Informationsdienst. DEÜV - Systematik des Meldewesens Letzte Aktualisierung: September 2009



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Transkript:

DEÜV - Systematik des Meldewesens Letzte Aktualisierung: September 2009 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Neues im Überblick 2.1 Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens um unfallversicherungsrelevante Daten 2.1.1 Datenbaustein Unfallversicherung 2.1.2 Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers 2.1.3 Unfallversicherungs-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs 2.1.4 Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer 2.1.5 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung 2.1.6 Arbeitsstunden 2.1.7 Meldegründe/Stornierungen/Abweisungen 2.1.8 Meldepflichtiger Personenkreis 2.1.9 Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft 2.1.10 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes 2.1.11 Beschäftigte in Privathaushalten 2.1.12 Übergangsregelung für die Übermittlung des DBUV 2.2 Sofortmeldung vor Arbeitsaufnahme 2.2.1 Meldepflichtige Arbeitgeber 2.2.2 Meldefrist und Meldeweg 2.2.3 Inhalt der Meldeldung 2.2.4 Korrektur der Meldung 2.2.5 Folgen unterlassener Sofortmeldung 2.3 Mitführungspflicht von Personaldokumenten 2.3.1 Sozialversicherungsausweis 2.3.2 Mitführungspflichtige Beschäftigte 2.3.3 Pflichten der Arbeitgeber 2.3.4 Pflichten der Beschäftigten 2.4 Wegfall des erhöhten Beitragssatzes zur Krankenversicherung 3 Automatisiertes Meldverfahren 3.1 Datensätze und Datenbausteine 3.2 Stornierung von Meldungen 4 Maschinelle Ausfüllhilfen 4.1 Ausfüllhilfe "sv.net" 4.1.1 Internetanwendung "sv.net/online" 4.1.2 PC-Anwendung "sv.net/classic" 5 Datenannahmestellen 6 Sozialversicherungsausweis 6.1 Antrag und Ausstellung 6.2 Form und Inhalt 6.2.1 Personenbezogene Daten 6.2.2 Zusätzliche Angaben 6.3 Einsichtnahme 7 Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen 7.1 Baugewerbe 7.2 Schaustellergewerbe 7.3 Gebäudereinigungsgewerbe 7.4 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 7.5 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 7.6 Personenbeförderungsgewerbe 7.7 Unternehmen der Forstwirtschaft 7.8. Spedition-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe Seite 1 von 40 Seite(n)

7.9 Fleischwirtschaft 8 Meldungen 8.1 Meldetatbestände 8.2 Inhalt der Meldungen 8.2.1 Abgabegründe 8.2.2 Personengruppen 8.2.3 Beitragsgruppen 8.2.4 Angaben zur Tätigkeit 8.2.5 Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung 9 Meldungen für geringfügig Beschäftigte 9.1 Meldeverfahren 9.2 Grund der Abgabe 9.2.1 Personengruppen 9.2.2 Beitragsgruppen 10 Haushaltsscheck 10.1 Form und Inhalt 10.2 Verfahren 11 Meldungen in der Gleitzone 12 Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldfristen 1 Allgemeines Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen sind neben 28a Sozialgesetzbuch (SGB) IV und der DEÜV 1 die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Abs. 2 SGB IV. Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, ist insbesondere die Angabe der Versicherungsnummer und der Betriebsnummer wichtig, weil diese für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Die Versicherungsnummer wird von den Rentenversicherungsträgern vergeben und ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. Dieser wird von den Rentenversicherungsträgern von Amts wegen bzw. auf Anforderung der Krankenkasse ausgestellt und dem Versicherten von den Rentenversicherungsträgern übersandt. Dem steigenden Einsatz der Datenübermittlung trägt die DEÜV unter anderem dadurch Rechnung, dass sie der Datenübertragung den Vorrang einräumt. Seit dem 01.01.2006 haben Arbeitgeber Meldungen gegenüber den Krankenkassen nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Meldepflicht obliegt dem Arbeitgeber. Annahmestellen sind die Krankenkassen als Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und für Beschäftigungen in Privathaushalten ist seit dem 1. April 2003 die Bundesknappschaft in Essen zuständige Einzugsstelle, sie erhält auch für diese Personenkreise alle Meldungen. 1 Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung Seite 2 von 40 Seite(n)

Die folgende Übersicht soll einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Meldeverfahrens geben, sowie Hilfestellung bei der Erstellung der Meldungen sein. Diese Broschüre kann und soll nicht jede Facette des Meldewesens beschreiben, wenn Fragen im Einzelfall über das Grundsätzliche hinausgehen, stehen wir Ihnen als hkk gern beratend zur Seite. 2 Neues im Überblick Zum 1. Januar 2009 ist eine ganze Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten, die Bedeutung für das Meldeverfahren haben. Am 4. November 2008 wurde das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz [UVMG]) verkündet; es enthält eine Erweiterung des Meldeverfahrens nach der DEÜV um unfallversicherungsrelevante Daten. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 normiert eine neue Meldeart: die Sofortmeldung vor Aufnahme der Beschäftigung. Seit dem 1. Januar 2009 braucht der SV-Ausweis in bestimmten Branchen nicht mehr mitgeführt zu werden. Nach einer Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes müssen Beschäftigte seither ihre Identität durch ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz beweisen und diese Papiere mitführen und den Behörden der Zollverwaltung vorlegen. 2.1 Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens um unfallversicherungsrelevante Daten Ab dem Jahre 2010 werden die Rentenversicherungsträger auch die Zahlung der Unfallumlage prüfen. In diesem Zusammenhang sind bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die Meldepflichten erweitert worden. Ziel des Gesetzgebers war es, neben den bekannten sozialversicherungsrechtlichen Angaben aus den Meldungen des Arbeitgebers (z. B. Versicherungsnummer, Arbeitsentgelt, Personengruppenschlüssel) die prüfrelevanten Daten zur Unfallversicherung arbeitnehmerbezogen abzubilden. Ab dem 1. Januar 2009 haben Arbeitgeber bei Abgabe von Entgeltmeldungen daher die Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers, die UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die angewandte Gefahrtarifstelle und die Arbeitsstunden, bezogen auf den Meldezeitraum, anzugeben ( 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB IV i.d.f. des UVMG). 2.1.1 Datenbaustein Unfallversicherung Zur Darstellung der genannten Daten der UV ist der Datensatz der Meldung (DSME) um einen Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) erweitert worden. Seite 3 von 40 Seite(n)

