Zulassungssituation bei den Bioziden. Dr. Carsten Bloch BAuA, FG 5.3

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Transkript:

Zulassungssituation bei den Bioziden Dr. Carsten Bloch BAuA, FG 5.3

Rechtliche Grundlagen Definition eines Biozid-Produktes (nach 98/8/EG) Wirkstoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu bekämpfen Anmerkung: Nematoden sind nach neuer Biozid-VO Wirkstoffe! Außer: Verwendung des Produktes ist bereits durch andere Gesetze geregelt z.b. Pflanzenschutzmittel 2

Rechtliche Grundlagen Definition eines Biozid-Produktes (nach 98/8/EG) Je nach Schutzziel Pflanzenschutzmittel Biozid Hinsichtlich des EPS bedeutet dies: Mittel zum Schutz der Eiche sind Pflanzenschutzmittel Mittel zum Schutz der menschlichen Gesundheit sind Biozide 3

Verfahrensablauf Einreichen eines Antrags für den Biozid-Wirkstoff bei einer zuständigen Behörde Bewertungsverfahren durch die zuständige Behörde Entscheidung zur Aufnahme des Wirkstoffs in die Anhänge der Richtlinie 98/8/EG Einreichen eines Antrags zu einem Biozid-Produkt mit diesem Biozid-Wirkstoff bei der Zulassungsstelle Bewertungsverfahren für das Biozid-Produkt Nationale Zulassung des Produktes durch die Zulassungsstelle 4

Verfahrensablauf Altwirkstoff Für Wirkstoff wurde zu einem festgelegten Stichtag ein Dossier eingereicht, das bewertet wird Bis zur Entscheidung über Aufnahme oder Nicht- Aufnahme in die Positivliste sind Produkte mit diesem Wirkstoff ohne Zulassung verkehrsfähig 24 Monate nach der Entscheidung müssen Zulassungsanträge für die Produkte gestellt werden 5

Verfahrensablauf Altwirkstoff Beispiel Margosa: 2006 2006-2011 09.05.2012 09.05.2014 Einreichen eines Wirkstoff-Dossiers zu Margosa-Extrakt Prüfung des Dossiers Erstellen eines Bewertungsberichtes Diskussion des Stoffes in EU-Gremien Veröffentlichung der Entscheidung zur Aufnahme in die Positivliste Pflicht zur Antragstellung auf Zulassung der Produkte 6

Verfahrensablauf Neuwirkstoff Für Wirkstoff wurde nach Stichtag ein Dossier eingereicht, das bewertet wird Bis zur Entscheidung über Aufnahme oder Nicht- Aufnahme in die Positivliste sind Produkte mit diesem Wirkstoff nicht verkehrsfähig Nach der Entscheidung können Zulassungsanträge für die Produkte gestellt werden, Verkehrsfähigkeit beginnt erst nach erteilter Zulassung 7

Altwirkstoffe im Verfahren Insektizid-Wirkstoffe in der Bewertung Piperonyl butoxide / PBO Geraniol Sodium Cacodylate Decanoic acid d-tetramethrin Silicon dioxide amorphous Tetramethrin Pyrethrins and Pyrethroids Prallethrin Azamethiphos Cypermethrin Permethrin Chrysanthemum cinerariaefolium, ext. Triflumuron Cyromazine Cyfluthrin Octanoic acid Hexaflumuron Transfluthrin Etofenprox Cyanamide Thiamethoxam Imiprothrin Pyriproxyfen Clothianidin Bacillus sphaericus strain 2362 BTI strain SA3A Silicium dioxide / Kieselguhr S-Methoprene Esfenvalerate alpha-cypermethrin Bifenthrin Chlorfenapyr Acetamiprid d-phenothrin d-allethrin Esbiothrin Cyphenothrin Empenthrin 8

Altwirkstoffe im Verfahren Insektizid-Wirkstoffe in der Bewertung Aufnahmerichtline veröffentlicht: Hydrogencyanid Diflubenzuron Deltamethrin Bendiocarb Imidacloprid Abamectin Lambda-Cyhalothrin Margosa-Extrakt BTI Serotyp H14, Stamm AM65-52 Fipronil Zulassungsanträge notwendig: Sulfurylfluorid Stickstoff Spinosad Aluminiumphosphid Kohlendioxid Magnesiumphosphid 9

Zulässige Biozid-Produkte Zulässige Produkte gegen den Eichenprozessionsspinner im Biozid-Bereich NeemAzal (Wirkstoff Margosa) Zulassungsantrag bis Mai 2014 Dimilin 80% (Wirkstoff Diflubenzuron) Zulassungsantrag bis Anfang 2015 Karate Forst (Wirkstoff lamda-cyhalothrin) Zulassungsantrag bis Sept. 2013 Produkte für Biozid-Anwendung noch nicht bewertet! 10

Dipel ES Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007, nicht jedoch in Anhang II derselben VO enthalten kein notifizierter Wirkstoff, der Übergangsregelungen in Anspruch nehmen kann Produkte wie Dipel ES dürfen derzeit nicht als Biozid- Produkte verwendet werden 11

Dipel ES Vorläufige Zulassung nach 12c Abs. 1 ChemG Für Neuwirkstoffe kann unter bestimmten Bedingungen vorläufige Zulassung erteilt werden Am 31.01.2013 ist Antrag für Btk als Neuwirkstoff in Frankreich eingegangen Antrag auf vorläufige Zulassung in Deutschland möglich Inverkehrbringer muss Unterlagen für Produkt und für Wirkstoff in Deutschland einreichen, damit Bewertung erfolgen kann 12

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Anmeldestelle Chemikalien/Zulassungsstelle Biozide Friedrich-Henkel-Weg 1-25 D-44149 Dortmund Tel. 0231/9071-0 Fax 0231/9071-0 chemg@baua.bund.de www.zulassungsstelle-biozide.de 13