Impulse für Unternehmen



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Transkript:

LTS RECHTSANWÄLTE WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER Ausgabe 34 Juli 2015 Impulse für Unternehmen Unter anderem in dieser Ausgabe: ABGEWOGEN Die zeitlichen Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote Seite 3 ABGEGRENZT Wer trägt die Beweislast beim qualifizierten Zeugnis? Seite 6 ABGEMAHNT Tipps zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung Seite 7 AUSGELEGT Die rechtlich sichere Übertragung betrieblicher Einheiten Seite 10 AUSGEARBEITET Erbschaftsteuer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Seite 8 Das Thema: MINDERJÄHRIGE GESELLSCHAFTER Welche besonderen Vorschriften sind zu beachten? Seite 4

Editorial Inhalt 3 Liebe Leser, mit der Sommerausgabe unseres Journals präsentieren wir Ihnen einen Auszug aus aktuellen Themen, die beispielhaft für unser Dienstleistungsspektrum sind. Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht all dies sind Themen mit Relevanz für Führungspersönlichkeiten und leitende Mitarbeiter sowie Gesellschafter von Unternehmen. Wir freuen uns, wenn Sie beim Durchsehen des Journals die eine oder andere Anregung erhalten. Selbstverständlich stehen wir gerne zur vertiefenden Beratung und Problemlösung bei diesen und weiteren Themen aus dem Bereich Recht und Steuern zur Verfügung. Der Beitrag von unserer Kollegin Frau Diekwisch zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zeigt, dass eine rechtlich sichere Lösung mit kürzerem Schutz vorzugswürdig gegenüber einer möglicherweise erreichbaren Maximallösung sein kann. Ob eine rechtlich sichere Gestaltung mit zeitlich begrenzter Wirkung oder ein rechtlich höheres Risiko mit möglicherweise zeitlich längerem Schutz richtig ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Die Entscheidung darüber muss jeweils unser Mandant treffen. Unsere Aufgabe ist es, Ihnen Risiken und Chancen der jeweiligen Gestaltung so verständlich darzulegen, dass Ihnen dies bei Ihrer Entscheidungsfindung hilft. Fordern Sie uns wir freuen uns auf Sie! Ihr Anliegen ist unser Auftrag. Gesellschaftsrecht: Die Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote Das Thema: Die Vorschriften bei minderjährigen Gesellschaftern Arbeitsrecht: Die zutreffende Leistungsbeurteilung im Zeugnis 4 6 7 Wettbewerbsrecht: Abmahnung auf Unterlassung und nun? Herzlichst Ihr Dr. jur. Stefan Hoischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Steuerrecht: Die Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer 8 10 Steuerrecht: Übertragung betrieblicher Einheiten: ein Fallbeispiel 2 LTS-Journal

Gesellschaftsrecht Die zeitlichen Grenzen von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten Wann sind Kundenschutzklauseln nichtig, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden? Wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen das nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.01.2015 (Az.: II ZR 369/13) in der Regel zwei Jahre beträgt. Der Fall Anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der GmbH hatten die Parteien vereinbart, Kunden auf den ausscheidenden Gesellschafter überzuleiten. Dabei wurde ein vertragsstrafenbewehrter Kundenschutz verhandelt, wonach es der GmbH für einen Zeitraum von fünf Jahren untersagt sein sollte, an übergeleitete Kunden heranzutreten. Kurz vor Ablauf dieses Zeitraums unternahm ein Mitarbeiter der GmbH gleichwohl den Versuch, einen dieser Kunden für die GmbH zu werben. Die Entscheidung Die GmbH wurde in den ersten beiden Instanzen zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision zum BGH hatte jedoch Erfolg. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur dann nicht nach 138 BGB sittenwidrig sind, wenn und soweit sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht notwendig sind. Dabei stellte der BGH maßgeblich auf den Zweck des streitgegenständlichen Abwerbeverbots ab, wonach es dem ausscheidenden Gesellschafter ermöglicht werden sollte, ungestört Kunden zu übernehmen. Ein fünf Jahre währendes nachvertragliches Abwerbeverbot überschreite das zum Schutz des Vertragspartners erforderliche Maß aber bei Weitem. Insoweit erkannte der BGH zwar ein schutzwürdiges Interesse daran an, dass dem ausscheidenden Gesellschafter durch die GmbH solange keine Konkurrenz gemacht werde, wie die Beziehungen der GmbH zu den übernommenen Kunden noch fortbestehen können. Diese Grenze liege nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung bei einem Zeitraum von zwei Jahren, da sich Kundenbindungen nach Ablauf dieses Zeitraums typischerweise gelockert hätten. Grund für die Begrenzung solcher Wettbewerbsverbote ist