2.1.2 Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers Jeder Unfallversicherungsträger hat grundsätzlich eine eigene Betriebsnummer, die der Arbeitgeber in der Meldung anzugeben hat. Hierdurch kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Prüfung konkret einem Unfallversicherungsträger zugeordnet werden. Die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers steht im Zuständigkeitsbescheid und jedem anderen Dokument des Unfallversicherungsträgers. 2.1.3 UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs Jeder Arbeitgeber besitzt für sein Unternehmen eine eigene Mitgliedsnummer beim zuständigen Unfallversicherungsträger. Diese Angabe ist insbesondere notwendig, um das Prüfungsergebnis der entsprechenden Berufsgenossenschaft/Unfallkasse mitteilen zu können. Die Mitgliedsnummer des Arbeitgebers beim zuständigen Unfallversicherungsträger ist in jedem Dokument des Unfallversicherungsträgers zu finden. 2.1.4 Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer Die für den jeweiligen Arbeitgeber vom Unfallversicherungsträger vorgegebenen Gefahrtarife und die dazugehörige Betriebsnummer stehen im Veranlagungsbescheid. Es sind in der Regel eine bis drei Gefahrtarifstellen. In dieses Feld hat der Arbeitgeber die für den einzelnen Arbeitnehmer einschlägige Gefahrtarifstelle anzugeben. Muss das Gesamtentgelt des Arbeitnehmers aufgrund von Tätigkeiten, die mehreren unterschiedlichen Gefahrtarifstellen zuzuordnen sind, aufgeteilt werden, sind entsprechende Teilentgelte je Gefahrtarifstelle in einem eigenen Segment einzutragen. Je nach Gefahrtarif und Satzung der einzelnen Unfallversicherungsträger ist eine Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen möglich. Für Arbeitgeber, die die Umlagen nicht nach dem Arbeitsentgelt, sondern nach Köpfen berechnen, ist im Meldeverfahren die fiktive Gefahrtarifstelle 99999999 festgelegt worden. Landwirtschaftliche Betriebe melden immer die fiktive Gefahrtarifstelle 88888888. 2.1.5 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung Es ist das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers für den Meldezeitraum anzugeben, welches beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist für alle Zweige der Sozialversicherung inklusive der gesetzlichen Unfallversicherung einheitlich definiert ( 14, 17 SGB IV). Grundsätzlich entspricht damit das unfallversicherungspflichtige Entgelt dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Eine Abweichung besteht insoweit, als lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind ( 1 Abs. 2 SvEV). Anders als in den anderen Sozialversicherungszweigen ist in der Unfallversicherung das Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten ( 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) umlagepflichtig. Das Arbeitsentgelt ist bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde zu legen ( 153 Abs. 2 SGB VII). Die Höhe ergibt sich aus der jeweiligen Satzung des Unfall- Seite 4 von 40 Seite(n)

