Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen. (Stand: 16. Juli 2014) 7.

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Transkript:

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen (Stand: 16. Juli 2014) 7. August 2014 Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.v. begrüßt den Ansatz des Bundesministeriums der Finanzen, die Umsetzung der Solvency II-Rahmenrichtlinie in deutsches Recht zum Anlass zu nehmen, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Sparten, eine klare und verständlichere Regelungssystematik zu geben und die Novellierung auch für eine Modernisierung des VAG insgesamt zu nutzen. Im Hinblick auf die spartenübergreifenden Aspekte des vorgelegten Referentenentwurfs nehmen wir Bezug auf die Stellungnahme des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV). Für die Private Krankenversicherung möchten wir zu den folgenden Punkten Stellung nehmen: 1. Abbildung der PKV unter Solvency II a) Verankerung des inflationsneutralen Bewertungsverfahrens Für die Private Krankenversicherung ist für die Umsetzung und Handhabung des Solvency II-Regelwerks die rechtssichere Anwendung des gemeinsam von BaFin, PKV-Verband und Deutscher Aktuarvereinigung (DAV) entwickelten inflationsneutralen Bewertungsverfahrens zur Neubewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Verfahren im Rahmen des Standardansatzes von zentraler Bedeutung. Das Verfahren wurde erfolgreich in den QIS-Studien und in weiteren Auswirkungsstudien getestet. Es hat sich bewährt und führt zu sachgerechten und vergleichbaren Ergebnissen. Für die Verwendung des Verfahrens sollte daher auch auf nationaler Ebene Rechts- und Verwendungssicherheit geschaffen werden, indem zumindest die Grundannahmen des Verfahrens im VAG gesetzlich abgesichert werden. Systematisch beruhen diese auf einer Konkretisierung von Art. 77 Abs. 2 der - 2 -

- 2 - Rahmenrichtlinie. Diese Richtlinienbestimmung setzt 77 Abs. 2 VAG-Entwurf um. Wir schlagen daher vor, diese Vorschrift um den folgenden Satz zu ergänzen: Bei der Krankenversicherung mit einer Beitragsanpassungsmöglichkeit entsprechend 155 kann die Annahme erfolgen, dass zusätzliche Zahlungsströme aufgrund von Krankheitskosteninflation durch Beitragsanpassungen ausgeglichen werden. b) Behandlung der ungebundenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) Der Referentenentwurf erkennt für die Zwecke der aufsichtsrechtlichen Solvenzbilanz die Eigenmittelfähigkeit der ungebundenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung in der Qualitätsklasse I bei der Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, an ( 84 Abs. 2, 93 Abs. 1 Nr. 2 VAG-E). Dies begrüßen wir ausdrücklich. Die Klassifikation stimmt überein mit Art. 96 der Solvency II-Rahmenrichtlinie. Der Referentenentwurf beschränkt den eigenmittelfähigen Teil der RfB allerdings auf den Teil, der zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt. In der privaten Krankenversicherung ist die Verwendung der RfB auf den Ausnahmefall der Abwendung eines drohenden Notstands beschränkt ( 140 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 151 Abs. 1 VAG-Entwurf). Der drohende Notstand ist zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff. Gleichwohl würde die Verknüpfung der beiden Regelungen zu einer zu engen und im Hinblick auf Art. 93 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie auch nicht gerechtfertigten Begrenzung der Eigenmittelfähigkeit der RfB führen. Für Zwecke der Solvenzbilanz kann die Eigenmittelfähigkeit nicht auf einen Anteil beschränkt werden, der zur Abwendung eines drohenden Notstands verwendet werden kann. Hier sollte zumindest in der Begründung, die zutreffend generell auf wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Unternehmens abstellt, deutlicher werden, dass die Anrechenbarkeit nicht vom Eintritt eines drohenden Notstands abhängt. c) Ausschüttungssperre und Überschussbeteiligung In 134 Abs. 3 S. 3 VAG-E wird eine neue Ausschüttungssperre für Gewinne und Überschüsse vorgesehen, solange die Solvabilitätskapitalanforderungen nicht bedeckt oder die Ausschüttung dazu führen würde, dass die Solvabilitätskapitalanforderungen nicht bedeckt sind. Unter Solvency I besteht für die Private Krankenversicherung bereits eine entsprechende Regelung in der aufgrund von 81d Abs. 3 VAG a.f. erlassenen Überschussverordnung. Die Ermächtigungsgrundlage hierzu befindet sich nunmehr unverändert in 160 S. 1 Nr. 6 VAG-Entwurf. Hier muss sichergestellt werden, dass die neuartige Ausschüttungssperre nicht zu einer Verschlechterung im Vergleich zu den geltenden Regelungen für die Versicherungsnehmer führt. Insbesondere muss weiterhin nach Maßgabe der geltenden Regelung eine Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer durch Zuführung zur Rückstellung für Beitrags- - 3 -

