Kunden-Informationen



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1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen

Transkript:

Versicherungsbroker AG Kunden-Informationen Dezember 2014 Für Personalchefs 3. Informationen zu den Personen-Versicherungen Für Fachpersonen Administration 4. Informationen zu verschiedenen Beilagen 5. RVA-Dauerbrenner 6. RVA-Eigenes Für Versicherungsverantwortliche 7. Schadenfälle aus der RVA-Praxis 9. Informationen und Präzisierungen zu einzelnen Versicherungsprodukten 10. Welche Versicherungen gibt es Für Sicherheitsbeauftragte 8. Erkenntnisse aus Schadenfällen 11. Slogans der SUVA Für allgemein interessierte Personen 1. Vorwort 2. Allgemeine Informationen zur Assekuranz und ihr nahestehende Bereiche 12. Neues von den Versicherungsgesellschaften 13. Diverses aus der Versicherungswelt 14. Schadenzahlen und Schadenfälle aus den Zeitungen

Die RVA freut sich, Ihnen traditionsgemäss die jährlich erscheinende Broschüre «Kunden-Informationen» in elektronischer Form zu präsentieren. Haben Sie Fragen, möchten Sie Details über gewisse Versicherungsprodukte erfahren oder ist Ihnen im «Versicherungs-Dschungel» etwas unklar, zögern Sie nicht, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. 2

Wir wachsen. Vor 26 Jahren habe ich den RVA-Baum gepflanzt. Er sollte Leben, Beständigkeit und Wachstum symbolisieren. Welch gute, tiefsinnige Symbolik. Wir wollten für Sie da sein bei all den verschiedensten Ereignissen, die das Leben den Menschen bereithält. Sei das im Guten oder auch im Schlechten. Vor Jahren habe ich in diesem Editorial auf die interessante Tatsache aufmerksam gemacht, dass Bäume nur bis zu ihrer vorgesehenen Höhe wachsen, wenn uns die neuen Triebe auch jeden Frühling etwas anderes vorgaukeln. Was macht also der Bauer, wenn er aus ökonomischen Gründen wachsen will? Richtig, er pflanzt neue Bäume. Bis aber die gewünschte Produktionssteigerung eintritt, muss er einige Jahre des Wachstums abwarten. Wir, die RVA, haben bei unserem Wachstumswunsch deshalb den Weg beschritten, uns mit einem bereits ausgewachsenen «Baum» zu verstärken. Herr Martin Stuber wird die RVA in Zukunft als Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär leiten und dazu einen zweiten «Baum» einbringen. Ich werde nach wie vor den «alten» RVA-Baum pflegen. Die neue Grösse bringt Vorteile, die wir für Sie als unsere Mandanten nutzbringend einsetzen können. Zudem ermöglichen wir Ihnen eine gesicherte, weitere jahrelange Geschäftsbeziehung. Wir wollen auch in Zukunft für Sie jederzeit da sein, so dass Sie auf uns in Beständigkeit bauen können. Für Ihr Vertrauen danken wir Ihnen recht herzlich, wünschen Ihnen eine segensreiche Weihnachtszeit und ein erfolgreiches, neues Jahr. Im Namen der «alten» Geschäftsleitung und der Mitarbeitenden dankt Ihnen Kurt Leuenberger 3

Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort 7 1.1 Ziel der «Kunden-Informationen» 7 1.2 Leitbild 7 1.3 Versicherungsjahr 2014 und Ausblick auf das Versicherungsjahr 2015 7 1.3.1 Rückblick auf das Jahr 2014 7 1.3.2 Ausblick auf das Jahr 2015 7 2. Allgemeine Informationen zur Assekuranz und ihr nahestehende Bereiche 8 2.1 Versicherungsbroker 8 2.2 SIBA (Swiss Insurance Brokers Association) 8 2.3 Aufsicht über die Versicherungen 8 2.3.1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 8 2.3.2 Finanzmarktaufsicht (Finma) 