Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone



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Transkript:

SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Geringfügige Beschäftigung & Beschäftigung in der Gleitzone

Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser, In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip, dass Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden, grundsätzlich in der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pfl ege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) versichert sind. Ausnahmen bilden die geringfügigen Beschäftigungen. Diese sind versicherungsfrei, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass sie nicht dauer haft auf Erwerb ausgerichtet sind und daher auch kein sozialversicherungsrechtliches Schutzbedürfnis besteht. Dagegen sind Beschäftigungen in der Gleitzone (400,01 bis 800,00 Euro monatlich) versicherungspfl ichtig in der SV. Allerdings zahlen hier die Arbeitnehmer ihren Beitrag aus einem reduzierten beitragspfl ichtigen Arbeitsentgelt. In dieser Broschüre geht es um die Voraussetzungen und Merkmale dieser beiden Beschäftigungen und darum, wie sie aus beitrags-, melde- und steuerrechtlicher Sicht zu behandeln sind. Fundstellen, die mit dem Symbol gekennzeichnet sind, fi nden Sie im Internet unter www.ip-lexikon.de Ihre Betriebskrankenkasse Mobil Oil Herausgeber und Verlag: ip inside partner Werbeagentur und Verlag GmbH Am Bahndamm 9 48739 Legden Telefon 02566 93399-0 Telefax 02566 93399-99 info@inside-partner.de www.inside-partner.de Stand: Januar 2012 Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. ip inside partner Alle Rechte vorbehalten. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier. 2

Inhalt 1 Auf einen Blick 5 1.1. Geringfügige Beschäftigung 5 1.2. Beschäftigung in der Gleitzone 6 2 Voraussetzungen/Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung 7 2.1 Arbeitsentgeltgrenze von 400,00 Euro 8 2.2 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt 8 2.3 Nettoarbeitsentgelt 10 2.4 Mehrere Beschäftigungen 10 2.4.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen 10 2.4.2 Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben Haupt beschäftigung (nicht geringfügig) 11 2.4.3 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben Hauptbeschäftigung (nicht geringfügig) 12 2.4.4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung 12 2.4.5 Besonderheit Arbeitslosenversicherung 13 2.5 Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung bei Änderungen 14 2.6 Eintritt von Versicherungspfl icht 14 2.7 Rentner 14 3 Voraussetzungen/Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung 16 3.1 Zeiträume 17 3.2 Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen 18 3.3 Berufsmäßigkeit 21 3

4 Voraussetzungen/Merkmale einer Beschäftigung in der Gleitzone 23 4.1 Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro 23 4.2 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt 23 5 Beitragsrecht 26 5.1 Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung 26 5.1.1 Krankenversicherung 26 5.1.2 Rentenversicherung 26 5.2 Beiträge in der Gleitzone 29 5.2.1 Beitragspfl ichtige Einnahme 29 5.2.2 Beitragsberechnung 32 5.2.3 Schwankendes Arbeitsentgelt 34 5.2.4 Mehrere Beschäftigungen 35 5.3 Umlagen 37 6 Melderecht 38 6.1 Geringfügige Beschäftigungen 38 6.1.1 Personengruppenschlüssel 38 6.1.2 Abgabegründe 40 6.1.2.1 Anmeldung 40 6.1.2.2 Abmeldung 40 6.1.2.3 Jahresmeldung 40 6.1.2.4 Unterbrechungsmeldung 40 6.1.2.5 Sofortmeldung 41 7 Steuerrecht 42 7.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigte 42 7.2 Beschäftigte in der Gleitzone 42 7.3 Kurzfristig Beschäftigte 42 4

1 Auf einen Blick Geringfügige Beschäftigung Monatliches Arbeitsentgelt bis 400,00 Euro (Arbeitszeit spielt keine Rolle) Nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Versicherungsfrei in der SV 1.1. Geringfügige Beschäftigung In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip, dass Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden, grundsätzlich in der gesetzlichen Sozialversicherung (SV) gegen die Risiken von Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit und Krankheit abzusichern sind und zudem durch Beiträge zur Rentenversicherung einen Rentenanspruch erwerben. Ausnahmen von diesen Grundsätzen bilden die geringfügigen Beschäftigungen nach 8 SGB IV. Diese Beschäftigungen sind versicherungsfrei. Diese Ausnahmeregelung wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass es sich hier nicht um eine dauerhaft auf Erwerb aus gerichtete Beschäftigung handelt und daher auch kein sozialversicherungsrechtliches Schutzbedürfnis besteht. Zum Begriff geringfügige Beschäftigung wird in den Vorschriften der Kranken-, Pfl ege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nichts Näheres bestimmt. Aussagen hierzu enthält das SGB IV. Danach liegt eine gering fügige Beschäftigung vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 400,00 Euro im Monat nicht übersteigt (= geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wenn die Beschäftigung aufgrund einer 5

