Vorlesung Gesellschaftsrecht



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Transkript:

Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 12: Die britische Limited (Private Company Limited By Shares) + MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen)

Die britische Limited (Private Company Limited By Shares) 2

Begriff: Die Limited (kurz: Ltd.) ist eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts, die eine Haftungsbeschränkung vorsieht (= Private Company Limited By Shares); sie ähnelt daher der deutschen GmbH. Rechtsgrundlage: bislang: insb. Companies Act 1985 + Richterliche Rechtsfortbildung ( Common Law ) + Insolvency Act + diversen Spezialregeln. Das Companies Act enthält in dessen Anhängen diverse Mustersatzungen (sog. Tables ) für die einzelnen Gesellschaftsformen. Das schrittweise zum 01.10.2008 in Kraft tretende Companies Act 2006 sieht diverse Neuerungen vor. Einige Vorgaben sind bereits seit 01.01.2007 geltendes Recht. 3

A. Einführung 4

Problem: Bislang diverse Probleme bei GmbH, wie z.b.: - Gründungsakt kompliziert und langwierig - Gründung und Geschäftsführung kostspielig - Notarzwang (u.a. bei: Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen/-herabsetzungen, einige Gesellschaftsbeschlüsse, Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Neuaufnahme von Gesellschaftern) - Stammkapitalerfordernis i.h.v.25.000,00 Euro 5

Trotz Zeitersparnis lassen sich diese Mißtände auch nicht lösen durch: > Erwerb einer Vorrats-GmbH (=inaktive + nur auf Vorrat zwecks sofortiger Weiterveräußerung voll gegründete GmbH), da: - kostenintensiv (z.b. 2x Notarerfordernis, nämlich bei Abtretung der Geschäftsanteile samt notarieller Beurkundung des Abtretungsvertrages) - hoher Preis für Erwerb einer Vorrats-GmbHs wegen Zeitersparnisvorteil - grds. keine Stammeinlagenerbringung durch Sacheinlagen möglich, da sofortiger Kauf. = Gesamtaufwand beim Notar nicht wesentlich geringer als bei Neugründung. > Erwerb einer Mantel-GmbH (=meist ausgediente, zum Verkauf stehende Alt-GmbH), da: - evtl. Haftung für bestehende Altverbindlichkeiten, Steuerschulden (die durch Erwerb der Gesellschaft übernommen werden), Gewährleistungsansprüche Dritter = Haftungsgefahr. 6

Folge: = GmbH-Gründung stellt eine große Hürde insb. für Existenzgründer mit wenig Kapital dar = Daher: zunehmende Nachfrage nach in Deutschland einzusetzenden, ausländischen Gesellschaftsformen mit Haftungsbeschränkung sowie weniger Gründungs- und Verwaltungsaufwand und Kosten Beispiele: Britische Limited (Private Company Limited By Shares) / spanische SLNE ( Sociadad Limitada Nueva Empresa ) / französische SAS ( Société Anonyme Simplifiée ) oder SÀRL ( Société À Responsabilité Limité ) / niederländische BV ( Besloten Vernootschaap ) = GmbH auch im internationalen Vergleich weniger interessant für ausländische Existenzgründer Achte: Diese Problematik soll durch das neue MoMiG (= Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen; vorauss. Inkrafttreten: 2. Jahreshälfte 2008) beseitigt werden (hierzu später) 7

Problem: Die Gründung einer ausländischen Gesellschaftsform mit Sitzverlagerung nach Deutschland wurde früher von der dt. Rechtsprechung einheitlich nicht anerkannt, Begründung: > Sitztheorie des BGH (Bundesgerichtshof): Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft richtet sich ausschließlich nach dem Recht am tatsächlichen Verwaltungssitz. Das gilt auch für eine im Ausland wirksam gegründete Gesellschaft bei anschließender Verwaltungssitzverlegung nach Deutschland. Die einmal im Ausland erworbene Rechtsfähigkeit setzt sich nicht ohne weiteres in Deutschland fort. Folge: Ausländische Gesellschaften waren in Deutschland nicht rechtsfähig. Bei Umzug bestand eine Zwangsauflösung, d.h. eine Juristische Person konnte wegen Verlusts der Rechtsfähigkeit nicht umziehen. 8