9 2.3.3 Europäische Versicherungsaufsicht 9 2.4 Ombudsstellen 9 2.4.1 Ombudsstellen der Privatversicherungen 9 2.4.2 Ombudsstellen der Krankenversicherungen 9 2.5 Schweizerischer Versicherungsverband (SVV) 10 2.6 Entscheide des Parlaments bzw. des Bundesrats einschliesslich Gesetzesänderungen 10 2.7 Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) 10 2.8 Recht 10 2.8.1 Gerichtsentscheide 10 2.8.2 Gesetze 10 3. Informationen zu den Personen- Versicherungen 11 3.1 Alters- und Hinterbliebenen- Versicherung (AHV) 11 3.1.1 «Sackgeldjobs» von der AHV-Beitragspflicht befreit 11 3.1.2 13-stellige AHV-Nummer 11 3.1.3 InfoRegister: meine kontoführenden Kassen 11 3.1.4 Link für die AHV/IV-Merkblätter, Formulare und Infos 11 3.1.5 Beiträge AHV/IV/EO ab 2015 11 3.1.6 Anpassung der AHV/IV-Renten an die Teuerung 12 3.1.7 Altersrentenvorbezug ab 2015 12 3.1.8 Altersrentenaufschub 12 3.1.9 Rückforderung einbezahlter AHV-Beiträge beim definitiven Verlassen der Schweiz 12 3.1.10 Einheitliche Familienzulagen (FAK) 12 3.2 Invalidenversicherung (IV) 13 3.2.1 Rentenbestimmender IV-Grad 13 3.3 Arbeitslosenversicherung (ALV) 13 3.3.1 Beiträge ALV ab 2015 13 3.3.4 Kurzarbeitsentschädigung der ALV 13 3.3.5 Arbeitsunfähig: wer zahlt, wenn noch keine IV-Verfügung vorliegt 13 3.4 Erwerbsersatzordnung (EO) 13 3.4.1 EO-Entschädigungen 13 3.4.2 Mutterschaftsentschädigung (MSE) 13 3.4.3 Beiträge EO ab 2015 13 3.5 Bundesgesetz über die Schwarzarbeit (BGSA 13 3.6 Obligatorische Unfallversicherung (UVG) 14 3.6.1 Versichertes Gehalt 14 3.6.2 Prämienentwicklung 14 3.6.3 Abredeversicherung 14 3.6.4 Kürzungen der UVG-Leistungen 14 3.6.5 Berechnung der 8-Wochenstunden für NBUV bei unregelmässigem Arbeitseinsatz 14 3.7 UVG-Zusatzversicherung 14 3.8 Krankentaggeld 14 3.9 Pensionskasse (PK) 15 3.9.1 BVG-Leistungen (BVG = Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge) 15 3.9.2 Massgebliche Beträge per 1.1.2015 für die obligatorische PK 15 3.9.3 Verzinsung des Altersguthabens in den PK im Jahr 2015 15 3.9.4 BVG-Strukturreform ist seit 1.1.2011 in der Umsetzung 15 3.9.5 Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren 16 3.9.6 Dreijährige steuerliche Totalsperre Kapitalauszahlungs-Verbot aufgrund Art. 79b Abs. 3 BVG 16 3.9.7 Einkäufe für vorzeitige Pensionierung 16 3.9.8 Lebenspartner-Rente (Konkubinat) 17 3.9.9 Auswirkung des EU-Abkommens über den freien Personenverkehr für BVG- Freizügigkeitsleistungen in Kapitalform 17 3.9.10 Was ist der BVG-Mindestzins 17 3.9.11 Was ist der Deckungsgrad 17 3.9.12 Was bedeutet eine Unterdeckung bei den PK 17 3.9.13 Was ist der Umwandlungssatz 18 3.9.14 Was ist der technische Zinssatz 18 3.9.15 Was ist der Teuerungsausgleich 18 3.9.16 Obligatorischer Versicherungsschutz bei Temporärjobs 18 3.9.17 Welche Formen von PK gibt es 18 3.9.18 Neue Zustellpraxis für Vorsorgeausweise 19 3.10 Gebundene Vorsorge («Säule 3A») 19 3.10.1 Beitragsgrenzen pro Jahr 19 3.10.2 «Säule 3A» für erwerbstätige Rentner 19 3.10.3 «Säule 3A» für Arbeitslose 19 3.10.4 Vorsorgegelder im Alter 65 doppelt einzahlen und abziehen 19 3.11 Personenschäden 19 3.11.1 Krankentaggeld 19 4

