Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick

Ähnliche Dokumente
Welche Aufenthaltsdokumente für Flüchtlinge gibt es?

Fachtagung. Kindeswohl als Kooperationsgrundlage von Ausländerbehörden und Jugendämtern. Ausländerrecht und Jugendhilfe aktuelle Entwicklungen

Anlage 1 zu Skript Bender/Bethke Teil A Übersicht über die verschiedenen Schutzstatus (seit )

Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Einführung in das Asylverfahren

Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling

Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg

Ausländer als Arbeitskräfte Möglichkeiten und Grenzen

Asylverfahren und Grundlagen des Flüchtlingsrechts (Stand: Februar 2016) Roland Graßhoff Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz

Ablauf des Asylverfahrens

Zuwanderungszahlen Fakten und Prognose

Definition : Unbegleitete Minderjährige

allgemeiner Begriff Asylbewerber beinhaltet 3 unterschiedliche Personengruppen:

Asyl- und Ausländerrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe Die Rolle des Kindeswohls

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland rechtliche und tatsächliche Situation

Asylsuchende in absoluten Zahlen und Gesamtschutzquote* in Prozent,1975 bis Deutschland

Geert Mackenroth MdL Veranstaltung - Datum. Migranten im Freistaat Sachsen - Zahlen und Fakten -

Ausländerrecht und Asylverfahren. Gliederung. II. Rechtliche Grundlagen

Anerkennungsformen im Asylverfahren

Dublin IV Verordnung Vorschlag der EU Kommission Mai Nicole Viusa

Asyl: Chance für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt?! Jürgen Thoma Sachgebietsleiter Ausländerwesen Landratsamt Nürnberger Land

Migrationsentwicklung in Sachsen-Anhalt. Informationen des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt

Ablauf des Asylverfahrens Beschäftigung von Asylbewerbern

Familiennachzug. Refugee Law Clinic 19. Januar Rechtsanwältin Julia Kraft

FLUCHT UND ASYL EIN ÜBERBLICK EINLEITUNG FÜR DIE EHRENAMTLICHE FLÜCHTLINGSARBEIT IN MÖRFELDEN-WALLDORF

Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht Deutscher Bundestag WD /15

Schulung: Asylverfahren und Flüchtlingsschutz in Deutschland

Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015

Asylantragstellung. Persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Termin zur Aktenanlage)

Aktuelle Zahlen zu Asyl

Asyl in Sachsen: Zahlen, Daten, Fakten

DIE GRUNDLAGEN DES ASYLRECHTS

Folie 1. Asylbewerber im Landkreis Aichach- Friedberg

Das deutsche Asylrecht und das europäische Asylrechtssystem

Die rechtliche Situation der (junger ) Flüchtlinge in Deutschland

BEGRIFFSERKLÄRUNGEN. Arbeitserlaubnis Asylantrag Asylberechtigt Asylbewerber/ Flüchtling Blaue Karte EU... 2 BAMF...

Runder Tisch 14. Januar Zum Thema Flüchtlinge im Heidekreis

Die Situation der Flüchtlinge in Deutschland.

Neuregelungen des sog. Asylpakets II zum Familiennachzug

Ausgabe: Januar Tabellen Diagramme Erläuterungen.

Einführung in das Asylverfahren

1. Marler Flüchtlingsgipfel. am Donnerstag, 26. März 2015 in der insel-vhs

Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) Herzlich willkommen!

Herzlich Willkommen zur Schulung

Asylbewerber in Weilheim. für Bürger und Verantwortliche

Das Zuwanderungsgesetz 2005

Ausgabe: Dezember Tabellen Diagramme Erläuterungen.

RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Asylbewerber nach Staatsangehörigkeit

Planspiel Festung Europa?

Die Ausländerbehörde. Willkommensbehörde + Ordnungsbehörde Ein Widerspruch?

Glossar. Aufenthaltserlaubnis:

Einführung ins Asylrecht

Anlage 2 : Zahlen und Fakten. Europa

Beschäftigung von Asylsuchenden rechtliche Situation

An die Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion Berlin,

Grundsätzliches zum Asylverfahren

ANKOMMEN UND INTEGRATION GESTALTEN

Zuwanderung nach Deutschland: Zahlen Daten Fakten

Herzlich willkommen!

