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Transkript:

Az.: 13 K 1565/03 Freigabe: 10.05.2005 Stichwort: Avalkredit (AvK) als Darlehen. Die Absicherung eines AvK durch eine Lebensversicherung ist steuerschädlich bei einem Darlehen Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: gegen Finanzamt Beklagter wegen ges. Feststellung der Steuerpflicht für Zinsen hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2005 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.

2 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089 / 92 31-201.

3 Entscheidungsgründe: I. Streitig ist, ob die Sicherung eines Avalkredits durch eine Lebensversicherung zur Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung führt. Der Kläger erzielt als selbständiger Malermeister Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Über das Finanzamt wurde dem beklagten Finanzamt (FA) eine Anzeige nach 29 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung der vom 5. September 1995 zugeleitet. Aus der Anzeige vom 5. September 1995 ergibt sich, dass der Kläger am 1. September 1995 mit der. einen Vertrag über einen Avalkredit in Höhe von 70.000 DM geschlossen hat. Als Verwendungszweck des Avalkredits ist in der Anzeige (Mängel)- Gewährleistung bzw. Sicherheitseinbehalte eingetragen. Als Sicherheit für den A- valkredit hat der Kläger Ansprüche aus der Lebensversicherung bei der in Höhe von 100.000 DM, Vers.-Nr..., an die.. abgetreten bzw. beliehen. Auf die Anzeige der.(bl. 6 der Akte Dauerunterlagen) und den Kreditvertrag für A- valkredite vom 1. September 1995 (Bl. 27 der FG-Akte) wird Bezug genommen. Das FA erließ am 18. Juni 1998 einen Bescheid, wonach die Zinsen aus der o.g. Lebensversicherung als insgesamt einkommensteuerpflichtig festgestellt wurden (Bl. 12 der Akte Dauerunterlagen). Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 4. August 2000). Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen wie folgt: Eine steuerschädliche Verwendung der Lebensversicherung liege nicht vor. Der Avalkredit diene nicht der Sicherung eines Darlehens. Ein Kapitalbetrag als Darlehen sei ihm nicht ausbezahlt worden. Die habe mit dem Avalkredit lediglich eine Bürgschaft bzw. eine Garantie übernommen. Der Avalkredit habe dazu gedient, die Gewährleistungsansprüche seiner Auftraggeber aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit als Unternehmen im.. zu sichern. Durch die Übernahme der Gewährleistungsgarantie seitens der.. habe der sonst übliche Sicherheitseinbehalt der Auftraggeber in Höhe von ca. 5 % der Rechnungssumme vermieden werden können. Da der Avalkredit also nur Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber des Klägers sichere, nicht aber als Darlehen verwendet worden sei, liege keine steuerschädliche Verwendung der Lebensversicherung vor. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Besteuerung der Zinsen bei schädlicher Verwendung einer Lebensversicherung steuersparende Finanzierungsmodelle abschaffen

4 wollen. Im Streitfall gehe es nicht um ein solches Modell, sondern um eine wirtschaftlich sinnvolle Geschäftspraxis. Eine Bürgschaft könne einem Darlehen nicht gleichgestellt werden. Auch ein Bezug auf Vorschriften des Kreditwesengesetzes verbiete sich wegen deren anderer Zielsetzung. Der Kläger beantragt, den Feststellungsbescheid vom 18. Juni 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 4. August 2000 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA ist der Ansicht, dass der Avalkredit als Darlehen zu behandeln sei. In der Streitsache hat mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift vom 22. März 2005 wird Bezug genommen. II. Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat zu Recht die Steuerpflicht der Zinsen gemäß 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) festgestellt. Sind für Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt, stellt das für die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gesondert fest ( 9 der Verordnung zu 180 Abs. 2 Abgabenordnung 1977 -AO-). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift können Beiträge zu Versicherungen i.s. des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bb, cc und dd EStG grundsätzlich nicht abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Bei der Lebensversicherung des Klägers handelt es sich um