3.11.2 Unfall 20 3.12 Krankenkassen (KK) 20 3.12.1 Prämien 2015 20 3.12.2 Prämienkorrektur 20 3.12.3 Jahresfranchise für Erwachsene (bei Krankheits- und Unfallereignissen) 20 3.12.4 Alternative Versicherungsmodelle 21 3.12.5 Einheitliche obligatorische Versichertenkarte 21 3.12.6 Neuer Risikoausgleich unter den KK seit 2012 in Kraft 21 3.12.7 Wiederaufnahme der Komplementärmedizin im KVG ab 2012 22 4. Informationen zu verschiedenen Beilagen 22 4.1 Lohnsummen- und Umsatzdeklarationen: Datenerhebung mittels dem farbigen RVA-Formular («flsd 2014») 22 4.1.1 Allgemeines 22 4.1.2 Originalformulare der Versicherungsgesellschaften 22 4.1.3 BVG-Lohnlisten 22 4.2 «VH»-Liste (Fahrzeuge ohne eigene Motorfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung) 22 4.3 RVA-Excel-Tabelle für Mandanten mit einer grösseren Anzahl Gebäude 23 4.4 Prämienrechnungen für das Jahr 2015 23 4.4.1 Generelles 23 4.4.2 Prämienrechnungen Fahrzeugflotten 23 4.4.3 Prämienrechnungen der kantonalen Gebäudefeuer-Versicherungsgesellschaften 23 4.4.4 Prämienrechnungen für Policen, bei welchen die Prämien aufgrund der Prämienanpassungsklausel (PAK) erhöht werden 23 4.4.5 Prämienrechnungen, welche einen Rabatt beinhalten 23 4.4.6 Verfallprämienrechnungen ab Februar 2015 23 4.4.7 Zustellung von jährlich wiederkehrenden Unterlagen 23 4.4.8 Zustellung der Überschussbeteiligungsabrechnungen (Periodenende 31.12.2014) 23 5. RVA-Dauerbrenner 24 6. RVA-Eigenesv 24 6.1 Zuständigkeiten der RVA-Mitarbeiter 24 6.1.1 Gesamtverantwortung und Fachspezialisten 24 6.1.2 Administrative Arbeiten (wie Kontrolle der Verfall-Prämienrechnungen, der definitiven Abrechnungen, der Überschussbeteiligungsabrechnungen etc.) 24 6.2 Mutationen im Mitarbeiterbestand 24 6.3 Informationsaustausch, Anregungen und Kommunikation 24 6.4 Nützlich zu wissen und zu kennen 24 6.4.1 Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistern 24 6.4.2 Gegengeschäfte von den Versicherungsgesellschaften 25 6.4.3 Hypotheken von Versicherungsgesellschaften 25 6.4.4 Nützliche Web-Seiten 25 6.4.5 RVA-Versicherungsphilosophie 26 7. Schadenfälle aus der RVA-Praxis 26 7.1 Schadenfälle, die generell nicht versichert sind 26 7.2 Aufzählung von Schadenfällen, die keinen Versicherungsschutz geniessen, sofern dieser nicht speziell vereinbart wurde 26 7.3 Aufzählung von Schadenfällen, welche zu Problemen führen, wenn Obliegenheiten nicht erfüllt werden 27 8. Erkenntnisse aus Schadenfällen 27 8.1 Brandschäden 27 8.1.1 Es brennt was tun? Ruhe bewahren und handeln 27 8.2 Überschwemmungsschäden 27 8.2.1 Wie kann man diese Schäden verhindern bzw. minimieren 27 8.3 Hagelschäden 28 8.3.1 Wie kann man diese Schäden verhindern bzw. minimieren 28 8.4 Sturmschäden 28 8.4.1 Wie kann man diese Schäden verhindern bzw. minimieren 28 8.5 Stolper- und Sturzunfälle 28 8.5.1 Unfälle auf ebenem Boden 28 8.5.2 Unfälle auf der Treppe 28 8.6 EDV-Datensicherung 28 8.7 Fahrhabe in Fahrzeugen 28 8.8 Was tun im Schadenfall 28 8.8.1 Verhalten im Notfall 28 8.8.2 Feuer- und Elementarschadenereignisse an Gebäuden 29 8.8.3 Aufbewahrungspflicht 29 9. Informationen und Präzisierungen zu einzelnen Versicherungsprodukten 30 9.1 Betriebs-Haftpflicht-Versicherung 30 9.2 Betriebsunterbruch-Versicherung 30 9.2.1 «Normale» Betriebsunterbruch-Versicherung 30 9.2.2 Rückwirkungsschäden 30 9.3 EDV-Versicherung 30 9.4 Erdbeben-Versicherung 30 9.5 Gebäudefeuer-Versicherung 30 9.6 Gebäudewasser-Versicherung 30 9.7 Maschinenbruch-Versicherung 30 9.8 Unterversicherung 31 9.9 Warentransport-Versicherung 31 9.10 Betriebsschaden Feuerbegriff 31 9.10.1 Begriff Feuer 31 10. Welche Versicherungen gibt es 31 5

