Flecken Drakenburg Landkreis Nienburg/Weser Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von baulichen Anlagen für den Altdorfbereich Drakenburg - Abschrift - Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Dächer 3 Außenwände 4 Fenster 5 Werbeanlagen 6 Denkmalschutz 7 Ordnungswidrigkeiten Präambel und Verfahrensvermerke Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Verbindung mit den 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat des Flecken Drakenburg in seiner Sitzung am 11.11.2013 folgende örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von baulichen Anlagen für den Altdorfbereich Drakenburg als Satzung und die Begründung beschlossen: Seite 1 von 6
1 GELTUNGSBEREICH (1) Die örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von baulichen Anlagen gilt für den nach Satzungsbeschluss festgelegten Geltungsbereich Altdorf Drakenburg. Die Abgrenzung des förmlich festgelegten Geltungsbereiches ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen und Bestandteil der Satzung. Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift für den Altdorfbereich Drakenburg Seite 2 von 6
2 DÄCHER (1) Als Dachformen sind Satteldächer, Krüppelwalmdächer, Walmdächer und einander entgegengesetzte Pultdächer zulässig. Flachdächer sind unzulässig. Die Dächer sind nur mit roten bis rotbraunen Pfannen zu decken. Anthrazitfarbene Pfannendeckungen sind nur unter Beachtung des Bestandsschutzes zulässig. Glasierte oder engobierte Dachpfannen sind unzulässig. Bei Dachneigungen unter 25 Grad sind außer Pfannen sonstige rote bis rotbraune oder anthrazitfarbene Dachdeckungsmaterialien zulässig. Bei Hauptgebäuden sind nur Dächer mit einer Neigung von 25 55 Grad zulässig. Verfahrensfreie Gebäude über 30 m² gemäß des Anhanges zu 60 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung sowie Hauptgebäude, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder der gartenbaulichen Erzeugung dienen, sind mit einer Dachneigung von mindestens 10 Grad zulässig. Bei verfahrensfreien Gebäuden gemäß des Anhanges zu 60 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung mit einer Grundfläche unter 30 m² sind auch Flachdächer zulässig. (2) Die Anforderungen an die Dachmaterialien und Dachneigungen gelten nicht für überwiegend oder vollständig verglaste Hauptgebäudeerweiterungen. (3) Dachaufbauten dürfen in der Summe ihrer Längen maximal die Hälfte der Dachlänge je Seite einnehmen. Ihre Höhe darf 1/3 der Gesamthöhe des Daches von Traufe bis First nicht überschreiten. Der lichte Abstand zwischen den einzelnen Dachgauben muss mindestens 1 m betragen. Dachgauben sind innerhalb einer Dachfläche einheitlich zu gestalten und höhengleich einzubauen. Ausgenommen sind Anlagen zur Energiegewinnung (z. B. Photovoltaikanlagen). (4) Die Traufhöhe der Hauptgebäude muss sich bei Neubauvorhaben in die vorhandene Traufhöhenentwicklung der unmittelbaren angrenzenden Hauptbebauung einpassen. 3 AUSSENWÄNDE (1) Zulässig sind Sichtmauerwerke im ortstypischen ziegelfarbenen Rotsteinmauerwerk; Fachwerkwände mit Sichtmauerwerk als Ausfachung mit ziegelfarbenen Rotsteinmauerwerk oder mit glatt geputzten Ausfachungen mit Farbanstrich in einem Weißton; senkrechte Holzverkleidungen im Giebeldreieck und des darunter liegenden Geschosses in natur oder mit offenporigen Anstrichen (Lasuren) in braun- und grünfarbenen Tönen, glatte Fassaden mit Farbanstrich in den Farben Weiß bis Hellelfenbein. Von der Festsetzung zur Materialität ausgenommen sind Hauptgebäude, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder der gartenbaulichen Erzeugung dienen, diese sind nur in ihrer Farbgestaltung den Farbtönen der Außenwände der unmittelbar angrenzenden Hauptbebauung anzupassen. Seite 3 von 6
4 FENSTER UND TÜREN (1) Fenster und Türen sind stehend rechteckig auszuführen. Fenster sind nur in den Farben Weiß und Natur zulässig. (2) Bei einer Scheibengröße von mehr als 1,20 m² sind die Fenster durch ein senkrechtes konstruktives Element wie Pfosten, Pfeiler oder Sprossen zu untergliedern. Zulässig sind dann auch liegende Formate mit der ortstypischen 3- Scheiben-Teilung. (3) Wird eine Fassade im Wesentlichen durch Sprossenteilung der Fenster bestimmt, so ist diese Teilung zu erhalten und/oder bei Erneuerung der Fenster wieder herzustellen. 5 WERBEANLAGEN (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung im Erdgeschoss zulässig. Sie dürfen kein wechselndes oder bewegtes Licht enthalten. 6 DENKMALSCHUTZ (1) Die in 1 5 dieser Satzung formulierten Bauvorschriften gelten nicht für Vorgaben, die durch das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz geregelt werden. 7 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig gem. 80 NBauO handelt, wer als Bauherr abweichend von den Bestimmungen dieser örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung Außenwände, Dächer, Fenster und / oder Werbeanlagen errichtet oder errichten lässt. Auf 80 (3) und (5) NBauO wird verwiesen. Seite 4 von 6
Präambel Aufgrund des 1 Abs. 3 und des 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.v.m. 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) hat der Rat des Flecken Drakenburg die Örtliche Bauvorschrift für den Altdorfbereich Drakenburg als Satzung und die Begründung beschlossen. Rohrsen, den 11.11.2013 Siegel Aufstellungsbeschluss Verfahrensvermerke Der Rat des Flecken Drakenburg hat in seiner Sitzung am 19.11.2012 die Neufassung der Örtlichen Bauvorschrift für den Altdorfbereich Drakenburg beschlossen. Der Beschluss ist am 12.01.2013 in der Tageszeitung Die Harke ortsüblich bekannt gemacht. Rohrsen, den 12.11.2013 Verfasser Die Neufassung der Örtlichen Bauvorschrift für den Altdorfbereich Drakenburg wurde ausgearbeitet von der Grontmij GmbH, Bremen. Bremen, den 11.11.2013 Verfasser i.v. gez. Jens Brendler Öffentliche Auslegung Der Rat des Flecken Drakenburg hat in seiner Sitzung am 08.04.2013 dem Entwurf der Örtlichen Bauvorschrift für den Altdorfbereich Drakenburg zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 22.05.2013 durch Veröffentlichung in der Tageszeitung Die Harke ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf der Örtlichen Bauvorschrift für den Altdorf Drakenburg und die Begründung haben vom 31.05.2013 bis 05.07.2013 gem. 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Rohrsen, den 12.11.2013 Seite 5 von 6
Satzungsbeschluss Der Rat des Flecken Drakenburg hat die Örtliche Bauvorschrift für den Altdorfbereich Drakenburg nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 11.11.2013 als Satzung ( 10 Abs. 1 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Rohrsen, den 12.11.2013 Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss für die Örtliche Bauvorschrift für den Altdorfbereich Drakenburg ist am 12.12.2013 durch Veröffentlichung in der Tageszeitung Die Harke ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Örtliche Bauvorschrift für den Altdorfbereich Drakenburg ist damit am 12.12.2013 rechtsverbindlich geworden. Rohrsen, den 12.12.2013 Seite 6 von 6