Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer

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Transkript:

Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zum Entwurf einer Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen nach 31 Absatz 4 Satz 1 der Gewerbeordnung Zusammenfassung Die Versicherungswirtschaft begrüßt das Vorhaben, spezifische Anforderungen an die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen zu stellen, um die Qualität und Sicherheit dieser Dienstleistung sicherzustellen. Pflicht-Haftpflichtversicherungen, wie in 12 des Entwurfs einer Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (nachfolgend: VO-E) vorgesehen, lehnt die Versicherungswirtschaft zwar grundsätzlich ab. Je kleiner die Gruppe der Pflichtversicherten, desto mehr versicherungstechnische Gründe sprechen gegen eine Versicherungspflicht. Diesmal wenden wir uns jedoch nicht grundsätzlich gegen die geplante Pflichtversicherung, da 6 Bewachungsverordnung ohnehin bereits Haftpflichtversicherungsschutz für Bewachungsunternehmen vorschreibt. Damit aber die geplante Pflicht-Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen in die Praxis umgesetzt werden kann, regen wir dringend an, 12 VO-E näher zu konkretisieren und teilweise zu ergänzen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass diese sehr speziellen Risiken gar nicht auf dem deutschen Markt versichert werden können bzw. der Versicherungsschutz nur zu Konditionen angeboten werden kann, die für den Versicherungsnehmer nicht wirtschaftlich wären. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, 10117 Berlin Postfach 08 02 64, 10002 Berlin Tel.: +49 30 2020-5311 Fax: +49 30 2020-6311 51, rue Montoyer B - 1000 Brüssel Tel.: +32 2 28247-30 Fax: +32 2 28247-39 Ansprechpartner: Alice Tenschert Abteilung Haftpflicht-, Kredit-, Transportund Luftfahrtversicherung, Statistik E-Mail: a.tenschert@gdv.de www.gdv.de

1. Änderungsvorschlag zu 12 VO-E Wir regen an, 12 VO-E wie folgt zu konkretisieren und zu ergänzen: 12 Haftpflichtversicherung (1) Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, für sich und das eingesetzte Wachpersonal zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 abzuschließen und für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten. (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1. für Personenschäden und Sachschäden 5 Millionen Euro 2. für Vermögensschäden 500.000 Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. (3) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebshaftpflichtversicherungen für Bewachungsunternehmen marktüblich ist. (4) Zuständige Stelle im Sinne des 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 1.1 Zu 12 Abs. 2 Satz 1/1. Halbsatz Statt Schadenereignis sollte es Versicherungsfall heißen. 114 Abs. 1 VVG spricht ebenfalls von Versicherungsfällen. Auch 100 VVG schreibt dem Versicherer keinen bestimmten Versicherungsfall im Sinne z.b. der Schadenereignistheorie vor. Die in 114 VVG vorgegebene Terminologie sollte auch für die Pflicht-Haftpflichtversicherung für Bewachungsunternehmen übernommen werden. 1.2 Zu 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 12 VO-E konkretisiert nicht, für welche Arten von Schäden die Mindestversicherungssumme von 5 Mio. Euro zur Verfügung stehen soll. Es ist aber aus Schutzzweckerwägungen sinnvoll, zwischen Personen- und Sachschäden einerseits und Vermögensschäden andererseits zu differen- Seite 2 / 5

zieren. Aus versicherungstechnischer Sicht ist die Differenzierung zudem dringend erforderlich: - Personen- und Sachschäden sind die Schäden, deren Absicherung 12 VO-E primär bezwecken dürfte. Es sind zudem die Schäden, die bei der Bewachung von Seeschiffen am wahrscheinlichsten und häufigsten eintreten dürften. Versicherungstechnisch werden unter den Begriff Personen- und Sachschäden auch die sich hieraus ergebenden Vermögensschäden gefasst (z. B. Behandlungskosten, Verdienstausfall infolge einer Körperverletzung). Demzufolge sollte die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme ganz oder zumindest ganz überwiegend den Personen- und Sachschäden vorbehalten sein. - Unter Vermögensschäden (auch reine Vermögensschäden genannt) versteht die Versicherungswirtschaft demgegenüber solche Schäden, die nicht durch einen Personen- oder Sachschaden verursacht werden. Das Risiko von Vermögensschäden ist bei Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen relativ gering. Nach dem aktuellen 12 VO-E könnte die Mindestversicherungssumme von 5 Mio. Euro jedoch vollständig auf Vermögensschäden entfallen. Sofern für Vermögensschäden überhaupt eine Mindestversicherungssumme vorgegeben wird, sollte sie deutlich niedriger als die für Personen- und Sachschäden angesetzt werden. Anderenfalls würde der Versicherungsschutz erheblich verteuert, da die Versicherer gehalten sind, entsprechende Rückstellungen zu bilden. Auch 6 Abs. 2 BewachV differenziert aus den obigen Gründen zu recht zwischen Personen- Sach- und Vermögensschäden und sieht den Risiken entsprechende, unterschiedlich hohe Mindestversicherungssummen vor. 6 Abs. 2 BewachV sollte daher als Orientierung dienen. 1.3 Zu 12 Abs. 2 Satz 2 Die Leistung des Versicherers sollte auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden können. Um die Versicherbarkeit des Risikos von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen zu ermöglichen, ist eine Jahresmaximierung erforderlich. Denn für dieses Risiko liegen fast keine statistischen Daten vor. Das Risiko ist daher für Versicherer nicht oder nur äußerst schwer kalkulierbar. Auch die bestehende Pflichtversicherung für Bewachungsunternehmen sieht die Möglichkeit einer doppelten Jahresmaximierung vor ( 6 Abs. 2 Satz 2 BewachV). Seite 3 / 5