zeitlichen Begrenzung eine bestimmte Dauer nicht überschreitet (= kurzfristige Beschäftigung). Der Begriff geringfügige Beschäftigung ist also ein Oberbegriff. 8 SGB IV 1.2. Beschäftigung in der Gleitzone Als Beschäftigungen in der Gleitzone bezeichnet man Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelte zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro liegen. Im Gegensatz zu den geringfügigen Beschäftigungen handelt es sich bei Beschäftigungen in der Gleitzone um sozialversicherungspfl ichtige Beschäftigungsverhältnisse. Es besteht Versicherungspfl icht in der Kranken-, Pfl ege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungspfl ichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen monatlich 400,01 Euro und 800,00 Euro (Gleitzone) zahlen ihre Beiträge nicht von dem vollen Arbeitsentgelt. Bei einem Arbeitsentgelt von 400,01 Euro werden die Beiträge beispielsweise nur von einem Betrag von 299,65 Euro (Wert 2012) berechnet. Die Höhe des beitragspfl ichtigen Entgeltes steigt progressiv an und entspricht bei 800,00 Euro dem vollen Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil am Beitrag aus dem vollen Arbeitsentgelt. Beschäftigung in der Gleitzone 400,01 Beschäftigung Euro in der Gleitzone 800,00 Euro Versicherungspfl ichtig in der SV Arbeitnehmer zahlen einen Beitrag aus reduziertem beitragspfl ichtigen Arbeitsentgelt 6

2 Voraussetzungen/Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400,00 Euro nicht überschreitet. Die Arbeitszeit spielt bei diesen Beschäftigungsverhältnissen keine Rolle. 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Beispiel Eine Verkäuferin arbeitet wöchentlich 16 Stunden; sie erhält ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 300,00 Euro. Die Beschäftigung ist kranken-, pfl ege-, renten- und arbeitslosen versicherungsfrei, da das Arbeitsentgelt 400,00 Euro nicht übersteigt. Die Arbeitszeit bleibt unberücksichtigt. Eine geringfügige Beschäftigung liegt auch vor, wenn diese in einem privaten Haushalt durchgeführt wird und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird, zum Beispiel Putzen, Kochen, Kinder beaufsichtigen. 8a SGB IV Diese Beschäftigungen unterscheiden sich nicht von den anderen, gewerblichen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Bei Beschäftigungen im Privathaushalt handelt es sich um haushaltsnahe Tätigkeiten, wie etwa die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpfl ege sowie die Versorgung und Betreuung von Kranken, alten Menschen und pfl egebedürftigen Personen. Auch für diese Beschäftigungen gilt die monatliche Entgeltgrenze von 400,00 Euro. 7

Ausnahmen: Nach den gesetzlichen Vorschriften kommt Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht für Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende und Praktikanten), im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres, von Behinderten in geschützten Einrichtungen, von Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufs bildungs werken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Kinder, aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, wegen Kurzarbeit oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall. 2.1 Arbeitsentgeltgrenze von 400,00 Euro Die Arbeitsentgeltgrenze von monatlich 400,00 Euro gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, so ist der anteilige Monatswert maßgebend. Monatsbetrag x Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses 30 2.2 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 400,00 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger (schriftlicher) Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berück sichtigende Arbeitsentgelt. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Im Übrigen sind einmalige Einnahmen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen gezahlt werden, bleiben sie außer Betracht. 8

Einmalige Einnahmen sind Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum sondern anlassbezogen gezahlt werden. Beispiel Eine Raumpfl egerin arbeitet 12 Stunden in der Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 390,00 Euro. Im Dezember erhält sie ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 200,00 Euro. Maßgebendes Arbeitsentgelt: Laufendes Arbeitsentgelt (390,00 Euro x 12) Weihnachtsgeld Gesamt: 4.680,00 Euro 200,00 Euro 4.880,00 Euro Monatlich sind das 406,67 Euro (ein Zwölftel von 4.880,00 Euro) das Arbeitsentgelt übersteigt also die Arbeitsentgeltgrenze von 400,00 Euro, sodass die Raumpfl egerin kranken-, pfl ege-, renten- und arbeitslosenversicherungspfl ichtig ist. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen werden bis zu einem Betrag von 2.100,00 Euro im Kalenderjahr nicht zum regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gerechnet. Dazu gehören u. a. Einnahmen aus nebenberufl ichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher oder aus der Pfl ege alter, kranker oder behinderter Menschen. 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist gewissenhaft zu schätzen, wenn das Arbeitsentgelt in der Höhe schwankt oder im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingte unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden. Die versicherungsrechtliche Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie in Folge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt. 9

