Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6 Lösungsvorschlag und Folien als pdf-files unter http://www.uni-regensburg.de/fakultaeten/jura/hofer/lehre.htm Allgemeines Schwierigkeitsgrad: Oberes Mittel Thematischer Schwerpunkt: (Gutgläubiger) Forderungserwerb; Vormerkung; Kauf bricht nicht Miete ; Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem) und Ausschlussgründe Beachtung grundsätzlicher Strukturen besonders wichtig (z.b. Abstraktionsprinzip) Klausurstatistik Struktur Aufgabe 1 (Herausgabeanspruch) Gesamtzahl der Arbeiten: 117 Punkte Anzahl Prozent Anzahl Note Prozent Note Note 0 Punkte 2 1,71% 1 Punkt 6 5,13% 2 Punkte 19 16,24% 52 44,44% nicht bestanden 3 Punkte 25 21,37% 4 Punkte 6 5,13% 5 Punkte 3 2,56% 18 15,38% ausreichend 6 Punkte 9 7,69% 7 Punkte 11 9,40% 8 Punkte 6 5,13% 22 18,80% befriedigend 9 Punkte 5 4,27% 10 Punkte 6 5,13% 11 Punkte 4 3,42% 13 11,11% vollbefriedigend 12 Punkte 3 2,56% 13 Punkte 3 2,56% 14 Punkte 4 3,42% 9 7,69% gut 15 Punkte 2 1,71% 16 Punkte 2 1,71% 17 Punkte 1 0,85% 3 2,56% sehr gut 18 Punkte 0,00% Zentrale Anspruchsgrundlage: 985 ( besser als 546 I) Eigentum Besitz Kein Besitzrecht 546 I nicht falsch, aber in der Darstellung schwieriger Punktedurchschnitt: 5,95 Struktur Aufgabe 2 (Rückzahlungsanspruch) Aufgabe 1: 985 I. Eigentum des G Anspruchsgrundlage: Rücktritt (tatbestandsmäßige Voraussetzungen) Anspruchsgrundlage: Bereicherungsrecht (tatbestandsmäßige Voraussetzungen) 1. V ursprünglich Eigentümer des Grundstücks 2. Kein Verlust des Eigentums an K: - Keine Auflassung, 873, 925 - lediglich Eintragung der Vormerkung Abstraktionsprinzip häufig missachtet 1
Aufgabe 1: 985 I. Eigentum des G Aufgabe 1: 985 II. Besitz des M 3. Eigentumsverlust durch Übertragungsakt von K auf G: (-), da lediglich Abtretung des Auflassungsanspruchs 4. Eigentumsverlust an M: (-), da lediglich Vermietung 5. Eigentumserwerb des G gemäß 873, 925 mit Auflassung am 1.6.05 und Eintragung am 15.3.06 M Inhaber der tatsächlichen Gewalt (unmittelbaren Sachherrschaft) gemäß 854 Mietverhältnis nach 535 ff. als Grundlage für ein Besitzrecht gemäß 986 I Begründung zwischen V und M Übergang auf G gemäß 566 1. Voraussetzungen des 566 a) Anwendbarkeit, 578 I, II b) Mietvertrag gemäß 535 - Vertragsschluss - Form: Schriftform gemäß 550 S.1 hier: (-), aber keine Unwirksamkeit, lediglich Geltung auf unbestimmte Zeit 578 nicht gesehen 1. Voraussetzungen des 566 c) Identitätserfordernis: V ist sowohl Vermieter wie auch Veräußerer d) Veräußerung nach Überlassung (1.4.05) - maßgeblicher Zeitpunkt: Eigentumserwerb (Wortlaut), also 15.3.06 - nigra vor rubra Erwerb einer Vormerkung durch G Vermietung von Wirkung der Vormerkung erfasst Keine Vormerkungsbestellung zugunsten des G, aber möglicherweise Erwerb mit Abtretung des Anspruchs aus 433 I durch K als akzessorisches Sicherungsmittel ( 401 analog) 2
