PD Dr. Roland Michael Beckmann Wintersemester 1999/2000 Repetitorium im Privatrecht

Ähnliche Dokumente
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss

Vertragsschluss mit AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsrecht und Haftung im geschäftlichen Verkehr

Professor Dr. Koenigs Mai Prüfungsschema in Fällen mit AGB; Freizeichnung

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB AT AG 12

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT

Lösungsskizze FB 13. A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel

26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leseprobe. Crashkurs AGB-Gestaltung. AGB und Verträge erfolgreich gestalten

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Haftungsbegrenzungsklauseln in Versicherungsmakler-AGB

A. Anspruch K gegen V aus 437, 439 BGB

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen

5. Tutoriumseinheit (Woche vom )

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Klausur vom Klausurenkurs Schwerpunkt 2

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Die Auslegung von Willenserklärungen

Rechtliche Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

Einbeziehung und Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Ansprüche des V gegen K

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Grundkurs im Zivilrecht II

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre

Gliederung Fall 2 B. (RECHTSVERNICHTENDE EINWENDUNGEN) C. (RECHTSHEMMENDE EINWENDUNGEN [EINREDEN]) Variante a) Variante b)

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

Die Haftungsfreizeichnung im Deliktsrecht und in der Gefährdungshaftung

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Die Stellvertretung Grundlagen:

Verbraucherschutz im BGB und AGB-Kontrolle

BGB 307 Inhaltskontrolle

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

FALL 5A (E) LÖSUNG AUCH CARBON KANN BRECHEN

a) Vertragsbedingungen Alle Regelungen, die sich auf den Abschluss oder Inhalt eines Vertrages beziehen (BGHZ 104, 99).

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund

Woche 3: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mängelrechte

I. Anspruch K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 437 Nr. 2, 326 V, 323 I, 346 I BGB 1

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

3. Abschnitt: Die Gestaltung des Inhalts von Schuldverhältnissen

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau

Einführung in das Bürgerliche Recht

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Die Kontrolle von Allgemeinen Wettbestimmungen nach deutschem Recht

Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

(1) Abgabe K hat die Willenserklärung in Richtung auf den Erklärungsempfänger V entäußert, so dass von einer Abgabe auszugehen ist.

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsübersicht

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

gem. 276 III BGB unwirksam

Transkript:

Fall 35: "Kratzbürste in der Waschstraße" Wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Inhaltskontrolle eines Haftungsausschlusses Fall 35: "Kratzbürste in der Waschstraße" N betreibt eine vollautomatische Autowaschstraße. Am Eingang des Betriebsgeländes befinden sich mehrere Automaten, die nach Einwurf eines bestimmten Betrags - je nach gewünschter Wagenwäsche - eine kodierte Karte auswerfen. Mit dieser Karte kann der Autobesitzer an der gut 30 Meter entfernten Waschstraße die Autowäsche in Gang setzen. An den Automaten ist jeweils eine große ins Auge fallende Tafel angebracht, die den Text entfällt: "Die Wagenwäsche erfolgt nur zu den unten stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen". Unter diesem Text sind in Schreibmaschinenschrift die "Vertragsbedingungen" angeheftet. Darin heißt es unter anderem: " 7 (Haftungsbeschränkung): Der Betreiber haftet nicht für Lackschäden sowie für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, es sei denn, daß eine Haftung aus Vorsatz vorliegt." W läßt seinen Wagen in der Waschstraße des N waschen. Als W sein Fahrzeug anschließend besichtigt, stellt er Lackschäden fest. Sie haben ihren Grund darin, daß B, einer der Angestellten des N - der sorgfältig ausgewählt und ständig überwacht worden ist - leicht fahrlässig den Anpressdruck der Rotationsbrüsten zu hoch eingestellt hatte. Die Kosten für die Reparatur des Wagens betragen DM 450,- Kann W von N Ersatz der Reparaturkosten verlangen? Abwandlung Von Berufs wegen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen befaßt - W ist Richter -, schaut sich W, nachdem er zuvor die Karte aus dem Automaten gezogen hatte, direkt an der Waschstraße nach Hinweisen auf Geschäftsbedingungen um. Unachtsam hatte er das Schild am Automaten übersehen. Da W keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen entdecken kann, freut es ihn, ohne Geltung von "Kleingedrucktem" seinen Wagen waschen lassen zu können. Denn wenn er den Hinweis des N gesehen hätte, wäre er nicht in die Anlage hineingefahren, sondern hätte selbst seinen Wagen gewaschen. Als N jeden Ersatz für die Lackschäden des W unter Hinweis auf 7 der Vertragsbedingungen ablehnt, erklärt W, er wolle diese Bedingungen insgesamt nicht gelten lassen, weil er das Hinweisschild am Automaten übersehen und deshalb geglaubt habe, daß sein Fahrzeug nach den gesetzlichen Vorschriften und deshalb ordnungsgemäß gewaschen werde. Für die Abwandlung ist von einer Fassung des 7 auszugehen, wonach eine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Ist das Ersatzbegehren des W rechtlich anders zu beurteilen als im Ausgangsfall? (Hinweis: Eventuelle Gegenansprüche des N sind nicht zu prüfen) A) Ausgangsfall I. Anspruch des W gegen N aus 635 BGB 1. Zustandekommen eines wirksamen Werkvertrages gem. 631 ff. BGB zwischen W und N 2. Herstellung eines mangelhaften Werkes? Lackschäden sind ein Begleitschaden, der kein Mangel der Werkleistung i.s.d. 633 BGB ist bzw. nicht auf einem Mangel der Werkleistung beruht. (pvv eines Werkvertrages im Falle der schuldhaften Verletzung einer Nebenpflicht durch den Hersteller, ohne dass dies zu einem Mangel des Werkes führt). => kein Anspruch aus 635 BGB II. Anspruch des W gegen N aus pvv eines zwischen W und N bestehenden Werkvertrags 1. Anwendbarkeit der pvv: Hier: kein Eingreifen werkvertraglicher Regeln (s.o.) 2. Schuldverhältnis zwischen W und N Hier: Werkvertrag gem. 631 ff. BGB

