Die Eigentumsförderung in NRW



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Transkript:

Die Eigentumsförderung in NRW 1. Was wird gefördert? Das Land NRW unterstützt Sie mit zinsgünstigen Darlehen beim Bau oder dem Erwerb von neuen oder vorhandenen Eigenheimen und selbst genutzten Eigentumswohnungen. Auch wenn Sie erstmals eine neue Wohnung durch Erweiterung von Gebäuden (z.b. Dachgeschossausbau) oder im Wege der Änderung von Gebäuden, die bisher nicht Wohnzwecken dienten, neu schaffen um sie selbst zu nutzen, ist eine Förderung möglich. In diesen Fällen kommt eine Förderung in Betracht, wenn Baukosten inklusive Baunebenkosten gleich hoch wie beim Neubau sind und mindestens 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen. Das Förderobjekt soll von guter Wohnqualität sein. Der Kauf einer Bestandsimmobilie kann auch dann gefördert werden, wenn die angemessene Wohnraumqualität innerhalb eines Jahres nach der Förderung des Erwerbs durch Modernisierung hergestellt werden kann. 2. Wie wird gefördert? Das Land vergibt zinsgünstige Darlehen, die je nach Zahl der Kinder oder der Lage der Immobilie als Grundpauschale, Kinderbonus und Stadtbonus gewährt werden. Die Höhe der Darlehen ist abhängig von der Höhe des anrechenbaren Haushaltseinkommens. Im Modell A werden Haushalte innerhalb der Einkommensgrenze der sozialen Wohnraumförderung gefördert. Im Modell B können Sie gefördert werden, wenn das anrechenbare Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze um bis zu 40 v.h. übersteigt. Die Förderdarlehen auf einen Blick: Neuschaffung und Ersterwerb Darlehen: Modell A Modell B Einkommensgrenze bis zu 100 v.h. bis zu 140 v.h. Grundpauschale 45.000 Euro 20.000 Euro Kinderbonus für jedes Kind 5.000 Euro 5.000 Euro Stadtbonus für Objekte in Ballungskernen, solitären Verdichtungsgebieten und kreisfreien Städten 20.000 Euro 20.000 Euro Erwerb vorhandenen Wohnraums Darlehen: Modell A Modell B Einkommensgrenze bis zu 100 v.h. bis zu 140 v.h. Grundpauschale 31.500 Euro 14.000 Euro Kinderbonus für jedes Kind 3.500 Euro 3.500 Euro Stadtbonus für Objekte in Ballungskernen, solitären Verdichtungsgebieten und kreisfreien Städten 14.000 Euro 14.000 Euro

Das Darlehen beim Erwerb vorhandenen Wohnraums beträgt maximal 90 Prozent der Erwerbskosten einschließlich Erwerbsnebenkosten. Starterdarlehen im Modell A Die beste Voraussetzung für die Bildung von Wohneigentum ist ein gutes Startkapital. Das Land möchte jedoch auch den Haushalten helfen, die bisher erst fünf Prozent der Gesamtkosten oder der Erwerbskosten ansparen konnten. Im Modell A kann deshalb zusätzlich ein Starterdarlehen von 8.000 Euro gewährt und als Ersatz für den Anteil der notwendigen Eigenleistung anerkannt werden, der nicht aus eigenen Geldmitteln erbracht werden muss. Damit sich dieses Darlehen schnell in richtiges Eigenkapital verwandelt, muss es mit 5 Prozent getilgt werden. Förderung für behindertengerechte Baumaßnahmen Ist ein Haushaltsangehöriger mindestens mit einem Grad von 80 schwerbehindert und sind daher zusätzliche Baumaßnahme wie zum Beispiel eine Rampe, eine Hebeanlage, oder ein behinderungsgerechtes Bad erforderlich, kann zur Deckung der Mehrkosten ein zusätzliches Darlehen gewährt werden. Dies gilt auch, wenn Sie Ihr vorhandenes Haus oder Ihre Eigentumswohnung nachrüsten müssen. Das Förderdarlehen beträgt maximal 20.000 Euro für Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet, und 10.000 Euro für Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze um bis zu 40 Prozent überschreitet. Stadtbonus Das Land möchte die Eigentumsbildung in den Städten gezielt stärken. Deshalb erhalten Sie für Objekte in den nachfolgenden Kommunen einen Stadtbonus: Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bottrop, Castrop-Rauxel, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Gladbeck, Hagen, Hamm, Herne, Herten, Köln, Krefeld, Leverkusen, Lünen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neuss, Oberhausen, Paderborn, Recklinghausen, Remscheid, Siegen, Solingen, Witten, Wuppertal. Darlehenskonditionen: Das Baudarlehen wird in Höhe von 99,6 v.h. ausgezahlt. Das Darlehen ist im Modell A zunächst zinslos und im Modell B anfänglich mit 2 v.h. zu verzinsen. Die Tilgung beträgt 1 v.h., bei Erwerb bestehenden Wohnraums 4 v.h. Ferner wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.h. des bewilligten Darlehens und ein laufender jährlicher Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5 v.h. des bewilligten Darlehens erhoben. Das Starterdarlehen ist abweichend hiervon mit 5 v.h. zu tilgen. Wichtig: Um Fehlförderungen zu vermeiden, werden die Zinsen in Abständen von 5 Jahren angehoben, wenn das anrechenbare Einkommen des Haushalts dann deutlich höher ist als im Zeitpunkt der Förderung. Näheres hierüber erfahren Sie bei Ihrer Bewilligungsbehörde. 3. Wer wird gefördert?

