Besorgungsleistungen. Beispiel: Besorgung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung B2C



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Transkript:

Beispiele zu 3a neu ab 1.1.2010; ohne Gewähr 1 Besorgungsleistungen Beispiel: Besorgung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung B2C Ein österreichischer Spediteur Ö besorgt für eine Privatperson P den Transport eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris. Den Transport führt der belgische Frächter B im Auftrag von Ö durch. : Die Hauptleistung von B an Ö ist steuerbar in Österreich (Empfängerort, Generalklausel B2B). Reverse Charge mit 20% USt in Österreich. Die Besorgungsleistung von Ö an P ist steuerbar in Belgien (Abgangsort; Sonderregelung für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen an Nichtunternehmer). Rechnung mit belgischer USt und steuerliche Erfassung des Ö in Belgien. Beispiel: Besorgung einer Transportleistung B2B Der Spediteur D aus München besorgt für den Unternehmer Ö2 aus Salzburg die Beförderung einer Ware von Wien nach Portugal. Die tatsächliche Beförderung führt der Frachtführer Ö1 aus Wien durch. Rechnung Ö1 an D (Hauptleistung, besorgte Leistung): Steuerbar in Deutschland (Empfängerstaat, Generalklausel B2B). Reverse Charge in Deutschland, da Ö1 aus deutscher Sicht ausländischer Unternehmer ist Rechnung D an Ö2 (Besorgungsleistung): Steuerbar in Österreich (Empfängerstaat, Generalklausel B2B). Reverse Charge in Österreich, da D aus österreichischer Sicht ausländischer Unternehmer ist Beispiel: Besorgung einer Werbeleistung B2B Der Unternehmer W in Wien beauftragt den Unternehmer CH in der Schweiz mit Werbemaßnahmen in Österreich. CH beauftragt seinerseits den österreichischen Unternehmer L in Linz mit der Durchführung. Rechnung L an CH (Hauptleistung, besorgte Leistung): Steuerbar in der Schweiz (Empfängerstaat, Generalklausel B2B). Rechnung CH an W (Besorgungsleistung): Steuerbar in Österreich (Empfängerstaat, Generalklausel B2B). Reverse Charge in Österreich, da CH aus österreichischer Sicht ausländischer Unternehmer ist Beispiel: Besorgungsleistung und Kleinunternehmer Eine Privatperson bringt in Salzburg ein defektes Fernsehgerät zum Elektrogroßmarkt. Dieser repariert es nicht selbst, sondern sendet es vereinbarungsgemäß gegen Kostenersatz zu einem kleinen Elektrotechniker nach Innsbruck, der sich auf exotische Markengeräte spezialisiert hat. Der Elektrotechniker ist unecht steuerbefreiter Kleinunternehmer und stellt daher die Reparaturrechnung an den Elektrogroßmarkt ohne Umsatzsteuer. Der Elektrogroßmarkt hat an seinen Kunden die Leistung dennoch mit 20 % weiterzuverrechnen, da die Kleinunternehmerregelung als persönliche Befreiung nicht auf die Besorgungsleistung des Elektrogroßmarktes übergeht.

Beispiele zu 3a neu ab 1.1.2010; ohne Gewähr 2 A: Leistungsempfänger ist Unternehmer Beispiel: Vermittlung von Warenverkäufen Vermittlungsleistungen Ein österreichischer Handelsvertreter vermittelt für einen Schweizer Großhändler Warenlieferungen von Salzburg nach Wien. : Die Vermittlungsprovision ist steuerbar in der Schweiz (Empfängerstaat, Generalklausel B2B). Beispiel: Vermittlung von Warenverkäufen Ein Münchener Handelsvertreter vermittelt für einen Salzburger Großhändler den Verkauf von Waren an Einzelhändler in Österreich. : Die Vermittlungsprovision ist steuerbar in Österreich (Empfängerstaat, Generalklau-sel B2B). Reverse Charge in Österreich mit 20% öust. Beispiel: Vermittlung einer Dienstleistung Die österreichische Dienstleistungsagentur Ö wird vom deutschen Unternehmer D1 beauftragt, einen Spezialisten für internationales Produkthaftungsrecht zu vermitteln. Ö vermittelt daher für D1 den ungarischen Rechtsanwalt U. : Die Vermittlungsleistung des Ö an D1 ist steuerbar in Deutschland (Empfängerstaat, Generalklausel B2B gem. 3a Abs. 6 UStG; D1 ist Leistungsempfänger der Vermittlungsleistung). Die Provision fällt in Deutschland unter das Reverse Charge System gem. 13b dustg mit 19%, da Ö aus deutscher Sicht ausländischer Unternehmer ist. Die vermittelte Hauptleistung (Rechtsanwaltsleistung) des U an D1 ist steuerbar in Deutschland (Empfängerstaat, Generalklausel B2B gem. 3a Abs. 6 UStG; D1 ist Leistungsempfänger der Rechtsanwaltsleistung). Die Rechtsanwaltsleistung fällt ebenfalls in Deutschland unter das Reverse Charge gem. 13b dustg mit 19%, da U aus deutscher Sicht ausländischer Unternehmer ist. Beispiel: Vermittlung EU-Export Der Handelsvertreter S (Salzburg) vermittelt für den österreichischen Großhändler W (Wien) den Verkauf von Rindfleisch an diverse Metzger in Deutschland. W versendet die Ware. Ort der Vermittlungsleistung ist Wien (Empfängerstaat, Generalklausel B2B), Rechnung mit 20 % österreichischer Umsatzsteuer. Der 10%ige Steuersatz gilt nur für die Lieferung von Lebensmitteln, nicht für die Vermittlungsprovision. Beispiel: Vermittlung Drittlandsexport Der Handelsvertreter L aus Linz vermittelt für den Großhändler I aus Innsbruck den Export von Wintermänteln an Einzelhändler in die USA. Der Großhändler I versen-det die Ware per Schiff an die amerikanischen Einzelhändler. Ort der Vermittlungsleistung ist Österreich (Empfängerstaat, Generalklausel B2B). Da es sich aber um die Vermittlung von Drittlandsexporten handelt, ist die Provision echt steuerbefreit.

Beispiele zu 3a neu ab 1.1.2010; ohne Gewähr 3 B: Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer Beispiel: Ein österreichischer Handelsvertreter vermittelt für eine Schweizer Privatperson den Verkauf von gebrauchten Wohnzimmermöbeln deren Salzburger Zweitwohnsitzes. : Die Vermittlungsprovision ist steuerbar in Österreich (Ort der Lieferung der Möbel) und steuerpflichtig mit 20%. Beispiel: Die österreichische Dienstleistungsagentur Ö vermittelt für die deutsche Privatperson D2 den ungarischen Scheidungsanwalt U. : Die Hauptleistung des U an D2 (Rechtsanwaltsleistung) ist gem. 3a Abs. 7 UStG (Generalklausel B2C) steuerbar am Unternehmerort des Rechtsanwaltes (Ungarn). Die Vermittlungsleistung des Ö an D2 ist gem. 3a Abs. 8 UStG steuerbar dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (Ungarn). Ö hat daher an D2 für die Provisi-on eine Rechnung mit ungarischer USt auszustellen. Es kommt nicht zum Reverse Charge in Ungarn (Leistungsempfänger Privatperson). Beispiel 1: Vermietung Lagerhalle Grundstücksleistungen Ein Salzburger Unternehmer vermietet eine Lagerhalle in Salzburg an ein deutsches Unternehmen. Ort der sonstigen Leistung (Vermietung) ist Salzburg. Die Vermietung von Grundstücken (außer für Wohnzwecke) ist grundsätzlich unecht steuerbefreit; es kann vom Vermieter zur Steuerpflicht mit 20 % optiert werden. Das deutsche Unternehmen kann sich im Fall der Option zur Steuerpflicht durch den Vermieter die Umsatzsteuer nur über den Weg der Vorsteuererstattung beim Finanzamt Graz-Stadt (Frist jeweils 30. 9. des Folgejahres) zurückholen. Beispiel 2: Grundstücksmakler Ein österreichischer Grundstücksmakler vermittelt den Verkauf eines Grundstücks in Berlin. Käufer und Verkäufer sind jeweils deutsche Privatpersonen. Ort der sonstigen Leistung ist Berlin. Der österreichische Grundstücksmakler muss sich in Deutschland beim Finanzamt München II eine Steuernummer besorgen und die deutsche USt abführen. Beispiel 3: Malerarbeiten Ein österreichischer Bauunternehmer führt Malerarbeiten am Prager Dom und am Kreml in Moskau aus. Ort der sonstigen Leistung (Gebäudereparatur) ist Prag bzw. Moskau. Beide Leistungen sind in Österreich nicht steuerbar. Unter der Annahme einer ähnlichen Rechtslage wie in Österreich kommt es sowohl in Tschechien als auch in Russland zum Reverse Charge, wenn der Auftraggeber ein

Beispiele zu 3a neu ab 1.1.2010; ohne Gewähr 4 Unternehmer oder (wie hier anzunehmen) eine Körperschaft öffentlichen Rechts (die Stadt Prag bzw. Moskau) ist. Beispiel 4: Vermessungsarbeiten für Körperschaften öffentlichen Rechts Eine deutsche Firma führt Vermessungen für den Semmeringtunnel im Auftrag der Republik Österreich durch. Grundstücksleistung (nicht nur Grund und Boden, sondern auch Bestandteile desselben wie Gebäude, Straßen, Tunnels, Kanal usw. sind unbeweglich und somit Grundstücke), daher steuerbar in Österreich. Rechnung ohne Umsatzsteuer, da Reverse Charge mit 20 % auf die Republik Österreich (Körperschaft öffentlichen Rechts). Hinweis in der Rechnung auf 19 öustg. Beispiel 5: Architektenhonorare Ein österreichischer Architekt zeichnet als Subunternehmer eines deutschen Architekten einen Plan für ein Bürogebäude in Wien. Der deutsche Architekt verrechnet dieselbe Leistung an seinen Wiener Auftraggeber weiter. Sowohl der Ort der Hauptleistung des österreichischen Architekten als auch der Ort der Besorgungsleistung des deutschen Architekten ist Österreich (Lage des Grundstückes). Der österreichische Architekt verrechnet an den deutschen Architekten österreichische Umsatzsteuer (20 %). Der deutsche Architekt verrechnet an seinen österreichischen Auftraggeber keine Umsatzsteuer, da die Steuerschuld auf den österreichischen Auftraggeber (Unternehmer, Bürogebäude) übergeht (Reverse Charge, 20 %). Der deutsche Architekt kann die österreichische USt über den Weg der Vorsteuererstattung beim Finanzamt Graz-Stadt zurückholen. Beispiel 6: Provision für Grundstück Ein deutscher Grundstücksmakler vermittelt für eine österreichische Bank den Kauf eines bebauten Grundstücks in Salzburg und erhält dafür eine Provision von 100.000,. Das Gebäude wird verwendet a) für eine Bankfiliale; b) für die Vermietung von Wohnungen; c) für die Vermietung von Geschäftslokalen. Es handelt sich um die sonstige Leistung eines Grundstücksmaklers, diese ist steu-erbar am Ort des Grundstücks in Salzburg. Da der Grundstücksmakler ausländischer Unternehmer ist, kommt es in allen drei Fällen zum Reverse Charge in Österreich auf die österreichische Bank in Höhe von 20 % von 100.000,, das sind 20.000,. Ein Vorsteuerabzug ist nur möglich im Fall der Wohnungsvermietung (b) oder der Vermietung von Geschäftslokalen bei Option zur Steuerpflicht (c). Im Fall der Verwendung des Grundstückes für eigene Bankzwecke oder die Vermietung von Geschäftslokalen ohne Option zur Steuerpflicht ist kein Vorsteuerabzug möglich, da mit dem Gebäude unecht befreite und daher für den Vorsteuerabzug schädliche Umsätze ausgeführt werden. Wird das Gebäude teils für Bankzwecke, teils für steuerpflichtige Vermietung genutzt, ist die Vorsteuer für letzteres anteilig abzugsfähig. Bei der Verwendung als Bankfiliale ist ggf. ein geringfügiger Vorsteueranteil abzugsfähig, soweit er auf steuerpflichtige Umsätze entfällt (z.b. Depotgebühren).

Beispiele zu 3a neu ab 1.1.2010; ohne Gewähr 5 Beispiel 7: Vermessungsarbeiten für Unternehmer Ein deutsches Unternehmen führt Vermessungsarbeiten für einen Tunnel oder eine Straße in Österreich im Auftrag eines österreichischen Unternehmers durch. Grundstücksleistung, daher steuerbar in Österreich. Rechnung ohne Umsatzsteuer, Reverse Charge auf den österreichischen Unternehmer. Beispiel 8: Schätzungsgutachten Ein österreichischer Immobiliensachverständiger erstellt für einen deutschen Unternehmer ein Schätzungsgutachten über ein Grundstück in Polen. Grundstücksleistung, daher steuerbar in Polen. Rechnung ohne Umsatzsteuer, Reverse Charge in Polen auf den deutschen Auftraggeber. Beispiel: Europarundreise Personenbeförderungsleistungen Ein Reisebusunternehmen führt eine Europarundreise für Touristen (Nichtunternehmer) mit eigenen Bussen durch. : Das Entgelt ist im Verhältnis der gefahrenen Kilometer auf die einzelnen Staaten aufzuteilen und der jeweiligen nationalen Umsatzsteuer im Veranlagungsweg mittels Steuererklärung zu unterziehen. A. Güterbeförderung für Unternehmer Beispiel 1: Güterbeförderungsleistungen Ein österreichischer Spediteur transportiert Waren von Salzburg nach Paris im Auftrag eines deutschen Unternehmers. : Die Beförderungsleistung (innergemeinschaftliche Güterbeförderung) ist ab 2010 auch ohne Verwendung einer UID steuerbar und steuerpflichtig im Empfän-gerstaat (Deutschland), wo es zum Übergang der Steuerschuld gem. 13b dustg kommt. Beispiel 2: Ein österreichischer Unternehmer transportiert im Auftrag eines deutschen Unternehmers Gegenstände von Salzburg nach Wien. : Die Beförderungsleistung (innerstaatliche Güterbeförderung) ist ab 2010 steuerbar und steuerpflichtig im Empfängerstaat (Deutschland, wo es zum Übergang der Steuerschuld gem. 13b dustg kommt. B. Güterbeförderung für Nichtunternehmer Güterbeförderungsleistungen an Privatpersonen sind gem. 3a Abs. 10 UStG neu, letzter Satz, wie bisher auf die betroffenen Länder aufzuteilen.

Beispiele zu 3a neu ab 1.1.2010; ohne Gewähr 6 Ausnahme: Innergemeinschaftliche Güterbeförderungen für Privatpersonen: Beginnt die Beförderung eines Gegenstandes in einem EU-Staat und endet in einem anderen EU- Staat (innergemeinschaftliche Güterbeförderung), so wird die gesamte Leistung gem. Art 3a Abs. 1 UStG am Ort des Beginns der Beförderung erbracht (Abgangsort). Beispiel 1: Konzert Tätigkeitsortleistungen: Ein berühmter amerikanischer Sänger gibt ein Konzert im Salzburger Kongresshaus im Auftrag eines a) Salzburger b) Münchner Konzertveranstalters. Rechtslage 2010: Ort der Leistung ist jeweils Österreich (Tätigkeitsort). Kein Steuerausweis in der Rechung, da Reverse Charge (ermäßigter Steuersatz von 10 % für Künstler bzw. für musikalische Darbietungen) auf den österreichischen (a) oder deutschen (b) Konzertveranstalter. Rechtslage ab 2011: Ort der Leistung ist jeweils der Empfängerort, d.h. a) für den Salzburger Konzertveranstalter Österreich b) für den Münchner Konzertveranstalter Deutschland Beispiel 2: Vortragstätigkeit Ein deutscher Trainer für Persönlichkeitsbildung hält einen Vortrag in Salzburg für die Außendienstmitarbeiter einer österreichischen Versicherung. Rechtslage 2010: Ort der Leistung (unterrichtende Tätigkeit, Tätigkeitsort) ist Österreich. Reverse Charge in Höhe von 20 % des Honorars auf die Versicherung. Die Versicherung hat keinen Vorsteuerabzug (Versicherungsumsätze sind unecht befreit). Rechtslage ab 2011: Ort der Leistung (Empfängerstaat) ist Österreich. Reverse Charge wie 2010. Beispiel 3: Messestandbau Ein Salzburger Messestandbauunternehmen baut im Auftrag eines Salzburger Messeveranstalters einen Messestand auf einer Sportartikelmesse in München. Rechtslage 2010: Ort der Leistung ist Deutschland (Tätigkeitsort). Die Leistung ist daher nicht steuerbar in Österreich, somit darf zwischen den beiden österreichischen Vertragspartnern keine österreichische Umsatzsteuer verrechnet werden. Es kommt vielmehr in Deutschland zwingend zum Reverse Charge auf den österreichischen Messeveranstalter, da es sich beim Messestandbauunternehmen aus deutscher Sicht um einen ausländischen Unternehmer handelt. Der Messeveranstalter wird ohnehin in Deutschland eine Steuernummer haben und kann sich die Umsatzsteuer aus dem Reverse Charge wieder als Vorsteuer abziehen.

Beispiele zu 3a neu ab 1.1.2010; ohne Gewähr 7 In der Ausgangsrechnung des Messestandbauunternehmens ist auf den Übergang der Steuerschuld gem. 13b dustg hinzuweisen (Formalvorschrift). Rechtslage ab 2011: Ort der Leistung ist Österreich (Empfängerstaat). Rechnung daher mit österreichischer USt (20%). Beispiel 4: Kongress Der Unternehmer CZ aus Tschechien besucht einen Kongress in Salzburg. Veranstalter ist ein Unternehmer aus Österreich. : Die Leistung des österreichischen Kongressveranstalters besteht in der Gewährung einer Eintrittsberechtigung an CZ. Die Leistung ist steuerbar am Tätigkeitsort (Österreich, Rechnung mit 20% öust). Keine Änderung ab 2011. Beispiel Warenumschlag: Ein Grazer Unternehmen lädt Waren in Graz für einen deutschen Unternehmer um. : Steuerbar in Deutschland (Empfängerstaat, Generalklausel B2B gem. 3a Abs. 6 UStG, Rechnung ohne USt, Reverse Charge in D) Beispiel Warenumschlag: Ein Grazer Unternehmen lädt Waren in Graz für eine deutsche Privatperson um. : Steuerbar in Österreich (Tätigkeitsort, Rechnung mit 20% öust) Beispiel: LKW-Reparatur Ein österreichischer Unternehmer lässt seinen Lkw in einer Werkstatt in Deutschland reparieren. : Steuerbar in Österreich (Empfängerstaat, Generalklausel B2B gem. 3a Abs. 6 UStG, Rechnung ohne USt, Reverse Charge in Ö) Beispiel: Lohnveredlung Der Unternehmer Ö in Wien beauftragt den spanischen Unternehmer S, aus dem von ihm beigestellten Leder Schuhe zu fertigen. S versendet die fertigen Schuhe nach Wien. Die Werkleistung des S ist steuerbar in Österreich (Empfängerstaat, Generalklausel B2B gem. 3a Abs. 6 UStG). Rechnung ohne USt, Reverse Charge in Ö. Beispiel (Fernseher-Reparatur): Eine österreichische Privatperson lässt einen Fernseher in Deutschland reparieren. : Steuerbar in Deutschland (Tätigkeitsort, Rechnung mit 19% deutscher USt)

Beispiele zu 3a neu ab 1.1.2010; ohne Gewähr 8 Beispiel: Catering über die Grenze Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Ein deutsches Delikatessengeschäft veranstaltet in Österreich ein Catering a) für ein österreichisches Unternehmen (Firmenjubiläum) b) für eine österreichische Privatperson (Geburtstagsfeier) : zu a) Leistung steuerbar in Österreich (Tätigkeitsort), Reverse Charge (10% bzw. 20%) zu b) Leistung steuerbar in Österreich (Tätigkeitsort), 10% bzw. 20% USt, Finanzamt Graz Stadt Sonderregelung: Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen und Eisenbahnen innerhalb der EU: Ort der Leistung: Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet (für die Strecke zwischen erster und letzter Einsteigstelle in der EU) Beispiel 1: Rechtsanwalt Katalogleistungen a) Der Salzburger Rechtsanwalt R1 berät in Salzburg einen deutschen Unternehmer. Ort der Leistung ist Deutschland (Empfängerort, Generalklausel B2B). Reverse Charge in Deutschland gem. 13b dustg. Wo die Beratung tatsächlich und körperlich erfolgt, ist für die des Falles irrelevant. b) Der Salzburger Rechtsanwalt R2 berät in Salzburg einen Schweizer Unternehmer. Ort der Leistung ist die Schweiz (Empfängerort, Generalklausel B2B). Dem Reverse Charge entsprechende Regelung in der Schweiz. c) Der Salzburger Rechtsanwalt R3 berät in Salzburg eine deutsche Privatperson. Ort der Leistung ist Österreich (Unternehmerort, Nichtunternehmer aus EU-Staat, Generalklausel B2C). Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer (20 %). d) Der Salzburger Rechtsanwalt R4 berät in Salzburg eine Schweizer Privatperson. Ort der Leistung ist die Schweiz (Empfängerort, Nichtunternehmer aus Drittland). Rechnung mit Schweizer Umsatzsteuer und steuerliche Erfassung in der Schweiz. Beispiel 2: Werbeleistung Ein österreichischer Werbetexter erhält von einem Pariser Modehaus ein Honorar für die Verwertung eines Werbespruches im deutschsprachigen Raum. Es handelt sich um eine Katalogleistung (je nach Sachverhalt Einräumung von Urheberrechten oder Werbeleistung). Der Leistungsempfänger ist Unternehmer, daher ist die Leistung nach der Generalklausel B2B steuerbar im Empfängerstaat (Frankreich). Wo die Verwertung erfolgt, ist irrelevant. Da es sich aus französischer Sicht beim Leistenden um einen ausländischen Unternehmer handelt, kommt es in Frankreich zum Reverse Charge auf das Pariser Modehaus. Beispiel 3: Notar Ein österreichischer Notar erbringt für einen deutschen Unternehmer folgende Leistungen: a) Errichtung eines Kaufvertrages über ein Grundstück in Österreich;

Beispiele zu 3a neu ab 1.1.2010; ohne Gewähr 9 b) Errichtung eines Kaufvertrages über ein Grundstück in Deutschland; c) Rechtsberatung; d) Beglaubigung einer Unterschrift. en Zu a): Grundstücksleistung, daher steuerbar in Österreich. 20 % öust. Der deutsche Unternehmer kann sich die Vorsteuer beim Finanzamt Graz-Stadt rückerstatten lassen. Zu b): Grundstücksleistung, daher steuerbar in Deutschland. Keine Umsatzsteuer, da aus deutscher Sicht der österreichische Notar ausländischer Unternehmer ist. Reverse Charge in Deutschland auf den deutschen Unternehmer (19 % dust). Zu c): Katalogleistung (rechtliche Beratung gem. Z 4); Leistungsempfänger ist Unternehmer, daher steuerbar im Empfängerstaat (Deutschland). Keine Umsatzsteuer, da aus deutscher Sicht der österreichische Notar ausländischer Unternehmer ist. Reverse Charge in Deutschland auf den deutschen Unternehmer (19 % dust). zu d): Generalklausel B2B, daher steuerbar und steuerpflichtig im Empfängerstaat (Deutschland).Reverse Charge in Deutschland auf den deutschen Unternehmer (19 % dust) Beispiel 4: Webdesigner Ein österreichischer Webdesigner erstellt eine Homepage: a) für ein deutsches Unternehmen; b) für eine deutsche Privatperson; c) für den Hoheitsbereich einer deutschen Gemeinde. en Zu a): Katalogleistung (i.d.r. Individualsoftware = Überlassung von Informationen; ggf. elektronische Dienstleistung, wenn Erstellung weitgehend automatisiert erfolgt), Leistungsempfänger ist Unternehmer, daher steuerbar im Empfängerstaat Deutschland (Generalklausel B2B), Reverse Charge auf den deutschen Unternehmer (19 % dust). zu b): Katalogleistung; Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer (Privatperson) aus EU-Staat, daher steuerbar am Unternehmerort Österreich(Generalklausel B2C). Rechnung mit 20 % öust. zu c): Katalogleistung; Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer (Hoheitsbereich der Gemeinde) aus EU-Staat, daher steuerbar am Unternehmerort (Österreich). Rechnung mit 20 % öust. Hat die Gemeinde jedoch eine UID, gilt sie als Unternehmer, dann erfolgt die Besteuerung nach der Generalklausel B2B in Deutschland (Reverse Charge) Beispiel 5: EDV-Beratung Die Gemeinde Wels erhält für eine allgemeine EDV-Beratung eine Eingangsrechnung von einer deutschen EDV-Firma über 10.000, zuzüglich 1.900, dust. Die EDV-Anlage wird zu 70 % für hoheitliche und zu 30 % für gewerbliche Zwecke (Kindergarten, Hallenbad) genutzt. Die Problematik bei diesem Fall ist die Eigenschaft des Leistungsempfängers. Im Hoheitsbereich handelt es sich um einen Nichtunternehmer aus der EU (Unternehmerortprinzip), im gewerblichen Bereich um einen Unternehmer (Empfängerortprinzip). Eine Aufteilung der Leistung ist aber wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung unzulässig.. Für Zwecke der Ortsbestimmung ab 2010 gilt gem. 3a Abs. 5 UStG ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten Leistungen als Unternehmer. Damit gilt die gesamte Leistung zunächst für das Unternehmen erbracht. Es gilt das Empfängerortprinzip, die gesamte Leistung ist steuerbar in Österreich. Der Ausweis der deutschen Umsatzsteuer ist daher zu Unrecht erfolgt. Da der leistende Unternehmer ein ausländischer ist und der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts, sind die Voraussetzungen für den Übergang der

Beispiele zu 3a neu ab 1.1.2010; ohne Gewähr 10 Steuerschuld (Reverse Charge) gegeben. Die Gemeinde hat daher 2.000, (20 % von 10.000, ) an ihr Finanzamt abzuführen, Beispiel 6: Maschinenvermietung Ein deutsches Unternehmen vermietet eine Verpackungsmaschine an eine österreichische Firma. Die Maschine wird in Italien und in Ungarn verwendet. Katalogleistung (Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel). Leistungsempfänger ist Unternehmer, daher steuerbar im Empfängerstaat Österreich (Generalklausel B2B). Da der leistende Unternehmer aus österreichischer Sicht ein ausländischer Unternehmer ist, kommt es zum Reverse Charge in Österreich auf die österreichische Firma. Beispiel 7: Verkauf Kundenstock Ein Salzburger Handelsvertreter geht in Frühpension und verkauft seinen deutschen Kundenstock an einen Münchener Kollegen um 100.000,. Die Rechnungsstellung erfolgt steuerfrei ohne österreichische Umsatzsteuer. Denkmöglich wäre hier wohl eine Katalogleistung, und zwar entweder die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen oder der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben. Der Leistungsinhalt besteht u.a. in der Zurverfügungstellung der Kundendaten (in Form entsprechender Listen bzw. Datenbanken) Da der Kundenstock jedoch umsatzsteuerrechtlich als Gegenstand zu betrachten ist, kann er nicht geleistet, sondern nur geliefert werden ( siehe Seite 34 Punkt 2.4.1, Lieferungen). Lt. Wartungserlass 2009 zu den UStR ist eine bewegte Lieferung eines Kundenstockes und somit eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bzw. Ausfuhr mangels physischer Substanz nicht möglich. Der Kundenstock wird daher dort geliefert, wo sich die Kunden im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befinden. Diese Betrachtungsweise ist umstritten, da mangels physischer Substanz eine Verschaffung der Verfügungsmacht, welche typischerweise in einer körperlichen Übergabe besteht, genauso wenig greifbar ist. Im vorliegenden Beispiel wäre demnach der Umsatz steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland. Kein Reverse Charge, da weder eine sonstige Leistung noch Werklieferung vorliegt, sondern eine Lieferung. Steuerliche Erfassung und Abfuhr der USt beim Finanzamt München II. Befänden sich die Kunden in Österreich: steuerbar in Österreich (20%, bei Vorliegen der Voraussetzungen aber steuerfrei gem. 6 Abs. 1 Z. 26 oder 27 UStG!). Beispiel: Kfz Vermietung für 2 Wochen Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Ein ungarischer Unternehmer vermietet einen Kleinbus für eine zweiwöchige Dienstfahrt in Österreich und Deutschland an a) einen belgischen Unternehmer b) eine belgische Privatperson Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt am Flughafen Salzburg (a und b) Die Vermietung ist steuerbar in Österreich, da das Fahrzeug in Salzburg übergeben wurde.

Beispiele zu 3a neu ab 1.1.2010; ohne Gewähr 11 Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln fällt ab 1.1.2010 (auch für bereits bestehende Verträge) unter die beiden Generalklauseln. Demnach sind solche Vermietungsleistungen an Unternehmer steuerbar im Empfängerstaat (Generalklausel B2B) Österreichische Unternehmer, die von einem deutschen Leasinggeber PKW leasen, erhalten ab 2010 keine Rechnungen mehr mit deutscher Umsatzsteuer. Vielmehr kommt es bei der langfristigen Anmietung von Kfz von einem ausländischen Unternehmer zum Reverse Charge in Österreich (ohne Vorsteuerabzug für PKW). Die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Privatpersonen unterliegt bis 2012 der USt des Unternehmerortes. (Generalklausel B2C). Ab 2013 erfolgt auch in diesen Fällen die Besteuerung im Empfängerstaat. Generalklausel B2B Wenn es für die sonstige Leistung an einen Unternehmer keine Sonderbestimmung gibt, kommt die Generalklausel zur Anwendung. Sonstige Leistungen an Unternehmer sind gem. 3a Abs. 6 UStG ab 1.1.2010 dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (entspricht der bisherigen Bestimmung des Leistungsortes für Katalogleistungen). Somit fallen insb. ab 2010 folgende Leistungen an Unternehmer unter dieses Empfängerortprinzip (Generalklausel B2B): Vermittlungsleistungen (ausg. Grundstücksmakler) Güterbeförderungsleistungen Umschlag, Lagerung von Waren Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und Begutachtung Katalogleistungen Alle übrigen sonstigen Leistungen, für die es keine Sonderregelung gibt Sonderregelungen gelten insb. für folgende Leistungen Grundstücksleistung (einschl. Grundstücksmakler) Grundstücksort Personenbeförderung Streckenprinzip Kultur, Kunst, Unterricht etc. Tätigkeitsort (bis 31.12.2010) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Tätigkeitsort Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Übergabeort Beispiel: Arztleistung Eine ungarische Notärztin ist auf Urlaub in Salzburg und wird zufällig Zeugin eines Unfalls. Für ihre Erste-Hilfe-Leistung erhält sie von einer österreichischen Versicherung ein Honorar. Generalklausel B2B das Honorar ist steuerbar in Österreich (Empfängerstaat). Beispiel: Kfz-Leasing über die Grenze

Beispiele zu 3a neu ab 1.1.2010; ohne Gewähr 12 Ein deutsches Leasingunternehmen verleast für jeweils drei Jahre an österreichische Unternehmer einen a) Pkw; b) Lkw oder Kleinbus; c) Container. en Zu a): steuerbar in Österreich (Generalklausel B2B). Reverse Charge 20% ohne Vorsteuerabzug Zu b): steuerbar in Österreich (Generalklausel B2B). Reverse Charge 20% mit Vorsteuerabzug.. Zu c): steuerbar in Österreich (Generalklausel B2B). Reverse Charge 20% mit Vorsteuerabzug.. Beispiel: Konzernumlagen Ein österreichisches Tochterunternehmen verrechnet der deutschen Konzernmutter für das Jahr 2010 eine Konzernumlage in Höhe von 50.000, ohne USt. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Weiterbelastung von Verwaltungskosten. Die Weiterbelastung von Büro- und Verwaltungskosten oder eines einheitlichen Leistungspaketes aus verschiedenen Leistungen (sog. komplexe Dienstleistung ) fällt ab 2010 unter die Generalklausel B2B und unterliegt der Umsatzsteuer des Empfängerstaates (Reverse Charge in Deutschland).). Generalklausel B2C Wenn es für die sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer keine Sonderbestimmung gibt, kommt die Generalklausel B2C zur Anwendung. Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer sind gem. 3a Abs. 7 UStG ab 1.1.2010 am Unternehmerort steuerbar, also an dem Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (entspricht der bisherigen Generalklausel). Somit fallen insb. ab 2010 folgende Leistungen an Nichtunternehmer unter dieses Unternehmerortprinzip: Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis 2012) Katalogleistungen an Private aus der EU Reiseleistungen Alle übrigen sonstigen Leistungen, für die es keine Sonderregelung gibt Sonderregelungen gelten hingegen insb. für folgende Leistungen: Grundstücksleistungen Vermittlungsleistungen Personenbeförderung Kultur, Kunst, Unterricht etc. Umschlag, Lagerung von Waren Arbeiten an bewegl. Gegenständen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Katalogleistungen an Private aus Drittland Grundstücksort Ort der vermittelten Leistung Streckenprinzip Tätigkeitsort Tätigkeitsort Tätigkeitsort Tätigkeitsort Übergabeort Ab 2013: Empfängerort Empfängerort