Ähnliche Dokumente
Umsatzsteuer Stand ECONECT/hemmer Steuerfachschule GmbH 2014/2015

Arbeitsgemeinschaft Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht SS 2011

Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Innergemeinschaftlicher Erwerb oder Erwerb aus Drittländern

Arbeitsgemeinschaft Verbrauch- und Verkehrssteuerrecht SS 2011

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

Grenzüberschreitender Liefer- und Leistungsverkehr. Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei der Umsatzsteuer (Praxisleitfaden)

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung * (UStDV)

Salzburger. Steuerdialog Begutachtungsentwurf. Ergebnisunterlage. Umsatzsteuer Mai 2014

Wimmer & Schlieper Jutta Wimmer Prof. Dr. Peter Schlieper Buch- und Belegnachweis: Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

è die andere Lieferung gilt nicht als Warenbewegung und damit kann keine Steuerbefreiung

Themenbereich Umsatzsteuer

USt-Gelangensbestätigung

Unionsrechtliche und nationale Grundlagen zum Buchnachweis Analyse an Hand von Fallbeispielen aus der Betriebsprüfungspraxis.

1. Leistungsempfänger ist kein Unternehmer ( 3a Abs. 1 UstG)

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2009

Vorlesungsplan A. Einleitung B. Ausgangsumsätze C. Eingangsumsätze / Vorsteuerabzug (Überblick) D. Besteuerungsverfahren (Überblick)

Reihengeschäfte. Reihengeschäfte. Grundsätze (Rz 450 UStR)

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Beförderungs- und Versendungsnachweis

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 13. Januar

Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung 2005 (UStDV 2005)

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

Sonderbeilage Wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Informationen zur elektronischen Übermittlung der ZM finden Sie auf der Internetseite

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

Exporte in Nicht-EU-Länder

Grenzüberschreitende Lieferungen - wichtige Änderungen der Nachweispflichten seit

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG

Teil 3: Fälle zum Umsatzsteuergesetz

für den 1. April 2012 bzw. 1. Juli 2012?

Steuerberaterin Anja Brunnhübner, Dörth 1

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Die Umsatzsteuer in der Bootswirtschaft

Grenzüberschreitende Leistungen im Umsatzsteuerrecht. Aktuelle Änderungen des Umsatzsteuerrechts

Merkblatt zur innergemeinschaftlichen Lieferung

Ganz grundsätzlich: Auch in der EU ist die Fahrzeugzulassung nationales Recht.

Der Warenverkehr in der EU Versendung/Lieferung - Kurzinformation Stand: Januar 2015

Steuereinflüsse im Unternehmen Verkehrsteuerliche Einflüsse SWS: 2 Prof. Dr. Christoph Voos

Umsatzsteuer: Risikofalle EU-Exporte. Prof. Dr. Thomas Küffner. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Umsatzsteuer Wichtige Informationen für Sie als Unternehmer. München, Sehr geehrte Damen und Herren,

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer

Umsatzsteuer-Update Informationsveranstaltung zur Umsatzsteuer Bremen, den

Dieses Skript wurde mit äußerster Sorgfalt erarbeitet, was jedoch nicht

Mandantenbrief Mai 2012

1 EUStBV Allgemeines 1a EUStBV Sendungen von geringem Wert 2 EUStBV Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Aktualisierung Berger/Kindl/Hinterleitner, Umsatzsteuer, 4. Auflage

Auto Steuern Recht Der aktuelle Informationsdienst für das Kfz-Gewerbe Kfz-Handel über die Grenzen Innergemeinschaftliche Lieferungen

Übungsskript 2 zur Vorlesung. Verkehrsteuern

Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) durch

Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013

Umsatzsteuer im Auslandsgeschäft

STEUERLICHE BEHANDLUNG EINER WARENLIEFERUNG AUS DEM DRITTLAND - EINFUHR

Mandanten-Information: Buch- und Belegnachweise bei Auslandslieferungen

Berufungsentscheidung

UStG Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

LÖSUNG Übungsfall: Umsatzsteuer

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Schriftlicher Lehrgang Umsatzsteuer. In 13 Lektionen zum Zertifikat Fachliche Leitung: Rüdiger Weimann

SONDER- KLIENTEN-INFO

Umsatzsteuerrecht. Universität Trier 2. Stunde WS 2014/15. Prof. Dr. Henning Tappe