versicherungsträgers. Bei Fehlen einer Satzungsregelung beträgt der Höchstjahresarbeitsverdienst das Zweifache der Bezugsgröße ( 85 Abs. 2 SGB VII). Ist bei der Meldung eines Teilzeitraums (z.b. 1. 1. bis 31. 7. 2008) bereits der Höchstjahresarbeitsverdienst ausgeschöpft, enthalten die folgenden Meldungen für dieses Kalenderjahr das UV-Entgelt 0. Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung ein fiktives Mindestarbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdiensts für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde zu legen ist ( 153 Abs. 3 SGB VII). Das fiktive Mindestarbeitsentgelt beträgt 60 Prozent der Bezugsgröße des Beitragsjahres ( 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Einige Unfallversicherungsträger berechnen die Umlage zur Unfallversicherung nicht ausschließlich nach dem erzielten Entgelt. Hier sind andere Größen wie zum Beispiel die Einwohnerzahl von Bedeutung. Da dennoch eine UV-Pflicht besteht, ist auch für diese Arbeitnehmer eine Meldung mit DBUV abzugeben, allerdings ohne Entgelt (Entgelt Grundstellung Leerzeichen). Dies gilt entsprechend für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. 2.1.6 Arbeitsstunden Es ist die Anzahl der im Meldezeitraum geleisteten Arbeitsstunden einzutragen. Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind nur dann erforderlich, wenn diese innerhalb der Entgeltabrechnung vorhanden, also meldebereit sind. Dies bedeutet, dass nicht etwa eine Schnittstelle zur Zeiterfassung im Betrieb hergestellt werden muss. Sind die Arbeitsstunden nicht meldebereit vorhanden, reicht es aus, wenn die Anzahl der Soll-Arbeitsstunden eingetragen wird. Soll-Arbeitszeit ist die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte Arbeitszeit. Ist auch die Soll-Arbeitszeit nicht bekannt, wird der Vollarbeiterrichtwert bei Teilzeitarbeit entsprechend weniger angegeben. Fehlt die Angabe der Arbeitsstunden in den Meldungen, werden diese allein deswegen bis zum 31. Dezember 2009 nicht abgewiesen. 2.1.7 Meldegründe/Stornierungen/Abweisungen Der DBUV ist grundsätzlich bei jeder Entgeltmeldung mitzuliefern. Folgende Meldungen müssen ein DBUV enthalten: Jahresmeldungen (Meldegrund 50) Unterbrechungsmeldungen (Meldegründe 51 53) sonstigen Entgeltmeldungen (Meldegründe 54 57) Abmeldungen (Meldegründe 30 49) Meldungen in Insolvenzfällen (Meldegründe 70 72). 2.1.8 Meldepflichtiger Personenkreis Alle meldepflichtigen Arbeitnehmer unterliegen auch dem Schutz der Unfallversicherung. Daher sind für Arbeitnehmer auch die Angaben zur Unfallversicherung im DBUV erforder- Seite 5 von 40 Seite(n)

lich. Dies gilt auch für Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten sowie für geringfügig und unständig Beschäftigte. Beschäftigte, die nur in der Unfallversicherung als solche gelten (z. B. Gesellschafter- Geschäftsführer mit beherrschendem Gesellschaftsanteil), müssen allein wegen der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung gemeldet werden. Dafür wird die neue Personengruppe (PGR) 190 geschaffen. Kurzfristig Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Arbeitnehmer, die eine kurzfristige Beschäftigung (PGR 110) ausüben, unterliegen ebenfalls dem Unfallversicherungsschutz, sodass aus dem erzielten Arbeitsentgelt Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Im Meldeverfahren nach der DEÜV mussten bei den kurzfristig Beschäftigten bisher keine Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und Meldungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt abgegeben werden. In den Abmeldungen war das Arbeitsentgelt auszunullen. Künftig müssen für kurzfristig Beschäftigte alle Meldungen abgegeben werden. Im DBUV sind die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte anzugeben. Bei kurzfristig Beschäftigten ist bei den Meldungen für Zeiträume ab dem 1. Januar 2009 ein DBUV erforderlich. 2.1.9 Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften berechnen die Beiträge nicht nach Entgelten, sondern nach anderen Größen (z.b. Hektarwert). Die Rentenversicherungsträger prüfen in diesen Betrieben die Zahlung der Unfallumlage daher nicht. In den Meldungen müssen Arbeitgeber die fiktive Gefahrtarifstelle 88888888 angeben. Angaben zum unfallversicherungspflichtigen Entgelt und zu den Arbeitsstunden werden nicht benötigt, die entsprechenden Felder bleiben auf Grundstellung. 2.1.10 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes Soweit Unfallkassen die Beiträge nicht nach dem Entgelt berechnen, prüft die Rentenversicherung die Beitragszahlung nicht. In den Meldungen ist die fiktive Gefahrtarifstelle 99999999 anzugeben. Es muss weder die Mitgliedsnummer beim Unfallversicherungsträger noch das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt angegeben werden. 2.1.11 Beschäftigte in Privathaushalten Für Beschäftigte in Privathaushalten, die von der Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens gemeldet werden (PGR 209/210), ist kein DBUV erforderlich, da Arbeitgeber wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft werden ( 28p Abs. 10 SGB IV). 2.1.12 Übergangsregelung für die Übermittlung des DBUV Da die erweiterte Meldepflicht des Arbeitgebers zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, gilt die Verpflichtung zur Abgabe der Meldung mit den uv-relevanten Daten auch für Meldungen, die das Jahr 2008 betreffen, insbesondere die Jahresmeldungen 2008. Meldungen für Zeiträume vor dem 1. Januar 2008 brauchen den DBUV nicht zu enthalten. Seite 6 von 40 Seite(n)

Alle Meldungen mit einem Meldezeitraum in 2009 (z.b. Abmeldung am 23. 1. 2009 für den Zeitraum 1. 1. bis 3. 1. 2009), müssen den Datensatz DBUV enthalten und werden bei fehlenden UV-Daten abgewiesen. Die geleisteten Arbeitsstunden müssen spätestens ab 1. Januar 2010 gemeldet werden. 2.2 Sofortmeldung vor Arbeitsaufnahme Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit wurde zum 1. Januar 2009 (wieder) eine Sofortmeldung eingeführt. Anders als die frühere Sofortmeldung muss die neue Sofortmeldung bereits bei Beschäftigungsaufnahme abgegeben werden. 2.2.1 Meldepflichtige Arbeitgeber Die neue Sofortmeldepflicht gilt für Wirtschaftsbranchen, in denen erfahrungsgemäß Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders häufig auftreten. Dies sind Tätigkeiten im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und dem damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, in der Fleischwirtschaft. Diese Aufzählung der Wirtschaftsbranchen entspricht der in 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Branchen, in denen Arbeitnehmer bei der Arbeit ein Personendokument zur Identifizierung mit sich führen müssen, vgl. Ziffer 6 dieser Broschüre). 2.2.2 Meldefrist und Meldeweg Der Arbeitgeber muss die Sofortmeldung spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abgeben. Die Meldung wird mittels des neu geschaffenen Datenbausteins Sofortmeldung (DBSO) und dem Meldegrund 20 unmittelbar der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zugeleitet. Als Verfahrensmerkmal im Vorlaufsatz und Nachlaufsatz wird AgTRV (Meldung der Arbeitgeber an die DSRV) bzw. RVTAg (Meldung der DSRV an die Arbeitgeber) angegeben. Der Arbeitgeber muss die Authentifizierungs- und Versicherungszertifikate der gesetzlichen Krankenversicherung nutzen. 2.2.3 Inhalt der Meldung Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten/die Beschäftigte: den Familien- und die Vornamen, Seite 7 von 40 Seite(n)