3. Pflichtverletzung des N? Vertragliche Nebenpflicht des N, Rechtsgüter seine Vertragspartner nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden Hier: Lackschäden infolge der Autowäsche => Verletzung einer vertragliche Nebenpflicht (mögliche Argumentation: keine Pflichtverletzung durch N selbst, aber dem N entsprechend 278 BGB zurechenbare Pflichtverletzung des B) 4. Verschulden, 276 BGB a) Kein Verschulden des N selbst b) Zurechnung eines Verschuldens des B? aa) Verschulden des B: falsche Einstellung des Anpressdrucks durch B infolge leichter Fahrlässigkeit bb) B ist Erfüllungsgehilfe des N gem. 278 BGB => Zurechnung des Verschulden des B 5. Vertraglicher Haftungsausschluss gem. 7 der Vertragsbedingungen des N a) Anwendbarkeit des AGBG gem. 1 AGBG Begrifflich muss eine AGB i.s.d. 1 AGBG vorliegen, d. h. AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt 7 stellt eine AGB i.s.d. 1 AGBG dar. F.: Was bedeutet, dass die AGB vom Verwender gestellt werden? A.: Sie müssen einseitig vom Verwender auferlegt werden Keine AGB, wenn beide Parteien die AGB wünschen oder ein unbeteiligter Dritter (Notar) die Verwendung vorschlägt, und gem. 1 II, wenn ausgehandelt aber: die Verwendung gegenüber Verbrauchern gelten AGB vom Unternehmer als gestellt, 24 a Nr. 1: AGB F.: Reicht auch eine Vertragsbedingung aus, die zur einmaligen Verwendung gestellt wird? A.: Grds. nein, 1 AGBG, Ausnahme bei Verwendung gegenüber Verbrauchern: 224 a Nr. 2 AGBG, jedenfalls einzelne Vorschriften finden Anwendung Soweit die begriffliche Anwendbarkeit. Anwendungsbereich des AGBG ist auch sachlich eingeschränkt durch 23 AGBG: bestimmte Vertragstypen sind vom Anwendungsbereich entweder insgesamt ausgeschlossen ( 23 I) oder bestimmte Vorschriften ( 23 II) sind nicht anwendbar. Darüber hinaus Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs gem. 24 AGBG: Bestimmte Vorschriften sind gegenüber Unternehmern nicht anzuwenden. (wichtig) b) Einbeziehung der Vertragsbedingungen in den Vertrag, 2-4 AGBG Voraussetzungen: aa) Einbeziehung gem. 2 AGBG (1) Hinweis des Verwenders auf die AGB, 2 I Nr. 1 AGBG Hier: kein ausdrücklicher Hinweis

Deutlich sichtbarer Aushang gem. 2 I Nr. 1, 2. Alt. AGBG ausreichend, wenn ein ausdrücklicher Hinweis nur "unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist". Hier: "automatisierter Vertragsschluss" ohne persönlichen Kontakt zwischen Vertragsparteien => gut sichtbarer Aushang ausreichend (2) Möglichkeit zumutbarer Kenntnisverschaffung, 2 I Nr. 2 AGBG Aushang enthielt auch Wortlaut der AGB => N hatte dem W die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. (3) Einverständnis des Vertragspartners mit der Geltung der AGB, 2 I, 2. Hs. AGBG Kein ausdrückliches Einverständnis des W Konkludentes Einverständnis des W? Ausreichend: Im Falle eines ausdrücklichen Hinweises auf die AGB durch den Verwender widerspruchslose Annahme der angebotenen Leistung durch den Kunden (Erman/Hefermehl, 2 AGBG Rn. 19) Hier: konkludentes Einverständnis des W infolge der Benutzung der Waschanlage bb) Keine überraschende Klausel, 3 AGBG Voraussetzung: Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt der Klausel