Die mündliche Steuerberaterprüfung 2012/2013

I. Kalte Zwangsvollstreckung und kalte Zwangsverwaltung bei der Verwertung von Grundstücken

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

BMF v IV D 1 - S /04 BStBl 2004 I S. 453

19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Aktueller Sachstand zur Gelangensbestätigung Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1. Januar 2014

Elektronische Rechnungen Von Rechtsanwalt Dr. Ivo Geis

Umsatzsteuer in der Praxis

Montagelieferung im Ausland und Umsatzsteuer. Gottfried Jestädt, Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Hannover

Umsatzsteuer mit SAP ERP im internationalen Warenverkehr. Jürgen Stuber Jörg Siebert

Beurteilen Sie bitte den Sachverhalt aus Sicht des D1 und des D3 (Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit).

Zweifelsfragen bei Reihengeschäften und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft... Seite 1 von 11

Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt Praktischer Leitfaden für Unternehmer mit zahlreichen Fallbeispielen, Hinweisen und Tipps

Buchungshilfe Umsatzsteuerrelevante Sachverhalte

6. Vorsteuerberichtigung

Umsatzsteuer Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Hier könnte Ihr Logo stehen! (Dies ist nur ein Beispiel, Gestaltung nach Ihren Vorgaben möglich)

Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 17. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Umsatzsteuer. November 2014

Eine Ausfuhrlieferung liegt dann vor ( 6 UStG), wenn

Workshop: Praktische Anwendungsfälle der sog. Fiskalverzollung (Zollverfahren 42)

17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der Umsatzsteueroption - Beschluss oder Vereinbarung

Besteuerung der Privatstiftung

54 IV. Umsatzart sonstige Leistung

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

Umsatzsteuer. Merkblatt zur Anwendung der Differenzbesteuerung für Gebrauchtwarenhändler

1. Finanzverwaltung schränkt Pommes-Erlass ein Versandhandel ist zum Handeln gezwungen

Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer. Nr. 116/12

Transkript:

1 von 5 18.02.2012 17:06 Ausfuhr Leicht. Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 1/12 Rn 1-10 Ausfuhr 103 45 67 89 1.5.2011 Sachverzeichnis A. Allgemeines B. Begriffsbestimmungen C. Fallgruppen I. Ausfuhr durch den Unternehmer II. Ausfuhr durch den Abnehmer III. Ausfuhr durch den Unternehmer in die in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete IV. Ausfuhr im Reihengeschäft D. Be- oder Verarbeitung des Gegenstandes der Lieferung vor der Ausfuhr durch Beauftragte E. Lieferung eines Gegenstandes zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels F. Nichtkommerzieller Reiseverkehr G. Vertrauensschutz A. Allgemeines Unter Ausfuhr versteht man den Vorgang, durch den ein Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet gelangt. Nach dem Bestimmungslandprinzip soll die Besteuerung einer Leistung in dem Land durchgeführt werden, für das sie bestimmt ist. Gleichzeitig soll der ausgeführte Gegenstand von der deutschen Umsatzsteuer entlastet werden. Dies wird erreicht, indem die Lieferung zwar steuerbar, aber als Ausfuhrlieferung steuerfrei ist. Wenn Gegenstände vom Inland in einen anderen EG-Mitgliedstaat gelangen, handelt es sich dagegen um eine Innergemeinschaftliche Lieferung. In beiden Fällen fällt keine Umsatzsteuer an und der Vorsteuerabzug bleibt erhalten ( 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG; Vorsteuer). Die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung gilt auch für eine bewegte Werklieferung ( Werklieferung, Werkleistung), die in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird. Sonderregelungen gelten - für Lieferungen in Freihäfen, - für die Lieferung eines Gegenstandes zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels, - für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen an private Letztverbraucher, die den Gegenstand im persönlichen Reisegepäck ausführen (nichtkommerzieller Reiseverkehr). 1 B. Begriffsbestimmungen Eine Ausfuhr liegt vor, wenn der gelieferte Gegenstand endgültig vom Inland in das Drittlandsgebiet gelangt. Entnahmen werden nicht begünstigt ( 6 Abs. 5 UStG). Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer, der Abnehmer oder ein unselbständiger Beauftragter (z.b. ein Angestellter) den Gegenstand der Lieferung transportiert. Als Beförderung ist auch das Fortbewegen des Liefergegenstandes mit eigener Kraft anzusehen (z.b. ein Kfz mit eigener Motorkraft auf eigener Achse). Versendung liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand durch einen selbständigen Beauftragten befördern oder die Beförderung besorgen lässt. Als selbständige Beauftragte kommen insbesondere Bahn, Post, Fuhrunternehmer, Spediteure in Betracht. 2