Gefördert werden Haushalte mit mindestens einem Kind und Haushalte mit mindestens einem oder einer schwerbehinderten Angehörigen, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze der sozialen Wohnraumförderung um nicht mehr als 40 Prozent übersteigt. Für die Förderung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Ändern sie sich bis zur Bewilligung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin (z.b. die Anzahl der Kinder), dürfen die günstigeren Verhältnisse zugrunde gelegt werden. Wichtig: bei der Förderung können Kinder berücksichtigt werden die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen, deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erwartet wird. Wie hoch ist die Einkommensgrenze? Förderberechtigt sind Sie nur dann, wenn das anrechenbare Haushaltseinkommen bestimmte definierte Einkommensgrenzen um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen und beträgt: Haushaltsgröße Euro jährlich 1 Person 15.850 2 Personen 21.130 ab einem 3-Personen-Haushalt für die ersten 2 Personen 19.020 zuzüglich für jede weitere zum Hauhalt rechnende Person 4.340 Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um 530 Euro. Beispiel für die Ermittlung der Einkommensgrenze für einen Haushalt mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern: für die ersten zwei Personen für die dritte Person (Kind) für die vierte Person (Kind) zusätzlich für zwei Kinder Einkommensgrenze 19.020 Euro 4.340 Euro 4.340 Euro 1.060 Euro 28.760 Euro

Wie berechnet man das anrechenbare Haushaltseinkommen? Das anrechenbare Einkommen wird für jede haushaltsangehörige Person gesondert ermittelt. Maßgebend ist das Einkommen, das in den zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. Grundsätzlich wird dabei von dem Einkommen ausgegangen, das im Laufe der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist. Veränderungen des Einkommens, die innerhalb der nächsten zwölf Monate sicher zu erwarten sind, sind bei der Einkommensermittlung mit zu berücksichtigen. Als Jahreseinkommen ist grundsätzlich das steuerpflichtige Bruttoeinkommen maßgebend. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kann der Arbeitnehmerpauschbetrag (920 Euro) abgezogen werden, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden können. Zum Jahreseinkommen werden aber auch steuerfreie Einkünfte, z. B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (sog. 400 Euro-Job), die (steuerfreien) Teile von Renten, die den (steuerpflichtigen) Ertragsanteil übersteigen, Lohn- und Einkommensersatzleistungen, Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, Asylbewerberleistungsgesetz und Bundesversorgungsgesetz hinzugerechnet. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen im steuerrechtlichen Sinne werden nicht abgezogen. Sie werden durch folgenden pauschalen Abzug berücksichtigt: Vom Jahreseinkommen können jeweils 10 Prozent abgesetzt werden, wenn Steuern vom Einkommen (z. B. Lohnsteuer), Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden. Wichtig: Das Gesamteinkommen ist maßgebend. Die Jahreseinkommen, die auf diese Weise für jedes Haushaltsmitglied ermittelt worden sind, werden zusammengerechnet und ergeben das so genannte Gesamteinkommen. Von diesem Gesamteinkommen können dann bestimmte Freiund Abzugsbeträge abgezogen werden. Freibeträge: 1. Für jedes Kind unter 12 Jahren, für das Kindergeld gezahlt wird, wenn der Antragsteller allein mit Kind(ern) zusammen wohnt und wegen seiner Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist, 2. für zum Haushalt gehörende Kinder, die über eigenes Einkommen verfügen und das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr, vollendet haben, 3. für zum Haushalt zählende Schwerbehinderte mit einem 600 Euro, 600 Euro,