2.3 Nettoarbeitsentgelt Ist für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart worden, so hat der Arbeitnehmer keine Abzüge. Wird ein Bruttoarbeitsentgelt vereinbart, so kann der Arbeitgeber 2 % Pauschalsteuer abziehen. Allerdings darf das Bruttoarbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400,00 Euro nicht überschreiten. 2.4 Mehrere Beschäftigungen 2.4.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, gibt es drei verschiedene Prüfungsmöglichkeiten: Bei verschiedenen Arbeitgebern werden nebeneinander mehrere für sich gesehen geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt: Zur Beurteilung der Frage, ob 400,00 Euro überschritten werden und dadurch Versicherungspfl icht in allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt, sind die Arbeitsentgelte aller geringfügig entlohnten Beschäftigun gen zusammenzurechnen. 8 Abs.2 SGB IV Beispiel Eine Raumpfl egerin arbeitet in einer Arztpraxis gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170,00 Euro und zusätzlich in einer Rechtsanwaltskanzlei gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220,00 Euro. Die Raumpfl egerin ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei, da das gesamte Arbeitsentgelt (390,00 Euro) aus diesen Beschäftigungen 400,00 Euro nicht übersteigt. Beide Arbeitgeber haben Pauschal beiträge zur Kranken- und Renten versicherung zu zahlen. 10

Bei verschiedenen Arbeitgebern werden nacheinander mehrere für sich gesehen geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt: Da die geringfügig entlohnten Beschäftigungen nicht nebeneinander ausgeübt werden, erfolgt keine Zusammenrechnung. Sofern das Arbeitsentgelt monatlich 400,00 Euro nicht überschreitet, besteht für die einzelnen Beschäftigungen Versicherungsfreiheit. Bei demselben Arbeitgeber werden nebeneinander mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt: Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Beispiel Ein Beschäftigter arbeitet wöchentlich 8 Stunden als Bote für monatlich 250,00 Euro sowie wöchentlich 7 Stunden als Auslieferungsfahrer für monatlich 180,00 Euro bei demselben Arbeitgeber. Es handelt sich aus sozialrechtlicher Sicht um ein Beschäftigungs verhältnis; der Arbeitnehmer ist versicherungspfl icht, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400,00 Euro übersteigt. 2.4.2 Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben Haupt beschäftigung (nicht geringfügig) Wird nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspfl ichtigen Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, führt dies nicht zur Versicherungspfl icht in der geringfügigen Beschäftigung. 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV In der Arbeitslosenversicherung werden generell geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen mit versicherungspfl ichtigen Hauptbeschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten Neben beschäftigungen arbeitslosenversicherungsfrei bleiben. 27 Abs. 2 SGB III 11

Ein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken ver siche rungs - freier Arbeitnehmer bleibt in einer zusätzlich aufgenommenen gering fü gig entlohnten Beschäftigung kranken-, pfl ege-, und rentenversicherungsfrei. 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V 2.4.3 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben Hauptbeschäftigung (nicht geringfügig) Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer ver sicherungs pfl ichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, bleibt die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Die übrigen geringfügig entlohnt ausgeübten Beschäftigungen unter liegen hingegen wegen der Anrechnung mit der versicherungspfl ichtigen Haupt beschäftigung der Versicherungspfl icht in der Kranken-, Pfl ege- und Renten versicherung. In der Arbeitslosenversicherung werden nicht geringfügig entlohnte Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, sodass in den geringfügig entlohnten Beschäftigungen Arbeitslosenversicherungsfreiheit besteht. 27 Abs. 2 SGB III Ein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer bleibt in mehreren zusätzlich aufgenommenen gering fügig entlohnten Beschäftigungen kranken- und pflegeversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht in der zeitlich zuerst aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungsfreiheit, alle weiteren Beschäftigungen sind mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen; es besteht Rentenversicherungspfl icht. 2.4.4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung Die Versicherungspfl icht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, wenn ihr Gehalt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. 12

Durch die Zusammenrechnung einer versicherungspfl ichtigen Beschäftigung mit einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung kann ein Überschreiten der Jahres arbeitsentgeltgrenze eintreten. Zunächst wird der Arbeitnehmer in der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungspfl ichtig. Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei. Die Krankenversicherungspfl icht endet in der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung und in der versicherungs pfl ichtigen Beschäftigung mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres, wenn auch die JAE-Grenze des Folge jahres überschritten wird. 2.4.5 Besonderheit Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn der Arbeitslose in keinem Beschäftigungsverhältnis steht. Eine weniger als 15 Stunden wöchentliche Arbeitszeit umfassende Beschäftigung schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Sofern die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld anerkennt, ist eine daneben bestehende Beschäftigung versicherungsfrei nach dem Recht der Arbeitsförderung. 27 Abs. 5 SGB III 119 Abs. 3 SGB III Diese Versicherungsfreiheit aufgrund einer kurzzeitigen Beschäftigung gilt nicht für Bezieher von Teilarbeitslosengeld. Sie sind nur dann arbeitslosen versicherungsfrei, wenn sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben. Für den Personenkreis der Arbeitslosen sollten folgende Unterlagen aufbewahrt werden: Bescheinigung über den Leistungsbezug nach dem SGB III, Bescheinigung über evtl. verhängte Sperrzeiten (Zeiten, in denen der Leistungsanspruch des Arbeitslosen ruht), Bestätigung der Arbeitsagentur, dass der Arbeitslose als Arbeit Suchender gemeldet ist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. 13