1.4 Zu 12 Abs. 3 Die Klarstellung, dass marktübliche Ausschlüsse wirksam vereinbart werden können, würde der Rechtssicherheit dienen und den Verwaltungsaufwand reduzieren. Fragen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Versicherer, ob die Vorgaben der Pflicht- Haftpflichtversicherung auch bei Vereinbarung von Ausschlüssen im Einzelfall eingehalten sind, dürften sich damit erübrigen. 2. Ergänzungsbedarf in der Begründung zu 12 VO 2.1 Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, 12 Abs. 1 VO-E Die Begründung zu 12 VO sollte ergänzt werden um klarzustellen, dass der Erfüllungsbereich nicht von der Pflicht-Haftpflichtversicherung erfasst ist. Wir gehen davon aus, dass Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen den vertraglichen Erfüllungsbereich nicht erfassen soll. Ansprüche wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung und Gewährleistung sind nicht Gegenstand der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, vgl. hierzu Ziff. 1.2 AHB 1, da diese nur Schadensersatzansprüche umfasst. Dieses Verständnis widerspricht auch nicht dem Schutzzweck der geplanten Pflicht-Haftpflichtversicherung: Sofern das Bewachungsunternehmen versehentlich ein Fischer- für ein Piratenboot hält und es infolgedessen einen Fischer verletzt oder dessen Boot beschädigt, wären hierdurch entstehende Schäden von der Pflicht- Haftpflichtversicherung umfasst. Zugunsten des Bewachungsunternehmens würde auch der Vorsatzausschluss in Ziff. 7.1 AHB nicht greifen, da sich der Vorsatz auch auf den Schadenerfolg beziehen muss. Sofern das Bewachungsunternehmen seine Munition auf dem Schiff falsch lagert und infolgedessen jemand von der Schiffbesatzung ver- 1 abrufbar unter http://www.gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen/allgemeineversicherungsbedingungen-fur-die-haftpflichtversicherung-ahb/. Seite 4 / 5

letzt wird, sind die hierdurch entstehenden Schäden ebenfalls von der Pflicht-Haftpflichtversicherung umfasst. Wir gehen ferner davon aus, dass Piraten keine Dritte im Sinne des 12 VO-E sind. Die Piraten fallen nicht in den persönlichen Schutzbereich von 31 Abs. 2 Nr. 4 GewO und der geplanten VO. Demzufolge sind Schäden, die das Bewachungsunternehmen bei den Piraten verursacht, nicht von der geplanten Pflicht-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Hier würde u.e. auch keine Haftung des Bewachungsunternehmens bestehen. Gegebenenfalls wäre jedoch ebenfalls eine Bewertung in der amtlichen Begründung hilfreich. 2.2 für Schäden an Schiffen (des Auftraggebers oder anderer Dritter) In der Begründung des VO-E wird Bezug genommen auf den Mustervertrag GUARDCON, der auch Regelungen zur Schiffsversicherung enthält. Die Begründung der geplanten VO sollte dahin gehend ergänzt werden, dass der Versicherer des Bewachungsunternehmens wirksam einen Ausschluss für Schäden an Schiffen vereinbaren kann, sofern diese Schäden über eine Schiffsversicherung abgesichert sind. Dies würde gewährleisten, dass die Mindestversicherungssumme für solche Drittschäden zur Verfügung steht, für die nicht bereits Versicherungsschutz besteht. 2.3 Schäden durch das Abhandenkommen der bewachten Sache Wir gehen davon aus, dass bewusst von 6 Abs. 2 Nr. 3 BewachV abgewichen wurde, indem das Abhandenkommen bewachter Sachen also des bewachten Schiffs nicht in die Pflicht-Haftpflichtversicherung nach 12 VO-E aufgenommen wurde. Eine diesbezügliche Ergänzung der amtlichen Begründung wäre hilfreich (möglich wäre diese Klarstellung auch über Beispielfall 1 auf Seite 4). Berlin, den 22.01.2013 Seite 5 / 5