Hier: (-) Hinweis: Auch wenn Klausel überraschend ist, kann Verwender durch entsprechenden Hinweis der Klausel den Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt nehmen. cc) Keine vorrangige Individualabrede, 4 AGBG Hier: (-) => Vertragsbedingungen des N, insbesondere 7 AGBG, Bestandteil des zwischen ihm und W zustande gekommenen Werkvertrags c) Auslegung des 7 der Vertragsbedingungen Ausschluss der Haftung des Betreibers für fahrlässig verursachte Lackschäden durch 7 => Ausschluss auch der Haftung des N für fahrlässiges Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen => Nach Wortlaut des 7: Ausschluss der Haftung des N für Lackschäden am Pkw des W (Hinweis: Zweifel bei der Auslegung gehen gem. 5 AGBG zu Lasten des Verwenders.) Was heißt das? Bei Inhaltskontrolle wird die kundenfeindlichste Auslegung herangezogen Ist die Klausel wirksam, so ist Unklarheitenregel nun i. S. e. kundenfreundlichsten Auslegung zu verstehen d) Inhaltskontrolle gem. gem. 8 ff. AGBG Hier: Wirksamkeit des 7 der Vertragsbedingungen? aa) Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle gem. 8 AGBG Inhaltskontrolle nur im Falle der Abweichung einer AGB von Rechtsvorschriften bzw. Ergänzung von Rechtsvorschriften durch AGB Zweck: Verhinderung der Inhaltskontrolle von Preisabsprachen und Leistungsgegenstand insbesondere soll das Preis/Leistungsverhältnis nicht gerichtlich überprüft werden, sondern dem Wettbewerb überlassen werden Hier: 7 enthält eine von den Rechtsvorschriften der 276, 278 BGB abweichende Haftung. Prüfungsreihenfolge: 11, 10, 9 AGBG Worin liegt der Unterschied zwischen 11 und 10? Katalog des 10 enthält Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, d. h.. allein Erfüllung eines Tatbestandes führt zur Unwirksamkeit, vielmehr ist im Rahmen einer Wertung festzustellen, ob Klausel angemessen ist oder nicht (etwa 10 Nr. 1 AGBG). Anders Katalog des 11 enthalt Verbote ohne Wertungsmöglichkeit, d. h. bei Tb-Erfüllung ist die Klausel unwirksam. bb) Unwirksamkeit gem. 11 Nr. 7 AGBG Unwirksamkeit von Haftungsausschlüssen und -begrenzungen für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Hier: Ausschluss der Haftung für jede Fahrlässigkeit und damit auch der Haftung für grobe Fahrlässigkeit des N und seiner Erfüllungsgehilfen gem. 7 der Vertragsbedingungen => Unwirksamkeit des 7 der Vertragsbedingungen gem. 11 Nr. 7 AGBG Woran könnte man aber denken? cc) Aufrechterhaltung einer verbotswidrigen Klausel durch "Reduktion" auf das gesetzlich zulässige Maß (Zulässigkeit einer sog. geltungserhaltenden Reduktion?)