2.5 Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung bei Änderungen Wenn sich während der Beschäftigung das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ändert, muss überprüft werden, ob die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Höhe von 400,00 Euro eingehalten wird. Außerdem kann eine erneute Prüfung der Beschäftigung notwendig werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers ändern, z. B. durch die Aufnahme oder Aufgabe einer weiteren Beschäftigung. 2.6 Eintritt von Versicherungspfl icht Überschreitet das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig die Grenze von 400,00 Euro, so tritt vom Tage des Erreichens bzw. Überschreitens der Grenze grundsätzlich für die Zukunft Versicherungspfl icht in der Kranken-, Pfl ege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Erreichen bzw. Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspfl icht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspfl icht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. 2.7 Rentner Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind in der Renten ver sicherung nach 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. In der Kranken- und Pfl egeversicherung besteht in einer Beschäftigung Versicherungsfreiheit, wenn die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten werden. In der Arbeitslosenversicherung sind Bezieher von Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungsfrei für den Zeitraum des Rentenbezugs. Alle übrigen Rentner sind grundsätzlich versicherungspfl ichtig. 28 Abs. 2 SGB III 14

Ausnahmen von der grundsätzlichen Versicherungspfl icht bestehen für beschäftigte Rentner, wenn diese eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben ( 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III) oder das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben ( 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Sofern nach Prüfung der Geringfügigkeit feststeht, dass es sich um eine beitragspfl ichtige Beschäftigung handelt und die grundsätzliche Versicherungsfreiheit nur wegen der Vollendung des für die Vollrente wegen Alters erforderlichen Lebensjahres besteht, ist der Arbeitgeberanteil, der bei Versicherungspfl icht zu zahlen wäre, zu entrichten. 346 Abs. 3 SGB III Für die einzelnen Rentenarten gibt es verschiedene Hinzuverdienstgrenzen, die jeweils zum 01.07. eines Jahres neu berechnet werden. Bis zu der jeweiligen individuellen Hinzuverdienstgrenze kann der Rentner Einkommen oder Entgelt zu seiner Rente hinzuverdienen ohne dass dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe hätte. Sofern der Rentner über seine individuelle Hinzuverdienstgrenze hinaus Einkommen oder Entgelt erzielt, wird der Zahlbetrag der Rente durch den Rentenversicherungsträger entsprechend gekürzt. Für Altersrentner, die das für den Bezug einer Vollrente wegen Alters erforderliche Lebensjahr vollendet haben, gibt es keine Hinzuverdienstgrenze. 15

3 Voraussetzungen/Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pfl egt oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (siehe Seite 10) erfüllt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400,00 Euro überschreitet. Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart ist gegeben, wenn sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres innerhalb eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines über ein Jahr hinausgehenden Rahmenarbeitsvertrags oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses nicht überschritten wird. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. Beispiel Eine Hausfrau arbeitet als Bankkauffrau bei einem Geldinstitut jeweils an den letzten vier Arbeitstagen im Kalendermonat (= 48 Arbeitstage im Kalenderjahr) für ein monatliches Arbeitsentgelt von 500,00 Euro. Die Bankkauffrau ist versicherungspfl ichtig, weil das Arbeitsentgelt 400,00 Euro übersteigt. Unerheblich ist dabei, dass die für die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird. Die Tatsache, dass die Bankkauffrau eine Dauerbeschäftigung ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aus. 16

3.1 Zeiträume Befristung auf 2 Monate/50 Arbeitstage Die Beschäftigung muss entweder ihrer Eigenart nach oder vertraglich auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sein. Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart liegt vor, wenn sie sich aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeiten ergibt. Zwei Monate oder 50 Arbeitstage? Von dem Zwei-Monats-Zeitraum (oder 60 Kalendertagen) ist im Allgemeinen dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird (also Bindung an die tarif- oder betriebsübliche Arbeitszeit). BSG-Urteil vom 27.01.1971 12 RJ 118/70 Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist eine monatliche Betrachtungsweise nicht mehr möglich; die Beurteilung ist dann auf einen Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Nachtdienste, die sich über zwei Kalendertage erstrecken, gelten dabei als ein Arbeitstag. Beispiel Das Multi-Media-Center stellt für das Weihnachtsgeschäft mehrere Aushilfs verkäufer ein. Diese haben jeweils eine regelmäßige Arbeitszeit von 1) sechs Tagen, 2) fünf Tagen und 3) vier Tagen in der Woche. Da in den Fällen 1 und 2 die Beschäftigungen an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden, ist von der Zwei-Monats-Frist auszugehen. Im Fall 3 ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen, weil die Beschäftigung an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. 17