a) Wirksame Abtretung, 398 - Einigung zwischen K und G - Form: 311b I gilt nicht, da Abtretung der Auflassung Verfügungs-, nicht Verpflichtungsgeschäft (Erfüllung des Kausalgeschäfts Forderungskauf, 433) b) Abtretbarer Anspruch ( 433 I) aa) Notariell beurkundeter Kaufvertrag Scheingeschäft gemäß 117 I und damit nichtig bb) Verdecktes Geschäft formnichtig gemäß 125 S. 1, 311b I; z. Zt. der Abtretung keine Heilung durch Eintragung des K c) Gutgläubiger Erwerb der Auflassung gemäß 405 1. Alt. aa) Vorlage einer Urkunde - vom Schuldner ausgestellt - bestimmt zum Beweis über die Forderung hier: Bestätigung des V c) Gutgläubiger Erwerb der Auflassung gemäß 405 1. Alt. bb) tatsächliche Einsichtnahme des Gläubigers cc) Keine fahrlässige Unkenntnis ( 122 II) des Zessionars von den tatsächlichen Umständen d) Kein Abtretungsausschluss, 399 1. Alt. aa) Bewilligung gemäß 885 I 1 2. Alt. durch V und Eintragung zugunsten des K am 1.4.04 bb) Sicherungsfähiger Anspruch K-V - Kaufvertrag wegen Simulation bzw. mangels Form nichtig - Kein künftiger Anspruch ( 883 I 2) aufgrund Heilungsmöglichkeit nach 311b I 2, da vor Heilung keine gesicherte Rechtsposition 3
cc) ex-nunc-wirksamkeit der Vormerkung aufgrund des gutgläubigen Forderungserwerbs nach 405 1. Alt. Kein gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung ohne Forderungserwerb f) Vermietung durch V als vormerkungswidrige Verfügung i.s.d. 883 II - Schuldrechtliche Vermietung grds. keine Verfügung - Mieterschutz vorrangig vor Interesse des Vormerkungsberechtigten? - aber: Verdinglichung der Vermietung durch 566 - Mieter darf nicht besser stehen als z.b. Nießbraucher Aufgabe 1: 985 Hilfsgutachten Aufgabe 1: 985 Hilfsgutachten 3. Beendigung des Besitzrechts des M durch Kündigung seitens des G a) Kündigungsrecht des G - 578 II, 550 S. 2: Kündigung zulässig ein Jahr nach Überlassung (hier 1.4.05) - Frist gem. 580a II: 6 Monate - Beendigung zum 31.12.06, wenn Kündigung bis zum 3.7.06 3. Beendigung des Besitzrechts des M durch Kündigung seitens des G b) Kündigung durch G - mit Aufforderung vom August 2005? Zu dieser Zeit aber noch kein Übergang - Kein Schriftformerfordernis, vgl. 578 II (kein Verweis auf 568) - Keine Begründung notwendig, 573 I. AGL: 346 I, 349, 433 (Rücktritt) Wirksamer Kaufvertrag als Voraussetzung - Kaufvertrag über Grundstück B zu 15.000 als Scheingeschäft gem. 117 I nichtig - Verdeckter Kaufvertrag zu 30.000 wegen 117 II, 311b I 2, 125 S. 1 formnichtig II. 985 (Geldwertvindikation) Nach ganz h.m. grds. (-) i.ü. Eigentumserwerb des V am Geld III. AGL: 812 I 1 1. Alt. (condictio indebiti) 1. Etwas erlangt - Eigentum am Geld (bei Barzahlung) - Forderung gegen eigene Bank (bei Überweisung) 2. Ohne rechtlichen Grund - Simulierter und dissimulierter Kaufvertrag nichtig 4
III. AGL: 812 I 1 1. Alt. (condictio indebiti) 3. Durch Leistung des K - Leistung erfüllungshalber - Aber: Vorrang der condictio ob rem, da Leistung auf formnichtigen Kaufvertrag in Erwartung dessen Heilung und damit eigene Zwecksetzung (Vorleistung) - Ansonsten Leistungskondiktion immer wegen 814 ausgeschlossen IV. AGL: 812 I 2 2. Alt. (condictio ob rem) 1. Etwas erlangt 2. Ohne rechtlichen Grund 3. Zwecksetzung über bloße Erfüllung hinaus 4. Ausschluss gemäß 815 - Zweck aber von beiden Parteien als möglich angesehen IV. AGL: 812 I 2 2. Alt. (condictio ob rem) 5. Ausschluss gemäß 817 S. 2 - Schwarzkauf gesetzes- und sittenwidrig - Aber: Rechtsgeschäft muss den Verstoß gerade bezwecken; hier Steuerbetrug als Begleitumstand des grds. sittlich neutralen Kaufs 6. Verjährung, 195, 199 - Beginn: Ende 2004, 199 I Nr. 1 und 2 - Ende: mit Ablauf 2007 5