasserführenden Gewässers Verzicht auf jegliche Düngung / keine Bodenbearbeitung kein flächendeckender chemische Pflanzenschutz einzelflächenbezogen mind. einmal jährlich Mähen, Beweiden oder Mulchen920 /ha Prämie: 920 /ha 8
B34 Gewässer- und Erosionsschutzstreifen Nutzung als ÖVF - Was ist zu beachten? Brache (1,0) Feldrand (1,5) Pufferstreifen (1,5) Ackerstreifen am Wald (1,5) max. Breite - - 20 m 20 m 10 m Nutzung keinerlei landwirtschaftliche Erzeugung einzelflächenbezogen Schnittnutzung und Beweidung ab 1. Juli erlaubt, wenn vom angrenzenden AL unterscheidbar Bewirtschaftungsruhe: vom 01.04. 30.06. kein Zerkleinern und Mähen des Aufwuchses Prämie: 670 /ha 560 /ha 560 /ha 560 /ha kein chemischer Pflanzenschutz Einzelpflanzenbekämpfung nach Zustimmung durch AELF 9
B35 Winterbegrünung mit Zwischenfrüchten einzelflächenbezogen Gefördert wird der Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaat auf Ackerflächen bzw. in Dauerkulturen gezielte Ansaat bis spätestens 1. Oktober keine Vorgaben, zu den angebauten Kulturen bis Vegetationsende muss ein für eine erosions- und nitrat- mindernde Wirkung ausreichender Pfl.bestand vorhanden sein nach der Aussaat keine chemischen PSM Bodenbearbeitung frühestens nach dem 15. Februar Aufwuchs darf nur mechanisch beseitigt werden Prämie: 70 /ha 70 /ha 10
B36 Winterbegrünung mit Wildsaaten einzelflächenbezogen Förderkriterien wie bei B35 Winterbegr. mit Zwischenfrüchten Ansaat spezieller Äsungs- und Deckungsmischungen auf Ackerflächen bzw. in Dauerkulturen Nutzungs-, Einarbeitungs- und Mulchverbot bis 15. Februar max. 10 ha je Betrieb förderfähig Prämie: 120 /ha 11
B47 Jährlich wechselnde Blühflächen einzelflächenbezogen jährliche Neuansaat mit speziellen Saatgutmischungen (LfL) 12
B47 Jährlich wechselnde Blühflächen einzelflächenbezogen jährliche Neuansaat mit speziellen Saatgutmischungen (LfL) von der Aussaat (Frühjahr) bis zum 1. September kein Befahren bzw. keine Bearbeitung und keine Nutzung Festlegung der Fläche im Grundantrag notwendig (für 5 Jahre) erlaubte jährliche Abweichung: + 50 % und 30 % mind. 0,10 ha je FS und max. 3,00 ha je Betrieb Prämie: B47 600 /ha 13
B48 Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur einzelflächenbezogen Ansaat spezieller Saatgutmischungen (LfL) Misslingt die Aussaat, ist das AELF zu informieren und Nach- bzw. Neuansaat spätestens im folgenden Frühjahr nach der Aussaat ist während des gesamten Verpflichtungszeitraumes weder ein Befahren/Bearbeiten noch eine Nutzung zulässig bei starker Verunkrautung Ausnahmegenehmigung durch AELF möglich mind. 0,20 ha je FS und max. 3,00 ha je Betrieb Prämie: B47 600 /ha (EMZ bis 5000 /ha) über 5000 /ha EMZ + 15 /100 /ha 14
B41 Extensive Grünlandnutzung an Waldrändern Nutzungsverzicht auf Wiesen (451), Mähweiden (452), Wechselgrünland (428) sowie neueingesätes Grünland (441) entlang von Waldrändern vor dem 1. Juli Flächen müssen unmittelbar an den Wald angrenzen AELF kann Ausnahmen genehmigen Hauptnutzung bis 15. November Mindestgröße je Feldstück 0,20 ha max. 3,00 ha je Betrieb Prämie: B41 250 /ha einzelflächenbezogen 15
B40 Erhalt artenreicher Grünlandbestände einzelflächenbezogen Erhalt von vier Kennarten durch extensive Bewirtschaftung jährliche Hauptnutzung bis 15. November max. 150 ha je Betrieb förderfähige NC 451 454 und 460 Prämie: B40 250 /ha 16
VNP 2015 - Maßnahmenübersicht 17
GAP Prämiensystem ab 2015 Ges samtprämie ( /ha) 400 350 300 250 200 150 100 50 0 Junglandwirte Greening - Prämie Umverteilungsprämie Basisprämie 1 11 21 31 41 51 61 71 81 91 101 beantragte Fläche/Zahlungsansprüche (ha)