FLÜCHTLINGE Normalität in Deutschland

Stationen und Begriffe des Asylverfahrens Materialmappe. Mittwoch, , Nachmittagsgruppe

Leitfaden für ehrenamtliche Helfer

Willkommen. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung Familienzusammenführ

Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Änderungen bei Sozialleistungen in den letzten zwei Jahren für Ausländer

Rechtliche Neuerungen für UMF

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Asyl

Workshop «Recht auf Asyl» Das Asylverfahren in der Schweiz GIBS Freiburg, 22. August 2014

Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen Stand: August 2016

Planspiel Flüchtlinge willkommen?

Vollversammlung des Regionalen Übergangsmanagement Schule-Beruf mit virtueller Jugendberufsagentur 30.November Integration von Flüchtlingen

Reduzierung und Beendigung unsicherer Aufenthalte im Land Bremen

RAinCornelia Rupp-Hafner

Ausgabe: Juni Tabellen Diagramme Erläuterungen.

Das Integrationsgesetz

Wo stehen wir? Aktuelle Daten, Fakten und Entwicklungen zur Flüchtlingslage in Deutschland Abteilungspräsidentin Ursula Gräfin Praschma

Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2016

Zuwanderung nach Deutschland nach Hamburg und in die Region

Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 18/5862. der Bundesregierung

Dublin III und Kirchenasyl

Integration wagen Rechtliche Rahmenbedingungen für die Anstellung von ausländischen Fachkräften und Flüchtlingen

Wilhelm Dräxler Referent für Migration und Arbeitsprojekte

1. Meldung als Asylsuchender/Registrierung als Asylsuchender und Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung

Herzlich willkommen!

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten beantragen

Willkommen in Regensburg!

Flüchtlinge im Kreis Paderborn. Aktuelle Situation

Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer

Informationen zur aktuellen Flüchtlingssituation in Deutschland

Versorgung und Betreuung minderjähriger Flüchtlinge im Rahmen der Kindertagesbetreuung sowie uma

Hinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach 26 Abs. 2 BeschV

Das Leben von Flüchtlingen in Deutschland

Hinweise zum Visumverfahren bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach 26 Abs. 2 BeschV

Was ist der Unterschied zwischen einem Binnenvertriebenen und einem Flüchtling?

Arbeitshilfe. Umgang mit Bescheiden des BAMF bei Ablehnung

Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.

Informationen zur Flüchtlingsthematik. Merhawit Desta

Transkript:

Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland, rechtliche Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts und die Praxis ein Überblick Vortrag, Oberhausen, 22.9.2016 Dr. Carsten Hörich

Gliederung 1. Warum sind Kenntnisse im Bereich des Asyl- und Aufenthaltsrechts notwendig? 2. Grundlagen des Migrationsrechts 3. Ablauf des Asylverfahrens bei UMF 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 2

Gliederung 1. Warum sind Kenntnisse im Bereich des Asyl- und Aufenthaltsrechts notwendig? 2. Grundlagen des Migrationsrechts 3. Ablauf des Asylverfahrens bei UMF 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 3

1. Warum ist dies wichtig? Änderung im deutschen Recht: Im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren wurde die Handlungsfähigkeit auf 18 Jahre angehoben (vgl. 12 AsylG, 80 AufenthG) 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 4

1. Warum ist dies wichtig? Änderung im deutschen Recht: Im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren wurde die Handlungsfähigkeit zum 24.10.2015 auf 18 Jahre angehoben (vgl. 12 AsylG, 80 AufenthG) Dies bedeutet, dass Minderjährige in diesen Verfahren selbst nicht handeln können 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 5

1. Warum ist dies wichtig? Änderung im deutschen Recht: Im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren wurde die Handlungsfähigkeit auf 18 Jahre angehoben (vgl. 12 AsylG, 80 AufenthG) Dies bedeutet, dass Minderjährige in diesen Verfahren selbst nicht handeln können Die Vertretung in diesen Fragen muss daher durch den Vormund bzw. das Jugendamt ebenfalls übernommen werden! 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 6

Gliederung 1. Warum sind Kenntnisse im Bereich des Asyl- und Aufenthaltsrechts notwendig? 2. Grundlagen des Migrationsrechts 3. Ablauf des Asylverfahrens bei UMF 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 7