2 von 5 18.02.2012 17:06 Persönliches Reisegepäck beinhaltet die Gegenstände, die beim Grenzübertritt im üblichen Rahmen mitgeführt werden (z.b. das Handgepäck oder die in oder auf einem eigenen oder fremden Fahrzeug mitgeführten Gegenstände), ferner das anlässlich einer Reise aufgegebene Reisegepäck, nicht jedoch ein Fahrzeug, seine Bestandteile (z.b. eingebauter Ersatzmotor), sein Zubehör (z.b. Warndreieck, Sanitätskasten, Reservereifen) oder der Tankinhalt. Ausländischer Abnehmer: Nach 6 Abs. 2 UStG ist ausländischer Abnehmer ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland auch auf Helgoland oder in Büsingen mit Ausnahme der in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (z.b. Freihäfen) hat. Ausländischer Abnehmer ist auch eine Zweigniederlassung eines im Inland oder einem Freihafen ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland (ohne Freihäfen) hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat. Die Aussagen zur Zweigniederlassung gelten entsprechend für ausländische Organgesellschaften eines im Inland bzw. einem Freihafen ansässigen Unternehmers. Wegen der Gebiete vgl. Inland. Ausländische Abnehmer sind insbesondere - Personen, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, wie z.b. ausländische Touristen, Künstler, Sportler, Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmers, die nur zur Ausführung eines bestimmten, zeitlich begrenzten Auftrags ins Inland kommen; - deutsche Auslandsbeamte mit Wohnort im staatsrechtlichen Ausland; - deutsche Auslandsvertretungen und Dienststellen, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen haben. Keine ausländischen Abnehmer sind - Abnehmer mit Wohnort oder Sitz in den Freihäfen; - ausländische Gastarbeiter und Studenten; - ausländische Diplomaten, die in der Bundesrepublik akkreditiert sind; - Mitglieder der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen sowie ihre im Inland wohnenden Angehörigen; - Personen, die ihren Wohnort vom Inland in das Ausland verlegen wollen, solange der Umzug noch nicht stattgefunden hat. Wohnort ist der Ort, an dem der Abnehmer für längere Zeit Wohnung genommen hat und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist. Der Wohnort ist nicht identisch mit dem Wohnsitz ( 8 AO) oder dem Gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO). Im Regelfall hat jemand seinen Wohnort dort, wo er auch mit Wohnsitz gemeldet ist. Eine Wohnsitzbegründung im Inland und im Ausland ist gleichzeitig möglich; dagegen kann ein Abnehmer nur einen Wohnort haben. Die zeitliche Dauer eines Aufenthaltes ist zwar ein wichtiges, aber nicht allein entscheidendes Kriterium für die Bestimmung des Wohnortes. Daneben müssen noch die sonstigen Umstände des Aufenthalts, insbesondere sein Zweck in Betracht gezogen werden. C. Fallgruppen I. Ausfuhr durch den Unternehmer Nach 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt eine Ausfuhrlieferung vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung ins Drittlandsgebiet, ausgenommen die Gebiete nach 1 Abs. 3 UStG (z.b. Freihäfen), befördert oder versendet hat. Bei diesen Ausfuhrfällen braucht nicht an einen ausländischen Abnehmer geliefert zu werden. Die Steuerbefreiung kann deshalb auch in Anspruch genommen werden, wenn der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Inland oder in den vorbezeichneten Gebieten hat. Beispiel: Ein in Mannheim ansässiger Unternehmer versendet per Bahn einen Gegenstand im Auftrag seines Abnehmers aus Dresden nach Russland. Es liegt eine Ausfuhrlieferung vor, da der Gegenstand vom Unternehmer ins Drittlandsgebiet versendet wird. Beispiel: Verkauf von Duty-Free -Waren im Transitbereich. Die Lieferung erfolgt im Inland und ist steuerbar. Sie ist steuerfrei unter der Voraussetzung eines ausländischen Abnehmers, da nicht der Unternehmer sondern der Abnehmer die Ware ins Drittland befördert, BFH 3.11.2005 V R 63/02, BStBl. II 2006, 337.

