marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2013 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht materiell-rechtliche ansprüche Auskunftsanspruch Rechtsgrundlagen Allgemeiner Auskunftsanspruch aus 242 BGB gegen Verletzer 19 MarkenG, 101 UrhG, 46 GeschmMG, 24b GebrMG, 140b PatG akzessorischer Hilfsanspruch gegen Verletzer oder Hauptanspruch gegen Dritten Hilfsanspruch dient Vorbereitung des Schadensersatz oder Beseitigungsanspruchs grds. bezogen auf konkrete Verletzung zeitliche Reichweite lange str. zwischen I. ZS des BGH (GRUR 1988, 307 - Gaby) und X. ZS (GRUR 1992, 612 - Nicola); Rspr. des I. ZS aufgegeben durch Windsor Estate (GRUR 2007, 877) Probl. Geheimhaltungsinteressen, ggf. Wirtschaftsprüfervorbehalt Bedeutung im Wettbewerbsrecht geringer als bei Verletzung von Schutzrechten
materiell-rechtliche ansprüche Schadensersatzanspruch Rechtsgrundlagen 9 UWG, 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG, 97 Abs. 2 UrhG, 45 GeschmMG, 24 Abs. 2 GebrMG, 139 Abs. 2 PatG Voraussetzungen Verletzungshandlung Rechtswidrigkeit Verschulden Berechnung bei Schutzrechtsverletzungen Entgangener Gewinn Herausgabe Verletzergewinn Lizenzanalogie Bedeutung von Schadensersatz und Berechnung im Wettbewerbsrecht materiell-rechtliche ansprüche Gewinnabschöpfung nach 10 UWG Voraussetzungen Vorsätzlicher Verstoß Gewinnerzielung zulasten einer Vielzahl von Abnehmern Anrechnung, Abs. 2 Gläubiger: 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 Praktische Bedeutung Durchsetzung: Auskunfts- und Leistungsklage
loh Rechtsanwälte loh Rechtsanwälte Jägerstraße 59 10117 Berlin Herr Michael Mustermann Musterstraße 35 11111 Musterhausen Vorab per Fax: 0815 / 4711ü 15. April 2013 Sekretariat: Anja Martin (AMA) Durchwahl: 030/2094-2748 Unser Zeichen: 0768/09.24.24 Nahrungsergänzungsmittel GmbH./. Mustermann Sehr geehrter Herr Mustermann, berlin-mitte dr. ernesto loh und Notar Fachanwalt für Arbeitsrecht dr. anja böckmann Fachanwältin für Arbeitsrecht dr. david kouba zugleich internationale Zulassung Tschechische Republik dr. ulrich becker Fachanwalt für Verwaltungsrecht Richter des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht dr. reni maltschew Fachanwältin für Verwaltungsrecht dr. christoph baum Fachanwalt für Verwaltungsrecht dr. rené weissflog Fachanwalt für Arbeitsrecht dr. swenja rieck marie-kathrin meyer olaf gratzke mgr. silvie gubová, ll.m. Advokát (Tschechien) die Nahrungsergänzungsmittel GmbH hat mich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Meine Mandantin vertreibt in Deutschland das Lebensmittelprodukt Kraftprotz. Sie bieten das Nahrungsergänzungsmittel über die Internetverkaufsplattform ebay ebenfalls an, und zwar unter dem Verkäufernamen Powerseller1000. Sie vertreiben das Produkt gewerblich in großen Mengen. Wie meine Mandantin nunmehr feststellen musste, handelt es sich bei den von Ihnen vertriebenen Kraftprotz-Flaschen um solche, die für den polnischen Markt bestimmt sind. Die Flaschen weisen eine Kennzeichnung lediglich auf polnisch und englisch, nicht aber auf deutsch aus. berlin-schöneberg karl-heinz lange Dipl.