11. Slogans der SUVA 32 11.1 Kleinplakate 32 11.1.1 Planen Sie Ihre Tour mit «White Risk». Damit Ihr Ausflug nicht in einer Tragödie endet 32 11.1.2 Passen Sie auf Ihre Hände auf, wenn Sie den Grill anzünden 32 11.1.3 Halten Sie sich beim Heimwerken an unsere Tipps 32 11.1.4 Nehmen Sie es gemütlich auf der Skipiste 32 11.2 Kundenmagazin «benefit» 32 11.3 SUVA-Pro 32 12. Neues von den Versicherungsgesellschaften(für Sie gelesen) 33 13. Diverses aus der Versicherungswelt (für Sie gelesen) 38 13.1 Aus dem Monatsmagazin «Schweizer Versicherung» 38 13.2 Aus übrigen Print-Medien 38 14. Schadenzahlen und Schadenfälle aus den Zeitungen (für Sie gelesen) 39 14.1 Rückruf gefährlicher Produkte 39 14.2 Schadenfälle 39 6

1. Vorwort 1.1 Ziel der «Kunden-Informationen» mit dieser Broschüre will die RVA Sie über den Versicherungsbereich informieren. Die RVA zeigt Ihnen Neuerungen auf und gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen immer wie mehr wissen die Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaften nicht, wie die Prämie berechnet wird bzw. wie die Prämie verändert werden kann, wenn gewisse Parameter betr. das Risiko ändern (nur der Computer kennt das Prämiensystem) 1.2 Leitbild es ist das Ziel sämtlicher RVA-Mitarbeiter Sie fachlich sehr gut, zeitlich rasch und im zwischenmenschlichen Bereich offen, korrekt und freundlich zu bedienen dass wir der grossen RVA-Mandantengemeinschaft täglich die Versicherungsprobleme lösen können und deren Dank und Anerkennung entgegennehmen dürfen, motiviert uns alle. Das spornt uns an, auch in Zukunft das Beste zu geben 1.3 Versicherungsjahr 2014 und Ausblick auf das Versicherungsjahr 2015 1.3.1 Rückblick auf das Jahr 2014 die Versicherungsgesellschaften wurden von grossen Naturkatastrophen verschont die Versicherungsgesellschaften haben sich trotz den tiefen Zinsen gut gehalten; sie haben sich mit den Finanzmärkten «arrangiert» nach wie vor nehmen im BVG-Bereich die Vollversicherungen zu die Versicherungsgesellschaften werden immer wie unpersönlicher (viele Wechsel in der Belegschaft, Funktionsträger bleiben nur relativ kurz in ihrer Funktion) einige Versicherungsgesellschaften wurden von der Finma gerügt, Kaderpositionen mussten neu besetzt werden, Lizenzen wurden entzogen etc. 1.3.2 Ausblick auf das Jahr 2015 Prognosen stellen ist ein schwieriges Unterfangen (im Nachhinein ist man immer klüger); gleichwohl einige Angaben der RVA die Assekuranz befindet sich nach wie vor in einem «weichen» Markt für gute Risiken kann man mit den Versicherungsgesellschaften verhandeln (die RVA macht dies) hingegen stossen die Versicherungsgesellschaften schlechte Risiken vermehrt ab oder sanieren die Prämien; Grösse der Versicherungsgesellschaften ist nicht mehr Mass aller Dinge, sondern die Resultate (Gewinne sind relevant) vermehrt werden die internen Abläufe aufgrund der Gesetze komplizierter (enorme Zunahme des Formularkrieges) 7