2. Grundlagen Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 8

2. Grundlagen Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. D.h.: Für nicht deutsche Staatsangehörige ist der Aufenthalt in Deutschland verboten, kann aber erlaubt werden! 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 9

2. Grundlagen Grundsatz: 50 Abs. 1 AufenthG Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. D.h.: Für nicht deutsche Staatsangehörige ist der Aufenthalt in Deutschland verboten, kann aber erlaubt werden! Welche Möglichkeiten gibt es hierfür? 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 10

2. Grundlagen EU-Bürger: Alle Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats haben 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 11

2. Grundlagen EU-Bürger: Alle Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats haben Hieraus folgt das Recht für diese Personengruppen und deren Familienangehörigen sich in der Europäischen Union frei aufzuhalten und zu bewegen 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 12

2. Grundlagen EU-Bürger: Alle Personen, die eine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats haben Hieraus folgt das Recht für diese Personengruppen und deren Familienangehörigen sich in der Europäischen Union frei aufzuhalten und zu bewegen D.h. für EU-Bürger ist der Aufenthalt grds. erlaubt, kann aber verboten werden 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 13

2. Grundlagen Drittstaatsangehörige: = Alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates innehaben 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 14

2. Grundlagen Drittstaatsangehörige: = Alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates innehaben Aufenthaltsrecht ergibt sich aus sog. Aufenthaltstitel 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 15

2. Grundlagen Drittstaatsangehörige: = Alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates innehaben Aufenthaltsrecht ergibt sich aus sog. Aufenthaltstitel Dieser muss grds. vor Einreise beantragt werden 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 16

2. Grundlagen Drittstaatsangehörige: = Alle Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates innehaben Aufenthaltsrecht ergibt sich aus sog. Aufenthaltstitel Dieser muss grds. vor Einreise beantragt werden Vor.: Erfüllung der allg. Erteilungsvoraussetzungen und Vorliegen eines sog. Aufenthaltszweckes, bspw. Studium 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 17

2. Grundlagen Beachte: Aufenthaltserlaubnisse sind immer befristet, d.h. gewähren das Recht auf Aufenthalt nur für den genannten Zeitraum 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 18

2. Grundlagen Beachte: Aufenthaltserlaubnisse sind immer befristet, d.h. gewähren das Recht auf Aufenthalt nur für den genannten Zeitraum Erst eine sog. Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete, d.h. dauerhaft gültige Gewährung eines Aufenthaltsrechts 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 19

2. Grundlagen Was ist mit dem Asylverfahren? P: In Fluchtsituationen oftmals keine Möglichkeit vorher Visum einzuholen 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 20

2. Grundlagen Was ist mit dem Asylverfahren? P: In Fluchtsituationen oftmals keine Möglichkeit vorher Visum einzuholen P: Einreise ohne vorherige Visumsbeantragung 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 21

2. Grundlagen Was ist mit dem Asylverfahren? P: In Fluchtsituationen oftmals keine Möglichkeit vorher Visum einzuholen P: Einreise ohne vorherige Visumsbeantragung Es besteht daher grds. die Pflicht Deutschland sofort wieder zu verlassen 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 22

2. Grundlagen Was ist mit dem Asylverfahren? P: In Fluchtsituationen oftmals keine Möglichkeit vorher Visum einzuholen P: Einreise ohne vorherige Visumsbeantragung Es besteht daher grds. die Pflicht Deutschland sofort wieder zu verlassen Durch das Asylverfahren kann aber bei Vorliegen der Schutzgründe der Aufenthalt legalisiert werden (Folge: sog. humanitärer Aufenthaltstitel) 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 23

Gliederung 1. Warum sind Kenntnisse im Bereich des Asyl- und Aufenthaltsrechts notwendig? 2. Grundlagen des Migrationsrechts 3. Ablauf des Asylverfahrens bei UMF 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 24