3.2 Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen Bei der Prüfung, ob die Zeiträume zwei Monate oder 50 Arbeitstage überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Diese Regelung gilt auch, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. In diesem Fall ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im Laufe eines Kalenderjahres ausgeübten Beschäftigungen die zwei Monate ode r 50 Arbeitstage überschreitet. Sofern es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten um volle Kalendermonate handelt (also z. B. 01.07. bis 31.08.) und die Beschäftigungen an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden, ist bei der Zusammenrechnung von einem Zeitraum von zwei Monaten auszugehen. Handelt es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten nicht um volle Kalendermonate (also z. B. 01.05. bis 15.07.) und werden die Beschäftigungen an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist für die Zusammenrechnung ein Zeitraum von 60 Kalendertagen zu Grunde zu legen. Wird eine Beschäftigung an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, wird für die Zusammenrechnung von 50 Arbeitstagen ausgegangen. Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung. In diesen Fällen ist ggf. zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Diese Regelungen gelten auch für Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen. Sofern eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr beginnt, in dem die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit Vorbeschäftigungen erreicht ist, besteht für die gesamte Dauer dieser Beschäftigung Versicherungspfl icht, und zwar auch insoweit, als die zu be ur teilende Beschäftigung in das neue Kalenderjahr hineinreicht. Eine nach Kalenderjahren getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigung erfolgt nicht. 18

Beispiel Die Hausfrau Christiane Seifert nimmt am 01.12.2012 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin im Supermarkt für ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000,00 Euro auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.01.2013 befristet. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht vom Beginn der Beschäftigung an. Frau Seifert hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 01.07. bis zum 15.08.2012 eine Beschäftigung ausgeübt. Die am 01.12.2012 aufgenommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher versicherungspfl ichtig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäf ti gungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäf ti gung mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahres wechsel hinaus weiterhin versicherungspfl ichtig, weil bei kalenderjahr überschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Ist die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüber schreitende Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist. Beispiel Die Hausfrau Claudia Barth nimmt am 01.12.2012 eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900,00 Euro auf. Die Beschäftigung ist von vornherein bis zum 31.01.2013 befristet. Frau Barth hat im laufenden Kalenderjahr bereits vom 01.08. bis zum 31.08.2012 eine Beschäftigung ausgeübt. Die am 01.12.2012 aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr auch unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungsfrei, weil bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung nicht in Betracht kommt. Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag besteht, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, wie im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird. 19

Innerhalb des Kalenderjahres sind alle Beschäftigungen anrechenbar, die kurzfristig ausgeübt werden. Erfüllt eine Beschäftigung gleichzeitig die Voraus setzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, so wird diese Beschäftigung angerechnet. Werden Arbeitnehmer, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag besteht, wiederholt vom gleichen Arbeitgeber beschäftigt, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, wie im laufenden Kalender jahr die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird. Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung die vereinbarte Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens Versicherungspfl icht ein. Stellt sich bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, beginnt das Überschreiten bereits mit dem Tag, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar ist. Beispiel Anja Gebhard nimmt am 01.06.2012 bis zum 14.07.2012 eine befristete Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin in einer Bäckerei (6-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.500,00 Euro auf (wöchentliche Arbeitszeit = 32 Stunden). Frau Gebhard vertritt nacheinander drei Verkäuferinnen während des Urlaubs. Da die Urlaubsvertretung am 14.07.2012 beendet sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung angenommen, die versicherungsfrei bleibt. Die zuletzt vertretene Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch am 14.07.2012 mit, dass sie die Arbeit nicht am 15.07.2012, sondern erst am 01.08.2012 aufnehmen werde. Damit verlängert sich die Urlaubsvertretung von Frau Gebhard bis zum 31.07.2012. Da aber auch durch diese Verlängerung die Beschäftigung nicht über zwei Monate ausgedehnt wird, gilt sie weiterhin als kurzfristig und bleibt damit versicherungsfrei. Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung In der Arbeitslosenversicherung sind solche Arbeitnehmer versicherungsfrei, die neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld eine mehr als geringfügige, aber kurzzeitige Beschäftigung ausüben. Als kurzzeitig gilt eine Beschäftigung, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt. Diese Versicherungsfreiheit gilt nicht für Bezieher von Teilarbeitslosengeld. Diese Personen sind nur dann arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben. 20

3.3 Berufsmäßigkeit Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt 400,00 Euro nicht überschreitet. Darüber hinaus ist die Berufs mäßigkeit der Beschäftigung auch dann nicht zu prüfen, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenzen (zwei Monate / 50 Arbeitstage siehe Kapitel 3.2) als nicht kurzfristig anzusehen ist. Dabei sind innerhalb des Kalenderjahres alle Beschäftigungen anrechenbar, die kurzfristig ausgeübt werden. Erfüllt eine dieser Beschäftigungen sowohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten als auch kurzfristigen Beschäftigung, so wird diese Beschäftigung nicht angerechnet. Im Sozialversicherungsrecht ist der Begriff Berufsmäßigkeit nicht näher erläutert. Nach der Rechtsprechung wird eine Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von unter geordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. So sind z. B. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss, beabsichtigter Fachschulausbildung oder beabsichtigtem Studium) ausgeübt werden, grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen. BSG 11.06.1986 12 RK 30/79 Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, dürfen nur Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben angerechnet werden. Nehmen Personen, die Leistungen von einer Agentur für Arbeit beziehen (z. B. Arbeitslosengeld) oder für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeit Suchende gemeldet sind, eine Beschäftigung auf, so ist diese als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf ihre Dauer versicherungs pfl ichtig, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Hinsichtlich der Prüfung der Berufsmäßigkeit gelten für einige Personengruppen bzw. Fallkonstellationen Besonderheiten: 21

Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich vor bei kurzfristigen Beschäftigungen zwischen abgeschlossenem Studium und Eintritt ins Berufsleben, nach der Schulentlassung bis zur ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses, von unentgeltlich beurlaubten Arbeitnehmern, von Personen in Elternzeit, die eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, von Personen, die Leistungen von der Agentur für Arbeit (z. B. Arbeitslosengeld) erhalten und eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor bei Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (z. B. Rentner, Hausfrauen), bei Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und Studium, bei Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und freiwilligem Dienst (bei späterer Studienabsicht). Beispiel Leon Hinrichs hat im Mai 2012 das Gymnasium mit dem Abitur verlassen. Vom 01.07.2012 an leistet er einen Bundesfreiwilligendienst. Danach will Leon Hinrichs studieren. In der Zeit vom 01.06. bis 30.06.2012 übt er eine befristete Beschäftigung aus (wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden, monatliches Arbeitsentgelt 1.500,00 Euro). Die befristete Beschäftigung ist nicht berufsmäßig. Sie ist von unter geordneter wirtschaftlicher Bedeutung, daher nicht als berufsmäßig anzusehen und bleibt somit versicherungsfrei. 22

4 Voraussetzungen/Merkmale einer Beschäftigung in der Gleitzone Eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Gleitzone liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ein regelmäßiges Entgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro erhält. Diese Regelung gilt nicht für: Auszubildende, Praktikanten, Beschäftigungen mit einem fi ktiven Arbeitsentgelt (z. B. Beschäftigung behinderter Menschen), Altersteilzeit/fl exible Arbeitszeitregelungen, wenn das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt, Fälle der Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit, Kurzarbeitergeld oder Saisonkurzarbeitergeld, sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt über 800,00 Euro liegt und nur durch Arbeitsausfälle gemindert wurde. 4.1 Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro Die Arbeitsentgeltgrenzen von 400,01 Euro und 800,00 Euro gelten für das gesamte Bundesgebiet. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, so ist der anteilige Monatswert maßgebend. 4.2 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dieses wird nach denselben Grundsätzen ermittelt, wie auch das regelmäßige Arbeitsentgelt bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Hiernach ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt. 23

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Einmalige Einnahmen sind Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden können. Bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer auf Einmalzahlungen immer dann einen Rechtsanspruch hat, wenn diese in einem Arbeits- oder auch Tarifvertrag verbindlich festgelegt sind. Dies gilt auch für solche Einmalzahlungen, die für Arbeitnehmer aus einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abgeleitet werden können. Beispiel Ein Maurer arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 380,00 Euro. Außerdem erhält er jeweils im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380,00 Euro. Maßgebendes Arbeitsentgelt: Laufendes Arbeitsentgelt (380,00 Euro x 12) Weihnachtsgeld Gesamt 4.560,00 Euro 380,00 Euro 4.940,00 Euro Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 411,67 Euro und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400,00 Euro, sodass die Beschäftigung kranken-, pfl ege-, rentenund arbeitslosenversicherungspfl ichtig ist. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt fällt in die Gleitzone zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro. Daraus folgt, dass die besondere Beitragsberechnung auch in den Monaten anzuwenden ist, in denen das Arbeitsentgelt unter der Gleitzone liegt. Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingte unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag gewissenhaft zu schätzen. Die versicherungsrechtliche Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie als Folge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt. BSG v. 28.2.1984 12 RK 21/83 BSG v. 27.9.1961 3 RK 12/57 BSG v. 23.4.1974 4 RJ 335/72 24

Beispiel Ein Portier erzielt in den Monaten April bis November ein monatliches Arbeitsentgelt von 500,00 Euro und in den Monaten Dezember bis Mai ein monatliches Arbeitsentgelt von 250,00 Euro. Maßgebendes Arbeitsentgelt: April bis November (8 x 500,00 Euro) Dezember bis Mai (4 x 250,00 Euro) Gesamt 4.000,00 Euro 1.000,00 Euro 5.000,00 Euro Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 416,67 Euro und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400,00 Euro, sodass der Arbeitnehmer in der Beschäftigung versicherungspfl ichtig ist und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt. Daraus folgt, dass die besondere Beitragsberechnung auch in den Monaten anzuwenden ist, in denen das Arbeitsentgelt unter der Gleitzone liegt. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören bis zu einem Betrag von 2.100,00 Euro im Kalenderjahr nicht zum regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Dazu gehören u. a. Einnahmen aus nebenberufl ichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufl iche Tätigkeit, für nebenberufl iche künstlerische Tätigkeiten oder für die Pfl ege alter, kranker oder behinderter Menschen. Wird der steuerfreie Betrag (monatlich 175,00 Euro) überschritten, ist zu prüfen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt. Dies ist der Fall, wenn das Entgelt einschließlich der steuerfreien Einnahmen 575,01 Euro (400,01 Euro + 175,00 Euro) monatlich übersteigt, aber nicht höher ist als 975,00 Euro (800,00 Euro + 175,00 Euro). 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV 3 Nr. 26 EStG 25