-Ing. für Bauwesen mike große ulf beuermann andreas weißleder frankfurt/main armin dienst thorsten bausch loh Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft AG Charlottenburg PR 432 B berlin-mitte: Jägerstraße 59, 10117 Berlin T +49 (0) 30 850 700-0 F +49 (0) 30 850 700-111 E berlin@loh.de berlin-schöneberg: Nürnberger Straße 49, 10789 Berlin frankfurt/main: Bleidenstraße 1, 60311 Frankfurt/Main www.loh.de Mit dem Vertrieb der Kraftprotz-Flaschen ohne deutsche Kennzeichnung verstoßen Sie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Meiner Mandantin steht ein Unterlassungsanspruch gegen Sie aus 8, 4 Nr. 10, 11 UWG zu. Zwischen Ihnen und meiner Mandantin besteht, da Sie identische Produkte vertreiben, ein Wettbewerbsverhältnis. Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie auf einer anderen Vertriebsstufe tätig sind (BGH GRUR 1999, 1122, 1123 EG- Neuwagen I). Indem Sie in der Bundesrepublik Deutschland Nahrungsergänzungsmittel mit ausschließlich polnischer und englischer Kennzeichnung auf den Markt bringen, verstoßen Sie gegen die Regelungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Nach 3 Abs. 3 Lebensmittelkennzeichenverordnung sind die wesentlichen Angaben nach 3 Abs. 1 Lebensmittelkennzeichenverordnung in deutscher Sprache auf einem Produkt anzugeben. Dieser Verstoß kann von meiner Mandantin über 4 Nr. 11 UWG geltend gemacht werden. Die Entfernung der Codierung bei Produkten, die wie die Produkte meiner Mandantin in einem selektiven Vertriebssystem vertrieben werden, stellt zudem eine gezielte Behinderung nach 4 Nr. 10 UWG (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Auflage 2009, 24 Rn. 70). Sie haben den Vertrieb der Flaschen mit ausschließlich polnischer und englischer Kennzeichnung unverzüglich einzustellen. Die Wiederholungsgefahr hinsichtlich Ihres widerrechtlichen Verhaltens können Sie nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Für meine Mandantin biete ich Ihnen den Abschluss eines entsprechenden Unterlassungsvertrages mit der beigefügten Unterlassungserklärung an. Sollte diese Erklärung oder eine gleichwertige Erklärung, die ebenso geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, nicht bis zum 22. April 2013, 17:00 Uhr, hier eingehen, werde ich gerichtliche Schritte einleiten. Ferner haben Sie Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang Sie die Produkte mit der fehlerhaften Kennzeichnung vertrieben haben sowie welchen Umsatz Sie damit erzielt haben. Weiterhin sind Sie meiner Mandantin zum Ersatz des durch Ihr widerrechtliches Verhalten entstandenen Schadens verpflichtet. Den Anspruch werde 2/3
außergerichtliches verfahren Zweck Warnung/Streitvermeidung Entlastung der Gerichte ist nicht Prozessvoraussetzung für Unterlassungsprozess! Bedeutung 90% bis 95% der Wettbewerbsverstöße erledigen sich im Abmahnverfahren Zahlen im Markenrecht dürften etwas niedriger liegen Rechtsnatur str., ob Willenserklärung, geschäftsähnliche Handlung mit eigenen Regeln oder mit Regeln zu Willenserklärung, prozessähnliche Handlung wohl Handlung sui generis Doppelte Funktion Warnung und uu auch Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages, hier sind Regeln zu Willenserklärungen naturgemäß anwendbar
außergerichtliches verfahren Gesetzliche Regelungen zur Abnahme Geschäftsführung ohne Auftrag, 683 S. 1, 677, 670 BGB 12 Abs. 1 UWG ( 97a UrhG) Str. ist analoge Anwendung des 12 Abs. 1 S. 2 UWG im MarkenR außergerichtliches verfahren Zugang der BGH, GRUR 2007, 629 - Zugang des Abmahnschreibens Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substanziiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach 93 ZPO kein Raum. gilt nur für 93 ZPO - im Kostenprozess: volle Beweislast Kläger