- 3 - rückerstattung möglich sein. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Referentenentwurf nunmehr die Eigenmittelfähigkeit der Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch für die Private Krankenversicherung anerkennt. Hier besteht aus unserer Sicht dringend Klarstellungsbedarf. d) Umsetzung des Rückstellungs-Transitionals ( 352 VAG-Entwurf). Der PKV-Verband begrüßt, dass sämtliche LTGA-Maßnahmen in den Referentenentwurf übernommen wurden. Dies betrifft insbesondere die Übergangsbestimmung für versicherungstechnische Rückstellungen nach 352 VAG-E; sie ist durch Verweis auf 341 f Abs. 3 HGB auch für die Private Krankenversicherung anwendbar. Entsprechend der europarechtlichen Vorgaben in Art. 308d der Rahmenrichtlinie sieht die Übergangsvorschrift in Abs. 2 die Bildung einer Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem Solvency II-Regelwerk ab dem 1. Januar 2016 einerseits sowie den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage vor. Dieser Vergleich führt für die Private Krankenversicherung aufgrund der Qualifikation der RfB als Eigenmittel erst ab dem 1. Januar 2016 zu verzerrten, nicht sachgerechten Ergebnissen in dem für die Regelung insgesamt entscheidenden Fall, dass die Solvency II-Rückstellung deutlich höher ist als die Rückstellung unter Solvency I: Der Solvency II-Rückstellung wird nach Maßgabe der Regelungen, die am 31. Dezember 2015 galten, eine Rückstellung gegenübergestellt, in der die Eigenmittelfähigkeit der RfB nicht berücksichtigt wurde. Die deutsche Umsetzung der Übergangsvorschrift berücksichtigt die geänderte Klassifikation der RfB nicht hinreichend. Dies verkürzt sehr deutlich den entlastenden Effekt der Übergangsvorschrift. Darüber hinaus entsteht ein Wertungswiderspruch. Denn unter dem Solvency II-Regime, zu dem auch die Übergangsvorschrift gehört, wird die Eigenmittelfähigkeit der RfB im Übergangszeitraum nicht anerkannt. Dies wiegt umso schwerer, als dass der Übergangszeitraum erheblich ist. Im Hinblick auf die Vorgaben der Rahmenrichtlinie wird daher vorgeschlagen, dass zumindest zum Zwecke der Anwendung der Übergangsvorschrift die Eigenmittelfähigkeit der RfB bereits vor dem Stichtag 31. Dezember 2015 anerkannt wird. Regelungstechnisch könnte dies durch eine entsprechende Anpassung des 53c VAG erfolgen, die wie Art. 3 des Referentenentwurfs bereits vor dem Stichtag in Kraft tritt. 2. Verfahren zur Prämienänderung in der Krankenversicherung a) Neufassung der auslösenden Faktoren Die Regelungen zur Beitragsanpassung nach dem geltenden Recht ( 12b Abs. 2 VAG a.f.) haben sich insoweit nicht bewährt, als dass sie eine stetige Beitragsentwicklung erschweren. Der auslösende Faktor für die Versicherungsleistung in Höhe - 4 -

