Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 11/2013 Montag, 21. Oktober 2013 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322, 88115 Lindau (Bodensee) Inhaltsverzeichnis: 2 Öffentliche Bekanntmachungen gem. Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO 1 3 Vollzug der Wassergesetze; Verlegung des Hangnacher Tobelbaches durch die Autobahndirektion Südbayern 3 Endgültiges Wahlergebnis zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013 im Wahlkreis Oberallgäu 4 5 Haushaltssatzung 2013 des ZV Wasserversorgung Heimenkirch - Opfenbach 5 Außensprechtag des Bezirks Schwaben 6 Anordnung über ein zeitliches Ausbringungsverbot für Düngemittel 6-7 Kraftloserklärung einer Sparurkunde 7 Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO IVG Immobilien- und Verwaltungs GmbH z. Hd. Herrn Jürgen Geser hat mit Bescheid des Landratsamtes Lindau (Bodensee) vom 19. September 2013, Az. 31-6024-00565/13, die Baugenehmigung zum Neubau eines Ärztehauses, Tektur zur Baugenehmigung Az. 31-6024- 00520/10, Umplanung zu einem Mehrfamilienhaus mit Arztpraxis, Verkaufsräumen und Tiefgarage auf der Flur Nr. 124/6 Gemarkung Lindenberg erhalten. Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können beim Landratsamt Lindau (Bodensee), Bregenzer Str. 35, Zimmer 316 während der Öffnungszeiten (Mo. Fr. von 8:00 12:00 Uhr, Mi. von 14:00 17:00 Uhr) eingesehen werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt als bewirkt. Sie richtet sich an die Eigentümer, Wohnungs- und Teileigentümer der Nachbargrund-stücke. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr, Mittwoch 14.00-17.00 Uhr und nach Vereinbarung Bankverbindung: Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim (BLZ 731 500 00) Konto-Nr. 620 001 206 IBAN DE96 7315 0000 0620 0012 06, BIC BYLADEM1MLM
Amtsblatt Nr. 11/2013 Seite 2 Montag, 21. Oktober 2013 Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. - [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Lindau (Bodensee), 20. September 2013 Landratsamt Lindau (Bodensee) Michael Brigaldino, Bauwesen EAPl 6024 Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Frau Bärbel Stock und Herr Dr. Manuel Stock haben mit Bescheid des Landratsamtes Lindau (Bodensee) vom 1. Oktober 2013, Az. 31-6024-00749/13, die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung: Betrieb einer Ergotherapiepraxis in bestehender Wohnung auf der Flur Nr. 169, Gemarkung Wasserburg, erhalten. Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können beim Landratsamt Lindau (Bodensee), Bregenzer Str. 35, Zimmer 316 während der Öffnungszeiten (Mo. Fr. von 8:00 12:00 Uhr, Mi. von 14:00 17:00 Uhr) eingesehen werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt als bewirkt. Sie richtet sich an die Eigentümer, Wohnungs- und Teileigentümer der Nachbargrundstücke.
Amtsblatt Nr. 11/2013 Seite 3 Montag, 21. Oktober 2013 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. - [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Lindau (Bodensee), 2. Oktober 2013 Landratsamt Lindau (Bodense) Peter Damm, Bauwesen EAPl 6024 Vollzug der Wassergesetze; Verlegung des Hangnacher Tobelbaches durch die Autobahndirektion Südbayern im Bereich der Gemeinde Sigmarszell, Bösenreutin Das Landratsamt Lindau (Bodensee) stellt hiermit fest, dass für die o.g. Ausbaumaßnahmen durch die Autobahndirektion Südbayern nach den Unterlagen vom September 2013 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht ( 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVPG-). Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Lindau (Bodensee), den 07.10.2013 Landratsamt Lindau (Bodensee) Robert Fischer, Bauen und Umwelt EAPl 641
Amtsblatt Nr. 11/2013 Seite 4 Montag, 21. Oktober 2013 Endgültiges Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag am 22. September 2013 im Wahlkreis 256 Oberallgäu Der Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 256 Oberallgäu hat in seiner Sitzung am 25.09.2013 folgendes endgültiges Wahlergebnis festgestellt: Wahlberechtigte 2 Wähler(innen) 155635 Ungültige Erststimmen 1531 Gültige Erststimmen 154104 Ungültige Zweitstimmen 1084 Gültige Zweitstimmen 154551 Für die einzelnen Bewerber/innen sind folgende gültige Erststimmen abgegeben worden: 1. Dr. Müller Gerd CSU 93494 2. Schrader Katharina SPD 26722 3. Thomae Stephan FDP 5501 4. Schropp Michael GRÜNE 13011 5. Albanesi Stefan DIE LINKE 5530 6. Osterkamp Ralph PIRATEN 3072 8. Dr. Vachenauer Wilhelm ÖDP 4127 9. Streitle Ludwig REP 2236 10. Schönberger Maximilian Bündnis 21/RRP 411 Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf: 1. Christlich-Soziale Union in Bayern e.v. CSU 80902 2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD 24776 3. Freie Demokratische Partei FDP 8749 4. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE 14329 5. DIE LINKE DIE LINKE 5574 6. Piratenpartei Deutschland PIRATEN 2431 7. Nationaldemokratische Partei Deutschlands NPD 861 8. Ökologisch-Demokratische Partei ÖDP 2089 9. DIE REPUBLIKANER REP 1052 10. Bündnis 21/RRP Bündnis 21/RRP 161 11. Bayernpartei BP 976 12. PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ Tierschutzpartei 1201 13. Die Violetten; für spirituelle Politik DIE VIOLETTEN 230 14. Bürgerrechtsbewegung Solidarität BüSo 30 15. Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands MLPD 35 16. Alternative für Deutschland AfD 6695 17. Bürgerbewegung pro Deutschland pro Deutschland 99 18. Feministische Partei DIE FRAUEN DIE FRAUEN 290