2. Allgemeine Informationen zur Assekuranz und ihr nahestehende Bereiche 2.1 Versicherungsbroker Unternehmen, die mit keinem Versicherungsbroker zusammenarbeiten, haben beim Einkaufen ihrer Versicherungspolicen Probleme keine Auswahl, wenn sie bei ihrem angestammten Versicherungsberater bleiben (keine Konkurrenzofferten) die Qual der Wahl, wenn sie bei verschiedenen Anbietern Offerten selbst einholen (fehlende Markttransparenz) dank der RVA haben unsere Mandanten lediglich «die Wahl der Wahl», weil die RVA bereits eine aussagekräftige Vorselektion der Versicherungsprodukte durchführt Auszug aus einer Wirtschaftszeitung Consultants kosten Geld, viel Geld: üblich sind Tagesansätze bis Fr. 5 000. aber es gibt eine Ausnahme von dieser Regel: der Versicherungsbroker des Rätsels Lösung: der Versicherungsbroker bezieht seine Entschädigung als jährlich fortlaufende Courtage aus dem von ihm betreuten Prämienvolumen (er erhält keine Abschlussprovisionen). Die Versicherungsgesellschaften zahlen diese Courtage nicht ungern, weil für sie der Versicherungsbrokerkanal günstiger ist als der eigene Aussendienst 2.2 SIBA (Swiss Insurance Brokers Association) Versicherungsbroker sind ungebundene, d.h. nicht an eine Versicherungsgesellschaft gebundene, Versicherungsvermittler. In einem deregulierten Markt mit unzähligen Produkten erfüllen die Versicherungsbroker als unabhängige Berater für die Kunden eine wichtige Funktion dieser Verband, bei welchem die RVA seit 1.1.1993 Mitglied ist, repräsentiert aktuell 53 Versicherungsbroker gefordert wird Unabhängigkeit gefordert wird eine Belegschaft von mindestens fünf Mitarbeitenden, davon drei Versicherungsspezialisten 2014: hier geht die Tendenz dahin, dass es zu einer Konzentration der renommierten Brokern kommt, und dass die grossen Broker sich nicht mehr um administrative Belange ihrer Mandanten kümmern wollen (z. B. sich den Schäden annehmen, administrative Tätigkeiten wie Kontrolle der Prämienrechnungen, der Lohnsummendeklarationen etc.) bzw. sich diese Arbeiten durch den Mandanten entschädigen lassen möchten. Dies im Gegensatz zur RVA, welche ein KMU-Broker ist und sich den obgenannten Arbeiten nach wie vor annimmt die SIBA tritt resolut gegen den Entwurf des FIDLEG an (Vernehmlassungsverfahren) der SIBA unterstützt und befürwortet das überbetriebliche Bekenntnis zur Beratungsqualität und zum lebenslangen Lernen («cicero»: Certified Insurance Competence) 2013: der Basler Nationalrat Markus Lehmann wird neu in den Vorstand des SIBA gewählt www.siba.ch/vorstand Moritz Kuhn, Präsident des SIBA übte anlässlich der Generalversammlung Kritik an den zu oft unüberlegten Finanzregulierungen. Er erinnerte zudem daran, dass mit dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von 2006 bereits vieles geregelt wurde, wie z. B. die Bestimmungen zur Transparenz Neue Zürcher Zeitung vom 21.3.2013 2012: Aussagen aus dem Interview mit Moritz Kuhn, Präsident des SIBA: in der Schweiz ist der Begriff Makler nicht gebräuchlich. Es wird vom Versicherungsbroker gesprochen. Die vorgesehene Pflicht des Versicherungsbrokers, die Kunden über Art und Höhe der Leistung zu informieren wird zu Umsetzungsproblemen führen, da der administrative Aufwand dafür sehr hoch ist. Zudem hat die Schweiz das strengste Offenlegungsprinzip in Europa Schweizer Versicherung Nr. 2 / Februar 2012 2008: Erweiterung des Berufsbildes Code of Conduct (Orientierungspflichten, Verzicht auf volumenabhängige Zusatzentschädigungen etc.) 2004: Entscheid, dass die Mitglieder alle zwei Jahre überprüft werden müssen 2002: Erstellung des Berufsbildes der schweizerischen Versicherungsbroker 2001: Richtlinien betreffend strenger Aufnahmebedingungen 1991: Gründung als Verband der internationalen Unternehmens- und Industrieversicherungs-Broker 2.3 Aufsicht über die Versicherungen 2.3.1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) das VAG könnte durch das FIDLEG (Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen) ersetzt werden 8