Anders: > Gründungstheorie des EuGH (Europäischer Gerichtshof): Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft richtet sich nach dem Recht am Ort der Gründung, Begründung: - Rechtswahlfreiheit innerhalb der EU - Nichtanerkennung der ausländischen Gesellschaft als hierzulande rechtsfähige Gesellschaft verstößt gegen die europäische Niederlassungsfreiheit (= EU-Recht) - Nichtanerkennung der Rechts- und Prozessfähigkeit einer in einem EU-Staat ordnungsgemäß gegründeten + ins dortige Register eingetragenen Gesellschaft wäre Missachtung bzw. Diskriminierung der Rechtsordnungen anderer EU-Mitgliedsstaaten. Das gilt auch dann, wenn ausländische Rechtsordnungen in ihrem jeweiligen Gesellschaftsrecht geringere Gründungsvoraussetzungen vorsehen. 9

wegweisende EuGH-Entscheidungen: - EuGH Urteil vom 09.03.1999 ( Centros ), Rs C-212/97, in DNotZ 1999, S. 593 ff., DB 1999, 625; NJW 1999, 2027 - EuGH Urteil vom 05.11.2002 ( Überseering ), Rs C- 208/00, in DnotZ 2003, S. 139 ff. - EuGH Urteil vom 30.09.2003 ( Inspire Art Ltd. ), Rs C- 167/01, in NJW 2003, S. 3331 ff. BGH: Der BGH hat zwischenzeitlich die EuGH-Rechtsprechung mit Urteil vom 13.03.2003 (Az.: VII ZR 370/98) und Urteil vom 14.03.2005 (II ZR 5/03) bestätigt. 10

Folge: Nunmehr ist es möglich, ausländische Gesellschaften zu gründen und anschließend deren Verwaltungssitz nach Deutschland zu verlegen, so dass dadurch eine gleichwertige Gesellschaftsform zur deutschen GmbH auch hierzulande vorhanden ist. Am vorteilhaftesten ist dabei die Britische Limited: - Haftungsbeschränkung. - kein Mindeststammkapitalerfordernis (daher auch keine Haftung wegen Unterkapitalisierung (ausgenommen bei strafrechtlichem Bezug wie Betrug). - Gründungsakt ist schnell und unkompliziert (binnen 24 Stunden möglich); daher auch keine lang andauernde persönliche Haftung während des Gründungsvorgangs. - geringe Kosten insb. bzgl. Gründung. - kein Notarzwang bei entsprechender Tätigkeit in Großbritannien bzgl. Satzungsänderungen, Gesellschaftsbeschlüssen, Kapitalerhöhungen, Neuaufnahme von Gesellschaftern, Übertragung von Gesellschaftsanteilen. 11

B. Gesellschaftsstruktur der Ltd. 12

Pflichtorgane: - Shareholder ( Members ) (siehe nachfolgend 1.) - Director (siehe nachfolgend 2.) - Secretary (siehe nachfolgend 3.) 13

1. Shareholder Die Limited gehört den Shareholder (Gesellschafter). - Die Shareholder finden sich in Hauptversammlungen ( general meeting ) zusammen - Gegenstand der Jahreshauptversammlung: insb. Vorlage der von Wirtschaftsprüfern geprüften Jahresbilanzen - Sitzungsniederschriften sind beim Companies House einzureichen 14

2. Director = Geschäftsführer = bei mehreren Directors = Board of Directors (Vorstand) genannt = wird durch die Gesellschafterversammlung für eine Amtsperiode von 2 Jahren befristet (aber beliebig oft wiederholbar) bestellt. = nicht bestellt werden kann, wer bankrott ist. = kann abberufen werden, insb. dann, wenn ein Berufsverbot nach britischem Recht wegen persönlicher/fachlicher Ungeeignetheit besteht = hat diverse Pflichten zu erfüllen (siehe nachfolgend) 15