Grad der Behinderung (GdB) von 100 GdB von mindestens 80 bei häuslicher Pflegebedürftigkeit GdB unter 80 bei häuslicher Pflegebedürftigkeit 4. für junge Ehepaare, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat, bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung 4.500 Euro, 4.500 Euro, 2.100 Euro, 4.000 Euro. Abzugsbeträge: Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen können bis zur Höhe des im Unterhaltstitel, Bescheid oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgestellten Betrages abgesetzt werden. Liegen eine notariell beurkundete Vereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, beträgt der Abzugsbetrag für eine zum Haushalt rechnende Person, die auswärts untergebracht ist, bis 3.000 Euro, für eine/n nicht zum Haushalt rechnende/n geschiedene/n oder dauernd getrennt lebende/n Ehegattin/Ehegatten oder Lebenspartner/in bis 6.000 Euro, für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person bis 3.000 Euro. Beispiel Haushalt zwei Erwachsenen und zwei Kindern. Zwei Personen sind berufstätig und zahlen. Lohn- oder Einkommensteuer sowie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Werbungskosten überschreiten nicht den Pauschalbetrag. Ehemann/Lebenspartner in Euro Ehefrau/Lebenspartnerin in Euro Bruttoeinkommen 25.000 10.000 abzgl. Werbungskosten- Pauschbetrag 920 920 Zwischensumme 24.080 9.080 abzgl. Pauschale 30 v.h. 7.224 2.724 Summe 16.856 6.356 Das Gesamteinkommen beträgt 23.212 Euro. Die Einkommensgrenze von 28.760 Euro wird nicht überschritten. 4. Worauf ist bei der Finanzierung zu achten? Solide Finanzierung Bevor der erste Spatenstich getan werden kann, muss Vieles gut überlegt sein. Besonders wichtig ist dabei eine solide Finanzierung. Die Auswahl der Fachleute, die Seriosität der Berater, die Überprüfung der eigenen finanziellen Möglichkeiten und nicht zuletzt der selbstkritische Blick in die eigene Zukunft - erst wer

diese Aufgaben möglichst nüchtern gelöst hat - kann beruhigt mit dem Bauen beginnen oder einen Kaufvertrag abschließen. Die Belastungen aus der Finanzierung dürfen nicht die Existenzgrundlage gefährden. Deshalb muss trotz der Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie noch genug für den Lebensunterhalt verbleiben. Deshalb gibt es in den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) Vorgaben zur notwendigen Eigenleistung und dazu, wie viel Geld nach Abzug aller Verbindlichkeiten mindestens für den monatlichen Lebensunterhalt verbleiben muss. Notwendige Eigenleistung Wer sich ein eigenes Heim bauen oder kaufen will, muss eine Eigenleistung erbringen, die mindestens 10 v.h. der Gesamtkosten des Förderobjekts beträgt. Dabei werden verschiedene Möglichkeiten der Eigenleistung im Finanzierungsplan akzeptiert: eigene Geldmittel, der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, insbesondere der eingebrachten Baustoffe, der Wert des eigenen nicht mit Fremdmitteln finanzierten Baugrundstücks und die Selbsthilfe. Die Hälfte des Mindesteigenleistungsanteils ist durch eigene Geldmittel oder durch den Wert des nicht mit Fremdmitteln finanzierten Grundstücks zu erbringen. Beim Erwerb vorhandenen Wohnraums, der mit dem Ziel der angemessenen Wohnraumversorgung modernisiert werden muss, müssen mindestens 10 v.h. der Erwerbskosten einschließlich Erwerbsnebenkosten aus eigenen Geldmitteln erbracht werden. Für die Finanzierung der Modernisierungskosten ist keine Eigenleistung erforderlich. Die Selbsthilfe kann z. B. in der manuellen Mitarbeit bei der Erschließung des Baugrundstücks, der Ausführung von Bauarbeiten oder bei der Fertigstellung der Außenanlagen bestehen (sog. "Muskelhypothek"). Eine geplante Selbsthilfe wird nur angerechnet, wenn sie auch tatsächlich geleistet werden kann. Reichen die Eigenleistungen nicht aus, kann das Starterdarlehen als Ersatz des Eigenleistungsanteils anerkannt werden, der nicht aus eigenen Geldmitteln zu erbringen ist. Mindestrückbehalt Die Förderung setzt voraus, dass die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet. Nach Abzug aller laufenden Kosten sollten zum Lebensunterhalt monatlich mindestens verbleiben: Haushaltsgröße Euro monatlich 1-Personen-Haushalt 650 2-Personen-Haushalt 850 jede weitere Person 205 Hierbei werden das Kindergeld und ein eventueller Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz angerechnet. Garagenerträge und Erträge für zweite Wohnungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn die Einnahme nachhaltig gesichert erscheint. Bei den Einkünften dürfen laufende Zahlungen von Verwandten oder sonstigen Dritten, soweit sie nicht auf einer dauernden Rechtspflicht beruhen, nicht berücksichtigt werden