2.3.2 Finanzmarktaufsicht (Finma) die Regeln für die Verwaltungsräte der Finma wurden angepasst. In der Zukunft ist es nicht mehr erlaubt eine Verwaltungsratstätigkeit in einem beaufsichtigten Institut oder einem Branchenverband auszuüben Der Bund vom 10.12.2013 am 15.1.2014 gab die Finma den Rücktritt ihres Direktors bekannt. Patrick Raaflaub wird sein Amt per Ende Januar ablegen. Der Abgang erschien überraschend und eigenartig. Medienmitteilungen konnten keine Erklärung dazu liefern Der Bund vom 16.1.2014 nach dem überraschenden Rücktritt von Patrick Raaflaub ist Mark Branson die einzige Person, die sich um den Chef-Posten der Finma aufgedrängt hat. Trotz viel Kritik an seiner Person und Vergangenheit als UBS-Topmanager war er ohne einen echten Gegenspieler am Schluss die logische Wahl Der Bund vom 27.3.2014 im Zeitraum 2009 bis 2013 ist der Personalbestand der Finma um 43 % auf 468 Vollzeitstellen gewachsen. Die immer neuen Gesetzesprojekte führen dazu, dass sich die Behörden ausdehnen. Die Intensivierung und Professionalisierung der Aufsicht habe zu einem Mehrbedarf an Personal geführt Neue Zürcher Zeitung vom 2.4.2014 auf Antrag von Mark Branson ist Peter Giger per 1.10.2014 zum neuen Leiter des Geschäftsbereichs Versicherungen und zum stellvertretenden Finma- Direktor ernannt worden Neue Zürcher Zeitung vom 8.7.2014 Joseph Rickenbacher tritt aus nicht näher erläuterten persönlichen Gründen per Ende Oktober 2014 aus dem Verwaltungsrat der Finma zurück Neue Zürcher Zeitung vom 1.10.2014 Finma Medienmitteilung: René Schnieper, Leiter des Geschäftsbereichs Ver sicherungen, verlässt die Finma altershalber (27.2.2014) Philippe Egger, ehemaliger CEO der Axa Winterthur, tritt dem Finma-Verwaltungsrat bei (13.4.2014) zentral für die Finma sind die Solvenz der Unternehmen und die versicherungstechnischen Rückstellungen. In beiden Bereichen steht die Schweizer Assekuranz im internationalen Vergleich gut da Finma-Jahresbericht 2013 Lebensversicherungen: leichte Erholung im schwierigen Umfeld; Schadenversicherungen insgesamt in guter Verfassung Finma-Jahresbericht 2013 2.3.3 Europäische Versicherungsaufsicht hat im Jahr 2014 nur unbedeutende Entscheide getroffen 2.4 Ombudsstellen 2.4.1 Ombudsstellen der Privatversicherungen im Berichtsjahr 2013 wurden der Ombudsstelle insgesamt 3 365 Anliegen unterbreitet. Das sind 158 (4.90 %) Anliegen weniger als im Vorjahr unter den Anfragen befanden sich 540 Anfragen, die ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ombudsstelle lagen behandelt wurden 2 813 Anfragen häufigste Anliegen / Beschwerden pro Branche: Autohaftpflicht = 294, Haftpflicht = 276, Leben = 398, UVG = 549 nur in wenigen Einzelfällen musste der Ombudsmann der Beschwerde führenden Partei empfehlen, einen Anwalt beizuziehen bei den Sachversicherungen standen wie in den Vorjahren Anfragen und Beschwerden zur Ausgewiesenheit und Höhe der Versicherungsleistung im Vordergrund bei den Beschwerdefällen in der Motorfahrzeug-Versicherungsbranche standen im Berichtsjahr Beweisfragen nach Eintritt von Fahrzeugkollisionen bezüglich des Schadenhergangs und die erfolgte Beurteilung des Verschuldens- und Haftungsfrage im Vordergrund 2.4.2 Ombudsstellen der Krankenversicherungen Geschäftsführerin