Pflichten des Directors: Die Pflichten eines Director (insb. Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Publizitäts- und Treuepflichten) sind erstmals im Gesetz in Form von 7 Allgemeinen Pflichten implementiert (Companies Act 2006), u.a.: - Handeln nur in Konformität mit der Satzung ( 155) - Pflicht zur Förderung des Erfolgs der Gesellschaft im Interesse der Gesellschafter ( 156), d.h. Handeln stets im Guten Glauben in Bezug auf Geschäftsführung und Geschäftsentscheidungen, Gesellschaft, Arbeitnehmer, Gläubiger, Kunden und Lieferanten, zu Dritten - Director muss unabhängig handeln ( 157) - Director muss mit Sorgfalt handeln ( 158) - Vermeidung von Interessenskonflikten ( 159) - Keine Annahme von Vorteilen von Dritten ( 160) - Pflicht zur vorherigen Offenlegung von jedwedem persönlichen Interesse an einem Geschäft mit der Gesellschaft ggü. anderen Directors ( 161) 16

weitere Pflichten (u.a.): - Jährliche Einreichung des - Annual Account (Jahresabschluss) und - Annual Return (=Jahresabschlussbericht, Übersicht insb. über den Director und Secretary sowie über die Shareholder samt ihrer Anteile). beim Companies House (= britisches Handelsregister + Gewerbeamt) bei Fristversäumnis: Bußgeld, evtl. strafrechtl. Sanktionen. 17

Weitere Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung: - zivilrechtliche Konsequenzen ( 161), u.a. Schadensersatz - evtl. persönliche Haftung - erstmals können Gesellschafter - im Namen der Gesellschaft - gegen einen Director klagen (sog. derivative claim ) - Disqualifizierung des Directors (regelmäßig für bis zu 5 Jahren, erforderlichenfalls sogar 15 Jahre) = gerichtl. Untersagung der künftigen Tätigkeit als Director ( Disqualifying ) Die Namen der betroffenen Directors sind im öffentlichen Register Disqualified Directors einsehbar. 18

Fazit: = im Wesentlichen besteht eine ähnliche Rechtstellung wie beim Geschäftsführer einer GmbH. Jedoch besteht eine strengere Haftung des Directors hinsichtlich der Pflichten gegenüber dem Companies House sowie bzgl. Bilanzpflichten, Grund: In Großbritannien wird Gläubigerschutz mehr durch Publizitätspflichten (zwecks Schaffung von mehr Transparenz für Gläubiger) und weniger durch Stammkapitalerfordernis erreicht (Kapital, welches nach HR-Eintragung ohnehin wieder abgezogen wird, so dass keine gläubigerschützende Haftungsmasse mehr vorhanden ist); daher sind Verstöße gegen diese Pflichten mit erheblichen Sanktionen bewehrt. 19

3. Secretary Das britische Recht sah zwingend die Bestellung eines sog. Company Secretary vor. Aufgaben: Als Verwaltungssekretär: Überwachung der Einhaltung der Formalien und des Schriftverkehrs mit dem Companies House Beispiele: Ansprechperson für behördliche Anfragen, Führung des Gesellschaftsregisters, Unterzeichnung der Directors-Berichte im Jahresabschluss, Vorbereitung und Unterzeichnung des Annual Return, Überwachung der Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens bei der Versammlung der Directors und der Shareholder. Ansonsten: nur begrenzte Machtausübung. Achte: Durch das Companies Act 2006 ist das Amt des Secretary als solches zwar nicht mehr zwingend; dessen Pflichten muss die Ltd. dennoch evtl. durch Beauftragung einer weiteren Person - erfüllen. 20

C. Regelung des Innenverhältnisses 21

Die Regelung des Innenverhältnisses erfolgt in dem Gesellschaftsvertrag, der in Großbritannien aus 2 gesonderten Regelwerken besteht: > Memorandum of Association : Die Gründungsurkunde legt den Namen und den Ort des eingetragenen Sitzes der Gesellschaft fest. > Articles of Association: Eigentlicher Gesellschaftsvertrag. Soweit die Gesellschafter nichts bzw. nichts Abweichendes regeln, gilt die gesetzliche Mustersatzung des Companies Act (für Ltd.: geregelt in Table A ). 22