5 eine der Versicherungen i.s. des 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bb, cc und dd EStG. Dies ist unter den Beteiligten nicht streitig. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dienten während deren Dauer im Erlebensfall der Sicherung eines Darlehens i.s. des 10 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Kläger hat die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Sicherung eines Avalkredits abgetreten. Ein Avalkredit besteht nicht in der Hingabe von Geld, sondern darin, dass das Kreditinstitut mit seinem Namen und seinem Kredit für die Verbindlichkeit des Kunden gegenüber einem Anderen einsteht und insoweit die Haftung gegenüber dem Gläubiger des Kunden übernimmt. Es kann offen bleiben, ob Bürgschaften dieser Art, die ein Kreditinstitut übernimmt, nach 19 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kredite i.s. der 13 18 des Gesetzes über das Kreditwesen anzusehen sind. Auch die Behandlung des Avalkredits durch die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung als eine Geschäftsbesorgung i.s. des 675 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2000 IX ZR 206/99, Der Betrieb 2000, 2060) ist für den Streitfall nicht ausschlaggebend. Denn die Regelung in 10 Abs. 2 Satz 2 EStG verfolgt einen eigenen Zweck. Durch das Steueränderungsgesetz 1992 ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Lebensversicherungen i.s. von 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bb, cc und dd EStG von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht worden, dass die Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Mit dieser zusätzlichen Voraussetzung wollte der Gesetzgeber den eigentlichen Vorsorgezweck der Lebensversicherung sicherstellen. Der Sonderausgabenabzug und die Steuerfreiheit der Zinsen sollen entfallen, wenn nicht der Vorsorgezweck der Lebensversicherung, sondern deren Einsatz für betriebliche Vorgänge als Mittel für die Tilgung oder die Sicherung von Darlehen bestimmend war (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 21. Aufl. 2002, 10 Rz. 185; Frotscher/Lindberg, EStG, 10 Rz. 182; Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 20 Rz. 722). Der Sonderausgabenabzug und die Steuerfreiheit der Zinsen sollen also nur erhalten bleiben, wenn die Lebensversicherung ausschließlich Vorsorgezwecken dient. Die Intention des Gesetzgebers, durch das Steueränderungsgesetz 1992 Lebensversicherungen auf ihren Vorsorgeförderungszweck zurückzuführen, rechtfertigt es, einen Avalkredit einem Darlehen i.s. von 10 Abs. 2 Satz 2 EStG gleichzustellen. Daraus folgt, dass 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht nur die sog. Zinsaufblähungsmodelle erfasst (vgl. hierzu Wacker, Der Betrieb 1993, Beilage 4, Seite 4 und 5).

6 Im Streitfall ist mit der Besicherung des Avalkredits durch die Lebensversicherung der ausschließliche Vorsorgezweck der Lebensversicherung nicht mehr gegeben. Entscheidend ist nicht - wie der Kläger meint -, dass im Rahmen des Avalkredits keine Geldauszahlung durch ein Darlehen erfolgt ist, sondern vielmehr, dass die Lebensversicherung nicht ausschließlich für Vorsorgezwecke, sondern auch für wirtschaftliche Zwecke im Rahmen des gewerblichen Unternehmens des Klägers eingesetzt wurde. Die Finanzierungskosten des Avalkredits sind beim Kläger Betriebsausgaben. Gerade dieser Verwendungszweck soll nach dem Steueränderungsgesetz 1992 zum Wegfall des Sonderausgabenabzugs und zur Steuerpflicht der Zinsen führen. Der erkennende Senat, der wegen des aufgezeigten Gesetzeszwecks den Avalkredit als Darlehen im Sinne von 10 Abs. 2 Satz 2 EStG behandelt, sieht hierin noch eine zulässige Auslegung des Begriffs Darlehen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juli 1973 I B 27/73, BStBl II 1973, 782 unter 2.d.). Die Ausnahmetatbestände des 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstaben a bis c, die trotz Einsatzes der Lebensversicherung zu Tilgungs- oder Sicherungszwecken eines Darlehens den Sonderausgabenabzug zulassen, liegen im Streitfall nicht vor. Dem Wegfall des Sonderausgabenabzugs gemäß 10 Abs. 2 Satz 2 EStG entspricht die Steuerpflicht der Zinsen gemäß 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Revision beruht auf 115 Abs. 2 Satz 1 FGO. Die Behandlung eines Avalkredits im Zusammenhang mit 10 Abs. 2 Satz 2 EStG erscheint höchstrichterlich klärungsbedürftig.