- 4 - von 10 %, wenn in den allgemeinen Versicherungsbedingungen kein niedrigerer Wert festgesetzt ist, hat sich als zu hoch erwiesen. Der auslösende Faktor Sterblichkeit springt ebenfalls nur an, wenn über sehr viele Jahre keine Anpassungen erfolgt sind. Die Regelungen des geltenden Rechts führen daher zu Beitragsanpassungen, die häufig erst sehr spät und dann aber deutlich ausfallen müssen. Dies verschärft sich in der derzeitigen Kapitalmarktsituation mit niedrigen Zinsen. Auf das Zinsumfeld kann durch Übernahme der Ergebnisse des AUZ-Verfahrens erst reagiert werden, wenn einer der beiden auslösenden Faktoren anspringt. Der PKV-Verband begrüßt es daher nachdrücklich, dass der Referentenentwurf in 155 Abs. 3 VAG-E eine Neufassung der Regelungen über die auslösenden Faktoren vorsieht. Der Vorschlag weist in die richtige Richtung. Die multiplikative Verknüpfung der beiden bisherigen auslösenden Faktoren für Versicherungsleistungen und Sterblichkeit wird in vielen Fällen zu einer stetigeren Beitragsentwicklung beitragen. Die Neuregelung darf allerdings nicht zu einer Verschlechterung führen. Dies könnte nämlich in bestimmten Konstellationen und abhängig von der noch erforderlichen Konkretisierung in der Kalkulationsverordnung 155 Abs. 3 VAG-E aufgrund der mit der Multiplikation verbundenen Verwässerung des auslösenden Faktors für die Leistungen der Fall sein. Es wird daher vorgeschlagen, die Neufassung des auslösenden Faktors in 155 Abs. 3 VAG-E zusätzlich zu den beiden bisherigen auslösenden Faktoren für Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten hinzutreten zu lassen und das geltende Recht insoweit fortzuschreiben. Durch das Nebeneinander der drei auslösenden Faktoren wird sichergestellt, dass es frühzeitig zu einer Überprüfung der Prämien und einer entsprechenden Verstetigung der Beitragsentwicklung kommt. Die tatsächlich erforderlichen Beiträge ergeben sich dabei unabhängig von der Tendenz der einzelnen auslösenden Faktoren nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik aus der Festlegung der neuen Rechnungsgrundlagen. Hierzu wird vorgeschlagen, 12b Abs. 2 VAG a.f. als 155 Abs. 3 VAG-Entwurf und 12b Abs. 2a VAG als 155 Abs. 4 VAG-Entwurf fortzuführen und 155 Abs. 3 VAG-Entwurf (Verknüpfung der auslösenden Faktoren) als neuen Abs. 5 in der folgenden Fassung anzufügen: Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung bei einer Multiplikation der nach Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 S. 1 ermittelten Vergleichswerte für Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 5 %, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Abs. 3 S. 3 5 gilt entsprechend. Im Sinne des Ziels einer Beitragsverstetigung wären zugleich die folgenden zusätzlichen Maßnahmen äußerst hilfreich: - 5 -

- 5 - - Im Hinblick auf das anhaltend niedrige Zinsniveau sollte auch eine bessere Berücksichtigung des Rechnungszinses bei der Beitragsanpassung geprüft werden. Denn nach wie vor besteht das Problem, dass auf die Veränderungen des Zinsumfeldes erst mit erheblicher Verzögerung durch Beitragsanpassung reagiert werden kann. Die Anpassungen an das niedrige Zinsniveau fallen dementsprechend deutlicher aus. - Um die für den Ausgleich inflationsbedingter Beitragssprünge im Alter erforderlichen Überzinsmittel zu erzielen, sollte zusätzlich eine Senkung des Höchstrechnungszzinses durch Änderung der Kalkulationsverordnung erfolgen. Die Anpassung sollte dabei für den Bestand über zehn Jahre abgestuft erfolgen. b) Prämienzuschlag in der Krankenversicherung In 149 VAG-Entwurf werden die bisherigen Regelungen zum gesetzlichen Zuschlag inhaltlich unverändert fortgeschrieben. Die Modernisierung des VAG sollte zum Anlass genommen werden, die seit der Einführung des gesetzlichen Zuschlags gewonnenen Erkenntnisse zu nutzen, um die prämienentlastende Wirkung des gesetzlichen Zuschlags angesichts der seit der Einführung deutlich gestiegenen Lebenserwartung und angesichts des Zinsumfelds zu verbessern. So könnten zum Teil als problematisch empfundene Prämienentwicklungen in den mittleren Altern ab dem 55. Lebensjahr besser aufgefangen werden. Es wird vorgeschlagen, Regelungen in das VAG aufzunehmen, die zum einen eine modifizierteerhebung und ggf. Erhöhung des gesetzlichen Zuschlags und zum anderen eine frühere Verwendung der aus dem gesetzlichen Zuschlag gewonnenen Mittel erlauben. c) Beteiligung des Treuhänders an der Beitragsanpassung Der Referentenentwurf schreibt die Beteiligung eines unabhängigen Treuhänders an der Beitragsanpassung fort ( 155 i.v.m. 157 VAG-E). Dies wird begrüßt. Das Institut des unabhängigen Treuhänders hat sich bewährt. Es stärkt den Schutz der Verbraucher. In der Praxis haben sich für die Auswahl der Treuhänder Unsicherheiten ergeben, die das Institut in Frage stellen. Im Rahmen von Beitragsanpassungsprozessen wird die Unabhängigkeit im Hinblick auf die aus der Treuhändertätigkeit erzielten Einkünfte durch eine Umsatzbetrachtung in Frage gestellt. Hieraus resultiert die Gefahr, dass keine ausreichende Anzahl an qualifizierten Treuhändern mehr zur Verfügung steht, obwohl an der fachlichen Eignung und inhaltlichen Unabhängigkeit der Treuhänder, die über andere (Alters-)Einkünfte verfügen, kein Zweifel besteht. Es sollte daher verdeutlicht werden, dass die Einkünfte aus der Treuhändertätigkeit die Unabhängigkeit des Treuhänders von dem Versicherungsunternehmen nicht in Frage stellen. Hierzu wird folgende Fassung von 157 Abs. 1 S. 1 VAG-E vorgeschlagen: Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere kei- - 6 -

