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1. Voraussetzung der Versicherungspflicht 1.1 Beschäftigungsverhältnis Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (SV) ist regelmäßig eine Beschäftigung gegen Entgelt. Ein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber wirtschaftlich und persönlich abhängig ist. Dabei liegt das Schwergewicht auf der persönlichen Abhängigkeit: Der Arbeitnehmer muss gem. 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sein und einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterstehen 1. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann jedoch bei bestimmten leitenden Angestellten, insbesondere bei Ärzten, eingeschränkt sein, so dass dem Arbeitgeber eine Einflussnahme auf die sachliche Ausübung der Tätigkeit des Arbeitnehmers rechtlich versagt ist. Hier ist trotzdem ein abhängiges Arbeitsverhältnis zu unterstellen, wenn die Dienstleistung eines solchen Arbeitnehmers ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebs oder der Gemeinschaft erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Eine bestimmte Form für den dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsvertrag ist nicht vorgeschrieben. In der Regel sind auch nicht die vertraglichen Vereinbarungen entscheidend, sondern es kommt auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse im Hinblick auf die Gesamtumstände an. Auch eine Beschäftigung aus Nächstenliebe oder Mitleid schließt nicht ohne weiteres eine Versicherungspflicht aus, da das Motiv für die Beschäftigung nicht ausschlaggebend ist. Ebenso ist die Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers allgemein bedeutungslos; erforderlich ist, dass die Beschäftigung im Inland ausgeübt wird. Bei Vertretern bestehen häufig Zweifel, ob sie Handelsvertreter, d. h. also selbständige Gewerbetreibende, oder Angestellte und damit versicherungspflichtige Reisende sind. Wirtschaftlich sind beide von der vertretenen Firma abhängig. Entscheidend ist also, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und der Geschäftsherr eine ins Einzelne gehende Weisungsbefugnis hat. Hierfür ist die tatsächliche Gestaltung maßgebend; insbesondere kommt es darauf an, ob der Vertreter seine Arbeitszeit und seine Reiseroute selbst 1 BSG, Urt. v. 29. 3. 1962 BB 1962, 923 23

einteilen kann oder nicht. Ein hohes Fixum und dazu nur ein niedrigerer Provisionssatz sowie Ersatz von Spesen für die Reisetätigkeit sprechen für ein Angestelltenverhältnis. Umgekehrt sind typische Merkmale für eine selbständige Tätigkeit: das Recht, auch für andere Firmen tätig zu sein, die Beschäftigung eigener Mitarbeiter, die dem Handelsvertreter verantwortlich sind, eigenes Büro und eigene Buchführung sowie eine selbständige Steuerveranlagung. Auch zwischen Verwandten kann grundsätzlich ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zustande kommen. Handelt es sich aber nur um eine verwandtschaftliche Hilfeleistung, bei der Leistung und Gegenleistung in keinem vertretbaren Verhältnis stehen, liegt kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Dies gilt immer dann, wenn die Arbeitsleistung lediglich aus sittlichen oder moralischen Gründen erfolgt und keine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Für Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ( 2 Nr. 9 SGB VI). Es wird hier von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen gesprochen 2. Als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses versicherungspflichtig ist. Arbeitgeber bzw. Auftraggeber oder Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer können ein besonderes Verfahren zur Klärung der Frage beantragen, ob ein versicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis vorliegt oder ob es sich um eine selbständige Tätigkeit (Freier Mitarbeiter) handelt ( 7a SGB IV). Für die Durchführung dieses Anfrageverfahrens ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB) zuständig. Das BSG hat mit Urteil vom 3. 6. 2009 3 hervorgehoben, dass im Anfrageverfahren (auch als Statusfeststellungsverfahren bezeichnet) die DRVB verpflichtet ist, festzustellen, ob eine zur Überprüfung gestellte Tätigkeit als Beschäftigung Versicherungspflicht auslöst oder nicht. In einem weiteren Urteil vom 3. 6. 2009 4 hat das BSG entschieden, dass die Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren auch erst nach Ende der betreffenden Beschäftigung erfolgen kann. Das Anfrageverfahren kann also auch nach Beendigung 2 Vgl. RdW-Kurzbericht 59/2000 3 B 12 KR 6/08 (Die Beiträge 2009 Beilage S. 196) 4 B 12 KR 31/07 R (Die Beiträge 2009 Beilage S. 195) 24