die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme. 2.2.4 Korrektur der Meldung Eine Sofortmeldung ist unverzüglich zu korrigieren, wenn eine der Angaben fehlerhaft gewesen ist. Im Übrigen erfolgt mit der folgenden Lohnabrechnung eine normale Anmeldung. Die Sofortmeldung wird, sobald die Anmeldung bei der Rentenversicherung gespeichert ist, unverzüglich gelöscht. 2.2.5 Folgen unterlassener Sofortmeldungen Erfolgt keine Meldung, ist dies zuerst einmal ein Verstoß gegen die Meldepflicht und kann mit einem Bußgeld bis zu 25 000 EUR geahndet werden. Darüber hinaus besteht bei Unterlassung der Sofortmeldung im Fall einer Prüfung der Verdacht auf Schwarzarbeit. In diesen Fällen kommt es neben der strafrechtlichen Konsequenz für die Arbeitgeberin/ den Arbeitgeber auch zur Nachzahlung von Steuern und Beiträgen sowie Säumniszuschlägen. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart war ( 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). 2.3 Mitführungspflicht von Personaldokumenten Bisher galt für bestimmte Branchen eine Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises (SV-Ausweis). Da der SV-Ausweis nicht fälschungssicher ist, ist die Mitführungspflicht von Personaldokumenten vorgesehen worden. Personaldokumente, wie zum Beispiel Personalausweis oder Pass, sind erheblich fälschungssicherer als zum Beispiel der bisher mitzuführende Sozialversicherungsausweis. Außerdem enthalten sie bei beschäftigten Ausländern die notwendigen Aufenthaltstitel, die im Rahmen der Bekämpfung illegaler Beschäftigung ebenfalls zu prüfen sind. 2.3.1 Sozialversicherungsausweis Für den SV-Ausweis bleibt die Funktion als Dokument zum Nachweis der Versicherungsnummer. Er ist deshalb wie bisher bei Aufnahme der Beschäftigung generell vorzulegen, damit der Arbeitgeber die Versicherungsnummer entnehmen kann. 2.3.2 Mitführungspflichtige Beschäftigte Mitführungspflichtig sind alle Beschäftigten in den Branchen, in denen auch die Sofortmeldepflicht gilt, also im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und dem damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, Seite 8 von 40 Seite(n)

im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, in der Fleischwirtschaft. 2.3.3 Pflichten der Arbeitgeber Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Beschäftigten schriftlich über die Mitführungs- und Vorlagepflicht der Personaldokumente aufzuklären und den Nachweis über diese Aufklärung zu seinen Lohnunterlagen zu nehmen, damit er im Fall einer Prüfung nachweisen kann, dass er seinen Informationspflichten nachgekommen ist. 2.3.4 Pflichten der Beschäftigten Der Beschäftigte in einer der genannten Branchen muss jederzeit sein Personaldokument bei der Arbeit mitführen und bei einer Prüfung vorlegen. 2.4 Wegfall des erhöhten Beitragssatzes zur Krankenversicherung Zum 1. Januar 2009 wurde in der Krankenversicherung der Gesundheitsfonds eingeführt. In diesem Zusammenhang gibt es seither keine kassenindividuellen Beitragssätze mehr. Es wurde ein bundeseinheitlicher Beitragssatz eingeführt. Dieser beträgt seit 1. Januar 2009 15,5 Prozent. Seit 1. Juli 2009 Absenkung um 0,6 Prozentpunkte. Der erhöhte Beitragssatz ist in diesem Zuge weggefallen, ebenso der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent. Dieser Beitragssatz fließt in die Kalkulation des von der Bundesregierung festzusetzenden allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatzes ein. Unständig Beschäftigte oder Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf nicht mehr als zehn Wochen befristet ist, haben seit dem 1. Januar 2009 keinen Krankengeldanspruch mehr. Sofern diese Beschäftigten über das Ende des Kalenderjahres 2008 hinaus in dem Beschäftigungsverhältnis stehen, für das in der Anmeldung die Beitragsgruppe 2 für die Krankenversicherung gemeldet gewesen ist, muss zum Jahreswechsel eine Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsels (GD 32 ) und eine entsprechende Anmeldung (GD 12 ) erstattet werden. In der Anmeldung zum 1. Januar 2009 ist für die Krankenversicherung die Beitragsgruppe 3 vorzusehen. 3 Automatisiertes Meldeverfahren Die Abgabe von Meldungen erfolgt durch Datenübertragung oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen. Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen stammen und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. Für die Beurteilung einer ordnungsmäßigen Abwicklung der Entgeltabrechnung sind die Regelungen des Vierten Abschnitts der Beitragsverfahrensverordnung maßgebend. Für die Berechnung der Beiträge gilt der erste Abschnitt der Beitragsverfahrensverordnung. Seite 9 von 40 Seite(n)