- 6 - nen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einen mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt oder seinen Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus den Einnahmen aus der Treuhändertätigkeit für dieses Unternehmen bestreitet. d) Maßgebliche Sterbetafel Für die Ermittlung des auslösenden Faktors zu den Sterbewahrscheinlichkeiten ist nach den geltenden Regelungen zu den auslösenden Faktoren ein Vergleich zwischen den erforderlichen und den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durchzuführen ( 12b Abs. 2a S. 1 VAG a.f.). Die Betrachtung wird eingeschränkt durch die Fassung der Ermächtigungsgrundlage für die Kalkulationsverordnung. 12c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 VAG a.f. schränkt die Ermächtigungsgrundlage auf ein Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten mit der zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten ein. In Bezug genommen für den Vergleich wird damit die von der BaFin veröffentlichte Sterbetafel. Der Bezug auf die veröffentlichte Sterbetafel im geltenden Recht ist nicht sachgerecht. Wird statt den veröffentlichten Sterbetafel eine gemäß den Kalkulationsvorschriften in der technischen Berechnungsgrundlage modifizierte Sterbetafel verwendet, kann allein aufgrund der Modifikation der auslösende Faktor Sterblichkeit anspringen, ohne dass eine entsprechende Veränderung der Sterblichkeit festzustellen wäre. Besonders problematisch sind Fälle, in denen gegenüber der veröffentlichten Sterbetafel aufgrund besonderer Versichertenkollektive eine Modifikation der Sterbetafel mit einem erhöhten Sicherheitsniveau erfolgte und Fälle, in denen die veröffentlichte Sterbetafel als nicht sachgerecht anzusehen ist. Dies gilt etwa für den Basistarif und die Ergänzende geförderte Pflegezusatzversicherung (GEPV). Hier kann sich ein auslösender Faktor ergeben, der einen Anpassungsbedarf nach unten anzeigt, obwohl im Einzelfall sogar ein Anpassungsbedarf nach oben besteht. Der Referentenentwurf schreibt diese Rechtslage im Hinblick auf die Sterbetafel in 160 Nr. 7 VAG-Entwurf fort. Hier ist eine Änderung erforderlich, um einen sachgerechten Vergleich der Sterbewahrscheinlichkeiten zu ermöglichen. 160 Nr. 7 VAG-Entwurf sollte wie folgt gefasst werden: Das Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und zur Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten nach 155 sowie die Frist für die Vorlage der Gegenüberstellung an die Aufsichtsbehörde und den Treuhändern festzulegen. - 7 -