Amtsblatt Nr. 11/2013 Seite 5 Montag, 21. Oktober 2013 19. FREIE WÄHLER FREIE WÄHLER 3918 20. Partei der Vernunft PARTEI DER VERNUNFT 153 Gewählt ist der Bewerber Dr. Gerd Müller (Kreiswahlvorschlag Nr. 1/CSU), Bundestagsabgeordneter, Staatssekretär, Durach Lindau (Bodensee), 10.10.2013 Die Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 256 Oberallgäu Christine Münzberg EAPl 0041 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung Heimenkirch Opfenbach (WHO), für das Haushaltsjahr 2013 Aufgrund der Art. 41 und 42 KommZG, i.v.m. Art. 63 Abs. 1 und 2 GO, erlässt der WHO folgende Haushaltssatzung: 1 Haushaltsvolumen Der Haushaltsplan wird im - Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf je 1075.400,00 - Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf je 878.500,00 festgesetzt (Art. 63 Abs. 2 Ziff. 1 GO). 2 Kreditaufnahme Eine Kreditaufnahme ist im Haushaltsjahr 2013 in Höhe von 140.600 vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsjahr 2013 nicht vorgesehen. 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag für Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben wird auf 179.233 festgesetzt (Art. 63 Abs. 2 Ziff. 5, i.v.m. Art. 73 Abs. 1 und 2 GO). 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2013 in Kraft. Heimenkirch, den 11. Juli 2013 Markus Reichart, Verbandsvorsitzender EAPl 941
Amtsblatt Nr. 11/2013 Seite 6 Montag, 21. Oktober 2013 Veranstaltungshinweis Kostenlose Beratung über finanzielle Hilfen Außensprechstunde des Bezirks Schwaben Der Bezirk Schwaben bietet einmal im Monat eine kostenlose Beratung zu Fragen - der Hilfe zur Pflege - und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Landratsamt Lindau an. Unter Hilfe zur Pflege versteht man die finanzielle Hilfe für pflegebedürftige meist ältere Menschen, die in stationären Pflegeheimen leben oder in ein solches aufgenommen werden sollen. Die Eingliederungshilfe umfasst ein breites Spektrum an Leistungen für Kleinkinder bis zu Senioren von Frühförderung über Hilfen in der Arbeitswelt bis hin zum ambulant betreuten Wohnen oder dem Aufenthalt in einem Heim. Die nächste Sprechstunde findet statt am Donnerstag, 21. November, 10 bis 12 Uhr, im Landratsamt Lindau, Bregenzer Str. 35, 88131 Lindau, Zimmer Nr. 125 Eine Terminabsprache ist möglich unter Telefon 0821/3101-216 oder per E-Mail: Buergerberatung@bezirk-schwaben.de Augsburg, den 04.10.2013 Bezirk Schwaben, Pressestelle Hildegard Kurz, VAe EAPl 011 Anordnung über ein zeitliches Ausbringungsverbot für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach, Fachzentrum Agrarökologie erlässt als zuständige Behörde (Art. 4 ZuVLFG) gemäß 4 Abs. 5 Düngeverordnung vom 05.03.2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7) folgende Anordnung. Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff wird abweichend von 4 Abs. 5 Düngeverordnung auf
Amtsblatt Nr. 11/2013 Seite 7 Montag, 21. Oktober 2013 Grünlandflächen im Landkreis Lindau im Hinblick auf die besonderen, weitgehend einheitlichen Standort- und Nutzungsverhältnisse, festgelegt auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 15. Februar 2014. Alle anderen Vorgaben der Düngeverordnung bleiben von dieser Anordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für die Sperrfrist für Ackerflächen und die Bestimmung, dass stickstoffhaltige Düngemittel nur ausgebracht werden dürfen, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist. Ebenso bleiben von dieser Ausnahmeregelung förderrelevante Auflagen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms - Teil A unberührt. Krumbach, 08.10.2013 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Stefanie Lange, Landwirtschaftsoberinspektorin EAPl 7311 Kraftloserklärung einer Sparurkunde Die Sparurkunde zu Konto 1273564 wird hiermit gemäß Artikel 39 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für kraftlos erklärt, da innerhalb der dreimonatigen Aufgebotsfrist keine Rechte Dritter geltend gemacht worden sind. Memmingen, 14.10.2013 Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim Der Vorstand EAPl 8310