Standbild Bundesjägertag 2006 am 19. Mai 2006 Wildbrethygiene in der Praxis MR
Gliederung 1. Welche Lebensmittelhygienevorschriften müssen für die verschiedenen Wege zur Nutzung oder Abgabe erlegten Wildes als Lebensmittel beachtet werden? EG-Recht, Bundesrecht oder Landesrecht? 2. Welche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Bereich der Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel sind seit dem 1. Januar 2006 anzuwenden? 3. Welche nationalen Vorschriften im Bereich der Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel werden derzeit auf Bundesebene vorbereitet?
Wege zur Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel 1. Vermarktung über zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe 2. Nutzung des erlegten Wildes im eigenen Haushalt 3. Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen 4. Abgabe kleiner Mengen zerwirkten Wildfleisches
Wege zur Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel Zu 1. Vermarktung über zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe Durch EG-Recht (Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 abschließend geregelt. Nationale Regelung zur Beifügung von Köpfen und Eingeweiden in begründeten Einzelfällen.
Wege zur Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel Zu 2. Nutzung des erlegten Wildes im eigenen Haushalt Bis auf weiteres Weiteranwendung des 1 des Fleischhygienegesetzes. Frühestens 2007 neue bundesrechtliche Anforderungen vergleichbar mit 1 des Fleischhygienegesetzes. Evtl. Landesrecht.
Wege zur Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel Zu 3. Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen - Primärerzeugnis: Wild in der Decke oder im Federnkleid, auch ausgeweidet - Endverbraucher: Letzter Verbraucher, der das Lebensmittel nicht im Rahmen einer Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmers verwendet - Einzelhandel: Behandlung, Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher Nationale Vorschriften.
Wege zur Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel Zu 4. Abgabe kleiner Mengen zerwirkten Wildfleisches EG-Recht (Lebensmittelhygiene-Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Nationales Recht.
Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften im Bereich der Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel 1. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 2. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften im Bereich der Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Jäger, die erlegtes Wild an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe abgeben - Reinigung und erforderlichenfalls Desinfektion von Ausrüstungen und Transportbehältnissen - Erforderlichenfalls Verwendung von Trinkwasser zur Vermeidung von Verunreinigungen - Schulung bezüglich Gesundheitsrisiken - Vorbeugung vor Verunreinigungen des erlegten Wildes durch Tiere oder Schädlinge soweit möglich
Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften im Bereich der Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Jäger, die erlegtes Wild an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe abgeben - Sachkunde, um Wild vor und nach dem Erlegen einer (ersten) Untersuchung unterziehen zu können ( kundige Personen ) - Konkretisierung der Schulungsinhalte - Schulung in Eigenverantwortung der Jagdverbände - Faktisch Zuweisung der Aufgaben eines amtlichen Fleischkontrolleurs.
Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften im Bereich der Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Jäger, die kleine Mengen zerwirkten Wildes an Endverbraucher abgeben - Registrierung als Lebensmittelunternehmer - Anwendung der Grundsätze des HACCP-Konzeptes - Einhaltung der Hygieneanforderungen, die für vorrangig als private Wohngebäude genutzte Betriebsstätten vorgeschrieben sind
Nationale Vorschriften im Bereich der Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel 1. Lebensmittelhygiene-Verordnung 2. Lebensmittelhygiene-Verordnung Tierische Lebensmittel 3. Überwachungsverordnung Lebensmittel tierischen Ursprungs
Nationale Vorschriften im Bereich der Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel Abgabe von erlegtem Wild an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe Lebensmittelhygiene-Verordnung Tierische Lebensmittel: = Kopf und Eingeweide sind mit Tierkörpern erlegten Großwildes an den Wildbearbeitungsbetrieb zu liefern = Begründung: Untersuchung auf Umweltkontaminanten oder Zoonosen/Zoonoseerreger
Nationale Vorschriften im Bereich der Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel Nutzung des erlegten Wildes im eigenen Haushalt Bis auf weiteres Weiteranwendung des 1 des Fleischhygienegesetzes. Frühestens 2007 neue bundesrechtliche Anforderungen vergleichbar mit 1 des Fleischhygienegesetzes. Evtl. Landesrecht.
Nationale Vorschriften im Bereich der Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen 1 = Regelung in der Lebensmittelhygiene-Verordnung. = Anzuwenden, wenn nicht mehr als die Strecke eines Jagdtages an Verbraucher oder den örtlichen Einzelhandel (= Bereich des Wohnortes oder des Erlegeortes) abgegeben wird. = Anforderungen: Primärerzeugnisse sind soweit wie möglich z. B. vor Kontaminationen durch Verunreiniger oder Bestandteile der Luft, des Bodens oder des Wassers, durch Abfälle, Tiere oder Schädlinge zu schützen.
Nationale Vorschriften im Bereich der Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen 2 = Regelung in der Lebensmittelhygiene-Verordnung Tierische Lebensmittel. = Anzuwenden, wenn nicht mehr als die Strecke eines Jagdtages an Verbraucher oder den örtlichen Einzelhandel (= Bereich des Wohnortes oder des Erlegeortes) abgegeben wird. = Anforderungen entsprechend Anlage 2 Kapitel VI der Fleischhygiene-Verordnung und Anlage 2 Kapitel VII der Geflügelfleischhygiene-Verordnung.
Nationale Vorschriften im Bereich der Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel Abgabe kleiner Mengen zerwirkten Wildfleisches = Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. = Weitere Regelung in der Lebensmittelhygiene-Verordnung Tierische Lebensmittel, die anzuwenden ist, wenn nicht mehr als zerwirktes Fleisch der Strecke eines Jagdtages an Verbraucher oder den örtlichen Einzelhandel abgegeben wird (= Bereich des Wohnortes oder des Erlegeortes). = Anforderungen entsprechend Anlage 2 Kapitel VI der Fleischhygiene-Verordnung - ausreichend großer gekühlter Raum mit Temperaturmessgerät oder - geeigneter Platz zum Enthäuten und Zerlegen in einer Wildkammer.
Nationale Vorschriften im Bereich der Nutzung, Abgabe und Vermarktung erlegten Wildes als Lebensmittel Anforderungen an die Kenntnisse der Jägerin und des Jägers über Lebensmittelhygiene bei der Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen und zerwirkten Wildfleisches = Einheitliche Ausbildung der Jägerinnen und Jäger in Fragen der Lebensmittelhygiene unabhängig vom Weg der Abgabe oder Vermarktung des Wildes. = Gleichwertige Regelung in der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung Tierische Lebensmittel zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004. = Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen durch zur Jagdausübung ermächtigte Personen. = Besondere Form der Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
Vielen Dank für f r Ihre Aufmerksamkeit!