3 von 5 18.02.2012 17:06 Die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung ist noch abhängig vom Ausfuhrnachweis und Buchnachweis. II. Ausfuhr durch den Abnehmer Nach 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG liegt eine Ausfuhrlieferung auch vor, wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand der Lieferung ins Drittlandsgebiet, ausgenommen die Gebiete nach 1 Abs. 3 UStG, befördert oder versendet hat. Im Gegensatz zu den vorbezeichneten Fällen muss der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer sein. Auf die Zeitspanne zwischen Erwerb und Ausfuhr kommt es außer im nichtkommerziellen Drittlands-Reiseverkehr nicht an. Eine private Benutzung des Gegenstandes vor der Ausfuhr ist unschädlich, dagegen kann bei einer unternehmerischen Verwendung vor der Ausfuhr die Steuerbefreiung nicht mehr beansprucht werden, da der ausgeführte gebrauchte Gegenstand nicht mehr identisch ist mit dem erworbenen Gegenstand. Beispiel: Ein ausländischer Tourist kauft bei Urlaubsbeginn im Inland eine Kamera. Er benutzt diese während seines Urlaubs und nimmt sie nach Beendigung seines Urlaubs mit ins Drittlandsgebiet. Die Lieferung ist zunächst steuerpflichtig, da noch keine Ausfuhr vorliegt. Im Zeitpunkt der Ausfuhr liegt eine Ausfuhrlieferung vor, die bei entsprechender Nachweisführung steuerfrei wird. Beispiel: Ein ausländischer Bauunternehmer erwirbt im Inland eine Baumaschine, die er zur Ausführung eines Bauauftrags im Inland verwendet. Nach Beendigung der Baumaßnahme überführt er die Maschine ins Drittlandsgebiet. Es liegt keine Ausfuhrlieferung vor, weil der gelieferte Gegenstand (neue Maschine) nicht ins Drittlandsgebiet gelangt. Durch die unternehmerische Verwendung wurde der Liefergegenstand geändert (gebrauchte Maschine). Die Steuerbefreiung dieser Ausfuhrlieferung ist ebenfalls abhängig vom Ausfuhrnachweis und vom Buchnachweis. III. Ausfuhr durch den Unternehmer in die in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete Nach 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG liegt ebenfalls eine Ausfuhrlieferung vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die Freihäfen oder die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie befördert oder versendet, und - der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens erworben hat und wenn dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach 4 Nr. 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder - ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt. Die Steuerbefreiung ist abhängig vom Ausfuhrnachweis und vom Buchnachweis. IV. Ausfuhr im Reihengeschäft Liegt ein Reihengeschäft ( 3 Abs. 6 S. 5 UStG) vor, kommt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur in Betracht für die bewegte Lieferung. Die vorangehende bzw. die nachfolgende ruhende Lieferung ist, soweit sie steuerbar ist, steuerpflichtig. Daraus folgt: - Bei der Ausfuhr des Gegenstandes durch den ersten Unternehmer in der Reihe in das Drittlandsgebiet, ohne die in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, ist ein ausländischer Abnehmer für die erste Lieferung in der Reihe nicht erforderlich. - Bei der Ausfuhr des Gegenstandes durch den letzten Abnehmer in der Reihe in das Drittlandsgebiet, ohne die in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, kommt die Befreiung nur für die letzte Lieferung in der Reihe in Betracht, falls der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer ist. - Bei der Ausfuhr des Gegenstandes durch einen mittleren Unternehmer gilt grundsätzlich die Lieferung an ihn als die bewegte Lieferung und die Lieferung von ihm als ruhende Lieferung ( 3 Abs. 6 Satz 6 UStG). Der mittlere Unternehmer kann aber nachweisen, dass er als Lieferer befördert bzw. versendet hat (vgl. Abschn. 3.13 Abs. 10 UStAE). D. Be- oder Verarbeitung des Gegenstandes der Lieferung vor der Ausfuhr durch Beauftragte Der Gegenstand der Lieferung muss nicht unmittelbar nach Ausführung der Lieferung ins Drittlandsgebiet gelangen. Nach 6 Abs. 1 Satz 2 UStG kann er durch einen oder mehrere Beauftragte vor der Ausfuhr be- oder verarbeitet worden sein. Unter Be- oder Verarbeitung ist jede