GAP 2015 - Greening Greening Komponenten Anbaudiversifizierung Dauergrünlanderhalt 5 % ökologische Vorrangflächen (ÖVF) vom Greening freigestellt sind Öko-Betriebe und Kleinerzeuger Die weiteren Ausführungen zum Greening sind vorläufig und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Greening - ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Welche Flächen werden anerkannt? Gew. Faktor Kombination mit KULAP-Maßnahmen Stillgelegte Flächen / Brache 1,0 B34 Winterzwischenfrüchte /Grasuntersaaten 0,3 B35 / B36 Leguminosen (Reinsaat) Ackerbohnen / Erbsen / Soja / Luzerne / Klee / Pufferstreifen z. Gewässer- u. Erosionsschutz Feldränder Ackerstreifen an Waldrändern CC Landschaftselemente Hecken, Baumreihen, Feldgehölze Feldraine, Terrassen, Feuchtgebiete Erstaufforstungsflächen Niederwald mit Kurzumtrieb 0,7 1,5 2,0 bis 1,0 1,0 0,3 B45 B 34 B47 / B 48
ÖVF Stilllegung / Brache (NC 062) Faktor: 1,0 Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat keine landw. Erzeugung während des gesamten Antragsjahres Bewirtschaftungsruhe vom 01.04. - 30.06. kein Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von AUM ist zulässig, aber nicht vom 01.04. - 30.06. kein chem. Pflanzenschutz / keine N-Düngung zulässig mind. 1x jährliche Pflege der Fläche notwendig (keine Nutzung) ab 01.08. ist der Anbau einer Folgekultur (Ernte im nächsten Jahr) incl. Pflanzenschutz und Düngung zulässig Mindestgröße: 0,10 ha
ÖVF Pufferstreifen (NC 056 u. 057) - Faktor: 1,5 Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat Breite mind. 1 m bis max. 20 m parallel zum Gewässer Pufferstreifen kann auch DG sein, wenn dieses vom angrenzenden AL abgegrenzt ist Pufferstreifen kann bis zu 10 m Breite Ufervegetation enthalten (= separates Polygon außerhalb des Feldstücks), aber Ufervegetation darf nicht breiter als 10 m sein (Verfügungsgewalt erforderlich)
ÖVF Pufferstreifen (NC 056 u. 057) - Faktor: 1,5 keine landwirtschaftliche Erzeugung, aber Schnittnutzung und Beweidung erlaubt, sofern Pufferstreifen vom angrenzenden Acker unterscheidbar ist Bewirtschaftungsruhe vom 01.04. - 30.06. kein Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von AUM ist zulässig, aber nicht vom 01.04. - 30.06. kein chem. Pflanzenschutz / keine N-Düngung zulässig grenzt Stilllegung, an ist alles Stilllegung ab 01.08. ist der Anbau einer Folgekultur für die Ernte des nächsten Jahres mit dem erforderlichen Pflanzenschutz zulässig keine Mindestparzellengröße
ÖVF Ackerstreifen an Waldrändern (NC 054) Faktor: 1,5 Breite mind. 1 m bis max. 10 m Die parallel zum Wald verlaufende Seite eines Ackerfeldstücks muss direkt angrenzen (kein Weg, Bachlauf usw. dazwischen). Fläche war bisher Ackerland (einschließlich LE) keine Mindestparzellengröße
ÖVF Ackerstreifen an Waldrändern (NC 054) Faktor: 1,5 Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat. keine landwirtschaftliche Erzeugung, aber Schnittnutzung und Beweidung erlaubt, sofern Pufferstreifen sich vom angrenzenden Acker unterscheidet Bewirtschaftungsruhe vom 01.04. - 30.06. kein Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von AUM ist zulässig, aber nicht v. 01.04. - 30.06. kein chem. Pflanzenschutz / keine N-Düngung zulässig grenzt Stilllegung an, ist alles Stilllegung ab 01.08. ist der Anbau einer Folgekultur für die Ernte des nächsten Jahres mit dem erforderlichen Pflanzenschutz zulässig
ÖVF Feldränder (NC 058) Faktor: 1,5 Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat Breite 1 bis max. 20 m - auch innerhalb des Schlages möglich keine landw. Erzeugung während des gesamten Antragsjahres Bewirtschaftungsruhe vom 01.04. - 30.06. kein Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von AUM ist zulässig, aber nicht vom 01.04. - 30.06. kein chem. Pflanzenschutz / kein N-Düngung zulässig mind. 1x jährliche Pflege der Fläche notwendig (keine Nutzung) ab 01.08. ist der Anbau einer Folgekultur für die Ernte des nächsten Jahres mit dem erforderlichen Pflanzenschutz zulässig keine Mindestparzellengröße
Danke für die Aufmerksamkeit Weitergehende Informationen erhalten Sie am AELF unter Tel.: 09081 2106 0 oder unter www.stmelf.bayern.de Antragsfrist bis 13. März 2015 verlängert!