seit 1.8.2013 = Frau Morena Hostettler Socha der Geschäftsbericht 2013 ist dem 20-jährigen Bestehen der Ombudsstelle gewidmet im Berichtsjahr 2013 sind bei der Ombudsstelle 5 668 Fälle eingegangen (2012: 6 004); dies ergibt gegenüber dem Vorjahr eine Abnahme von insgesamt 5.59 % die Aufteilung nach Materien ergibt folgendes Bild: 3 039 Dossiers im Sektor Versicherungsleistungen, 1 638 Dossiers im Bereich Abschluss und Wechsel der Versicherungen, 678 Dossiers zum Thema Prämien und 313 Dossiers allgemeiner Art im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung nach KVG sind es vor allem folgende Themen, welche die Versicherten beschäftigten: Versicherungspflicht (Beitritt, Befreiung, Sistierung), besondere Versicherungsformen (wählbare Franchisen, Versiche rung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer) sowie Kassenwechsel im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG sind es vor allem folgende Themen, welche die Versicherten beschäftigten: Anzeigepflichtverletzung und Taggeldversicherung die Ombudsstelle wird nicht tätig, wenn Versicherte Ansprüche gegenüber einer Rechtsschutzversicherung haben oder bereits durch einen Anwalt vertreten sind 9

2.5 Schweizerischer Versicherungsverband (SVV) der SVV ist die Dachorganisation der privaten Versicherungsgesellschaften auf die SVV-Mitgliedsgesellschaften entfallen über 90 % der am Schweizer Markt erwirtschafteten Prämien der Privatversicherer die Schweizer Privatassekuranz beschäftigt rund 50 000 Mitarbeiter und 2 000 Lehrlinge in der Schweiz Präsidialrede 2014 gemäss dem Verbandspräsident Urs Berger müssen die Versicherer unterschiedliche Erwartungen gerecht werden und sie sind mitverantwortlich, dass die Schweiz ihre Erfolgsgeschichte fortsetzen kann. Um dies zu erreichen ist es allerdings notwendig, die aktuellen Tendenzen zur Überregulierung zu überdenken (in der Schweiz existieren 30 522 Gesetzestexte und 35 478 Texte des Staatsvertragsrechts; diese sind in den letzten drei Jahren um rund 6 % angestiegen) das Jahr 2014 verlief gut, obwohl jede Prognose vor dem Jahresende ein Wagnis darstellt (Naturkatastrophen, Börseneruptionen) Präsidialrede 2014 die Versicherungen sind mit einer Bruttowertschöpfung von Fr. 20 Mrd. oder einem Anteil von rund 4 % an der Gesamtwirtschaft ein zentraler Pfeiler der Schweizer Volkswirtschaft Präsidialrede 2014 2.6 Entscheide des Parlaments bzw. des Bundesrats einschliesslich Gesetzesänderungen der Ständerat hat beschlossen, den Handlungsbedarf im Bereich der obligatorischen Haftpflichtversicherungen zu prüfen. Obwohl obligatorische Haftpflichtversicherungen durchaus Sinn machen, gehen einige Forderungen zu weit, wie etwa die Einführung einer obligatorischen Privathaftpflichtversicherung für Personenschäden 2.7 Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Suva und private Unfallversicherer unterstützen die UVG-Revision die vorberatende Kommission des Nationalrats hat am 14.11.2014 die Beratung zur Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) aufgenommen die Sozialpartner haben in einem längeren Prozess einen Kompromiss erarbeitet, den sie gemeinsam mit der Suva und den anderen Unfallversicherern unterstützen. Umstrittene Fragen über Zuständigkeiten in Zukunft unbürokratisch zu klären, haben sie eine paritätische Kommission unter der Leitung des Zürcher Rechtsprofessors Thomas Gächter gebildet 