Gesetzliche Grundlagen, Normen und Verordnungen
Für wen sind die Umsetzung von Ergonomie, Gebrauchstauglichkeit und Barrierefreiheit bei Soft- /Hardware von Vorteil? Für 15 % der Beschäftigten und der Bevölkerung ist es unentbehrlich, für 40 % notwendig und für 100% komfortabel!
Im öffentlichen Dienst in Deutschland gab es im Jahr 2015 rund 3,16 Millionen Vollzeit- und 1,49 Millionen Teilzeitbeschäftigte. Die Quote der Beschäftigung von Behinderten und Schwerbehinderten liegt bei 6,6 %. Bei ca. 120.000 Beschäftigten in Berlin ca.8,04 %.
UN Konvention (2009) alle Inklusive Art. 9 Abs. 1 und Art. 21 1.unabhängige Lebensführung 2.volle Teilhabe in allen Lebensbereichen 3.Zugangshindernisse und Barrieren zu beseitigen. 4.b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste 5.g) um den Zugang von Menschen mit Behinderung zu fördern 6.h) um die Gestaltung, die Entwicklung im frühen Stadium zu fördern, sodass ein möglichst geringer Kostenaufwand erreicht wird. 7.Informationen rechtzeitig ohne zusätzliche 8.Kosten in geeigneter Form und Technologie für alle unterschiedlichen Arten der Behinderung 9.Umgang mit Behörden - Verwendung von Gebärdensprache, Brailleschrift sowie ergänzenden und alternativen Kommunikationsmöglichkeiten
Grundgesetz (GG) Artikel 3 Satz 3 Niemand darf auf Grund seiner Behinderung benachteiligt werden. (1994) 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung, des Alters zu verhindern oder zu beseitigen.
Behindertengleichstellungsgesetz 11 (BGG) Landesgleichberechtigungsgesetz 4a und 17 (LGBG) Verfassung von Berlin Artikel 1, Artikel 11 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) 81 Pflichten des Arbeitgebers Schreiben IKT-Staatssekretär 06.12.2011 Berliner E-Government-Gesetz 12.05.2016
Berliner E-Government-Gesetz 30.05.2016 Grundlegende Änderung der gesetzlichen Vorgaben für den öffentlichen Dienst 2 Benutzerfreundlichkeit, einschließlich barrierefrei Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Verwaltungsprozesse Rechte der Beschäftigten frühzeitig beachten Arbeits- und Gesundheitsgrundsätze beachten Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung muss so gestaltet sein, dass Menschen mit Behinderung diese grundsätzlich uneingeschränkt nutzen können Bereits bei Planung, Ausschreibung und Beschaffung berücksichtigen
7 Akten werden spätestens ab 01.01.2023 elektronisch geführt. Akten werden grundsätzlich elektronisch übermittelt Verfahren - Vorgangsbearbeitung und Aktenführung schrittweise barrierefrei zur uneingeschränkten Nutzung 12 Alle Formulare der Verwaltung sind über ein einheitliches Portal grundsätzlich elektronisch und interaktiv zu erreichen Elektronische Formulare sind barrierefrei zugänglich zu machen
- BITV 2.0 - DIN EN ISO 9241 - DIN EN ISO 14289-1 - EN 301549 Tipps und Hilfestellungen der Hauptschwerbehindertenvertretung (HVP) Fazit und Ausblick der HVP
Die BITV 2.0 ist seit September 2011 in Kraft und Nachfolger der BITV 1.0 Auf Basis der WCAG 2.0 (Web Content Accessibility Guidelines) Leitlinie für die universelle Zugänglichkeit für alle Browser und andere Geräte. 50 Prüfschritte auf Basis einer Punkteliste. Erreichbar sind 100 Punkte. Ab 90 Punkte gilt ein Verfahren als gut zugänglich. Zum Beispiel Liste 90 plus bei BIK. Verschiedene Prüfschritte (BITV Test) Selbsttest/ Kurztest/ Abschließender(erreichter Grad der Barrierefreiheit) Entwicklungsbegleitender (Qualitätssicherung) BITV Selbstbewertung (Test für Webdesigner)
- DIN EN ISO 14289-1 Der Standard stellt sicher, dass PDF-Dokumente den Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.0) entsprechen Barrierefreie (PDF-)Dokumente gemäß PDF/UA (Universal Accessibility)effizient erstellen Überprüfung von barrierefreien PDFs auf Einhaltung der PDF/UA-Norm Strategien zur Umsetzung barrierefreier Dokumentenproduktion
Der europäische Standard EN 301 549 zur Accessibility (Zugänglichkeit) beschreibt die funktionalen Kriterien der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und ist anwendbar bei öffentliche Ausschreibungen von IKT.
Hilfestellung und Fragen 1) Farbgestaltung 2) Kontrastgestaltung 3) Screenreader 4) Tastatur 5) Schriftgröße 6) Bildschirmgröße Nutzung des Beteiligungsbogens der HVP und des HPR
Sinnvoll sind Ausschreibung mit solchen Verpflichtungen für Anbieter nur umsetzbar, wenn die Vertragsbedingungen entsprechend gestaltet werden. Es sind dazu zusätzliche allgemeine und/oder ergänzende Vertragsbedingungen möglichst musterhaft und rechtsverbindlich zu entwickeln. Diese müssen sich in den Ausschreibungen niederschlagen Zeitnahe Umsetzung der Verordnung nach 17 Abs. 2 LGBG ( sollte mit Einführung E-GovG umgesetzt werden) Enge Anbindung an die BITV 2.0
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