- 7-3. Übergabe eines amtlichen Informationsblattes Die bisherige Informationspflicht gemäß 10a Abs. 3 VAG a.f., wonach vor Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages von dem Interessenten der Empfang eines amtlichen Informationsblattes der Bundesanstalt zu bestätigen ist, übernimmt der Referentenentwurf zum einen als Voraussetzung für den Betrieb der substitutiven Krankenversicherung ( 146 Abs. 1 Nr. 6 VAG-E), zum anderen als Voraussetzung für die Erlangung des Arbeitgeberzuschusses ( 257 Abs. 2a Nr. 2a SGB V-E i.v.m. Art. 2 Abs. 22 Nr. 3 des Referentenentwurfs). Ungeachtet dessen bleibt der inhaltliche Kern der Regelung eine Informationspflicht des Versicherungsunternehmens. Es handelt sich weder um eine Voraussetzung für den Betrieb, noch um eine sachlich begründete Voraussetzung zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses. Im Hinblick auf die Einordnung in den Regelungen des Arbeitgeberzuschusses stellt sich zudem die Frage, ob der Arbeitgeberzuschuss im Einzelfall davon abhängig gemacht wird, dass der Arbeitnehmer, der den Zuschuss von seinem Arbeitgeber verlangt, das Informationsblatt tatsächlich erhalten hat. Dies kann das Versicherungsunternehmen im Gegensatz zu den generellen und abstrakten Voraussetzungen des Arbeitgeberzuschusses gegenüber dem Arbeitgeber nicht belegen. Darüber hinaus besteht die Informationspflicht auch bei solchen Versicherten, die über keinen Arbeitgeberzuschuss verfügen. Es wird daher vorgeschlagen, zumindest von der geplanten Ergänzung des 257 Abs. 2 SGB V Abstand zu nehmen. 4. Redaktionelle Anmerkungen a) Artikel 1 VAG-E (1) 8 Abs. 4 Satz 2 VAG-E 8 Abs. 4 Satz 2 VAG-E entspricht 8 Abs. 1a Satz 2 VAG a.f., der einen Verweis auf 12 Abs. 1 VAG a.f. enthielt. Im VAG-E erfolgt der Verweis nun auf 139 Abs. 1. Gemeint ist aber wie schon zuvor ein Verweis auf die Vorschrift, welche die substitutive Krankenversicherung regelt. Dies ist nun 146 Abs. 1 VAG-E. (2) 58 Abs.1 Nr. 1 und 59 Abs. 1 VAG-E 58 Abs. 1 Nr. 1 VAG-E entspricht 13b VAG a.f, der eine Verweisung nach 5 Abs. 5 Nr. 1 a) VAG a.f. enthielt. Im VAG-E erfolgt die Verweisung nach 9 Abs. 4 Nr. 5, welcher sich inhaltlich mit 5 Abs. 5 Nr. 1 VAG a.f. deckt. Da eine Beschränkung auf Buchstabe a nicht erfolgt ist, wäre auch Buchstabe b vom Verweis erfasst. Der Verweis müsste hier entsprechend eingrenzend wie zuvor nach 9 Abs. 4 Nr. 5a VAG-E erfolgen. - 8 -

- 8-59 Abs. 1 VAG-E entspricht 13c VAG a.f., der ebenfalls einen Verweis auf 5 Abs. 5 Nr. 1a) VAG a.f. enthielt. Im VAG-E wird allgemein auf 9 Abs. 4 Nr. 5 verwiesen. Dies ist wie für 58 Abs. 1 Nr. 1 VAG-E dahingehend zu berichtigen, dass der Verweis auf 9 Abs. 4 Nr. 5a VAG-E beschränkt ist. (3) 151 Abs. 3 VAG-E 151 Abs. 3 VAG-E muss sich wie das bisherige Recht ( 81d Abs. 2 VAG a.f.) auf die Zuführung zur erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung beziehen. (4) 152 Abs. 1 VAG-E 152 Abs. 1 VAG-E entspricht 12 Abs. 1a VAG a.f, dessen Satz 4 folgenden Wortlaut hatte: Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen. Der 2. und 3 Halbsatz (hier kursiv) sind zu ergänzen. (5) 152 Abs. 4 VAG-E 152 Abs. 4 VAG-E entspricht 12 Abs. 1c Satz 4 bis 6 VAG a.f. In 152 Abs. 4 Satz 1 VAG-E erfolgt ein Verweis auf Absatz 4 Satz 1 oder 3. Gemeint ist aber wie zuvor ein Verweis auf die Regelung zur Beitragsgestaltung im Basistarif (ehemals 12 Abs. 1c Satz 1 und 3 VAG a.f.). Der Verweis muss daher nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 heißen. (6) 156 Abs. 2 VAG-E 156 Abs. 2 VAG-E entspricht 12 Abs. 3 VAG a.f. In 156 Abs. 2 Nr. 1 VAG-E wird auf Absatz 1 Nr. 1 und 2 verwiesen. Wie bereits zuvor sollte hier auf die Regelung zur substitutiven Krankenversicherung (ehemals 12 Abs.1 Nr. und 2 VAG a.f.), die nun in 146 Abs. 1 Nr. und 2 VAG-E geregelt ist, verwiesen werden. Dies ist zu berichtigen. - 9 -