Lastenberechnung: Dem Förderantrag fügen Sie eine Lastenberechnung bei, in der Sie die Gesamtkosten oder die Erwerbskosten für das Förderobjekt eintragen, die beabsichtigte Finanzierung darstellen und die Kosten für die Finanzierung (Zinsen, Verwaltungskostenbeiträge, Tilgungen) und die Bewirtschaftung der Immobilie berechnen. Auf diese Weise können Sie Ihre monatliche Belastung ermitteln und prüfen, ob Ihnen nach Abzug aller Verbindlichkeiten noch genügend Geld zur Verfügung bleibt. Beispiel Ermittlung der Belastung für ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 120 Quadratmetern. Haushalt mit 2 Kindern, Förderung im Modell A mit Stadtbonus Gesamtkosten: 230.000 Euro Finanzierung Euro Zinsen/Tilgung in v.h. Lfd. Aufwendungen in Euro Hypothek 124.000 5,0/1 7.440 Baudarlehen Grundpauschale 45.000 0,5/1 675 Kinderbonus 10.000 0,5/1 150 Stadtbonus 20.000 0,5/1 300 Starterdarlehen 8.000 0,5/5 440 Eigenleistung 23.000 Finanzierungsmittel insg. 230.000 Belastung Euro Summe Kapitalkosten 9.005 Summe Instandhaltungskosten 890 Betriebskosten 2.646 Lfd. Aufwendungen jährlich 12.541 Belastung monatlich 1.045 Eine Förderung wäre damit möglich, wenn dem Haushalt neben diesem Betrag nach Abzug aller übrigen Verbindlichkeiten noch ein Betrag von monatlich mindestens 1260 Euro (Mindestrückbehalt) verbliebe. 5. Was könnte einer Förderung entgegenstehen? Verbot des vorzeitigen Baubeginns Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Bauherr/die Bauherrin bereits vor Antragstellung mit dem Bau begonnen oder der Ersterwerber/die Ersterwerberin

den Kaufvertrag endgültig, das heißt ohne umfassendes Rücktrittsrecht abgeschlossen hat, bevor die Förderzusage erteilt ist. Bitte erkundigen Sie sich unbedingt vor Baubeginn oder Vertragsabschluß bei Ihrer zuständigen Bewilligungsbehörde über das notwendige Verfahren. Dies gilt auch, wenn Sie ein Objekt ersteigern möchten. Gesamtkostenobergrenze Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Gesamtkosten oder der Kaufpreis einschließlich Nebenkosten des Förderobjekts höher sind als die im Bereich der Bewilligungsbehörde angemessen Kosten. Diese Kostenobergrenze ist regional unterschiedlich und kann bei Ihrer zuständigen Bewilligungsbehörde erfragt werden. ungerechtfertigte Förderung Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sie trotz Vorliegens aller Fördervoraussetzungen ungerechtfertigt wäre. Ein solcher Förderauschluss kommt beispielsweise bei Immobilienerwerben im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften in Betracht. Näheres bringen Sie bitte bei Ihrer Bewilligungsbehörde in Erfahrung. Förderung für ein zweites Objekt Wer bereits für ein selbst genutztes Wohneigentum Fördermittel des Landes erhalten hat, kann nur dann ein zweites Mal gefördert werden, wenn die Fördermittel für das erste Objekt vollständig zurückgezahlt worden sind und eine Förderung nicht ungerechtfertigt erscheint. Wegen der Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihre Bewilligungsbehörde. 6. Weitere Informationen bei Ihrer Bewilligungsbehörde Wie und zu welchen Bedingungen Ihnen ein zinsgünstiges Darlehen gewährt werden kann, können Sie in den WFB des Landes nachlesen oder bei Ihrer Bewilligungsbehörde erfragen. Hier erhalten Sie auch Auskunft über weitere Finanzierungshilfen nach dem Wohngeldgesetz. Bewilligungsbehörden sind die Städte, in deren Gebiet das Förderobjekt errichtet werden soll oder liegt. Hat die Stadt oder die Gemeinde weniger als 60.000 Einwohner, ist die Kreisverwaltung zuständig. Weitere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie im Internet unter www.mbv.nrw.de.