Die Zulassung zur Erstattung von Meldungen und Beitragsnachweisen im automatisierten Verfahren ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind in Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung definiert. Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen: Die Stammdaten werden bei der Datenerfassung, spätestens vor jeder monatlichen Abrechnung, maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Daten werden nur übermittelt, wenn dem Arbeitgeber die melderelevanten persönlichen Daten des Beschäftigten vorliegen. Die Fehlzeiten/SV-Unterbrechungen werden maschinell verwaltet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden maschinell ermittelt. Rückrechnungen und Beitragskorrekturen sind mindestens bis zum April des Vorjahres programmgesteuert möglich. Nach Korrekturen von Arbeitsentgelten oder abrechnungsrelevanten Stammdaten im Zeitrahmen der Rückrechnungstiefe und von März-Klausel-Fällen werden bereits abgerechnete Monate (auch Monate, in denen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wurde) automatisch aufgerollt. Alle melderelevanten Daten werden aus maschinell geführten Entgeltunterlagen entnommen. Alle Meldetatbestände werden maschinell erkannt, alle Meldungen maschinell ausgelöst, vollständig erstattet und dokumentiert. Vor Erstattung der Meldungen und Beitragsnachweise werden die darin enthaltenen Stamm- und Abrechnungsdaten maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Als fehlerhaft erkannte Meldedaten werden protokolliert und nicht übermittelt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Rahmen einer Systemuntersuchung festgestellt. Dazu muss sich der Software-Ersteller an die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG), Postfach 500152, 63094 Rodgau, wenden. Die oben angegebenen Gemeinsamen Grundsätze beschreiben ein modulares Verfahren. Dabei werden zum einen Mindestanforderungen an einen Entgeltabrechnungszeitraum definiert, diese sind immer zu erfüllen. Diesem Basismodul können zum anderen verschiedene Module oder Qualitätsmerkmale beispielsweise für die Abrechnung von Altersteilzeit, Kurzarbeitergeld oder unständig Beschäftigten individuell hinzugefügt werden. Das Basismodul besteht aus folgenden Grundkomponenten: Maschinelle Beitragsberechnung für laufendes Arbeitsentgelt, maschinelle Beitragsberechnung für Einmalzahlungen einschließlich März-Klausel- Fällen, Berücksichtigung von Vortragswerten für die Beitragsberechnung, Gleitzonenregelung, geringfügig Beschäftigte, maschinelle Ermittlung der Sozialversicherungstage, maschinelle Fehlzeitensteuerung, maschinelle Rückrechnung mindestens bis zum April des Vorjahres, Seite 10 von 40 Seite(n)

maschinelle Aufrollung, maschinelle Führung von Entgeltunterlagen, maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise, Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und maschinelle Berechnung der Insolvenzgeldumlage. Dem Basismodul können folgende Module oder Qualitätsmerkmale individuell hinzugefügt werden: Abrechnungsunabhängige Meldungen, Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten, Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen, Altersteilzeit, Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen, flexible Arbeitszeitmodelle, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats, unständig Beschäftigte, maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen, Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen (optional, ab 1. 1. 2011 verpflichtend), maschinelles Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (optional, ab 1. 1. 2011 verpflichtend), maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen (optional, ab 1. 1. 2011 verpflichtend), zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit entsprechend dem Pflichtenheft. Wurde ein Programm erfolgreich untersucht, zertifiziert die ITSG das zugelassene Entgeltabrechnungsprogramm und vergibt eine Identifikationsnummer. Diese sendet der Arbeitgeber jedes Mal mit, wenn er Daten an die Krankenkasse überträgt. 3.1 Datensätze und Datenbausteine Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen werden folgende Datensätze verwendet: DSKO Kommunikations-Datensatz DSME Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung, Änderungsmeldung mit den dazugehörigen Datenbausteinen Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Fehlermanagementverfahrens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm bzw. die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung an die Datenannahmestelle einen Kommunikations-Datensatz, der insbesondere die folgenden Daten enthält: Seite 11 von 40 Seite(n)

PROD-ID Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung) MOD-ID Modifikations-Identifikation des geprüften Softwareproduktes (Versionsnummer) Der Datensatz DSME enthält die Daten zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine (DB): DBME Meldesachverhalt DBNA Name DBGB Geburtsdaten DBAN Anschrift DBEU Europäische VSNR DBUV Datenbaustein Unfallversicherung DBSO Datenbaustein Sofortmeldung DBKS Datenbaustein Knappschaft/See 3.2 Stornierung von Meldungen Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten. Bei Stornierung einer bereits übermittelten Meldung ist der Datensatz DSME mit den ursprünglich übermittelten Daten zu übermitteln. Dabei sind im Datensatz DSME nur die Daten zur Steuerung im Feld Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes zu aktualisieren. Dem Datensatz DSME folgt der Datenbaustein DBME mit dem Kennzeichen Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung. 4 Maschinelle Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialversicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen übermitteln. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüllhilfen ist nicht zulässig. Nähere Auskünfte zu Ausfüllhilfen erteilen die Krankenkassen. 4.1 Ausfüllhilfe sv.net Eine mögliche Ausfüllhilfe, die von den gesetzlichen Krankenkassen kostenlos angeboten wird, ist die Ausfüllhilfe sv.net. Damit werden Anwendungen zur einfachen und gesicherten Kommunikation zwischen Arbeitgebern und den gesetzlichen Krankenkassen über das Internet angeboten. Das Kürzel sv.net steht hierbei für Sozialversicherung im Internet. Es bestehen folgende Alternativen: Seite 12 von 40 Seite(n)