Gliederung a) Zahlen zum Asylverfahren b) Ablauf Asylverfahren c) Wer wird geschützt? 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 25

a) Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg. 202.834 Asylanträge deutschlandweit

a) Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg. 202.834 Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: 644.000 Anträge

a) Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg. 202.834 Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: 644.000 Anträge Anzahl Anträge UMF: 4.399 Anträge

a) Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg. 202.834 Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: 644.000 2015 insg. 476.620 Asylanträge deutschlandweit

a) Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg. 202.834 Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: 644.000 2015 insg.: 476.620 Asylanträge deutschlandweit Aber insg. Asylsuchende: ca. 1 Million

a) Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg. 202.834 Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: 644.000 2015 insg.: 476.620 Asylanträge deutschlandweit Aber insg. Asylsuchende: ca. 1 Million Anzahl Asylanträge UMF: 14.439 Anträge

a) Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: Jan. August 2016: Bundesweit: 577.065 Anträge UMF (Jan Juli): 17.909

a) Zahlen 7 0 10 20 30 40 50 60 70 Flüchtlinge 65,3 Binnenflüchtlinge 40,8 Darunter: Flüchtlinge unter UNHCR-Mandat 21,3 Asylsuchende 3,2

a) Zahlen Anzahl Asylanträge pro 1000 Einwohner in der EU Vergleich Länder der Europäischen Union (2015) Ungarn = 17,9 Schweden = 16,9 Österreich = 10,4 Deutschland = 5,925 Im Vergleich Libanon: 186 Flüchtlinge pro 1000 Einwohner

Gliederung a) Zahlen und Fakten zum Asylverfahren b) Ablauf Asylverfahren c) Wer wird geschützt? 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 35

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Vorläufige Inobhutnahme nach 42a SGB VIII

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Vorläufige Inobhutnahme nach 42a SGB VIII Verteilungsverfahren nach 42b SGB VIII

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Vorläufige Inobhutnahme nach 42a SGB VIII Verteilungsverfahren nach 42b SGB VIII

b) Der Ablauf des Asylverfahrens = bestimmte Quote an UMA; die jedes Bundesland aufnehmen muss, vgl. 42c SGB VIII

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Dann normale Inobhutnahme gem. 42 SGB VIII durch das örtliche Jugendamt Dies bedeutet insb. Unterbringung in geeigneter Einrichtung für Minderjährige und keine Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtung 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 41

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Hier dann: Sog. Screening-Verfahren (2.) D.h. es soll überprüft werden, welche rechtliche Handlungsmöglichkeit den Wohl des Kindes am meisten entspricht 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 42

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Hier dann: Sog. Screening-Verfahren (2.) D.h. es soll überprüft werden, welche rechtliche Handlungsmöglichkeit den Wohl des Kindes am meisten entspricht Die Beantragung von Asyl bzw. Internationalem Schutz ist hierbei nur eine Möglichkeit und keineswegs verpflichtend!!! 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 43

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Inobhutnahme und Verteilungsverfahren Antragstellung

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Antrag grds. mündlich bei einer Außenstelle des BAMF, vgl. 14 Abs. 1 AsylG Bei unbegleiteten Minderjährigen kann der Antrag schriftlich direkt beim Bundesamt in Nürnberg zustellen, vgl. 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 45

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Inobhutnahme und Verteilungsverfahren Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO

b) Der Ablauf des Asylverfahrens

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Grundzuständigkeitsregelung der Dublin-Verordnung: Zuständig ist der Staat, in dem der Schutzsuchende zuerst europäischen Boden betreten hat (sog. Verursacherprinzip) 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 48

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Sonderregelungen für Unbegleitete Minderjährige, Art. 8 Dublin-III- Verordnung: Zuständig ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des UMF aufhält, soweit dies dem Wohl des Kindes dient 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 49

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Sonderregelungen für Unbegleitete Minderjährige, Art. 8 Dublin-III- Verordnung: Zuständig ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des UMF aufhält, soweit dies dem Wohl des Kindes dient Sich ein Verwandter aufhält und eine Einzelfallprüfung ergeben hat, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 50

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Sonderregelungen für Unbegleitete Minderjährige, Art. 8 Dublin-III- Verordnung: Zuständig ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des UMF aufhält, soweit dies dem Wohl des Kindes dient Sich ein Verwandter aufhält und eine Einzelfallprüfung ergeben hat, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann Ansonsten: Zuständig ist der Mitgliedsstaat, indem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt hat 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 51