- 9 - (7) 158 Abs. 2 VAG-E 158 Abs. 2 VAG-E entspricht 12 Abs. 1d VAG a.f. Die Beleihung des Verbandes für die Festsetzung von Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Notlagentarif fehlt. Es wird daher vorgeschlagen, 158 Abs. 2 Satz 1 VAG-E in Anlehnung an den Wortlaut von 12 Abs. 1d VAG a.f. folgendermaßen zu fassen: Der Verband der Privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe des 152 Absatz 1und im Notlagentarif nach Maßgabe des 153 festzulegen. (8) 160 Satz 1 Nr. 1 VAG-E Der Wortlaut in 160 Satz 1 Nr. 1 VAG-E entspricht 12c Abs. 1 Nr. 1 VAG a.f. Durch die Umsetzung der Solvency II-Rahmenrichtlinie haben sich die Begrifflichkeiten in Bezug auf die Rückstellungen jedoch geändert. Es wird nun unterschieden zwischen versicherungstechnischen Rückstellungen in der Solvenzbilanz, die in den allgemeinen Bestimmungen in den 75 ff. VAG-E konkretisiert werden und allein auf die Solvency II-Rahmenrichtlinie zurückzuführen sind, und den versicherungstechnischen Rückstellungen, die maßgeblich sind für die Kalkulation und die Handelsbilanz. Von mathematischen Rückstellungen wird im Gesetzestext, bis auf die Ausnahme in 160 Satz 1 Nr. 1 VAG-E, nicht gesprochen. So heißt es in 9 Abs. 4 Nr. 5 VAG-E, dass in der Krankenversicherung nach 146 Abs. 1 u.a. die Grundsätze der handelsrechtlichen versicherungstechnischen Rückstellungen mit dem Antrag auf Erlaubnis einzureichen sind. Daher wird angeregt, in 160 Nr. 1 VAG-E ebenfalls auf handelsrechtliche versicherungstechnische Rückstellungen abzustellen. Dies ist auch erforderlich, um zu verdeutlichen, dass 160 Nr. 1 VAG-E für die Krankenversicherung die im Verhältnis zu 88 Abs. 3 Nr. 4 VAG-E speziellere Vorschrift zur Berechnung der als Deckungsrückstellung gebildeten Alterungsrückstellung ist. b) Artikel 2 VAG-E - Folgeänderungen (1) 193 Abs. 7, 8 und 9 VVG Der in 193 Abs. 7 bis 9 VVG enthaltene Verweis auf 12 VAG a.f. sollte dahingehend berichtigt werden, dass ein Verweis auf 146 VAG-E und nicht auf 139 VAG-E erfolgen soll. - 10 -

- 10 - (2) 193 Abs. 11 VVG Der in 193 Abs. 11 VVG enthaltene Verweis nach 12 Abs. 1c VAG a.f. deckt sich nicht allein mit einem Verweis auf 152 Abs. 5 VAG-E. 12 Abs. 1c VAG a.f. findet im VAG-E in 152 Abs. 3 5 Entsprechung. Der Verweis ist dementsprechend zu erweitern. (3) 203 Abs. 2 Satz 4 VVG Der in 203 Abs. 2 Satz 4 VVG enthaltene Verweis auf 12b Abs. 1 bis 2a i.v.m. 12c VAG a.f. muss durch die Gesetzesnovelle auf 155 Abs. 1 bis 3 i.v.m. 160 VAG-E erfolgen. Die Erstreckung des Verweises auf 155 Abs. 4 VAG-E hat keinen Sinn, da 155 VAG-E nur drei Absätze enthält. (4) 3 Abs. 1 VVG-Info-VO Der in 3 Abs. 1 VVG-Info-VO enthaltene Verweis auf 12 Abs. 1 VAG a.f. muss auf 146 Abs. 1 VAG-E berichtigt werden und nicht auf 136 Abs.1 VAG- E. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass 12 Abs. 1c VAG a.f. nicht 139 Abs. 4 und 5 VAG-E entspricht, sondern 152 Abs. 3 5VAG-E. Der Verweis ist daher entsprechend zu berichtigen. (5) 6 Abs. 2 Satz 8 VVG-Info-Vo Wie in 3 Abs. 1 VVG-Info-VO ist auch in 6 Abs. 2 Satz 8 VVG-Info-VO der Verweis nach 12 Abs. 1c VAG a.f. durch einen Verweis auf 152 Abs. 3 5 VAG-E und nicht nach 152 Abs. 5 VAG-E zu berichtigen.