D. Gründung der Ltd. 23

Voraussetzungen: Die Gesellschaftsgründung erfolgt in Großbritannien ohne die Einschaltung eines Notars. Schriftverkehr erfolgt in englischer Sprache (ebenfalls alle Gesellschaftsunterlagen wie Satzung, Erklärungen, Ernennungen). 24

Einzureichende Unterlagen: - Gründungsurkunde ( Memorandum of Association ) - Gesellschaftsvertrag ( Articles of Association ) - Statement of Particulars of the directors and secretary and situation and registered office (= Angaben zum Director, Secretary und Sitz durch den Director und Secretary) - Declaration of Compliance (= Angaben zur Erfüllung der gesetzl. Vorgaben durch den Director, Secretary oder RA). 25

Registered Office: Der Firmensitz ( Registered Office ) muss zwingend in Großbritannien ansässig sein. Bedeutung: - Verwahrung von Geschäftsunterlagen und Firmenbüchern - Ort, an dem die Androhung der Löschung der Gesellschaft und auch Klagen wirksam zugestellt werden. 26

Secretary: Bei Bedarf, kann ein Secretary bestimmt werden. 27

Anmeldung beim Companies House: - Anmeldung erfolgt beim Companies House - Ltd. erhält dann fortlaufende Nummer und Gründungsurkunde. - Ansonsten keine weiteren formalen Voraussetzungen (z.b. Beurkundungszwang wie in Deutschland). - Nach ordnungsgemäßer Gründung und Eintragung der Limited beim Companies House, wird das certificate of incorporation (Handelsregisterauszug) ausgestellt - Mit Eintragung der Gesellschaft in das Companies Register (Handelsregister) entsteht die Gesellschaft und ebenso die Haftungsbeschränkung in Großbritannien. 28

Sitzverlagerung nach Deutschland: Bei beabsichtigter Sitzverlagerung nach Deutschland ist der Verwaltungssitz der in Großbritannien gegründeten Limited unter Anzeige an das Companies House sodann nach Deutschland zu verlegen Der Firmensitz ( Registered Office ) verbleibt hingegen zwingend in Großbritannien. 29

Eintragung ins deutsche Handelsregister: Sodann erfolgt die Eintragung der Limited-Niederlassung in das deutsche Handelsregister in deutscher Sprache sowie in öffentlich beglaubigter Form, um auch hier eine Haftungsbeschränkung zu erlangen. Zuvor erfolgt eine Anmeldung beim Finanzamt und beim zuständigen Amt (z.b. Gewerbeamt). 30

D. Abgrenzung zu Offshore-Companies Offshore-Companies = Gesellschaften aus Steueroasen (Karibik, Bahamas, Isle of Man, etc.) = sog. Briefkastenfirma = keine Doppelbesteuerungsabkommen mit der EU = kein Anspruch auf das Recht auf freie Niederlassung in der EU Achte: Die Limited ist kein Offshore-Unternehmen, da sie: - Vollmitglied der EU ist - keine Steuererleichterung besteht - registrierpflichtig ist ( Registered-Office-Pflicht ) - wichtige Geschäftsunterlagen (z.b. Bilanzen) sind öffentlich (aber kostenpflichtig) einsehbar 31

Übersicht: MoMiG Das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) 32

Übersicht: MoMiG Einführung: Seitdem der BGH seine Sitztheorie, die durch die Rechtsprechung des EuGH veranlasst worden ist, aufgegeben hat, resultierte daraus ein dramatischer und anhaltender Vormarsch der Gründung einer britischen Limited seitens deutscher Unternehmer. Die deutsche GmbH wurde dadurch sowohl national als auch international uninteressant für Unternehmer und Existenzgründer. Das MoMiG soll durch Novellierung des GmbHG die Rechtsform der GmbH vor allem für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und gleichzeitig den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. 33

Übersicht: MoMiG Kernanliegen der GmbH-Novelle: - Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen insb. in Konkurrenz zu den britischen Limiteds - Erhöhung der Attraktiviät der GmbH in Phasen der Gründung sowie danach durch diverse Erleichterungen, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der GmbH zu stärken 34