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Entscheidend für Minderjährige: Gegen ihren Willen dürfen Minderjährige im Rahmen der Anwendung der Dublin-Verordnung, wenn Sie noch nicht in einem anderen Mitgliedsstaat als Schutzsuchender anerkannt sind, nicht in einen anderen Mitgliedsstaat überstellt werden. 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 52

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Inobhutnahme und Verteilungsverfahren Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO Anhörung

b) Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Inobhutnahme und Verteilungsverfahren Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO Anhörung Entscheidung Legalität des Aufenthaltes Illegalität des Aufenthaltes Asyl / Flüchtling Subsidiärer Schutz Nat. Abschiebungsverbot. Abschiebung Ggf. Duldung

Der Ablauf des Asylverfahrens Durchschnittsdauer des Verfahrens bezogen auf UMF: 7,4 Monate Aber für einige Herkunftsländer auch wesentlich längere Aber für einige Herkunftsländer auch wesentlich längere Verfahrensdauer möglich: Afghanistan: 8,8 Monate Eritrea: 13,0 Monate Somalia: 18,1 Monate

Der Ablauf des Asylverfahrens P: Ende August 2016 waren insg. 567.479 Anträge noch nicht beschieden

Der Ablauf des Asylverfahrens P: Ende August 2016 waren insg. 567.479 Anträge noch nicht beschieden P 2: Bei UMF sind 28.548 Anträge noch nicht beschieden! (Ende Juli 2016)

Gliederung a) Zahlen und Fakten zum Asylverfahren b) Ablauf Asylverfahren c) Wer wird geschützt? 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 58

Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Inobhutnahme und Verteilungsverfahren Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO Anhörung Entscheidung Legalität des Aufenthaltes Illegalität des Aufenthaltes Asyl / Flüchtling Subsidiärer Schutz Nat. Abschiebungsverbot. Abschiebung Ggf. Duldung

Entscheidungsquoten 2014 35,2% 31,5% Sach. Entscheidungen (+) Sach. Entscheidungen (-) 36,5 % (-) 29,8 % (+) 33,4% 33,7 % (-) Formelle Entscheidungen

Entscheidungsquoten 2015 17,8% Sach. Entscheidungen (+) 36,5 % (-) 32,4% 49,8% 33,7 % (-) Sach. Entscheidungen (-) Formelle Entscheidungen 29,8 % (+)

Entscheidungsquoten Jan. August 2016 36,5 % (-) 24,4 % 13,2 % 33,7 62,4 % (-) Sach. Entscheidungen (+) Sach. Entscheidungen (-) Formelle Entscheidungen 29,8 % (+)

Für UMF Jan. Juni 2016 5,7 % 5,07 % Sach. Entscheidungen (+) Sach. Entscheidungen (-) 36,5 % (-) 33,7 % 89,2 % (-) Formelle Entscheidungen 29,8 % (+)

c) Wer wird geschützt? Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG: wer durch Verfolgung durch einen Staat in Leib und Leben bedroht ist Von den positiven Entscheidungen 2015: 0,7 %; August 2016: 0,3 %

c) Wer wird geschützt? Flüchtling Ist ein Mensch, der aus seiner Heimat flieht, weil er Angst um sein Leben haben muss, auf Grund seiner: Nationalität Religion Staatsangehörigkeit Zugehörigkeit bestimmte sozialen Gruppe politische Überzeugung Von den positiven Entscheidungen 2015: 48,5 %; August 2016 25,3 %

c) Wer wird geschützt? Subsidiär Schutzbedürftiger Ist ein Mensch, dem ein ernsthafter Schaden droht (außerhalb der Flüchtlingseigenschaft) Todesstrafe Folter oder unmenschliche/erniedrigende Behandlung ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens, körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt (bewaffneter Konflikt) Von den positiven Entscheidungen 2015: 0,6 %; Mai 2016: 15,3 %; August 2016: 38,0 %

c) Wer wird geschützt? Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG: wer durch Verfolgung durch einen Staat in Leib und Leben bedroht ist -> Einschränkung: Art. 16a Abs. 2 GG Sichere Drittstaaten

c) Wer wird geschützt?

