Gemeinde St. Johann Gemarkung Würtingen Landkreis Reutlingen BEBAUUNGSPLAN Gewerbegebiet Ried und Gewerbegebiet Ried II 3. Änderung ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
Inhaltsverzeichnis Blatt 1 3 Außerkraftsetzung bisheriger Festsetzungen 3 1.1 Äußere Gestaltung 3 1.2 Werbeanlagen 4 1.3 Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen 4 2 Hinweise 4 2.1 Ordnungswidrigkeit 4 3 Verfahrensvermerke 5 Anlagen: keine Rechtsgrundlagen - BauGB: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). - LBO: Landesbauordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.08.1995 (GBI. S. 617), zuletzt geändert am 11.11.2014 (GBl. S. 501). Entwurf 1.1 14.12.2016-2 -
1 ( 74 LBO) Außerkraftsetzung bisheriger Festsetzungen Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans / n werden alle innerhalb dieses Geltungsbereiches liegenden planungsrechtliche Festsetzungen und örtlichen des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Ried sowie Gewerbegebiet Ried II einschließlich deren vorhergehenden Änderungen aufgehoben und außer Kraft gesetzt und durch die nachfolgenden Regelungen ersetzt. 1.1 Äußere Gestaltung ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 1.1.1 Dächer a) Dachformen Als Dachform sind nur Satteldächer zulässig. b) Dachneigungen Die Dachneigung muss zwischen 20 und 35 betragen. c) Dachaufbauten Die Summe aller Aufbauten darf 50% der Dachlänge nicht überschreiten. Der senkrechte Abstand zum First muss mind. 1,0 m, der waagrechte Abstand zur Giebelwand und zu anderen Aufbauten mind. 2,0 m betragen. d) Dacheinschnitte Dacheinschnitte sind unzulässig. e) Dachdeckung Zur Dachdeckung dürfen nur Betondachsteine oder Tonziegel in naturroten oder rotbraunen Farbtönen verwendet werden. Solaranlagen sind zulässig. f) Dachbegrünung Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 12 Dachneigung sind zu mind. 80% mit einer mind. 10 cm dicken Substratschicht zu versehen und dauerhaft extensiv zu begrünen. Ausnahmen: - Die Baurechtsbehörde kann für untergeordnete Anbauten und Verbindungsbauten bis zu max. 1/3 der Dachfläche sowie für Garagen, überdachte Stellplätze, und Nebenanlagen auch andere Dachformen, Dachneigung und Materialien zulassen. 1.1.2 Fassaden Fassadenverkleidungen sind nur in Putz, Holz und Stein zulässig. Faserzement- und Kunststoffplatten sind unzulässig. Fassaden sind in gedeckten und ortstypischen Farbtönen zu halten. Grelle Farben, stark glänzende oder reflektierende Materialien sind unzulässig. Großflächige Fassaden sind zu gliedern. Entwurf 1.1 14.12.2016-3 -
1.2 Werbeanlagen ( 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung zulässig. Werbeanlagen auf Dächern oder mit grellem, bewegtem oder wechselndem Licht sind unzulässig. Die Maximalgröße je Baugrundstück beträgt 5 m². 1.3 Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 1.3.1 Gestaltung der unbebauten Flächen Die nicht überbauten Flächen mit Ausnahme der Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und der zulässigen Arbeits- oder Lagerflächen, sind als Grünflächen oder gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. 1.3.2 Einfriedungen Entlang der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sind Einfriedungen nur mit einem Mindestabstand von 0,5 m zulässig. Die Höhe aller Einfriedungen entlang den öffentlichen Verkehrsflächen darf 0,7 m nicht überschreiten (Sockelmauer max. 0,30 m). 1.3.3 Stellplätze Stellplätze sind aus einem wasserdurchlässigen Belag (Schotterrasen, Rasengittersteine, unverfugtes Pflaster im Sandbett, etc) herzustellen. Wenn eine Gefährdung des Erdreiches nicht ausgeschlossen werden kann, sind sie nur aus wasserundurchlässigen Belägen zulässig. Das anfallende Oberflächenwasser ist ggf. nach geeigneter Behandlung (Ölabscheider u. a.) der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation zuzuführen. 2 Hinweise 2.1 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig im Sinne von 75 LBO handelt, wer den auf Grund von 74 LBO ergangen Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. Entwurf 1.1 14.12.2016-4 -
3 Verfahrensvermerke Entwurf 1.1 14.12.2016-5 -