Übersicht: MoMiG Maßnahmen: > Herabsetzung des Mindeststammkapitals von bisher 25.000,00 Euro auf künftig 10.000,00 Euro Hintergrund: - Förderung von Existenzgründungen durch Gründungserleichterung - Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Limited aber: kein vollständiger Verzicht auf Mindeststammkapitalerfordernis, da die Praxis in Deutschland gezeigt hat, dass das Fehlen eines Mindeststammkapitals bei der Limited als unseriös aufgefasst wurde, so dass ein vollständiger Verzicht das Ansehen der GmbH schädigen könnte. Indes werden Unternehmen mit Kapitalbedarf ohnehin höheres Kapital wählen. 35

Übersicht: MoMiG > Übernahme mehrerer Geschäftsanteile: Übernahme mehrerer Geschäftsanteile durch 1 Gesellschafter bei Gründung mit unterschiedlich hohen Nennbeträgen nunmehr möglich bzw. erleichtert: - 1 Geschäftanteil = mind. 1,00 (bisher: mind. 100,00 Euro und durch 50 teilbar) - je 1,00 Euro (bisher 50,00 Euro) gewährt 1 Stimmrecht Hintergrund: - Individ. Bestimmbarkeit der Beteiligung nun möglich - Erfordernis der Teilbarkeit durch 50 erschwert oft exakte Aufteilung des Stammkapitals und macht u. U. Kapitalerhöhungen erforderlich (z. B. bei Erbfälle; Euro- Umstellung) = Erleichterung in der Gründung 36

Übersicht: MoMiG > Unternehmergesellschaft (sog. 1-Euro-GmbH ): Gesellschaft mit niedrigerem Stammkapital als dem Mindeststammkapital (10.000,00 Euro) möglich - zwingend: Firmenzusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) - Stammkapital ist in voller Höhe vor HR-Anmeldung einzuzahlen Halbeinzahlung nicht zulässig - Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage i.h.v. ¼ des Jahresüberschusses Hintergrund: - Erleichterung von Existenzgründungen (schnell, flexibel, einfach, kostengünstig); - Sonderfirma UG warnt Publikum vor u. U. sehr niedrigem Gründungskapital - Rücklagenbildung dient zur Anhebung des Stammkapitals 37

Übersicht: MoMiG >Mustersatzung: Unter Verwendung einer Mustersatzung kann die Satzung schriftlich abgefasst werden, ohne dass es wie bisher - der notariellen Beurkundung der Satzung bedarf. Lediglich die Gründerunterschriften müssen beglaubigt werden. Hintergrund: - Verringerung des Gründungsaufwands, insb. Vermeidung von Beurkundungs- und RA-Kosten - aufgrund der Einfachheit der Musterregelung bedarf es keiner Beratung und Belehrung (aber: jede Änderung der Mustersatzung löst Beurkundungspflicht aus) > Gesellschafterliste: Außerdem: Geschäftsführer haben eine Gesellschafterliste nunmehr auch beim HR einzureichen (auch bei späteren Änderungen) Hintergrund: Richtigkeitsgewähr der Liste soll erhöht werden 38

Übersicht: MoMiG > Das sog. Hin- und Herzahlen : Ist von Anfang an bestimmt, dass die Bareinlage wieder an den Gesellschafter zurückfließen soll (z.b. über GF- Gehälter; Mietzahlungen an Gesellschafter; Darlehen an Gesellschafter), so gilt die Einlage als nicht erbracht Das MoMiG lässt dieses Hin- und Herzahlen nun zu, wenn Rückzahlungs-/ Gegenleistungsanspruch gegen den Gesellschafter (z.b. Nutzungsrecht) gleich- und vollwertig ist Hintergrund: - Schaffung einer Erleichterung in Kapitalaufbringung und - erhaltung - Bilanziell gesehen, ist der gleich- und vollwertige Gegenanspruch letztlich gleichwertig zur Bareinlage - Auch wenn schuldrechtlicher Anspruch schwächer ist als der tatsächliche Mittelzufluss, wird hierdurch ein angemessener Ausgleich zwischen Gesellschafts- und Gläubigerinteressen erreicht 39