4 von 5 18.02.2012 17:06 Veränderung des Gegenstandes zu sehen. Es kann sich nur um Beauftragte des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmers handeln. Erteilt nämlich der liefernde Unternehmer den Be- oder Verarbeitungsauftrag, so ist die Ausführung dieses Auftrags ein der Lieferung des Unternehmers vorgelagerter Umsatz und der Gegenstand der Lieferung ist der be- oder verarbeitete Gegenstand. Beispiel: Eine Weberei aus Stuttgart versendet Stoffe im Auftrag ihres Schweizer Abnehmers an eine Kleiderfabrik in Augsburg. Diese war von dem Abnehmer beauftragt, aus den Stoffen Kleider zu fertigen und die Kleider nach Zürich zu senden. Lösung: Die Lieferung der Stoffe von der Weberei an den Schweizer Abnehmer zu Händen der Kleiderfabrik ist eine Ausfuhrlieferung, da der ausländische Abnehmer die Stoffe nach der Verarbeitung zu Kleidern ins Ausland ausführen lässt ( 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Die Verarbeitung durch den vom Abnehmer Beauftragten ist unschädlich. Die Kleiderfabrik wird entweder eine Ausfuhrlieferung oder eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr durchführen. Entscheidend für die Kleiderfabrik ist, ob ihre Leistung als Werklieferung oder Werkleistung ( Werklieferung, Werkleistung) anzusehen ist. E. Lieferung eines Gegenstandes zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels In den Fällen, in denen der Gegenstand zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt ist und der (ausländische) Abnehmer den Gegenstand ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet, wird die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen durch 6 Abs. 3 Nr. 2 UStG auf unternehmerisch genutzte Fahrzeuge eingeschränkt. Ferner muss es sich bei dem Abnehmer um einen ausländischen Unternehmer handeln. Der Lieferer hat den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Verwendungszweck des Beförderungsmittels aufzuzeichnen. Beispiel: Ein Taxifahrer aus der Türkei besucht seine als Gastarbeiter in Deutschland lebenden Verwandten. Er erwirbt einen Satz Autoreifen und nimmt diese mit in die Türkei für sein Taxiunternehmen. Lösung: Unter den weiteren Voraussetzungen des Ausfuhr- und Buchnachweises ist die Reifenlieferung steuerbar und steuerfrei. Wären die Reifen dagegen für den Einsatz eines privat genutzten Pkw vorgesehen, wäre die Lieferung der Reifen steuerbar und steuerpflichtig. Die Einschränkung, dass der Abnehmer ausländischer Unternehmer sein muss und das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dienen muss, gilt auch bei den begünstigten Lieferungen in die Freihäfen bzw. den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Strandlinie. Keine Anwendung findet diese einschränkende Regelung bei Werklieferungen, bei denen Ausrüstungsgegenstände (z.b. ein Navigationssystem) fest in ein privates Beförderungsmittel eingebaut werden (Sölch/Ringleb/Weymüller 6 Rz. 46). Wegen des Ausfuhrnachweises in diesen Fällen vgl. Abschn. 6.6 Abs. 5 UStAE. F. Nichtkommerzieller Reiseverkehr Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr ist eingeschränkt durch 6 Abs. 3a UStG. Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt nur vor, wenn ein Abnehmer Gegenstände, die er nicht für unternehmerische Zwecke erworben hat, persönlich in seinem Reisegepäck in ein Drittland ausführt. Zum persönlichen Reisegepäck gehören das Handgepäck, die in einem von ihm benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände sowie das anlässlich der Reise aufgegebene Handgepäck. Ein Fahrzeug, seine Bestandteile und sein Zubehör zählen nicht zum Reisegepäck. Die Ausfuhrlieferung ist steuerfrei, wenn - der Abnehmer im Drittlandsgebiet ohne die Gebiete i.s.v. 1 Abs. 3 UStG ansässig ist und - der Liefergegenstand vor Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Kalendermonats im persönlichen Reisegepäck ins Drittlandsgebiet befördert wird. Handelt es sich um Gegenstände zur Versorgung oder Ausrüstung von Beförderungsmitteln, ist die Steuerbefreiung bereits nach 6 Abs. 3 UStG zu versagen. Im Ausfuhrnachweis müssen der Name und die Anschrift des ausländischen Abnehmers enthalten sein sowie eine Bestätigung der Grenzzollstelle, dass diese Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt (Abnehmernachweis). G. Vertrauensschutz

5 von 5 18.02.2012 17:06 Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen ist im Erlassverfahren zu prüfen, BFH 30.7.2008 V R 7/03, BStBl. II 2010, 1075