5 Beitragsrecht 5.1 Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung 5.1.1 Krankenversicherung Für Arbeitnehmer, die eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (Pfl ichtmitglied, freiwilliges Mitglied, Familienversicherter), ist vom Arbeitgeber ein Pauschalbeitrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Nimmt ein (z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, werden für die geringfügig entlohnte Beschäftigung ebenfalls Pauschalbeiträge fällig. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag 5 % des Arbeitsentgelts. Durch diesen Pauschalbeitrag entsteht kein zusätzlicher Leistungsanspruch. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Ausnahmen: Für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer ist kein Pauschalbeitrag aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Erfüllt die geringfügig entlohnte Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung, fallen keine Pauschalbeiträge an. 5.1.2 Rentenversicherung Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer in einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung einen Pauschalbeitrag von 15 % des Arbeits entgelts zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag 5 % des Arbeitsentgelts. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber ebenfalls an die Minijob-Zentrale. 26

Der Arbeitnehmer hat entsprechend der Beitragszahlung Rentenvorteile (Rentenzuschlag; teilweise bei der Erfüllung der Wartezeit). Erfüllt die geringfügig entlohnte Beschäftigung gleichzeitig die Voraus setzungen einer kurzfristigen Beschäftigung, fallen keine Pauschalbeiträge an. Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Übt ein Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte rentenversicherungsfreie Beschäftigung aus, kann er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und dadurch volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung erwerben. Für den Verzicht müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Er muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden, er gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung, er kann nicht widerrufen werden, er kann nur einheitlich erklärt werden (Erklärung bezieht sich auf alle anderen zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten rentenversicherungsfreien Beschäftigungen). 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Die Rentenversicherungspfl icht beginnt mit dem Tag nach Eingang des Schreibens beim Arbeitgeber. Bestimmt der Arbeitnehmer in seiner Verzichtserklärung einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspfl icht, so beginnt mit diesem Zeitpunkt die Rentenversicherungspfl icht. Geht die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber ein, so beginnt die Rentenversicherungspfl icht mit dem Beginn der geringfügig entlohnten Beschäftigung, sofern der Arbeitnehmer dies verlangt. Die Verzichtserklärung verliert ihre Gültigkeit erst, wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung endet. 27

Beispiel a) Eingang der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber: 19.04.2012 Beginn der Rentenversicherungspfl icht: 20.04.2012 b) Eingang der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber: 19.04.2012. In der Erklärung bestimmt der Arbeitnehmer den 01.06.2012 als Beginn der Rentenversicherungspfl icht. Beginn der Rentenversicherungspfl icht: 01.06.2012 c) Beginn der geringfügig entlohnten Beschäftigung: 01.04.2012. Eingang der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber: 12.04.2012. In der Erklärung verlangt der Arbeitnehmer, dass die Rentenversicherungspfl icht mit dem Beginn der geringfügig entlohnten Beschäftigung beginnen soll. Beginn der Rentenversicherungspfl icht: 01.04.2012 Bei nahtloser Aufnahme einer neuen geringfügig entlohnten renten ver sicherungs freien Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber verliert die vorherige Verzichtserklärung ihre Gültigkeit. Wird in diesem Falle weiterhin auf die Renten versicherungsfreiheit verzichtet, ist erneut eine Verzichtserklärung an den neuen Arbeitgeber abzugeben. Die Verzichtserklärung ist zu den Lohnunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen! Die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers liegen bei 15 %, der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zum regulären vollen Rentenversicherungs beitragssatz. Für das Jahr 2012 beträgt der reguläre volle Renten versicherungs beitragssatz 19,6 %. Daraus ergibt sich für den Beschäftigten ein Beitrags anteil von 4,6 %. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber 5 %, der Arbeitnehmer auch hier die Differenz zum regulären vollen Renten versicherungsbeitragssatz, also 14,6 %. Als Mindestbeitragsbemessungs grundlage für den Arbeitnehmerbeitrag ist ein Betrag von 155,00 Euro zugrunde zu legen. Als Rentenversicherungsbeitrag sind im Jahr 2012 mindestens 30,38 Euro zu zahlen (155,00 Euro x 19,6 %). 28