die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit. Diese genießen nach der aktuellen BGH- Entscheidung nicht nur Privatpersonen, sondern auch Gewerbetreibende und Gesellschafter, jedenfalls von personalistisch geführten GmbHs, da hier dem persönlichen Engagement der Gesellschafter besondere Bedeutung zukommt. Bei kapitalistisch strukturierten Gesellschaften wird dies sicher anders gesehen werden. Das Fazit Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nach ständiger Rechtsprechung nur bei Bestehen eines schützenswerten Interesses zulässig. Dies gilt angesichts der aktuellen Entscheidung sowohl zugunsten als auch zu Lasten eines Unternehmens. Entsprechende Vereinbarungen sind daher vor dem Hintergrund der zeitlichen Übermaßgrenze im Einzelfall kritisch zu hinterfragen. Zudem betrifft dies nicht nur einseitig vorformulierte Klauseln im Rahmen einer AGB-Kontrolle, sondern, wie im vorliegenden Fall, auch gesondert zwischen den Parteien ausgehandelte Vertragsbestimmungen. Maßgebliche Abwägungskriterien sind hierbei das schützenswerte Interesse der von dem Wettbewerbsverbot geschützten Partei auf der einen sowie die Berufsausübungsfreiheit der von dem Wettbewerbsverbot betroffenen Partei auf der anderen Seite. Bei Einzelpersonen und personalistisch strukturierten Gesellschaften sind Wettbewerbsbeschränkungen über die Zweijahresgrenze hinaus in aller Regel unzulässig. RAin Petra Diekwisch LTS-Journal 3

Minderjährige Gesellschafter? Besondere Vorschriften gelten! Wenn Gesellschaftsanteile von Eltern oder Großeltern auf Kinder und Enkel übertragen oder Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden sollen, sind besondere Vorschriften zu beachten: Ein Ergänzungspfleger und eine Genehmigung des Familiengerichts können erforderlich sein. Erwerb und Veräußerung von GmbH- Geschäftsanteilen Ergänzungspfleger ja oder nein? Bei Übertragung von Eltern an Kinder ist nach 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2 i. V. m. 181 BGB grundsätzlich ein Ergänzungspfleger erforderlich. Dies gilt in aller Regel auch bei Schenkungen, obwohl der rein schuldrechtliche Schenkungsvertrag (aus dem sich die Verpflichtung des Schenkers bzw. der Anspruch des Beschenkten ergibt) meist lediglich rechtlich vorteilhaft ist. In vielen Fällen ist das Erfüllungsgeschäft (tatsächliche Übereignung und Übergabe des Gegenstands) der problematische Teil, da damit meistens auch Pflichten auf den Beschenkten übergehen und die Schenkung daher bei Gesamtbetrachtung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Dann ist ein Ergänzungspfleger erforderlich. Der dingliche Erwerb (Erfüllungsgeschäft) eines Gesellschaftsanteils ist grundsätzlich nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da er ein Bündel von Rechten und Pflichten enthält. Ausnahmen bilden allenfalls Anteile, bei denen der Gesellschafter nicht am Verlust teilnimmt und ihm keine besonderen Tätigkeits- oder Treuepflichten obliegen. Bei GmbH-Anteilen können zwar die Verlustteilnahme und besondere Tätigkeitspflichten vermieden werden, jedoch bestehen immer Treuepflichten. Um Unwirksamkeitsrisiken zu vermeiden, sollte bei der Übertragung von Geschäftsanteilen ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Die Übertragung von Geschäftsanteilen von Großeltern an Enkel erfordert keinen Ergänzungspfleger, da dann die Eltern der beschenkten Enkel nicht an deren Vertretung durch 181 BGB gehindert sind. Familiengerichtliche Genehmigung? Nach 1822 Nr. 3 BGB i. V. m. 1643 Abs. 1 BGB bedarf nicht nur der Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, der Genehmigung des Familiengerichts. Auch der Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, muss so genehmigt werden. Beim Erwerb von GmbH-Beteiligungen kommt es darauf an, ob der Anteil vor oder nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister vom Minderjährigen erworben wird. Der vorherige Anteilserwerb kann zu einer persönlichen Haftung führen und ist deshalb nach 1811 Nr. 10 BGB genehmigungsbedürftig. Der Erwerb nach Eintragung ist grundsätzlich nach 1822 Nr. 3 BGB genehmigungsfrei, es sei denn, es werden sämtliche Geschäftsanteile oder mehr als 50 % erworben. Dies gilt für entgeltliche Erwerbe und die Veräußerung von Anteilen an einer GmbH, die ein Erwerbsgeschäft betreibt. Bei einer reinen Holding- GmbH kann die Genehmigungspflicht daher unter Umständen entfallen. Auch wenn ein Minderjähriger einen Geschäftsanteil kraft Gesetzes erbt, ist grundsätzlich nicht von einer Genehmigungspflicht auszugehen. Beim Vollzug von Vermächtnissen oder Erbauseinandersetzungen kann allerdings eine Genehmigung wiederum erforderlich sein, was im Einzelfall zu prüfen ist. Bei Schenkungsverträgen soll die Genehmigungspflicht nach 1822 Nr. 3 BGB nicht bestehen. Gesellschafterbeschlüsse bei der GmbH Ergänzungspfleger ja oder nein? Das Stimmrecht aus den Anteilen des minderjährigen Gesellschafters wird in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Auch wenn diese selbst Gesellschafter sind, steht 181 BGB dem nicht entgegen, da Gesellschafterbeschlüsse primär der verbandsinternen Willensbildung und nicht dem Austragen individueller Gegensätze dienen. Das Stimmrecht muss aber durch einen Ergänzungspfleger ausgeübt werden, wenn ein Elternteil sich mit der Stimme des von ihm vertretenen minderjährigen Gesellschafters zum Geschäftsführer bestellen lassen will oder dem Grunde nach auch bei satzungsändernden Beschlüssen. Familiengerichtliche Genehmigung? Eine familiengerichtliche Genehmigung ist grundsätzlich entbehrlich, sofern eine Genehmigung nach 1822 Nr. 3 BGB bereits zum Erwerb der Geschäftsanteile eingeholt worden ist. Diese deckt Folgebeschlüsse mit ab. Umwandlungsbeschlüsse über Restrukturierungsmaßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz können jedoch im Einzelfall nach 1822 Nr. 3 BGB genehmigungspflichtig sein. Liegt eine familiengerichtliche Genehmigung nicht vor, ist 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 11 BGB im Einzelfall zu prüfen. Bei Kapitalgesellschaften gibt es grundsätzlich keinen Genehmigungstatbestand für Gesellschaftsvertragsänderungen. Allerdings bedarf die Übernahme einer 4 LTS-Journal

Das Thema neuen Einlage der familiengerichtlichen Genehmigung. Um jegliche Stimmrechtsproblematik zu vermeiden, empfiehlt sich die Anteile vor Übertragung an den Minderjährigen per Gesellschafterbeschluss stimmrechtslos zu stellen oder das Stimmrecht von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen (z. B. Volljährigkeit) und anschließend die Übertragung vorzunehmen. Das Recht des Minderjährigen zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen bleibt aber bestehen, weshalb er ordnungsgemäß zu laden ist. Poolvertrag Im Regelfall werden an minderjährige Kinder oder Enkel nur Anteile übertragen, die unter der Sperrminorität liegen. Damit sind diese Anteile bei unentgeltlicher Weiterübertragung nicht steuerlich begünstigt. Es empfiehlt sich, die Anteile in einen Poolvertrag einzubeziehen, damit nach dem noch geltenden Erbschaftsteuergesetz insgesamt erbschaftsteuerlich begünstigte Anteile gehalten werden. Für den Abschluss eines Poolvertrags ist ein Ergänzungspfleger grundsätzlich notwendig, wenn die Eltern des Minderjährigen ebenfalls Partei des Poolvertrags sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Poolvertrag zwischen Großeltern und einem minderjährigen, durch die Eltern vertretenen Enkel geschlossen wird, da 181 BGB dann nicht entgegensteht. Erwerb und Veräußerung von Kommanditanteilen Ergänzungspfleger ja oder nein? Übernimmt ein Minderjähriger bei Gründung einer KG oder durch späteren Beitritt einen Kommanditanteil, muss er dabei grundsätzlich durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden wenn die Eltern selbst Gesellschafter der KG sind oder als Veräußerer des von dem Minderjährigen erworbenen Kommanditanteils auftreten. Dies ist notwendig, da der Minderjährige eine Einlageverpflichtung übernimmt. Bei der GmbH & Co. KG ist die Vertretung durch einen Ergänzungspfleger auch dann notwendig, wenn die Eltern oder zumindest ein Elternteil zwar nicht als Kommanditisten beteiligt sind, wohl aber als Geschäftsführer der Komplementär- GmbH fungieren. Umstritten ist, ob dies auch dann gilt, wenn dem Minderjährigen ein voll eingezahlter Kommanditanteil von seinen Eltern geschenkt wird. Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten des Minderjährigen sollte sicherheitshalber jedenfalls ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Bei Schenkungen von Großeltern an Enkel, vertreten durch ihre Eltern, ist ein Ergänzungspfleger hingegen entbehrlich. Familiengerichtliche Genehmigung? Der Erwerb eines Kommanditanteils bedarf nach 1822 Nr. 3 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung. Umstritten ist, ob dies auch für rein vermögensverwaltende Personengesellschaften gilt: Sicherheitshalber empfiehlt es sich, die Genehmigung einzuholen. Keiner Genehmigung bedarf es, wenn ein Erbe aufgrund einer entsprechenden Nachfolgeklausel kraft Gesetzes an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters tritt. Dies gilt wiederum nicht, wenn die Klausel lediglich eine Verpflichtung der übrigen Gesellschafter zur Aufnahme des Erben begründet. Gesellschafterbeschlüsse bei der KG Ergänzungspfleger ja oder nein? Bei Gesellschafterbeschlüssen gilt im Wesentlichen nichts anderes als bei der GmbH. Ist der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen allerdings Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH, bleibt wegen der Verweisungsnorm in 35 Abs. 3 GmbHG das Vertretungsverbot des 181 BGB bestehen ein Ergänzungspfleger muss also bestellt werden. Familiengerichtliche Genehmigung? Auch hier gilt das Gleiche wie für die GmbH. Umstritten ist allerdings, ob eine Genehmigungspflicht bei vertragsändernden Gesellschafterbeschlüssen besteht. Der BGH hat eine Genehmigungspflicht mit Ausnahme fundamentaler Änderungen zumindest in der Vergangenheit abgelehnt. RA Carsten Schröder LTS-Journal 5

Arbeitsrecht Die Leistungsbeurteilung im Zeugnis Zur vollen Zufriedenheit, stets zur vollen Zufriedenheit oder stets zur vollsten Zufriedenheit dies ist die Zufriedenheitsskala, auf die Arbeitgeber in der Regel bei Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zurückgreifen. Aber welche Beurteilung ist zutreffend? Und welche Seite trägt im Zweifel die Beweislast, wenn der Arbeitnehmer mit der Formulierung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist? Nach 109 Abs. 1 S. 3 der Gewerbeordnung (GewO) kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass ihm ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis erteilt wird also dass sich die Angaben seines Arbeitgebers im Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Allerdings begründet diese Vorschrift keinen Anspruch auf ein gutes oder sehr gutes Zeugnis, sondern stets nur auf ein leistungsgerechtes Zeugnis. Erst Wahrheit, dann Wohlwollen Mit dieser Entscheidung vom 18.11.2014 (Az.: 9 AZR 584/13) verwies das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen entsprechenden Fall an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurück. Danach gilt zwar immer der Wohlwollensgrundsatz, wonach das Fortkommen des Arbeitnehmers durch den Zeugnisinhalt nicht unnötig erschwert werden darf in erster Linie muss das Zeugnis jedoch wahr sein. Und Wohlwollen ist nur im Rahmen der Wahrheit angezeigt. In dem genannten Rechtsstreit stritten die Parteien darüber, ob die Leistungen der Arbeitnehmerin mit zur vollen Zufriedenheit oder mit stets zur vollen Zufriedenheit zu bewerten waren. Das BAG stellte hierzu fest, dass die mit zur vollen Zufriedenheit bewerteten Leistungen in Anlehnung an das Schulnotensystem der Note befriedigend und damit einer durchschnittlichen Beurteilung entsprechen. Eine überdurchschnittliche Leistung liege demgegenüber dann vor, wenn sie den Schulnoten gut oder sehr gut entspreche. Hieraus zog das höchste deutsche Arbeitsgericht im Rahmen der Revision die Konsequenz, dass die Note befriedigend als mittlere Note der Zufriedenheitsskala der Ansatzpunkt für die Beurteilung sei. Beanspruche der Arbeitnehmer demgegenüber eine überdurchschnittliche Beurteilung im Zeugnis, also entsprechend der Schulnote gut oder sehr gut, sei es an ihm, entsprechende überdurchschnittliche Leistungen vorzutragen und im Zweifel auch nachzuweisen. Arbeitnehmer trägt Beweislast Damit hat das BAG die Verteilung sowie die Anforderungen an die Beweislast klargestellt. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer in einer Branche beschäftigt war, in der sehr häufig eine den Schulnoten gut oder sehr gut entsprechende Beurteilung vergeben wird, kommt ihm nicht als Beweiserleichterung zugute. Dies so das Gericht ausdrücklich sei ohne unmittelbaren Einfluss auf die Darlegungsund Beweislast. Vielmehr seien häufige überdurchschnittliche Noten nicht notwendig als Zeichen einer generell gestiegenen Leistungsfähigkeit zu werten. Das BAG erklärte bei dieser Gelegenheit eine von Personalern selbstverschuldete Noteninflation damit, dass Arbeitgeber die Kosten und Mühen eines arbeitsgerichtlichen Zeugnisrechtsstreits verstärkt scheuten. Aus diesem Grund bestehe in der Praxis eine Neigung zu Gefälligkeitszeugnissen. Hieraus könne indessen nicht die Konsequenz einer Rechtspflicht des Arbeitgebers hergeleitet werden: Der Arbeitgeber müsse dieser Tendenz nicht Rechnung tragen und dem Arbeitnehmer trotz einer nur durchschnittlichen Leistung eine gute Leistung bescheinigen. Das Zeugnis wäre dann unwahr und damit gesetzeswidrig. Eine Rechtspflicht, sich einer gesetzeswidrigen Übung anzuschließen, existiert nicht. 6 LTS-Journal RA Gerhard Gätjen

Wettbewerbsrecht Unterlassungserklärung: die Antwort auf eine Abmahnung Auch bei größter Sorgfalt kann es in der unternehmerischen Praxis passieren, von einem Mitbewerber oder Verband durch die Erteilung einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Zentraler Inhalt jeder Abmahnung ist die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Abgabe beseitigt die Wiederholungsgefahr, sodass eine gerichtliche Auseinandersetzung unter Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vermieden wird. Ist der Vorwurf berechtigt, werden Wettbewerbsstreitigkeiten meist aus Kostengründen auf diese Weise beigelegt. Die Rechtswirkungen Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis ( 780, 781 BGB) dar: Eine neue, selbstständige Verbindlichkeit wird begründet, aus welcher der Unterlassungsgläubiger bei Verstößen weitestgehend unabhängig von der materiell-rechtlichen Ausgangslage vorgehen kann. Nach der Rechtsprechung muss sich ein Unterlassungsschuldner auch dann an einer abgegebenen Unterlassungserklärung festhalten lassen, wenn materiell-rechtlich keine Unterlassungspflicht bestand. Allerdings bedeutet die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ohne ausdrückliche Regelung nicht, dass der Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten anerkannt wird (BGH vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12). Äußerste Sorgfalt bei der Abfassung der Unterlassungserklärung ist demnach geboten. Um die Wiederholungsgefahr und eine drohende gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, reicht es aus, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Es ist also nicht zwingend erforderlich, die Erklärung wortwörtlich nach den Vorgaben des Abmahnenden abzugeben. Das Vertragsstrafeversprechen Zentrales Element der Unterlassungserklärung ist das für den Fall der Zuwiderhandlung enthaltene Vertragsstrafeversprechen. Sind die Parteien über die Höhe der Vertragsstrafe uneinig, kann nach dem Neuen Hamburger Brauch verfahren werden. Dieser umschreibt eine relative Vertragsstrafe, bei der es dem Unterlassungsgläubiger überlassen ist, die für die konkrete Zuwiderhandlung angemessene Vertragsstrafe nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Streitfall wird die Angemessenheit durch das Gericht überprüft. Die Praxishinweise Um Verstöße gegen die zeitlich unbegrenzt geltende Unterlassungserklärung zu vermeiden, muss der Unterlassungsschuldner nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH vom 13.11.2013, Az.: I ZR 77/12) alles im konkreten Fall Erforderliche und Zumutbare tun, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Er hat bei rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit auch auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugute kommt, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung empfiehlt es sich ebenso wie nach Zustel- lung eines gerichtlichen Urteils dringend, laufende Werbemaßnahmen oder anderweitig beanstandete Aussagen, Marken und Logos etc. zu ändern. Ebenso darf die beanstandete Aussage in Zukunft keinesfalls erneut getroffen oder veröffentlicht werden. Außerdem muss geprüft werden, ob Umstellungs- oder Aufbrauchfristen notwendig sind, um die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs nicht zu gefährden. Verhandlungen mit dem Unterlassungsgläubiger sind in solchen Fällen unverzichtbar. Dies gilt selbst nach Zustellung eines Beschlusses in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Weiter ist sorgfältig zu kontrollieren, ob die streitgegenständliche Aussage noch im Internet auf einschlägigen Plattformen verfügbar ist. Sollte dies der Fall sein, ist umgehend eine Löschung durchzuführen bzw. zu beantragen. RA Holger Peterk LTS-Journal 7

Verfassungswidrig: die Privilegierung des Betriebsvermögens Die Regelungen zur Privilegierung von Betriebsvermögen in 13 a und 13 b und 19 a Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sind verfassungswidrig. So hat es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 17.12.2014 (Az.: 1 BvL 21/12) entschieden. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber dazu, die Regelungen bis spätestens zum 30. Juni 2016 neu zu formulieren. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar. Allerdings dürfen die als verfassungswidrig gekennzeichneten Vergünstigungen auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Urteils, also zum 17. Dezember 2014, geändert werden. Ob der Gesetzgeber die Regelungen auch rückwirkend verschärfen wird, ist offen. Akzeptiert und grundsätzlich als verfassungsgemäß eingestuft hat das BVerfG 8 LTS-Journal WP/StB Dipl.-Kfm. Stefan Horst die Steuerfreistellung von Betriebsvermögen (85 % bzw. 100 % gemäß 13 a und 13 b ErbStG) die Bewilligung von Steuerabschlägen ( 13 a Abs. 2 ErbStG) sowie die generelle Anwendung der günstigeren Steuerklasse gemäß 19 a ErbStG. Die Begründung: Die Zielsetzung, das produktive Vermögen steuerlich zu begünstigen, um den Bestand des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze nicht durch steuerbedingte Liquiditätsprobleme zu gefährden, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht legitim. Die Paragraphen 13 a und 13 b ErbStG seien geeignet und im Grundsatz auch erforderlich, um die mit ihnen verfolgten Ziele zu erreichen. Als verfassungswidrig kennzeichnete das BVerfG demgegenüber jedoch die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu den Lohnsummen zur Höhe des zulässigen Verwaltungsvermögens und zur Gewährung der Verschonung bei großen Unternehmen ohne vorherige Bedürfnisprüfung. Lohnsummenregelung nur noch bei Kleinstbetrieben? Die Lohnsummenregelung ist demnach zwar prinzipiell mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar, die Freistellung von Betrieben mit maximal 20 Beschäftigten jedoch nicht. Erwerber von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten würden hierdurch so die Wertung des Gerichts unverhältnismäßig privilegiert. Nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofs (BFH) weisen weit über 90 % aller Betriebe in Deutschland nicht mehr als 20 Beschäftigte auf. Diese Betriebe können die steuerliche Begünstigung also nach derzeitiger Rechtslage ohne Rücksicht auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen beanspruchen. Eine Ausnahme von der neu zu fassenden Lohnsummenregelung könne zukünftig nur bei Unternehmen mit ganz wenigen Beschäftigten zulässig sein, so das BVerfG. AKTUELL Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Zwar kann der Arbeitgeber nach der Regelung in 17 Abs. 1 S. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen; dies setzt aber voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, so das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Pressemitteilung vom 19.05.2015 (Az.: 9 AZR 725/13).

Steuerrecht Wann wird Verwaltungsvermögen von der Erbschaftsteuer verschont? Die Verschonung von der Erbschaftsteuer wird momentan grundsätzlich auch bei Unternehmen mit bis zu 50 % Verwaltungsvermögen gewährt, obwohl nach Sinn und Zweck lediglich produktives Vermögen gefördert werden soll. Bei Konzernstrukturen ist es sogar möglich, die Verschonung in Anspruch zu nehmen, wenn das Verwaltungsvermögen bei einer Gesamtbetrachtung mehr als 50 % beträgt. So wird nach den bestehenden Regelungen eine Beteiligung, deren anteiliges Verwaltungsvermögen 50 % oder weniger beträgt, auf der nächsthöheren Beteiligungsstufe vollständig als begünstigtes Vermögen gewertet. Vielfach wurde zudem Verwaltungsvermögen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingebracht, um auch dafür die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Mangels Rechtfertigung für diese Vergünstigungen hat das BVerfG diese großzügige Regelung daher ebenfalls als verfassungswidrig eingestuft. Verschonung ohne Bedürfnisprüfung welche Unternehmen profitieren? Unternehmen sollen durch die Erbschaftsteuerzahlungen nicht in Liquiditätsprobleme geraten. Das BVerfG kann die Regelung für kleine und mittlere Unternehmen nachvollziehen. Bei großen Unternehmen sei aber zu prüfen, ob die Verschonung zum Erhalt des Unternehmens und/oder der Arbeitsplätze tatsächlich erforderlich sei. Es sei daher Aufgabe des Gesetzgebers, präzise und handhabbare Kriterien zur Bestimmung der Unternehmen festzulegen, für die eine Verschonung ohne Bedürfnisprüfung nicht mehr in Betracht komme. Welche Vorschläge bestehen für eine Erbschaftsteuer-Reform? Nach den Plänen von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble könnte für die Bedürfnisprüfung ein Grenzwert von 20.000.000,00 je Erbfall vorgesehen werden. Weiterhin ist angedacht, dass bei Unternehmen mit einem Unternehmenswert bis 1.000.000,00 ( Aufgriffgrenze ) auf eine Lohnsummenprüfung verzichtet wird. Bezüglich der Abgrenzung zwischen begünstigtem Vermögen und Verwaltungsvermögen ist eine Positiv-Definition des begünstigten Vermögens vorgesehen. Zum begünstigten Vermögen sollen danach alle Wirtschaftsgüter gehören, die im Erwerbszeitpunkt zu mehr als 50 % (also überwiegend) einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit als Hauptzweck dienen. Alle anderen Wirtschaftsgüter hingegen sollen nicht begünstigt sein. Die betrieblichen Schulden sollen konsolidiert und anteilig dem begünstigten und dem nicht begünstigten Vermögen zugeordnet werden. Verwaltungsvermögen bis zu einem Anteil von 10 % des Vermögens (Freigrenze) soll unschädlich sein. Was bedeutet dies für die Praxis? Grundsätzlich ist mit einer Verschärfung der als verfassungswidrig eingestuften Regelungen zu rechnen. Da dies auch rückwirkend auf den 17. Dezember 2014 erfolgen kann, sollten schenkweise Übertragungen eine Klausel enthalten: Diese Klausel sollte den Widerruf der Schenkung ermöglichen, wenn anderenfalls erhebliche Steuerbelastungen ausgelöst würden. Bei einer Neudefinition des begünstigten Vermögens besteht immerhin die Chance, dass bisher als schädliches Verwaltungsvermögen eingestuftes Vermögen nach der Neuregelung begünstigtes Vermögen darstellt. Ohnehin beabsichtigte Schenkungen sollten umgehend, d. h. noch im Laufe dieses Jahres, vorbereitet und durchgeführt werden, um nach Möglichkeit noch in den Genuss der bestehenden Privilegierungen zu kommen. Die Neuregelungen werden soweit absehbar wohl auch bei Verwaltungsvermögen unter einer Quote von 50 %, jeweils abhängig von seinem betraglichen Umfang, zu höheren Steuerbelastungen führen. AKTUELL In eigener Sache Jedes Unternehmen ist so stark wie sein Team und sein Erfolg hängt nicht zuletzt an gut ausgebildetem und engagiertem Nachwuchs. Am 01.06.2015 hat unsere Auszubildende, Frau Luisa Schübbe, die Prüfung zur Steuerfachangestellten mit sehr gut bestanden und gehört damit zu den besten dieses Jahrgangs! Wir gratulieren ihr herzlich zu dem tollen Prüfungserfolg und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit. LTS-Journal 9

Steuerrecht Die rechtlich sichere Übertragung betrieblicher Einheiten Können Wirtschaftsgüter einer betrieblichen Einheit, zum Beispiel Grundvermögen, im Vorfeld einer Übertragung zurückbehalten oder auf eine andere Einheit übertragen werden ohne die Steuerneutralität der beabsichtigten Maßnahme zu gefährden? Diese Frage stellt sich häufig bei Veräußerungen, Umstrukturierungen oder einer vorweggenommenen Erbfolge. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu immer noch eine restriktive Auffassung, die allerdings durch die Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mehrfach widerlegt worden ist. Eine typische Fallkonstellation Ein Vater ist zu 100 Prozent an einer GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. In seinem Eigentum hält er Grundstücke, die an die KG vermietet sind es handelt sich um steuerliches Sonderbetriebsvermögen. Der Vater beabsichtigt, seine Beteiligung 10 LTS-Journal RA/StB Christian Hörster an der KG im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine beiden Kinder zu übertragen. Der Grundbesitz soll jedoch zunächst im Vermögen des Vaters verbleiben und wird deshalb am Tag der Übertragung der KG-Anteile in eine neugegründete GmbH & Co. KG des Vaters zu Buchwerten übertragen. Die Auffassung der Finanzverwaltung Soweit eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage (z. B. Grundstücke) im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang vor der Übertragung der betrieblichen Einheit (hier: KG-Anteile) aus dem bisherigen betrieblichen Kontext herausgelöst wird (hier: steuerliches Sonderbetriebsvermögen), geht die betriebliche Einheit nicht insgesamt steuerneutral über, sondern vielmehr unter. Diese Auffassung vertritt die Finanzverwaltung. Sie bezieht sich dabei auf die Grundsätze des Gesamtplans, die im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe und Veräußerung nach 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entwickelt wurden. Die Folge: In der entsprechenden Fallgestaltung kann die Übertragung des ausgelagerten Vermögens (z. B. Grundstücke) nicht steuerneutral vorgenommen werden. Gegebenenfalls sind zusätzlich stille Reserven in der nachfolgend übertragenen betrieblichen Einheit aufzudecken und können nicht begünstigt übertragen werden. Die BFH-Rechtsprechung Der BFH hat durch diverse Senate und in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass diese restriktive Auslegung der Finanzverwaltung und die Anwendung der Grundsätze des Gesamtplans auf entsprechende Fallkonstellation nicht anzuwenden ist. In seinen Urteilen hat der BFH insbesondere eine Absage in Umstrukturierungs- oder Übertragungsfällen erteilt, soweit die geschaffene Aufteilung auf Dauer angelegt ist. Nach der BFH-Rechtsprechung sollten daher folgende Übertragungen möglich sein: Buchwertübertragung oder Veräußerung von Wirtschaftsgütern vor dem Tag der Übertragung der betrieblichen Einheit, wenn die Aufteilung auf Dauer angelegt und nicht nur vorgeschoben ist Taggleiche Auslagerung von Wirtschaftsgütern, wenn sie nach 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert vorgenommen wird. Taggleiche Veräußerung oder sonstige Übertragung oberhalb des Buchwerts sind dagegen auch nach Rechtsprechung des BFH nach wie vor schädlich. Das Fazit Bedauerlicherweise hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 12.09.2013 verfügt, dass ein zentrales Urteil des BFH vom 02.08.2012 über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei. Aufgrund des Nichtanwendungserlasses verbleibt trotz der Rechtsprechung eine Restunsicherheit für entsprechende Gestaltungen im Einzelfall. Diese lässt sich im Zweifel nur durch eine individuelle Abstimmung mit dem beteiligten Finanzamt beseitigen gegebenenfalls über eine verbindliche Auskunft.