4.1.1 Internetanwendung sv.net/online Unter der Internetadresse www.datenaustausch.de kann beispielsweise kostenfrei auf das Produkt sv.net/online zurückgegriffen werden, das online eine maschinelle Ausfüllhilfe für die Erstellung von Meldungen zur Sozialversicherung zur Verfügung stellt. Zur Nutzung benötigt der Arbeitgeber eine Betriebsnummer und einen aktuellen Internetbrowser. Mit der Internetanwendung können Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise durch Eingabe der Daten entsprechend der früheren Vordrucksystematik sicher erstellt und an die Krankenkassen übermittelt werden. Umfangreiche Plausibilitätsprüfungen werden bei Eingabe der Meldedaten durchgeführt. 4.1.2 PC-Anwendung sv.net/classic Über die gesetzlichen Krankenkassen wird das Programm sv.net/ classic als eigenständige PC-Anwendung zur lokalen Installation zum Download (www.datenaustausch.de) angeboten, das über die Möglichkeiten von sv.net/online hinaus einen erweiterten Funktionsumfang bietet. Bei dieser Variante können alle für die Meldungen zur Sozialversicherung sowie für die Erstellung von Beitragsnachweisen relevanten Adress- und Beschäftigungsdaten gespeichert und elektronisch verwaltet werden; die Daten werden jeweils automatisch in die zu fertigenden Meldungen übernommen. Die erstellten Meldungen werden in einem Postkorb zwischengespeichert und später hieraus per E-Mail an die zuständige Krankenkasse übermittelt. Insbesondere Inhabern kleiner und mittelständischer Betriebe, die häufig nicht über eigene Entgeltabrechnungsprogramme verfügen und auch nicht zur maschinellen Datenübermittlung zugelassen sind, kann mittels sv.net/classic die Arbeit erleichtert werden. Die Anwendung ist jedoch kein Ersatz für klassische Entgeltabrechnungsprogramme, da weder Entgelte noch Sozialversicherungs- und Steueranteile errechnet werden. Eingabe von Daten in den Meldungen zur Sozialversicherung Die Eingabe der Daten für die Meldungen zur Sozialversicherung über sv.net/online und sv.net/classic entspricht der Systematik des früheren Meldebelegs. 5 Datenannahmestellen Die Datenannahmestellen der Krankenkassen übernehmen die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leiten diese an die Krankenkassen weiter. Die Krankenkassen geben auf Anfrage Auskunft über die Namen und Adressen der zuständigen Datenannahmestellen. Annahmestelle für die Meldungen der geringfügig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale), 45115 Essen. Das gilt auch, wenn der Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet. Die Minijob-Zentrale ist dann nicht mehr zuständig, wenn infolge der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen keine Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung mehr besteht. Seite 13 von 40 Seite(n)

Annahmestelle für die Sofortmeldung ist die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV), Berner Straße 1, 97084 Würzburg. 6 Sozialversicherungsausweis Unverzichtbares Merkmal für das Meldeverfahren ist die Versicherungsnummer. Sie ist dem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) zu entnehmen. 6.1 Antrag und Ausstellung Jeder Arbeitnehmer also auch jeder geringfügig Beschäftigte erhält einen SV- Ausweis, der vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt wird. Dies geschieht grundsätzlich bei der Vergabe der Versicherungsnummer. Die erstmalige Ausstellung eines SV-Ausweises erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers; der Antrag ist an keine Form gebunden. Darüber hinaus wird ein neuer SV-Ausweis auf Antrag ausgestellt, wenn der bisherige SV-Ausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist. Zuständig für die Annahme der Anträge auf Ausstellung eines SV-Ausweises ist in der Regel die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, nimmt eine Krankenkasse den Antrag entgegen, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetzes wählbar wäre. Für die Antragstellung wird Handlungsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung vorausgesetzt der Antragsteller muss also das 15.Lebensjahr vollendet haben. Ist der SV- Ausweis unbrauchbar geworden, so muss er an die zuständige Krankenkasse zurückgegeben werden. Zurückgegebene SV-Ausweise werden von den Krankenkassen vernichtet. 6.2 Form und Inhalt Der SV-Ausweis hat in geklappter Form die Größe eines Personalausweises; er ist maschinenlesbar. Die Gestaltung des SV-Ausweises legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden. 6.2.1 Personenbezogene Daten Als personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthält der SV-Ausweis ausschließlich die Versicherungsnummer, den Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen und den Vornamen. Diese Daten reichen zum automatischen Abruf der Meldedaten und der Informationen über den Bezug von Leistungen nach dem SGBII und III sowie über erteilte Arbeitserlaubnisse aus. Zusätzliche personenbezogene Daten dürfen nicht in den SV-Ausweis aufgenommen werden. Seite 14 von 40 Seite(n)