Voraussetzung der Versicherungspflicht 1. der Beschäftigung oder Tätigkeit, die zu beurteilen ist, beantragt und durchgeführt werden. Die Entscheidung der DRVB über das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen des Anfrageverfahrens ist für die Träger der Arbeitsverwaltung leistungsrechtlich bindend ( 336 SGB III). Wird der Antrag auf Durchführung des Anfrageverfahrens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die DRVB ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Das gilt aber nur, wenn der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krakenversicherung und der GRV entspricht ( 7a Abs. 6 SGB IV). Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Widerspruch und Klage (vgl. dazu V.) gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist nach Ablauf von drei Monaten zulässig. Seit 1. 1. 2005 hat die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (zuständige Krankenkasse oder bei geringfügig Beschäftigten die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) in bestimmten Fällen einen Antrag auf Durchführung des Anfrageverfahrens bei der DRVB zu stellen. Dies hat dann zu geschehen, wenn sich aus der Anmeldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte bzw. (gleichgeschlechtlicher) Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. 1.2 Beschäftigung Deutscher im Ausland (Ausstrahlung) Nach 4 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, so weit sie eine Beschäftigung voraussetzen, ohne zeitliche Begrenzung auch für Personen, die ins Ausland entsandt sind. Voraussetzung für den Fortbestand der Zugehörigkeit zur deutschen Sozialversicherung ist jedoch, dass die Entsendung ins Ausland vertraglich oder infolge der Eigenart der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt ist. Die vorstehende Regelung gilt auch für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben. 25

Besonderheiten bestehen in Zusammenhang mit dem zwischen- und überstaatlichen Sozialversicherungsrecht (EU-Recht, Sozialversicherungsabkommen). 1.3 Ausländische Arbeitnehmer (Einstrahlung) Für ausländische Arbeitnehmer, die im Bundesgebiet bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, bestehen für die Sozialversicherung keine Sondervorschriften; die ausländischen Arbeitnehmer sind in der Sozialversicherung wie deutsche Arbeitnehmer zu behandeln. Ausnahmen gelten nur für Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers, die im Bundesgebiet für eine begrenzte Zeit oder Aufgabe tätig sind. Hierzu zählen z. B. ausländische Monteure, die in Deutschland eine Maschinenanlage installieren, oder ausländisches Stammpersonal einer ausländischen Firma, das vorübergehend in Deutschland arbeitet. Diese Personen unterliegen nicht den deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Kehren Gastarbeiter nach einer Tätigkeit von zwei bis drei Jahren wieder in ihr Heimatland zurück, so erfüllen sie nicht die Wartezeit für eine Rente aus der Rentenversicherung. Deshalb können diese Gastarbeiter nach Ablauf von 24 Kalendermonaten nach Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung die Erstattung ihrer Beitragsanteile für die Rentenversicherung beantragen, vorausgesetzt, dass inzwischen keine neue versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen wurde 5. Die Beitragserstattung ist daher regelmäßig vom Heimatland aus geltend zu machen. Sie kann nicht vor der Abreise aus Deutschland beantragt werden, weil dann noch nicht feststeht, ob nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung eingegangen wird. Einzelheiten über die Ein- und Ausstrahlung ergeben sich aus den Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 23. 4. 2007. Die Bestimmungen über Einstrahlung und Ausstrahlung sind nur anzuwenden, so weit keine abweichenden Regelungen für die einzelnen Versicherungszweige oder Normen des über- und zwischenstaatlichen Rechts 6 entgegenstehen. Solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung bestehen, gelten im Verhältnis der alten Bundesländer zu den hinzugetretenen 5 Vgl. dazu Abschn. 24.6 6 DOK 1989, 478 26

Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses 2. Ländern die 4 und 5 SGB IV über die Ein- und Ausstrahlung (Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet F, Abschn. III zum Einigungsvertrag). Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung deutsch/deutscher Beschäftigungsverhältnisse, die die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 12. 12. 1991 herausgegeben haben. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstrahlung nicht vor, kann bei Beschäftigung im Gebiet der ehemaligen DDR durch einen Antrag Versicherungspflicht herbeigeführt werden. Für eine Beschäftigung in den beigetretenen Gebieten kann nach Art. 22 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag vom 19. 5. 1990 beantragt werden, dass Versicherungspflicht im früheren Bundesgebiet besteht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses Die Versicherungspflicht entsteht unabhängig von dem Willen der Beteiligten. Die Versicherung wird, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, gewissermaßen automatisch wirksam, sobald das Beschäftigungsverhältnis beginnt, und zwar ohne Berücksichtigung, Anmeldung und Beitragsleistung. Auf der anderen Seite können aber auch eine Anmeldung oder die Beitragsentrichtung und die Annahme der Beiträge in der Regel allein noch nicht ein Versicherungsverhältnis begründen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beginnt, sobald der Arbeitgeber die Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft des dienstbereiten Arbeitnehmers erlangt hat. Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ist aber nicht unbedingt identisch mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Maßgebend ist die Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers. Ohne Arbeitsbereitschaft und tatsächliche Arbeitsleistung entsteht kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Ausschlaggebend ist der Antritt der Beschäftigung, nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Den sog. missglückten Arbeitsversuch gibt es nicht mehr. Es ging darum, dass jemand bei Arbeitsaufnahme bereits krank war. Ein Scheinarbeitsverhältnis, wie es nicht selten eingegangen wird, um damit Vorteile etwa aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu ziehen, begründet dagegen keine Versicherungspflicht. Ist die Beschäftigung aufgenommen, so braucht die Tätigkeit nicht ohne Unterbrechung fortgesetzt zu werden. Es ist ausreichend, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Urlaub, Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit lösen das Arbeitsverhältnis nicht auf. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als fortbestehend, solange das Beschäfti- 27

gungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert ( 7 Abs. 3 SGB IV). Dies gilt aber längstens für einen Monat (z. B. Streik, Aussperrung). Vorstehendes gilt nicht, wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezogen, eine Elternzeit oder eine Pflegezeit in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen wird im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung die Mitgliedschaft erhalten (vgl. dazu auch Abschn. 22). Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben), besteht während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ( 7 Abs. 1a SGB IV). Voraussetzung ist, dass w die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt und w die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen. Die Versicherungspflicht endet, sobald das Arbeitsverhältnis gelöst ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entlässt und durch eine Willenserklärung eindeutig klarlegt, dass er den Bediensteten nicht mehr beschäftigen will, oder der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis aufgibt und hinreichend zu erkennen gibt, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen will. Durch eine Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung erlischt jedoch die Versicherungspflicht nicht automatisch. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beschäftigung zwar faktisch beendet ist, aber die arbeitsrechtlichen Bindungen weiterbestehen und dem dienstbereiten Arbeitnehmer hieraus ein Anspruch auf Entgelt zusteht. Eine Abmeldung bei der Krankenkasse löst das Versicherungsverhältnis nur dann, wenn gleichzeitig das Beschäftigungsverhältnis endet. Das BSG hat in zwei neueren Urteilen 7 festgestellt, dass auch bei Freistellung der Arbeitsleistung Versicherungspflicht gegeben sein kann. Es wurde hier zum Ausdruck gebracht, dass der Vollzug des Beschäftigungsverhältnisses nicht allein bei tatsächlicher Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung vorliegt. 7 BSG, Urteile vom 24. 9. 2008 (B 12 KR 27/07 R; Die Beiträge 2008 Beilage S. 326 und B 12 KR 22/07 R; Die Beiträge 2008 Beilage S. 327) 28

Das beitragspflichtige Entgelt 3. Im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Krankenversicherung bis zum Ende des Arbeitskampfes bestehen ( 192 Abs. 1 SGB V). In der Rentenversicherung dagegen gibt es eine entsprechende Regelung nur für einen Monat (vgl. dazu die obigen Ausführungen). Da während des Streiks in der Regel keine Beitragsentrichtung erfolgt, weil kein Lohn gezahlt wird, kommt im Übrigen eine Beitragszeit nicht zustande. Die Versicherung bleibt im Übrigen auch während einer Wehr- oder Zivildienstleistung erhalten (vgl. 193 SGB V). 3. Das beitragspflichtige Entgelt 3.1 Allgemeines Die Sozialversicherung ist auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung aufgebaut. Der Versicherte hat bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Erwerbsminderung und Alter einen Anspruch auf Leistungen und muss hierfür laufend Beiträge entsprechend seinem Einkommen bezahlen. 3.2 Berechnung der Beiträge Die Höhe der Beiträge richtet sich in der Pflichtversicherung nach dem Entgelt, das der Versicherte bezieht. Arbeitsentgelt i. S. von 14 SGB IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und seines Beitrages zur Bundesagentur für Arbeit. Gemäß der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. 12. 2006 8 sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, so weit sie lohnsteuerfrei sind und sich nachstehend nichts Abweichendes ergibt. Das gilt nicht für Sonntags-, Feiertags, und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt. 8 BGBl. I, S. 3385 29

Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen, so weit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhebt: w Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nach 40 Abs. 2 EStG. Es handelt sich hier um Sachzuwendungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer z. B. bei Jubiläumsfeiern, Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern usw. Als Sachzuwendungen gelten Speisen, Getränke, Tabakwaren, Weihnachtspakete, Theaterkarten usw., wenn sie sich im üblichen Rahmen halten 9. Diese Entscheidungen wurden durch das Urteil des gleichen Gerichts vom 18. 3. 1986 10 ergänzt. Hier heißt es, dass Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers anzusehen sind, wenn aus den Umständen (z. B. Häufigkeit, Dauer oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung) gefolgert werden kann, dass die Veranstaltung vom Arbeitgeber zum Anlass genommen wird, die Arbeitnehmer besonders zu entlohnen. Diese Annahme kann so der BFH gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber für denselben Kreis von Arbeitnehmern jährlich mehr als zwei Betriebsveranstaltungen mit Vorteilsgewährung durchführt. Bei den Lohnsteuer-Richtlinien ist als Freibetrag für Aufmerksamkeiten 40 Euro vorgeschrieben. Soweit es um Betriebsveranstaltungen geht, sind 110 Euro maßgebend. Wird der vorstehend beschriebene Rahmen überschritten, liegt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor. Der Arbeitgeber kann allerdings nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG die Lohn- und Kirchensteuer für die Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben. Macht er hiervon Gebrauch, gehören die Zuwendungen nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung. w Beiträge und Zuwendungen nach 40b EStG. Hierzu zählen Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung der Arbeitnehmer und Zuwendungen an eine Pensionskasse bis zur Höhe von 1752 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer. Die pauschalbesteuerten Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer in Höhe von 2,5 % des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts sind jedoch dem Arbeitsentgelt zuzurechnen ( 1 Abs. 1 SvEV). Voraussetzung ist, dass die Versorgungsregelung vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Eintritt des Ver- 9 Urteile des BFH v. 22. 3. 1985 VI R 170/82 BStBl. 1985 II, S. 529; USK 8570, VI R 82/83 BStBl. 1985 II, S. 532; USK 8574 10 VI R 49/84 BStBl. 1986 II, S. 575 USK 8640 30

Das beitragspflichtige Entgelt 3. sorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht. Die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro. w Pauschal versteuerte Zuwendungen zu einer privaten Unfallversicherung unterliegen ebenfalls nicht der Beitragspflicht. w Sonstige Bezüge nach 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ( 23a SGB IV) sind. Nach 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auf Antrag des Arbeitgebers die Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz erhoben werden, wenn sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuern nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Voraussetzung ist, dass die Ermittlung der Lohnsteuer nach den 39b bis 39d EStG schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, so weit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1000 Euro im Kalenderjahr gewährt. Ferner sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen: Beträge nach 10 EFZG; das sind die Zuschläge im Bereich der Heimarbeit Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach 14 MuSchG (Zuschüsse des Arbeitgebers) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (einschl. Saisonkurzarbeitergeld) soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach 179 SGB III nicht übersteigen, steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung belaufen sich 2010 auf 2640 Euro im Westen bzw. 2232 Euro im Osten Deutschlands, Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach 3 Nr. 66 EStG steuerfrei sind, 31

steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben, Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an bestimmte Einrichtungen, Sachprämien nach 37a EStG (Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte), Zuwendungen nach 37b Abs. 1 EStG (Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen), soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit den Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind. Belegschaftsrabatte (z. B. Preisnachlässe auf Personenkraftwagen sog. Jahreswagen ) unterliegen an und für sich der Beitragspflicht, unabhängig davon, ob sie individuell oder pauschal versteuert werden. Bei einer Individualversteuerung sind sie allerdings in Höhe des steuerlichen Freibetrags von 1080 Euro jährlich beitragsfrei. Pauschal versteuerte Belegschaftsrabatte unterliegen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (vgl. dazu 23a SGB IV) der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Obwohl es hier um eine Versteuerung nach 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geht, besteht keine Beitragsfreiheit. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nimmt ausdrücklich sonstige Bezüge von der Beitragsfreiheit aus, die einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind. 3 Abs. 3 SvEV lässt es zu, dass die entsprechenden Waren und Dienstleistungen mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden. Dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres berücksichtigt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungverhältnisses der 360. Teil des Durchschnittswerts anzusetzen. Von dieser Vereinfachungsregelung kann der Arbeitgeber aber nur Gebrauch machen, wenn er insoweit den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung übernimmt. Der vom Arbeitgeber hiernach übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt aber nicht als Entgelt i. S. der Sozialversicherung. Für ihn sind also nicht wiederum Beiträge zu entrichten. Mit Urteil vom 17. 7. 1981 hat der Bundesfinanzhof 11 festgestellt, dass Geldgeschenke grundsätzlich keine steuerfreien Gelegenheitsgeschenke sind. Diese Entscheidung hat das Gericht in einem grundsätzlichen Urteil vom 22. 3. 1985 ausdrücklich bestätigt 12. Durch die Koppelung des Entgeltbegrif- 11 BStBl. 1981 II, 773; vgl. RdW-Kurzbericht 37/1982 12 BStBl. 1985 II, 641; vgl. RdW-Kurzbericht 532/1985 32