Antrag auf Gewährung von T a g e s p f l e g e g e l d gem. 23 und 24 nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)



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Transkript:

Landkreis Leer Der Landrat Leer, (Ort, Datum) Antrag auf Gewährung von T a g e s p f l e g e g e l d gem. 23 und 24 nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Erstantrag Weiterbewilligungsantrag 1. Antragsteller(in) (Name, Vorname) (Tel.) (Geburtsdatum) Familienstand: ledig verheiratet geschieden getrennt lebend verwitwet (Straße und Haus-Nr.) (Postleitzahl und Wohnort) 2. Für welche Kinder wird die Betreuung durch Tagespflege beantragt? a), geb. b), geb. c), geb. d), geb. 3. Weshalb ist die Betreuung und Versorgung Ihrer Kinder durch Tagespflege erforderlich? Ausbildungsmaßnahme Umschulungsmaßnahme Berufstätigkeit Studium und andere Schulbesuche sonstige Maßnahmen: Entsprechende Nachweise sind zu erbringen! 4. Wie lange wird die Tagespflege voraussichtlich andauern? ab wann bis auf weiteres bis zum Erläuterungen: 5. Wer führt während Ihrer Abwesenheit die Versorgung und Betreuung der in Frage 2 angegebenen Kinder durch? (Name und Vorname mit genauer Anschrift) Von der Tagespflegeperson ist die Anlage B auszufüllen! - 2 -

- 2 6. Wo werden Ihre Kinder von der Tagespflegeperson betreut? in meinem Haushalt im Haushalt der Tagespflegeperson 7. Bankverbindung: Kontoinhaber/in: Konto-Nr.: BLZ: Name der Bank Mir ist bekannt, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zu erstatten sind. Es wird hiermit versichert, dass alle vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass ich u. a. wegen wissentlich falscher oder unvollständiger Angeben gem. 263 StGB verfolgt werden kann. Außerdem verpflichte ich mich, zukünftige Veränderungen, die Auswirkungen auf die Bewilligung des beantragten Tagespflegegeldes haben (Aufgabe der Arbeitsstelle, Abbruch der Ausbildung oder Umschulung, Wechsel der Tagespflegestelle, Änderungen der persönlichen Verhältnisse, u. a.) unverzüglich mitzuteilen. Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers Nicht vom Antragsteller/in auszufüllen! Antrag angenommen von Datum, Unterschrift I. KuF mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung 1. qualifizierte Tagespflegeperson Ja Nein 2. die genannten Pflegeperson ist geeignet Ja Nein 3. Tagespflegeerlaubnis liegt vor Ja Nein II. Für den gesamten Bewilligungszeitraum werden folgende Kriterien festgelegt: 1.0 Die Betreuung findet im Haushalt vom/der Antragsteller/in statt. Der Förderbetrag ist daher entsprechend der Richtlinien des Landkreises Leer zur Förderung der Tagespflege zu kürzen. Ja Nein 2.0 Die Betreuung findet im Haushalt der Tagespflegeperson statt. Als ersparte Aufwendungen bei der Betreuung des Kindes mit Beköstigung sind 15 % des Familienzuschlags nach 85 SGB XII anzurechnen. oder: Die Betreuung findet im Haushalt der Tagespflegeperson statt. 2.1 Es sind keine ersparten Aufwendungen bei der Betreuung des Kindes anzusetzen. III. Dieser Antrag wird befürwortet: Ja Nein, siehe Anlage / Vermerk vom: Begründung: Datum, Unterschrift III. HzE mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.

Anlage A (Auszufüllen durch Antragsteller) Um die wirtschaftliche Jugendhilfe zur Tagespflege überprüfen zu können, werden Angaben zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen benötigt. Unter Hinweis auf die 90 ff. nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) haben die Eltern zu den Kosten der Tagespflege beizutragen. Ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich aus 97 a SGB VIII. Hinweis Die Überprüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann dann entfallen, wenn Sie freiwillig den Kostenbeitrag von 2,00 pro Kind und pro Stunde Betreuungszeit entrichten. Erklärung: Ich bin / wir sind bereit den Kostenbeitrag von 2,00 pro Kind und pro Stunde Betreuungszeit zu entrichten und verzichten auf die wirtschaftliche Überprüfung. (Datum) (Unterschriften) Bei Unterschrift bitte nur Punkt 1 ausfüllen. 1. Zum Haushalt gehören außerdem noch folgende Personen: Zu- u. Vorname Geb.-Datum Verwandtschaftsverhältni s Einkommen Bitte Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde/Stadt beifügen. 2. Kosten der Unterkunft Baujahr Haus/Wohnung Grundmiete oder Hausbelastung (Zinsen) mtl./jährl. Grundsteuer mtl./jährl. Deich- u. Sielachtsbeiträge mtl./jährl. Brandkasse mtl./jährl. Kanalisationsbeiträge mtl./jährl. Müllgebühren mtl./jährl. Wassergeld mtl./jährl. Schornsteinfegergebühren mtl./jährl. Bitte Unterlagen beifügen! - II