6.2.2 Zusätzliche Angaben Informationsdienst Neben diesen personenbezogenen Daten enthält der SV-Ausweis zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben. Es handelt sich um den Aufdruck Sozialversicherungsausweis, den Namen des ausstellenden Rentenversicherungsträgers, das Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Vordrucknummer. 6.3 Einsichtnahme Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn einer Beschäftigung den SV-Ausweis des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen. Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber die Einsichtnahme in den SV-Ausweis dokumentiert und einen Nachweis (Fotokopie) zu den Entgeltunterlagen nimmt. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber die Aufbewahrung des SV-Ausweises für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber vereinbaren. Diese Regelung soll den Arbeitgeber vor Beitragsnachforderungen schützen, die dadurch entstehen können, dass der geringfügig Beschäftigte weitere Beschäftigungen aufnimmt. Der Arbeitnehmer hat seinen SV-Ausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen, damit dieser seinen Pflichten nachkommen kann. Sofern der Arbeitnehmer dazu bei Beschäftigungsbeginn nicht in der Lage ist, muss er die Vorlage des Ausweises unverzüglich nachholen. 7 Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen Bis zum 31. Dezember 2008 musste der SV-Ausweis in bestimmten Wirtschaftsbereichen mitgeführt werden. Diese Regelung hat sich nicht bewährt, weil der SV-Ausweis nicht fälschungssicher ist. Seit dem 1. Januar 2009 ist in diesen Branchen der Personalausweis, der Pass, der Passersatz oder der Ausweisersatz mitzuführen. Beschäftigte in den beschriebenen Wirtschaftsbereichen müssen ein Personaldokument mit sich führen. Von der Mitführungspflicht werden alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen erfasst. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden dieser Unternehmen das Dokument bei der Ausübung ihrer Beschäftigung mitführen und auf Verlangen den in 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Behörden (z.b. der Zollverwaltung) vorlegen müssen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie im Innen- oder Außendienst beschäftigt werden. 7.1 Baugewerbe Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbauund Baunebengewerbe sowie den Garten- und Landschaftsbau. Betriebe des Baugewerbes sind solche, die folgende Arbeiten verrichten bzw. folgende Gewerbe und Handwerksbereiche, und zwar auch dann, wenn die Arbeiten an ortsfesten, auf Dauer eingerichteten Betriebsstätten erfolgen: Seite 15 von 40 Seite(n)

Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit, Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerkteilen, Aufstellen von Bauaufzügen, Bautrocknungsarbeiten, Bauten- und Eisenschutzgewerbe, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Beton- und Terrazzowaren herstellendes Gewerbe, Bohrarbeiten, Brunnenbauarbeiten, Chemische Bodenverfestigungen, Dachdeckerhandwerk, Dämm-(Isolier-)arbeiten, Erdbewegungsarbeiten, Estricharbeiten, Fassadenbau- und Sandstrahlarbeiten, Fassadenreinigung, Fertigbauarbeiten, Feuerungs- und Ofenbauarbeiten, Fliesen-, Platten-, Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten, Fugarbeiten an Bauwerken, Fußboden- und Parkettlegerei, Gerüstbau (Holz und Stahlrohr), Glaserhandwerk, Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen, Gleisbauarbeiten, Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, Hochbauarbeiten, Holzschutzarbeiten an Bauteilen, Installationsarbeiten, Kanalbau-(Sielbau-)arbeiten, Maler- und Lackiererhandwerk, Maurerarbeiten, Natur- und Kunststeinbe- und -verarbeitung, Nassbaggerei, Kachelofen- und Luftheizungsbau, Rammarbeiten, Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen, Säurebauindustrie, Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten, Schalungsarbeiten, Schornsteinbauarbeiten, Schreinerarbeiten sowie Holz be- und Holz verarbeitende Industrie einschließlich Holzfertigbauindustrie, Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten, Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbau sowie Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetzund Kabelbau, Stahlbiege- und Stahlflechtarbeiten, Stakerarbeiten, Seite 16 von 40 Seite(n)

Steinmetzarbeiten, Straßenbau- und -walzarbeiten, Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, Terrazzoarbeiten, Tiefbauarbeiten, Trocken- und Montagebauarbeiten, Verlegen von Bodenbelägen, Vermieten von Baumaschinen, Wärmedämmverbundsystemarbeiten, Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten, Zimmererarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmerergewerbes ausgeführt werden. Betriebe des Baugewerbes sind ferner die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, soweit sie auf dem Markt gewerblich eine der nachfolgend aufgeführten Arbeiten anbieten: Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen, Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau und bei öffentlichen Bauvorhaben, Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau, ingenieurbiologische Arbeiten aller Art, Schutzpflanzungen aller Art, Drainierungsarbeiten, Meliorationsarbeiten, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten. 7.2 Schaustellergewerbe Das Schaustellergewerbe umfasst die Schaustellung, die Schau- und Fahrgeschäfte sowie die Ausspielgeschäfte, die ihren Einsatzort wechseln. Hierzu gehören unter anderem Schaubuden, Wanderbühnen, Zirkusse, Karussells, Losbuden, Schießbuden usw. 7.3 Gebäudereinigungsgewerbe Das Gebäudereinigungsgewerbe umfasst Gebäude-, Fassaden-, Raum- und Inventarreinigung sowie Industriereinigung und alle sonstigen von diesem Gewerbe angebotenen Dienstleistungen. 7.4 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Zu den Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, gehören in erster Linie solche Unternehmen, die erwerbsmäßig Messestandbau betreiben. Erfasst werden außerdem die Betreiber von Messen und Ausstellungen, sofern sie sich erwerbsmäßig am Auf- und Abbau beteiligen. Seite 17 von 40 Seite(n)