Ganz h.m.: Verbot der geltungserhaltende Reduktion (BGHZ 84, 109; BGH NJW 1989, 1796, 1798) Argumente: Wortlaut der 9-11 AGBG (Klausel ist "unwirksam, wenn" ; nicht bloß "soweit unwirksam"); Zulässigkeit einer geltungserhaltenden Reduktion würde Verwender den Anreiz nehmen, bei der Aufstellung ihrer AGB strikt auf einen zulässigen Inhalt zu achten; unvereinbar mit dem Transparenzgebot => Unwirksamkeit des 7 der Vertragsbedingungen des N gem. 11 Nr. 7 AGBG (Hinweis: grundsätzliche Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Ausnahme: im Falle der Teilbarkeit einer Klausel. Voraussetzung: Vorliegen einer sprachlich und inhaltlich klar teilbaren Regelung) Teilbar wäre etwa: die Festlegung von Fristlänge und Fristbeginn (=> keine Unwirksamkeit des gesamten Vertrages gem. 6 AGBG) => kein Ausschluss bzw. Einschränkung der Haftung des N weitere Voraussetzungen der pvv: 6. Kausaler und zurechenbarer Schaden Hier: Lackschaden i.h.v. DM 450,- => Schadensersatzanspruch des W gegen N i.h.v. DM 450,- aus pvv III. Schadensersatzanspruch des W gegen N aus 831 I 1, 823 I BGB B ist zwar Verrichtungsgehilfe des N und hat eine tatbestandsmäßige unerlaubte Handlung gegenüber W vorgenommen, aber N hat gem. 831 I 2 BGB bei der Auswahl des B die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet und kann sich deshalb exkulpieren. B) Abwandlung Ausschluss der Haftung des N aus pvv aufgrund von 7 der Vertragsbedingungen des N? I. Einbeziehung dieser Vertragsbedingungen in den Vertrag gem. 2 AGBG? 1. Hinweis des Verwenders auf die AGB, 2 I Nr. 1 AGBG Hier: gut sichtbare Aushang ausreichend, s.o. 2. Möglichkeit zumutbarer Kenntnisverschaffung, 2 I Nr. 2 AGBG Hier: Aushang enthielt auch Wortlaut der AGB, s.o. 3. Einverständnis des Vertragspartners mit der Geltung der AGB, 2 I, 2. Hs. AGBG a) Bedenken: W wollte keine AGB des N gelten lassen. Einverständnis i.s.d. 2 I, 2. Hs. AGBG: empfangsbedürftige Willenserklärung, die aus obj. Empfängerhorizont gem. 133, 157 BGB auszulegen ist. Benutzung der Waschstraße durch W ist aus Sicht des N als Einverständnis mit der Geltung der Vertragsbedingungen zu verstehen. Woran könnte man aber denken? b) Unwirksamkeit des Einverständnisses des W gem. 142, 119 I BGB? aa) Anfechtbarkeit der Einbeziehungsvereinbarung i.s.d. 2 AGBG? (1) Einverständnis des W i.s.d. 2 I, 2. Hs. AGBG ist als Willenserklärung grundsätzlich anfechtbar. (2) Bedenken: Zulässigkeit einer bloßen Teilanfechtung? Zulässigkeit einer bloßen Teilanfechtung, wenn das Geschäft teilbar ist und der nach Wegfall des angefochtenen Teils verbleibende Teil noch ein vollständiges in sich geschlossenes Rechtsgeschäft darstellt (Erman/Brox, 139 Rn. 26 m.w.n.).

Hier: keine Bedenken (3) Verdrängung der Irrtumsanfechtung durch im AGBG enthaltene Sonderwertungen? Teilweise vertretene Ansicht: ausreichender Schutz des Kunden durch 2, 3, 9 ff. AGBG (vgl. etwa Roth-Helmke, JuS 1977, 247) Heute h.m.: AGBG soll Rechtsstellung des Vertragspartners stärken und nicht vorhandene Gestaltungsrechte einschränken (vgl. Loewenheim, AcP 180 [1980], 433, 450; Locher, BB 1981, 818 ff.; Erman/Hefermehl, 2 AGBG Rn. 21) => Anfechtbarkeit der Einverständniserklärung gem. 2 AGBG bb) Anfechtungsgrund, 119 I, 1. Alt. BGB: Inhaltsirrtum Hier: konkrete Vorstellung des W, Werkvertrag ohne Geltung von AGB; objektiv hat W aber Einverständnis zur Geltung der AGB erklärt. Kausalität des Irrtums des N: hier hätte N den Wagen, selbst gewaschen.. cc) Anfechtungserklärung des N, 143 I BGB Hier: Erklärung des N, er wolle wegen seines Irrtums die Bedingungen nicht gelten lassen. => wirksame Anfechtung der Einbeziehungsvereinbarung durch W => AGB des N kein Vertragsinhalt => kein Ausschluss der Haftung des N aufgrund 7 seiner AGB II. Inhaltskontrolle des 7 der Vertragsbedingungen kann somit dahinstehen (Hinweis: Keine Unwirksamkeit gem. 11 Nr. 7 AGBG Unwirksamkeit gem. 9 II Nr. 2 AGBG? Unterschiedliche Beurteilung eines auf leichte Fahrlässigkeit begrenzten Haftungsausschlusses eine Betreibers einer Autowaschanlage [vgl. Erman/Hefermehl, 9 Rn. 124 m.w.n.] (generell wird angenommen, dass auch ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit gem. 9 II Nr. 2 AGBG unwirksam ist, wenn hiervon auch sog. Kardinalpflichten erfasst werden) und das Fahrzeug vor Schäden zu schützen ist sicherlich eine Kardinalpflicht III. Ergebnis: Anspruch des W gegen N auf Zahlung eines Betrages i.h.v. DM 450,- aus pvv des Werkvertrages (Gegenanspruch des N wonach nicht gefragt war aus 122 BGB Anspruch auf den Schaden der dadurch entstanden ist, dass N auf Einverständnis des W vertraut hat