- II - 3. Erhalten Sie Wohngeld oder wurde Wohngeld beantragt? ja, mtl. Einkünfte: nein 4. Feststellung der Einkommensverhältnisse der Elternteile, vom Lebens- oder Ehepartner sowie des/der Minderjährigen. Selbständige Arbeit Antragsteller/in mtl. Lebens- bzw. Ehepartner mtl. Minderjährige mtl. mtl. Unselbständige Arbeit Renten Halbwaisenrente Unterhaltsleistungen Kindergeld Kindergeldzuschlag Leistungen nach dem -Unterhaltsvorschussgesetz -Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - Sozialleistungen (z.b. SGB II, usw.) Zinseinkünfte Sonstige Einkünfte 5. Angaben zu Beiträgen für freiwillige Versicherungen (Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung, Gewerkschaftsbeiträge, u. a.): Bitte Nachweise beifügen! 6. Wodurch entstehen Ihnen zusätzliche Aufwendungen für besondere Belastungen, die von Ihnen zu tragen sind (Unterhaltsverpflichtungen, Abzahlungsverpflichtungen, Hausbelastung/Zins- Tilgungsbeträge, Diätkosten, Körperersatzstücke u. a.)? Bitte Nachweise beifügen! Hinweis: Aufwendungen die nicht belegt werden, finden keine Berücksichtigung! Es wird versichert, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen. Nachweise zu den vorstehenden Angaben sind beigefügt. Ort, Datum Unterschrift

Anlage B Name des Antragstellers Dieser Vordruck ist durch die Tagespflegeperson auszufüllen! 1. Name der Tagespflegeperson: (Name, Vorname) (Geburtsdatum) (Tel.) (Straße und Haus-Nr.) (Postleitzahl und Wohnort) 1.1 Nachweis über die Qualifizierung der Tagespflegeperson. Haben Sie eine entsprechende Qualifizierung? Ja (Bitte Nachweis beifügen). Nein 1.2 Nachweis über die Altersicherung und die Unfallversicherung. Haben Sie für die qualifizierte Tagesbetreuung eine Altersicherung oder Unfallversicherung abgeschlossen? Ja (Bitte Nachweis beifügen). Nein 1.3 Bankverbindung: Kontoinhaber/in: Konto-Nr.: BLZ: Name der Bank Mir ist bekannt, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zu erstatten sind. 2. Welche(s) Kind(er) werden von Ihnen betreut und versorgt? a) b) Name, Vorname, geb. Name, Vorname, geb. c) d) Name, Vorname, geb. Name, Vorname, geb. 3. Wo werden die oben genannten Kinder von Ihnen betreut? in meinem Haushalt im Haushalt der Kindesmutter/des Kindesvater 4. Zeitraum der Betreuung: Mo.: Uhr bis Uhr bzw. Uhr bis Uhr Di.: Uhr bis Uhr bzw. Uhr bis Uhr Mi.: Uhr bis Uhr bzw. Uhr bis Uhr Do.: Uhr bis Uhr bzw. Uhr bis Uhr Fr.: Uhr bis Uhr bzw. Uhr bis Uhr Sa.: Uhr bis Uhr bzw. Uhr bis Uhr So.: Uhr bis Uhr bzw. Uhr bis Uhr Ort, Datum - 2 - Unterschrift