Übersicht: MoMiG > Die sog. verdeckte Sacheinlage : Ist von Anfang an bestimmt, dass die Bareinlage letztlich zum Erwerb einer Sache vom Einleger verwendet werden soll (= wirtschaftlich erhält die Gesellschaft i. E. eine Sachleistung), gelten die Regeln der verdeckten Sacheinlage (= schuldrechtliches + dingliches Rechtsgeschäft sind nichtig, Bareinlagepflicht besteht fort) Das MoMiG lässt alle Rechtsgeschäfte wirksam. Aber: Erreicht der Wert der verdeckten Sacheinlage z. Zt. der Anmeldung bzw. ihrer effektiven Überlassung an die GmbH nicht den Betrag der übernommenen Einlage, ist die Differenz in bar zu leisten (Lösung über Differenzhaftung ) Hintergrund: - Abmilderung der drastischen Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage zwecks Erleichterung in Kapitalaufbringung und -erhaltung - Beseitigung von Rechtsunsicherheit 40

Übersicht: MoMiG > Einlagenrückgewähr ( 30 Abs. 1 GmbHG): Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden. Nach dem BGH gelten auch Darlehen an Gesellschafter als Auszahlungen ; auf die Vollwertigkeit des Anspruchs kommt es nicht an. Problem: Zwecks konzerninterner Optimierung der Unternehmensfinanzierung wird oft überschüssige Liquidität zusammengeführt und den bedürftigen Unternehmensteilen im Konzern in Form von Darlehen zur Deckung von Liquiditätslücken offeriert (sog. Cash- Pooling ). Durch die Rechtsprechung des BGH zu 30 I GmbHG ist ein Cash-Pooling in der Form stark eingeschränkt. > > > 41

Übersicht: MoMiG > > > Nach dem MoMiG gilt 30 I GmbHG zumindest nicht mehr: - bei Leistungen aufgrund von konzerntypischen - Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen - sofern ein vollwertiger Gegenleistungs- oder (Darlehens-)Rückgewähranspruch besteht Hintergrund: - Beseitigung von Rechtsunsicherheit im Cash-Pooling - Rückkehr zu einer bilanziellen Betrachtungsweise (Vollwertigkeit sichert Gläubiger) - Gläubigerschutz ist ausreichend über Anfechtungsrecht und Insolvenzrecht (Nachrangigkeit aller Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz) gewahrt 42

Übersicht: MoMiG > Verbesserung der Verkehrsfähigkeit von GmbH-Anteilen: Der Käufer eines GmbH-Anteils trägt das Risiko, dass der Verkäufer nicht Berechtigter ist Da das Gesetz einen gutgläubigen Erwerb von Rechten nicht vorsieht (und die Vorlage von Garantien oder lückenlosen Inhabernachweis in der Praxis aufwändig ist), ermöglicht das MoMiG nun einen gutgläubigen Erwerb, sofern der Veräußerer in der Gesellschafterliste beim HR eingetragen ist (Gutgläubigkeit des Erwerbers vorausgesetzt). Hintergrund: - Vermeidung von Rechtsunsicherheit - Förderung des Vertrauensschutzes in öffentliche Register (hier: HR) - Vermeidung von Transaktionskosten 43

Übersicht: MoMiG > Verbesserung des Missbrauchsschutzes: - erhöhte Anforderungen an die Voraussetzungen für GF- Tätigkeit; insb. Erweiterung der strafrechtlichen Disqualifikationstatbestände - Regelung der Führerlosigkeit einer GmbH = hat Gesellschaft keinen GF, wird sie durch die Mitglieder des Aufsichtsrats oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, durch die Gesellschafter vertreten - Haftung der GF nicht nur für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet werden (so nach geltendem Recht), sondern auch für Zahlungen, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben (= Vorverlegung des Zeitpunktes) 44

Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 12: Die britische Limited (Private Company Limited By Shares) + MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen)