CT-gesteuerte Facetteninfiltration ist keine medizinisch notwendige Behandlungsmethode

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VG Würzburg, Urteil v. 27.09.2016 W 1 K 14.900 Titel: CT-gesteuerte Facetteninfiltration ist keine medizinisch notwendige Behandlungsmethode Normenketten: BayBG Art. 96 Abs. 2 S. 1 BayBhV 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, Abs. 5 VwGO 86 Abs. 1, Abs. 2 Leitsätze: Die periradikuläre Therapie durch CT-gesteuerte Steroidapplikationen ist nicht von der Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen, da sie nicht in der Liste der Anlage 2 zu 7 Abs. 5 BayBhV aufgeführt ist. (redaktioneller Leitsatz) Das Fehlen eines Ausschlusses bedeutet nur, dass es für die Beihilfefähigkeit (allein) auf die Voraussetzungen der medizinischen Notwendigkeit und der Angemessenheit ankommt. (redaktioneller Leitsatz) Bei der Behandlung durch CT-gesteuerte Facetteninfiltration (CT-gesteuerte Steroidapplikation) handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode. Den ärztlichen Leitlinien zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung einer bestimmten Behandlungsmethode kommt die Funktion einer fachlichen Orientierungshilfe zu. (redaktioneller Leitsatz) Zwar können auch Aufwendungen für sogenannte Außenseitermethoden beihilfefähig sein; diese Voraussetzungen der ausnahmsweisen beihilferechtlichen Anerkennung der CT-gesteuerten Facetteninfiltration liegen nicht vor, weil andere wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden der bei der Klägerin vorliegenden Beschwerden gegeben sind. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Behandlungsmethode, Beihilfe, Behandlungskosten, CT-gesteuerte Facetteninfiltration, periradikuläre Therapie, Cervicobrachialgie, medizinische Notwendigkeit, amtsärztliche Stellungnahme, Außenseitermethode Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Tatbestand:

I. Die Klägerin begehrt Beihilfe für Behandlungen durch CT-gesteuerte Facetteninfiltration/periradikuläre Therapie bei Cervicobrachialgie mit degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung über die rechte Schulter in die linke Hand). Mit Formblattantrag vom 10. Mai 2014 beantragte die Klägerin Beihilfe zu den mit Rechnung vom 2. Mai 2014 entstandenen Aufwendungen für die Behandlung durch Dr. M. im April 2014 in Höhe von insgesamt 3.626,20 Euro. Beigefügt waren eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 21. März 2014 sowie ein Begleitschreiben der Klägerin vom 9. Mai 2014. Hierzu nahm mit Schreiben vom 30. Mai 2014 eine Amtsärztin des Landratsamtes A. - Stellung. Nach den aktuellen Behandlungsleitlinien des angegebenen Beschwerdebildes werde derzeit eine periradikuläre CTgesteuerte Steroidapplikation aufgrund der geringen Effekte und der relativ hohen Nebenwirkungsrate nicht empfohlen. Deshalb handele es sich bei den durch Dr. M. bei der Klägerin durchgeführten Behandlungen aus amtsärztlicher Sicht nicht um eine medizinisch notwendige Maßnahme. Mit Bescheid vom 10. Juni 2014 lehnte die Beihilfestelle den Beihilfeantrag ab mit der Begründung, dass es sich nach der vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahme bei den durchgeführten CT-gesteuerten Facetteninfiltrationen um medizinisch nicht notwendige Maßnahmen handele. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte eine Stellungnahme der P. vom 18. Juni 2014 vor. Daraus geht hervor, dass es sich bei der periradikulären Injektionstherapie um eine lokale Behandlung gereizter Nervenwurzeln mit einer Kombination aus Lokalanästhetikum und Corticosteroid handele. Diese Therapieform sei in allen Segmenten der Wirbelsäule durchführbar. Der Wirkmechanismus des Behandlungsverfahrens werde wie folgt erklärt: Das Corticosteroid führe zum Abschwellen der gereizten Nervenwurzel. Durch präzise Applikation unmittelbar an den Ort des Geschehens könne die Dosis niedrig gehalten werden, so dass systemische Nebenwirkungen selten seien. Das Corticosteroid werde als Depotpräparat verabreicht, damit die Wirkung über einen längeren Zeitraum anhalte. Die in Kombination eingesetzten Lokalanästhetika hätten neben der lokalen Schmerzausschaltung auch eine beruhigende Wirkung auf die gereizte Nervenwurzel. Die Behandlungsmethode sei bei diversen Wirbelsäulenerkrankungen geeignet. Da bei der Klägerin entsprechende Erkrankungen diagnostiziert worden seien, sei die durchgeführte Therapie in vollem Umfang gerechtfertigt gewesen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 nahm die Amtsärztin erneut Stellung. Danach habe die Stellungnahme vom 30. Mai 2014 auch in Kenntnis der Ausführungen der Klägerin sowie der P. nach wie vor Bestand. Aus amtsärztlicher Sicht sei die durchgeführte Therapie nicht richtlinienkonform. Daher könne die erfolgte Behandlungsmaßnahme nach amtsärztlicher Auffassung nicht als medizinisch notwendige Maßnahme bestätigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2014 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. II. Mit am 4. September 2014 eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die CT-gesteuerte Facetteninfiltration sei als Behandlungsmethode weder nach 7 Abs. 4 noch nach Abs. 5 Nr. 1 oder 2 BayBhV ausgeschlossen. Es handele sich nicht um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode, weshalb sie auch in der Anlage 2 zur Bayerischen Beihilfeverordnung nicht aufgeführt sei. Es liege daher weder ein Vollausschluss noch ein Teilausschluss vor. Die entstandenen Aufwendungen seien medizinisch notwendig, da eine entsprechende Indikation vorgelegen habe. Auf die ärztlichen Stellungnahmen werde verwiesen. Die Ausführungen der Amtsärztin seien schlechterdings nicht nachvollziehbar. Es werde nicht begründet, weshalb hier nur von angeblich geringen Effekten auszugehen sei, ebenso wenig werde ausgeführt, welche Nebenwirkungen angeblich konkret drohten. Jedenfalls sei die CT-gesteuerte Facetteninfiltration im konkreten Fall nebenwirkungsfrei und überaus wirksam, denn die Klägerin sei nahezu beschwerdefrei. Die private Krankenversicherung habe die Behandlungskosten anteilig erstattet.

Die Klägerin lässt beantragen: Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 10. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2014 wird aufgehoben und der Klägerin die beantragte Beihilfe gewährt. Für den Beklagten beantragt das Landesamt für Finanzen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Amtsärztin habe in ihren Gutachten die medizinische Notwendigkeit der erfolgten Maßnahme unter Bezugnahme auf die aktuellen Behandlungsleitlinien verneint. Ein Nachweis der medizinischen Notwendigkeit sei auch von der Klägerseite bislang nicht erbracht worden. Bei dem Schreiben der P. handele es sich nicht um eine ärztliche Stellungnahme, sondern lediglich um eine rechtliche Einschätzung. Gleichwohl sei eine weitere Stellungnahme der Amtsärztin eingeholt worden, die mit amtsärztlichem Gutachten vom 29. Juli 2014 die durchgeführte Therapie nochmals als nicht richtlinienkonform und damit als medizinisch nicht notwendig abgelehnt habe. Auch wenn die private Krankenversicherung der Klägerin inzwischen eine Erstattung geleistet habe, präjudiziere dies nicht die Festsetzung des beihilfefähigen Betrages und der sich daraus ergebenden Beihilfe. III. Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligen haben am 14. Juli 2015 und 16. Juli 2015 schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie Zervikale Radikulopathie, Stand September 2012, sowie die Leitlinie Nackenschmerzen der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin - DEGAM, Stand 2009, lagen dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet ( 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der streitgegenständlichen Aufwendungen als beihilfefähig und Auszahlung der entsprechenden Beihilfe. Die ergangenen Behördenbescheide sind deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge des Beamten bzw. der Beamtin sowie berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach Maßgabe der aufgrund von Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG erlassenen Rechtsverordnung (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) gewährt. Maßgeblich ist im vorliegenden Falle die bis zum 30. September 2014 gültige Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 11. März 2011, da in Beihilfestreitigkeiten hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen ist (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 6.11.2014-5 C 7.14 - juris Rn. 8; U. v. 2.4.2014-5 C 40.12 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.), im vorliegenden Falle mithin auf die Rechnung vom 2. Mai 2014. Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen sowie ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen ( 2, 3 BayBhV) in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen sind beihilfefähig, wenn sie dem Grunde

nach medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist ( 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. a) Zwar ist, worauf die Klägerin zu Recht hinweisen lässt, die periradikuläre Therapie durch CT-gesteuerte Steroidapplikationen nicht nach 7 Abs. 4 oder Abs. 5 BayBhV von der Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen, da sie nicht in der Liste der Anlage 2 zu 7 Abs. 5 BayBhV aufgeführt ist. b) Ist eine Behandlungsmethode nicht von vornherein von einem vollständigen oder teilweisen Beihilfeausschluss erfasst, so folgt allein daraus jedoch noch nicht ihre Beihilfefähigkeit. Vielmehr bedeutet das Fehlen eines Ausschlusses i. S. d. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV nur, dass es für die Beihilfefähigkeit (allein) auf die Voraussetzungen der medizinischen Notwendigkeit und der Angemessenheit ankommt. Eine Behandlungsmethode ist medizinisch notwendig, wenn sie wissenschaftlich allgemein anerkannt ist und die entsprechende Indikation zu ihrer Anwendung ärztlicherseits festgestellt wurde. Wissenschaftlich allgemein anerkannt ist eine Therapieform dann, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (st. Rspr., z. B. BVerwG, B. v. 15.7.2008-2 B 44.08 - juris Rn. 4). Aus den von der Beihilfestelle eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen i. V. m. den vorgelegten ärztlichen Leitlinien folgt zur Überzeugung des Gerichtes, dass es sich bei der hier durchgeführten Behandlung durch CT-gesteuerte Facettenifiltration (CT-gesteuerte Steroidapplikation) nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch nach Auffassung des Gerichts in sich schlüssig und nachvollziehbar und stützen die gefundenen Ergebnisse, so dass eine weitere Sachaufklärung nicht geboten ist. Fachliche Mängel der Gutachten sind nicht erkennbar, insbesondere fehlen Anhaltspunkte, dass diese etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen geben. Alleine dies würde die Verpflichtung zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen gebieten, etwa durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (st. Rspr., z. B. BVerwG, B. v. 20.03.2014-2 B 59/12 - juris m. w. N.). Die vorgelegte Stellungnahme der P. vermag die amtsärztliche Einschätzung nicht zu entkräften. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine rechtliche Einschätzung, nicht jedoch um ein fachliches Gutachten handelt, sind privatärztliche Stellungnahmen ohnehin grundsätzlich nicht geeignet, das Ergebnis einer amtsärztlichen Stellungnahme zu entkräften (BayVGH, B. v. 11.7.2006-14 B 04.1060 - juris; BVerwG, B. v. 10.10.2006-2 B 58/06 - juris), da es sich bei Letzteren um gutachterliche Äußerungen von Amtsträgern handelt, die durch die beamtenrechtlichen Bestimmungen in besonderer Weise zur Neutralität und Objektivität verpflichtet sind und als Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen die für die Abgabe derartiger fachlicher Äußerungen in entsprechenden Verwaltungsverfahren erforderliche Sachkenntnis besitzen. Amtsärztliche Stellungnahmen haben deshalb gegenüber privatärztlichen Attesten grundsätzlich einen höheren Beweiswert (vgl. BVerwG, B. v. 15.9.1999-1 DB 40/98 - juris; BayVGH, B. v. 16.3.2005-3 ZB 03.2284 - juris; B. v. 8.10.2001 - BayVBl 2002, 340). Diesem Ansatz tragen die Beihilfevorschriften insoweit Rechnung, als die Klärung der Frage der Notwendigkeit einer Heilbehandlung in Zweifelsfällen einem neutralen Amtsträger vorbehalten sein soll. Das Gericht war daher nicht gehalten, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht ( 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zur medizinischen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode weitere Ermittlungen anzustellen, insbesondere eine Beweisaufnahme durch Einholen eines Sachverständigengutachtens durchzuführen. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ( 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO) keine fachlichen Gutachten oder Stellungnahmen vorgelegt, die geeignet wären, das amtsärztliche Gutachten zu erschüttern. Den angekündigten Beweisantrag mit dem Ziel, zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, hat die Klägerin nach der Verzichtserklärung auf mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2015 nicht gestellt (vgl. BVerwG, B. v.

10.10.2013-1 B 15.13 - juris Rn. 7). Dem Gericht musste sich eine solche Beweisaufnahme angesichts der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Amtsärztin, die im Einklang mit den vorgelegten ärztlichen Leitlinien stehen, auch nicht aufdrängen. Zwar handelt es sich bei den vorgelegten ärztlichen Leitlinien, auf die die Amtsärztin Bezug nimmt, nicht um Rechtsvorschriften oder Sachverständigengutachten, die für das Gericht verbindlich wären bzw. die das Gericht mangels eigener Sachkunde seiner Beweisaufnahme zugrunde zu legen hätte. Vielmehr handelt es sich hierbei um systematisch entwickelte Feststellungen, die Ärzte bei ihren Entscheidungen über die angemessene Gesundheitsversorgung unter spezifischen klinischen Umständen unterstützen sollen (vgl. zu dieser Definition den Rundbrief Nr. 1 der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften - AWMF v. 9.7.1999, im Internet: http://www.awmf.org/fileadmin/user_upload/leitlinien/werkzeuge/publikationen/rb1.pdf, abgerufen am 27.9.2016). Den ärztlichen Leitlinien zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung einer bestimmten Behandlungsmethode kommt damit die Funktion einer fachlichen Orientierungshilfe zu (vgl. BayVGH, B. v. 14.5.2014-14 ZB 13.2658 - juris Rn. 9). Da die Amtsärztin aufgrund dieser Leitlinien im vorliegenden Fall zu der fachlichen Einschätzung gekommen ist, dass eine bestimmte Therapiemethode nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt und nicht medizinisch notwendig ist, kann das Gericht hiervon angesichts des höheren Beweiswertes der amtsärztlichen Stellungnahme ohne weitere eigene Ermittlungen ausgehen, weil die fachliche Aussagekraft durch die Klägerin nicht substantiiert bestritten wurde. Gemessen daran handelt es sich bei der CT-gesteuerten Facetteninfiltration nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode. c) Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind auch nicht deshalb beihilfefähig, weil die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im Falle der Klägerin ausnahmsweise doch als medizinisch notwendig angesehen werden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch Aufwendungen für sog. Außenseitermethoden beihilfefähig sein, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 18.6.1998-2 C 24/97 - juris Rn. 12; BayVGH, U. v. 13.12.2010-14 BV 08.1982 - juris). Diese Voraussetzungen der ausnahmsweisen beihilferechtlichen Anerkennung der CT-gesteuerten Facetteninfiltration trotz fehlender allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung liegen nicht vor, weil andere wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden der bei der Klägerin vorliegenden Beschwerden gegeben sind. Weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus den amtsärztlichen Stellungnahmen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass allgemein anerkannte Behandlungsmethoden bei der Klägerin von vorn-herein keinen Erfolg versprachen. 2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.538,34 Euro festgesetzt ( 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.