- 2 - Hinweis: Nachweis über die Qualifizierung der Tagespflegeperson. Qualifizierte Tagespflegepersonen haben entsprechende Kenntnisse durch entsprechende Kurse nachzuweisen (z.b. vom Familienservice in Leer) Qualifiziert sind auch Personen, die eine sozialpädagogische Ausbildung oder sonstige pädagogische Ausbildung absolviert haben (z.b. Erzieher, Sozialpädagogen). Nachweis über die Altersicherung und die Unfallversicherung. Sofern die qualifizierte Tagespflegeperson für Ihre Tätigkeit eine Altersicherung oder Unfallversicherung abgeschlossen hat, wird geprüft ob ein monatlicher Zuschuss an die Tagespflegeperson gewährt werden kann. Bitte Nachweise beifügen. Gewährung von Geldleistungen Die laufende Geldleistung wird erst ab Eingang eines Antrages auf Gewährung von Geldleistungen beim Landkreis Leer und nach Erfüllung aller Mitwirkungspflichten durch die Erziehungsberechtigen und der Tagespflegeperson gewährt. Betreuungszeiten Eine detaillierte Angabe der Betreuungszeiten ist erforderlich. Zeiten, in denen die Betreuung unterbrochen ist, z. B. durch Schul- oder Kindergartenbesuch, sind kenntlich zu machen. Ggf. sind die erforderlichen Betreuungszeiträume auf einem gesonderten Blatt aufzuführen. Ohne vollständige Angabe der Zeiten ist eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich. Zur Ermittlung bzw. Prüfung des Betreuungsbedarfs ist eine Bescheinigung (des Arbeitgebers, Schulungsbetriebes, u. a.) beizufügen, aus der die Zeiträume Ihrer Abwesenheit (tägliche Arbeitszeiten / Schulzeiten) zu ersehen ist. Schulbesuchs- / Kindergartenbesuchszeiten der Kinder sind durch Vorlage entsprechender Belege (z. B. Stundenpläne) nachzuweisen. Beispiel: Arbeitszeiten: montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr Schulbesuch des Kindes: Grundschule montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Angabe der Betreuungszeiten wie folgt: Mo.: 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr Di.: 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mi.: 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr Do.: 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr Fr.: 07:00 Uhr bis 08:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr Fahrtzeiten zur Arbeit bzw. nach Hause können angemessen berücksichtigt werden. Diese sind entsprechend den Betreuungszeiten hinzuzurechnen. - 3

- 3 Hinweise zu versicherungsrechtlichen Bedingungen in der Tagespflege: I. Tagespflege Mit Einführung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) zum 01.01.2005 sowie des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) zum 01.10.2005 sind vermehrt Fragen zum Unfallversicherungsschutz in der Tagespflege an die BGW herangetragen worden. Versicherungsschutz für Kinder in Tagespflege: Kinder in Tagespflege stehen ab 01.10.2005 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie durch eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne von 23 SGB VIII betreut werden. Versicherungsschutz besteht dann über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen). Es wird empfohlen, sich bei Einzelfragen zum Umfang des Versicherungsschutzes an den Gemeinde- Unfallversicherungsverband Hannover, Landesunfallkasse Niedersachsen, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover, zu wenden. Ansprechpartner ist Herr Nath, Telefon: (0511 ) 8707 113 oder per Mail: sebastian.nath@guvh.de. Versicherungsschutz für Tagespflegepersonen: Tagespflegepersonen, die auf Dauer ein oder mehrere Kinder aus nur einer Familie betreuen, sind als Beschäftigte des elterlichen Haushalts bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand (Unfallkassen) gesetzlich unfallversichert. Die Eltern der zu betreuenden Kinder haben die Tagespflegeperson selbst beim Gemeinde- Unfallversicherungsverband Hannover, Landesunfallkasse Niedersachsen, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover, anzumelden und die Beiträge selbst zu finanzieren. Tagespflegepersonen, die regelmäßig Kinder aus verschiedenen Familien betreuen, sind selbstständig in der Wohlfahrtspflege tätig und bei der BGW gesetzlich unfallversichert ( 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Die Tagespflegeperson muss sich selbst innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW anmelden. Eine private Unfallversicherung entbindet Sie nicht von der Versicherungspflicht bei der BGW. Der Antrag kann formlos gestellt werden: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Hauptverwaltung Hamburg Pappelweg 35/37, 22089 Hamburg Tel. 040/202070 Das Anmeldeformular kann auch unter www.bgw-online.de heruntergeladen werden. (Navigation: > Kundenzentrum > Formulare) Die häufig gestellten Fragen zum Thema Versicherungsschutz in der Tagespflege. Sind Tagespflegepersonen, die durch das Jugendamt nach 23 SGB VIII gefördert werden, verpflichtet, eine Unfallversicherung bei der BGW abzuschließen? Ja, sofern es sich um selbstständig tätige Tagespflegepersonen handelt. Dies ist der Fall, wenn die Tagespflegeperson regelmäßig mehrere Kinder aus verschiedenen Familien betreut. Wenn die Betreuungstätigkeit einer Tagespflegeperson von Anfang an darauf ausgelegt war, mehrere Kinder aus verschiedenen Familien zu betreuen, so ändert die vorübergehende Betreuung eines einzelnen Kindes nichts an der selbstständigen Tätigkeit der Tagespflegeperson und der Zuständigkeit der BGW. - 4

- 4 - Müssen sich selbstständig tätige Tagespflegepersonen auch dann bei der BGW anmelden, wenn sie bereits eine private Unfallversicherung abgeschlossen haben? Ja. Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung befreit eine selbstständig tätige Tagespflegeperson nicht von der Pflicht, sich bei der BGW anzumelden. Wie melde ich mich bei der BGW an? Die Anmeldung kann formlos erfolgen. Die BGW benötigt Ihren Namen, Anschrift, Art und Gegenstand des Betriebes sowie das Beginndatum. Ein Formular zu Anmeldung sendet die BGW auf Anforderung gern zu. Außerdem besteht die Möglichkeit, das Anmeldeformular online auszufüllen und auszudrucken. Was ist im Rahmen meiner Tätigkeit als Tagespflegeperson versichert? Der Versicherungsschutz für selbstständig tätige Tagespflegepersonen erstreckt sich auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die eine selbstständig tätige Tagespflegeperson im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Kinderbetreuungstätigkeit ausübt. Wird eine selbstständige Tagespflegeperson bei ihrer Tätigkeit durch einen Unfall verletzt, erhält sie Entschädigungsleistungen von der BGW. Das Leistungsspektrum umfasst im Wesentlichen Heilbehandlung (z.b. Kosten für ärztliche Behandlung, Physiotherapie), Teilhabeleistungen (z.b. Berufshilfe, soziale Rehabilitation) und Geldleistungen (z.b. Verletztengeld, Rente). Berechnungsgrundlage für die Geldleistungen im Versicherungsfall und für die Beiträge ist die Versicherungssumme. Diese ist einkommensunabhängig und beträgt bei der BGW zurzeit für pflichtversicherte selbstständig Tätige in den alten Bundesländern 19.000,00 (Stand 2011). Eine Höherversicherung ist möglich. Was kostet mich die Versicherung als Tagespflegeperson bei der BGW? Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden jährlich im Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben. Für das Jahr 2011 erhebt die BGW die Beiträge erst Ende April 2012. Die Beitragshöhe für 2011 steht zurzeit noch nicht fest. Als Anhaltspunkt kann der Vorjahresbeitrag dienen. Für 2010 errechnete sich ein Jahresbeitrag für eine pflichtversicherte selbstständig tätige Tagespflegeperson ohne Personal in den alten Bundesländern in Höhe von 86,58. Können die Beiträge im Rahmen einer Sammelrechnung für alle Tagespflegepersonen, die über das Jugendamt oder einen Träger der freien Jugendhilfe vermittelt wurden, direkt vom Jugendamt oder dem Träger der freien Jugendhilfe übernommen werden? Nein. Da jede selbstständig tätige Tagespflegeperson für ihren eigenen Unfallversicherungsschutz selbst beitragspflichtig ist, ist eine Sammelrechnung an das Jugendamt oder den Träger der freien Jugendhilfe nicht möglich. Ges. Unfallversicherung Die Beiträge der ges. Unfallversicherung können bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gefördert werden. Alterssicherung / Rentenversicherung (Stand 01.01.2011) Für abhängig beschäftigte Tagespflegepersonen die bei den Eltern angestellt sind, besteht eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer - also Eltern und Tagesmutter/-vater - zahlen jeweils die Hälfte des Beitragssatzes. Die Höhe des gesamten Beitragssatzes beträgt für das Jahr 2011 19,9 Prozent. Informationen zu einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt (bis 400,00 Euro monatlich) finden Sie hier: 2.2. Kindertagespflege als haushaltsnaher Minijob Auch selbständig tätige Tagespflegepersonen, die das Betreuungsgeld vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt, Kommune) oder direkt von den Eltern auf privater Basis erhalten, sind versicherungspflichtig, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen mehr als 400,00 im Monat beträgt und sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Tagespflege beschäftigen Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung. -5-

-5- Tagespflegepersonen müssen sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung melden, soweit sie der Versicherungspflicht unterliegen. Für die Festlegung des Rentenversicherungsbeitrages gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten: Einkommensabhängiger Beitrag Einkommensunabhängiger Beitrag - sogenannter Regelbeitrag Einkommensunabhängiger hälftiger Beitrag - hälftiger Regelbeitrag Auskünfte hierzu erhalten Sie über die Deutsche Rentenversicherung. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich. Der geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung beträgt 79,60 (Stand 2011) im Monat. Wird das Betreuungsentgelt vom öffentlichen Jugendhilfeträger / Jugendamt gezahlt, wird die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung erstattet. Die Erstattungsbeträge sind steuerfrei. Liegt das Einkommen unter 400,00, kann auch eine private Alterssicherung abgeschlossen werden. Auch in diesem Fall wird die Hälfte der Beiträge bei öffentlicher Förderung vom Jugendamt / Jugendhilfeträger erstattet. Freiwilligen Rentenversicherung Die Hälfte des Mindestbeitrages einer freiwilligen Rentenversicherung (z.b. staatlich geförderte Riesterrente oder zertifizierte Rentenversicherung) wird bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden gefördert, liegt die Betreuungszeit darunter, werden die vom Jugendamt zu übernehmenden Beträge entsprechend gekürzt. Es besteht keine Verpflichtung für die Tagesmutter, eine Rentenversicherung abzuschließen. Kranken- und Pflegeversicherung (Stand 01.01.2011) Ab 1. Januar 2009 besteht für jeden Bürger und jede Bürgerin in Deutschland die Pflicht, Mitglied einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Ehepartner eines gesetzlich Krankenversicherten können unter bestimmten Voraussetzungen über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden. Wer nicht über die Familienversicherung abgesichert werden kann, muss sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Bisher sind nur wenige Tagespflegepersonen bei einem Träger oder einer Kommune angestellt. Tagespflege wird überwiegend als selbstständige Tätigkeit erbracht, die entweder privat bezahlt oder durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert wird. Bei abhängiger Beschäftigung müssen die Eltern als Arbeitgeber die Tagespflegeperson bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden (diese Meldung gilt automatisch auch für die Pflegeversicherung). Die aus dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge werden grundsätzlich vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber bis zur Hälfte getragen. Die Höhe des gesamten Beitragssatzes beträgt 16,85 % (bzw. 17,10 % bei kinderlosen Personen). Familienversicherung Sowohl abhängig Beschäftigte als auch selbstständig tätige Tagespflegepersonen können grundsätzlich bei ihrem gesetzlich versicherten Ehepartner beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert werden. Vorausgesetzt, sie sind nicht hauptberuflich selbständig tätig und sie erzielen kein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 400,00 monatlich (angestellte Tagespflegepersonen) bzw. 365,00 monatlich (selbständig tätige Tagespflegepersonen; Stand: 2011). Liegt das zu versteuernde Gesamteinkommen über den festgelegten Grenzen, muss sich die Tagespflegeperson freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung Für freiwillig gesetzlich versicherte Tagespflegepersonen ist die Einordnung ihrer Tätigkeit in haupt- oder nebenberuflich für die Berechnung des Versicherungsbeitrages von Bedeutung. Je nach Einordnung der Tätigkeit gelten zur Berechnung des Versicherungsbeitrages andere Mindesteinkommensgrenzen. Für nebenberuflich Selbstständige liegen sie gegenwärtig bei 851,67 im Monat (Stand 2011) und für hauptberuflich Selbstständige bei 1.916,25 (Stand 2011) im Monat. Die Mindesteinkommensgrenzen werden auch dann zugrunde gelegt, wenn weniger Einkommen erzielt wird. In den Fällen, in denen die Mindesteinkommensgrenzen überschritten werden, wird zur Festlegung des Versicherungsbeitrages das tatsächliche Einkommen herangezogen. Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt ein ermäßigter Beitragssatz von 14,9 Prozent. Hinzu kommt die Pflegeversicherung mit 1,95 % bzw. 2,2 % bei Kinderlosen. Hierin ist kein Krankentagegeld enthalten. Eine Krankentagegeldversicherung kann bei der gesetzlichen Krankenkasse oder auch bei privaten Krankenkassen zusätzlich abgeschlossen werden. Vereinfachte Prüfung Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, bei Tagespflegepersonen von der sogenannten vereinfachten Prüfung Gebrauch zu machen. Bei dieser Form der Prüfung wird lediglich die Anzahl der betreuten Kinder berücksichtigt. Bei bis zu fünf vollzeitbetreuten Kinder (8 Stunden pro Tag und Kind) wird von einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit ausgegangen. -6-