c) Wer wird geschützt? Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG: wer durch Verfolgung durch einen Staat in Leib und Leben bedroht ist -> Art. 16a Abs. 2 GG Sichere Drittstaaten -> Art. 16a Abs. 3 GG Sichere Herkunftsstaaten

c) Wer wird geschützt? Sichere Herkunftsstaaten sind (Stand 22.9.2016): Albanien Bosnien-Herzegowina Ghana Kosovo Mazedonien Montenegro Senegal Serbien 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 70

c) Wer wird geschützt? Nationales Abschiebungsverbot, vgl. 60 Abs. 5 AufenthG = ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn die Abschiebung einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bzw. eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit darstellen würde Bspw. bei fehlender Existenzsicherung im Heimatstaat 60 Abs. 5, 7 insg. 2016: 0, 9 %! August 2016 2,3 %

Folge des positiven Schutzantrags Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Asyl gem. Art. 16a GG Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 1 AufenthG Flüchtlingseigenschaft isd GfK Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 2 S. 1 1. Alt. AufenthG Subsidiär Schutzberechtigte Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. AufenthG Nationale Abschiebungsverbote Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 3 AufenthG 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 72

Folge des positiven Schutzantrags Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 1. Alt. AufenthG: Erteilt für drei Jahre, dann evtl. Niederlassungserlaubnis Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 2 S. 2 2. Alt. AufenthG Erteilt für ein Jahr, Verlängerung um weitere zwei Jahre möglich Aufenthaltstitel gem. 25 Abs. 3 AufenthG Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 73

Folge des positiven Schutzantrages Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Sozialrechtliche Gleichstellung mit anderen Aufenthaltstitelinhabern Möglichkeit des Familiennachzuges Für UMF über 36 Abs. 1 AufenthG Nachzug der Eltern möglich 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 74

Folge des positiven Schutzantrages Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Sozialrechtliche Gleichstellung mit anderen Aufenthaltstitelinhabern Möglichkeit des Familiennachzuges Für UMF über 36 Abs. 1 AufenthG Nachzug der Eltern möglich ABER: Dieser Nachzug muss vor Volljährigkeit erfolgt sein 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 75

Einschränkung des Familiennachzuges 104 Abs. 13 S. 1 AufenthG Bis zum 16.3.2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17.3.2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 76

Einschränkung des Familiennachzuges 104 Abs. 13 S. 1 AufenthG Bis zum 16.3.2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17.3.2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Kein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten mehr möglich 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 77

Folge des positiven Schutzantrages Aufenthaltstitelerteilung gem. 25 Abs. 1, 2 oder 3 AufenthG Sozialrechtliche Gleichstellung mit anderen Aufenthaltstitelinhabern Möglichkeit des Familiennachzuges Wohnsitzauflage gem. 12a AufenthG 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 78

Der Ablauf des Asylverfahrens Ankunft in Deutschland Inobhutnahme und Verteilungsverfahren Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO Anhörung Entscheidung Legalität des Aufenthaltes Illegalität des Aufenthaltes Asyl / Flüchtling Subsidiärer Schutz Nat. Abschiebungsverbot. Abschiebung Ggf. Duldung

Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Ausreisepflicht:

Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Ausreisepflicht: Mit negativer Entscheidung endet die Aufenthaltsgestattung, vgl. 67 AsylG

Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb der Ausreisefrist -> Vollstreckung

Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb der Ausreisefrist -> Vollstreckung Achtung: 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden. (!)

Abschiebung 58 Abs. 1a AufenthG: Vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer personensorgeberechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 84

Abschiebung 58 Abs. 1a AufenthG: Vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer personensorgeberechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Nachweispflicht hierfür liegt bei Ausländerbehörde 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 85

Abschiebung 58 Abs. 1a AufenthG: Vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer personensorgeberechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Nachweispflicht hierfür liegt bei Ausländerbehörde 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 86

Duldung = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 4 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise

Duldung = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 4 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise D.h. auch Duldung über 60a i.v.m.. 58 Abs. 1a AufenthG bei Ankunft in Deutschland für UMF!

Duldung = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 4 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise D.h. auch Duldung über 60a i.v.m.. 58 Abs. 1a AufenthG bei Ankunft in Deutschland für UMF! Erweiterte Möglichkeiten der Ausbildungsduldung seit 6.8.2016

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! 23.09.2016 Dr. Carsten Hörich 90