Steuerrecht Aktuelles aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung Anrechnungslücke bei der Erbschaftsteuer Der EuGH hat mit Urteil vom 12.02.2009 entschieden, dass die nationalen deutschen Vorschriften zur Anrechnung ausländischer Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Im Urteilsfall bestand der Nachlass der in Deutschland wohnhaften Erblasserin im Wesentlichen aus Kapitalvermögen. Für den bei spanischen Finanzinstituten angelegten Teil dieses Vermögens setzte der spanische Fiskus Erbschaftsteuer fest. Das in Deutschland zuständige Finanzamt verweigerte die Anrechnung der in Spanien abgeführten Erbschaftsteuer auf die deutsche, weil Kapitalforderungen gegen spanische Kreditinstitute nicht unter 121 des Bewertungsgesetzes fallen und es sich somit nicht um Auslandsvermögen im Sinne des 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG handelt. Das bei spanischen Finanzinstituten angelegte Vermögen wurde damit sowohl mit spanischer als auch mit deutscher Erbschaftsteuer belastet. Die Doppelbesteuerung wurde vom EuGH nicht als europarechtswidrig eingestuft; die Mitgliedsstaaten seien auch nicht gehalten, ihre Steuersysteme aufeinander abzustimmen. Durch die zunehmende Internationalisierung von Vermögen gewinnt diese Problematik immer mehr an Bedeutung. Vermögen sollte daher nur in solchen Staaten angelegt werden, die dieses im Erbfall nicht allein aufgrund beschränkter Steuerpflicht besteuern oder mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, welches auch die Erbschaftsteuer umfasst. Staaten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind insbesondere Großbritannien, Irland, Spanien, Südafrika und die Türkei. Sie sollten daher aus steuerlicher Sicht für Vermögensanlagen gemieden werden. Das Problem der fehlenden Anrechnung besteht auch für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben und bei denen die Beteiligungsquote weniger als 10 % beträgt. Bagatellgrenze für die Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte in gewerbliche ( Abfärbewirkung ) Der BFH hat in drei Urteilen vom 27.08.2014 entschieden, dass eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte führt. Von einem äußerst geringen Umfang sei auszugehen, wenn die gewerblichen Umsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und den Betrag von 24.500,00 nicht übersteigen. In den ergangenen Urteilen ging es um eine Rechtsanwalts-GbR, welche durch die Übertragung der eigenverantwortlichen Durchführung von Insolvenzverfahren auf einen angestellten Rechtsanwalt insoweit gewerblich tätig war, weiterhin um eine in der Rechtsform einer GbR auftretenden Gesangsgruppe, welche durch den Verkauf von Merchandising-Artikeln gewerblich tätig war und im dritten Urteil um die (gewerbliche) Vermittlung von Druckaufträgen gegen Provision durch eine Werbeagentur in der Rechtsform einer GbR. Die Urteile haben für alle Gesellschaften von Freiberuflern Bedeutung, die neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, zum Beispiel durch den Verkauf von Waren wie Sehhilfen durch eine Augenarztpraxis oder Mundhygiene-Artikel durch eine Zahnarztpraxis. Bürokratieentlastungsgesetz Am 27. März 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf sieht unter anderem die Anhebung der Grenzwerte für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten vor. Die Umsatzgrenze nach 141 Abs. 1 der Abgabenordnung soll von derzeit 500.000,00 auf 600.000,00, die Gewinngrenze von derzeit 50.000,00 auf 60.000,00 angehoben werden. Die handelsrechtlichen Buchführungsgrenzen nach Umsatzerlösen und Jahresüberschüssen werden entsprechend angepasst. Die Neuregelungen sollen für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2015 beginnen. LTS-Journal 11

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