-6- Ab 1. Januar 2009 gibt es einen Rechtsanspruch auf die vereinfachte Prüfung nach 10 und 240 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese Regelung ist bis 2013 befristet. Tagesmütter/-väter, die bis zu fünf Kinder Vollzeit betreuen und als nebenberuflich selbständig Tätige einordnet wurden, müssen bei einem zu versteuernden Einkommen von unter 851,67 einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag ca. 126,90 (zuzüglich Pflegeversicherungsbeitrag) zahlen. Private Krankenversicherung Tagespflegepersonen können auch eine private Krankenversicherung abschließen. Anders als bei der gesetzlichen Krankenkasse ist das Einkommen für die Höhe der Versicherungsprämie nicht ausschlaggebend. Die Höhe der Prämie, die vom Versicherten zu zahlen ist, hängt vom abgesicherten Risiko (Basis-, Standard- oder Volltarif), vom Eintrittsalter und vom Gesundheitszustand des Versicherten ab. Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt, Kommune) erstattet, wenn dieser die Betreuung der Kinder finanziert. Wird das Betreuungsentgelt von den Eltern des Kindes direkt an die Tagesmutter gezahlt, erfolgt keine hälftige Erstattung. Die Erstattungsbeträge sind steuerfrei gestellt. Die eigenen Kinder der Tagespflegeperson können bei ihr mit familienversichert sein, sofern nicht der Ehepartner über ein höheres Einkommen verfügt. Dann müssen die Kinder bei diesem in der Familienversicherung mit versichert sein oder eine eigene Krankenversicherung haben ( 10 (3) SGB V) Pflegeversicherung Die Pflicht, Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung zu zahlen, ist abhängig vom Bestehen einer Krankenversicherung, unabhängig davon ob der Versicherte privat oder gesetzlich versichert ist. Nur Tagespflegepersonen, die über ihren Ehepartner in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind, müssen keine Pflegeversicherungsbeiträge leisten. Als Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung gilt auch hier das Gesamteinkommen. Zur Berechnung wird wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich von einem Mindesteinkommen von 851,67 im Monat ausgegangen. Kinderlose müssen einen Beitrag von 2,20 Prozent und Eltern von 1,95 Prozent ihres Gesamteinkommens in die gesetzliche Pflegeversicherung einzahlen. Wird die Mindesteinkommensgrenze bei der Berechnung zu Grunde gelegt, ergibt sich ein Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderlose von ca. 18,74 und für Eltern von ca.16,61 im Monat. Kinder werden auch dann noch bei der Festsetzung der Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung berücksichtigt, wenn sie nicht mehr im Haushalt der Eltern leben. Weitere Auskünfte erteilen die Krankenkassen. Zu den Bedingungen von privaten Krankenversicherungen befragen Sie bitte die Ihre Versicherungsgesellschaft. Ansprechpartner sind die jeweiligen Geschäftsstellen der Krankenversicherungsträger vor Ort. Arbeitslosenversicherung (Stand 01.01.2011) Eine abhängig beschäftigte Tagesmutter muss Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung entrichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer - also Eltern und Tagesmutter - zahlen jeweils die Hälfte des Beitragssatzes. Die Höhe des gesamten Beitragssatzes für das Jahr 2011 beträgt 3,0 Prozent. Für Tagesmütter, die unmittelbar vor der Aufnahme der Tagespflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben, besteht unter Umständen die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit zu stellen ( 28a SGB III). Nähere Informationen erfahren Sie bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit oder unter http://www.arbeitsagentur.de/. Allgemeiner Hinweis: Die Einnahmen aus der Kindertagespflege (Stand 01.01.2011) Die Betreuungsleistung in der Kindertagespflege wird entweder von den Jugendämtern bzw. Kommunen aus öffentlichen Mitteln finanziert oder die Eltern der betreuten Kinder zahlen das Betreuungsentgelt auf privater Basis direkt an Tagesmutter/-vater. Mancherorts erhalten die Tagespflegepersonen auch einen Teil des Geldes aus öffentlichen Mitteln und einen Teil direkt von den Eltern. Sämtliche Einnahmen - sowohl der Betrag zur die Anerkennung der Förderleistung wie auch die Erstattung der Sachkosten (Miete, Strom, Verpflegung der Kinder usw.) sind nach 18 EStG steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Hierbei ist unerheblich, ob die Entgeltzahlung über das Jugendamt oder direkt von den Eltern erfolgt. Sie müssen per Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden. Diese Hinweise sind keine rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommne. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Sozialversicherungsträger.