Beispiel Frau Gerda Bräuning ist gesetzlich familienversichert und erstellt regelmäßig die Lohnabrechnung für die Firma Meier Reisen. Sie erhält dafür monatlich 150,00 Euro. Frau Bräuning hat auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Bemessungsgrundlage für den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt von 150,00 Euro. Der vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalbeitrag beträgt demnach zur Rentenversicherung 22,50 Euro. Die Bemessungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag beträgt mindestens 155,00 Euro. Frau Bräuning hat die Differenz bis zum regulären Rentenversicherungsbeitrag allein zu tragen. Der reguläre Rentenversicherungsbeitrag beträgt 30,38 Euro (19,6% von 155,00 Euro). Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung von 22,50 Euro ist anzurechnen, sodass Frau Bräuning den Differenzbetrag in Höhe von 7,88 Euro (30,38 Euro regulärer RV-Beitrag abzgl. 22,50 Euro Pauschalbeitrag) allein trägt. Die Firma Meier Reisen hat den Gesamtbeitrag in Höhe von 30,38 Euro als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Knappschaft abzuführen. 5.2 Beiträge in der Gleitzone 5.2.1 Beitragspflichtige Einnahme Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pfl ege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des Beitrags als beitragspfl ichtige Einnahme ein besonderer Betrag ermittelt. Dabei wird nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird: F x 400 + ( 2 - F ) x AE - 400 AE = Arbeitsentgelt F = 30 % Durchschn. Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 29

Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F werden vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. 226 Abs. 4 SGB V, 58 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, 163 Abs. 10 SGB VI und 344 Abs. 4 SGB III Für das Jahr 2012 beträgt der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 40,05 % (Krankenversicherung 15,5 %, Pfl egeversicherung 1,95 %, Rentenversicherung 19,6%, Arbeitslosenversicherung 3,0%) und der Faktor F 0,7491. Demzufolge kann die anzuwendende Formel wie folgt vereinfacht werden: beitragspfl ichtige Einnahme = 1,2509 x AE - 200,72 Beispiel Monatliches Arbeitsentgelt 750,00 Euro Berechnung beitragspfl ichtige Einnahme: 1,2509 x 750,00 200,72 = 737,46 Euro In den Fällen, in denen nur ein Teilarbeitsentgelt gezahlt wird, ist eine anteilige beitragspfl ichtige Einnahme zu berechnen. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: anteilige beitragspfl ichtige Einnahme = mtl. beitragspfl ichtige Einnahme x Kalendertage 30 30

Für die Beurteilung, ob es sich um eine Beschäftigung innerhalb der Gleitzone handelt, ist die monatliche Einnahme maßgebend. Es ist unerheblich, ob das anteilige Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzone liegt. Beispiel Beendigung der Beschäftigung: 12.08.2012 Arbeitsentgelt: 240,00 Euro für die Zeit vom 01.08. - 12.08.2012 (12 Kalendertage) Berechnung des monatlichen Arbeitsentgelts: anteiliges Arbeitsentgelt x 30 Kalendertage 240,00 Euro x 30 = 600,00 Euro 12 Berechnung der monatlichen beitragspfl ichtigen Einnahme: 1,2509 x 600,00 Euro - 200,72 Euro = 549,82 Euro Berechnung der anteiligen beitragspfl ichtigen Einnahme: mtl. beitragspfl ichtige Einnahme x Kalendertage 30 549,82 Euro x 12 Kalendertage = 219,93 Euro 30 31

5.2.2 Beitragsberechnung Nach Ermittlung der reduzierten beitragspfl ichtigen Einnahme aus einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone wird für die Ermittlung der vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile zunächst der zu zahlende Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnet. Bei der Beitragsberechnung in der Krankenversicherung gilt Folgendes: 1. Der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung ist durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspfl ichtige Einnahme (= Gleitzonenentgelt) und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses zu berechnen. 2. Der Arbeitgeberbeitragsanteil wird durch Anwendung des halben, um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende tatsächliche Arbeitsentgelt berechnet. 3. Der Abzug des Arbeitgeberanteils (siehe 2.) von dem unter 1. errechneten Betrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten. Die Höhe des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils zur Pfl ege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus den besonderen Regelungen zur Beitragstragung bei Beschäftigungen innerhalb der Gleit zone. Hiernach sind vom Arbeitgeber die Beiträge in Höhe des Betrags zu tragen, der sich ergibt, wenn der halbe Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende tatsächliche Arbeitsentgelt angewendet wird und im Übrigen vom Arbeitnehmer. Der ggf. vom Arbeitnehmer allein zu tragende Beitragsanteil zur Pfl egeversicherung (Beitragszuschlag wegen Kinderlosigkeit) ist durch Anwendung des jeweiligen Beitragssatzes bzw. Beitragszuschlags auf die reduzierte beitragspfl ichtige Einnahme zu berechnen und dem nach den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für die Gleitzone ermittelten Arbeitnehmerbeitragsanteil hinzuzurechnen. Demnach berechnet sich der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil aus der Differenz des aus der reduzierten beitragspfl ichtigen Einnahme berechneten vollen Beitrags zu dem jeweiligen Ver sicherungszweig und des vom Arbeitgeber zu tragenden regulären Beitragsanteils zuzüglich des vom Arbeitnehmer ggf. zu zahlenden Beitragszuschlags zur Pfl egeversicherung. 32