7.5 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Zum Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gehören zum Beispiel Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Schlaf- und Speisewagenbetriebe, Gaststätten, Restaurants mit Bedienung oder Selbstbedienung sowie Autobahnraststätten. 7.6 Personenbeförderungsgewerbe Zum Personenbeförderungsgewerbe gehört unter anderem die Personenbeförderung in Bahn, Bus und Straßenbahn, Berg- und Seilbahn, Taxi und Mietwagen. 7.7 Unternehmen der Forstwirtschaft Zu den gewerblichen Unternehmen der Forstwirtschaft gehören insbesondere die Einschlags- und Rückunternehmen. 7.8 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe Zum Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe gehören insbesondere Speditionen und Logistikunternehmen. Dazu gehören ferner alle Betriebe, die Ware zu Land, zu Wasser auf der Schiene und in der Luft transportieren. 7.9 Fleischwirtschaft Zur Fleischwirtschaft gehören insbesondere Schlachthöfe, fleischverarbeitende Betriebe sowie der Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren. 8 Meldungen 8.1 Meldetatbestände Die Arbeitgeber müssen für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und für jeden geringfügig Beschäftigten bei Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung und Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses, Änderung im Versicherungsverhältnis, Änderung persönlicher Verhältnisse und nach Ablauf des Kalenderjahres eine Meldung erstatten. Die verschiedenen Meldetatbestände sind in 28 a Abs.1 und 2 SGBIV abschließend aufgeführt. Jedem Meldetatbestand ist ein bestimmter Abgabegrund zugeordnet. Die Abgabegründe in den Meldungen sind entsprechend dem jeweiligen Meldetatbestand zweistellig numerisch zu verschlüsseln. Seite 18 von 40 Seite(n)

Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe Anmeldung (Schlüsselzahlen 10 bis 13 ) bzw. der Meldegruppe Abmeldung (Schlüsselzahlen 30 bis 36 ) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben. Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen. Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter. 8.2 Inhalt der Meldungen Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, sind insbesondere die Versicherungsnummer und die Betriebsnummer wichtig, weil diese für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Des Weiteren sind unter anderem die zutreffenden Schlüsselzahlen zum Abgabegrund, zur Personengruppe, zur Beitragsgruppe und zur Art der Tätigkeit anzugeben. 8.2.1 Abgabegründe Bei An-, Ab- und Entgeltmeldungen ist der Abgabegrund, auf den der zu meldende Sachverhalt zutrifft, anzugeben. Anmeldungen 10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung 11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel 12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 13 Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach 7 Abs.3 Satz1 SGB IV Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassenwechsel Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel 20 Sofortmeldung wegen Beginn der Beschäftigung Abmeldungen 30 Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung 31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel 32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 34 Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat 35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat 36 Abmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) Währungsumstellung während eines Kalenderjahres 40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung bzw. Über- oder Unterschreiten der für geringfügig Beschäftigte geltenden Entgeltgrenzen Seite 19 von 40 Seite(n)

49 Abmeldung wegen Tod Informationsdienst Jahres-/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen 50 Jahresmeldung 51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen 52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit 53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht 54 Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Sondermeldung) 55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) 56 Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Bezug von Entgeltersatzleistung während Altersteilzeitarbeit 57 Gesonderte Meldung nach 194 Abs. 1 SGB VI Änderungsmeldungen 60 Änderung des Namens 61 Änderung der Anschrift 62 Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional) 63 Änderung der Staatsangehörigkeit Meldungen in Insolvenzfällen 70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer 71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung 72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung 8.2.2 Personengruppen Es ist der in der nachfolgenden Tabelle angegebene Personengruppenschlüssel anzugeben, der auf die zu meldende Beschäftigung zutrifft. Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 (bzw. bei Meldungen für die ehemalige See- Krankenkasse jetzt Knappschaft der Schlüssel 140 ) zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel 102 ff. bzw. 141 ff. Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel 109 und 110 haben jedoch immer Vorrang. Der Wechsel des Personengruppenschlüssels ist ein meldepflichtiger Tatbestand. Seite 20 von 40 Seite(n)

Meldungen der Arbeitgeber Informationsdienst Schlüsselzahl Personenkreis Beschreibung der Personengruppe 101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind, sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können. 102 Auszubildende Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalls an. Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen bzw. ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit der Schlüsselzahl 105 zu melden. 103 Beschäftigte in Altersteilzeit 104 Hausgewerbetreibende Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 14. 2. 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat, versicherungspflichtig im Sinne des SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden bzw. Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II gehabt hat oder versicherungspflichtig nach 26 Abs.2 SGB III war. Außerdem muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im vorgeschriebenen Rahmen aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen ( 2 und 3 AltTZG). (Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit seit dem 1. Juli 2004 muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der sich aus 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, ergibt.) Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist ( 12 Abs.1 SGB IV). 105 Praktikanten Praktikanten sind Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten. 106 Werkstudenten Werkstudenten sind Personen, die in der vorlesungsfreien Zeit und/oder der Vorlesungszeit eine Beschäftigung ausüben und dar- Seite 21 von 40 Seite(n)