2.8 Recht 2.8.1 Gerichtsentscheide das oberste Gericht Italiens hat das Urteil der Vorinstanz annulliert und den Unternehmer Schmidheiny im Eternit-Prozess von den Vorwürfen freigesprochen. Der Fall wurde als verjährt erklärt. Im Februar 2012 wurde der ehemalige Industrielle von einem Strafgericht in Turin zu einer Haftstrafe von 16 Jahren und Schadenersatzzahlungen in Höhe von 80 Mio. verurteilt. Im Juni 2013 wurde das Urteil auf 18 Jahre Haft und 90 Mio Schadenersatz vom Appellationsgericht verschärft Neue Zürcher Zeitung vom 19.11.2014 2.8.2 Gesetze Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG am 13.12.2013 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zum FinfraG am 27.6.2014 hat der Bundesrat zudem die Vernehmlassung zum FIDLEG und FINIG eröffnet die Reaktionen auf den Vernehmlassungsentwurf seitens Banken, Versicherungen wie auch Vermögensverwaltern sind insgesamt eher kritisch Geltungsbereich: das FIDLEG sieht neben der Unterstellung von Banken und Vermögensverwaltern auch eine teilweise Unterstellung der Versicherungsindustrie vor Antrag des SIBA (bei welchem die RVA Mitglied ist) vom 17.10.2014: der Entwurf sei zur Neuüberarbeitung an das EFD zurückzuweisen Strassenverkehrsgesetz (Anpassung per 1.1.2015) im Rahmen des Massnahmepakets für mehr Sicherheit im Strassenverkehr «Via sicura» werden Gesetzesänderungen wirksam. Die Anpassungen wirken sich auch auf die Motorfahrzeugversicherung aus der Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit darf in folgenden Fällen nicht mehr gewährt werden: fahren im angetrunkenen Zustand, fahren im fahrunfähigen Zustand sowie wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Artikel 90 Abs. 4 SVG überschritten wird 10

3. Informationen zu den Personen-Versicherungen 3.1 Alters- und Hinterbliebenen- Versicherung (AHV) 3.1.1 «Sackgeldjobs» von der AHV-Beitragspflicht befreit i m Rahmen der Verordnungsänderungen werden per 2015 die sogenannten «Sackgeldjobs» (z. B. Babysitting und Hausdienstarbeit) von Jugendlichen bis zum vollendeten 25. Altersjahr von der AHV- Beitragspflicht befreit, wenn ihr Einkommen aus einer Tätigkeit in Privathaushalten Fr. 750. pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt. Die beschäftigten Jugendlichen können aber verlangen, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit der AHV abgerechnet werden 3.1.2 13-stellige AHV-Nummer die Versichertennummer wird in allen Sozialversicherungen, bei der Einwohnerkontrolle und der Steuerverwaltung, im Militär usw. verwendet. Die AHV-Nummern werden im Versichertenregister bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) in Genf gespeichert 3.1.3 InfoRegister: meine kontoführenden Kassen das InfoRegister ist für die Versicherten der AHV/IV bestimmt. Damit besteht die Möglichkeit durch Eingabe der 13-stelligen Versichertennummer (ersichtlich auf dem persönlichen Versicherungsausweis) und dem Geburtsdatum, diejenigen AHV-Ausgleichskassen mit Adressen anzeigen zu lassen, welche ein «individuelles Konto» (IK) führen. Internet-Link: www.ahv-iv.info > Merkblätter & Formulare > InfoRegister 3.1.4 Link für die AHV/IV-Merkblätter, Formulare und Infos die AHV-Infostelle hat einen Internetauftritt mit einer tabellarischen Darstellung. Der Internet-Link lautet www.ahv-iv.info. Dort kann über den Querbalken in der oberen Hälfte des Bildschirmes «Merkblätter & Formulare» ausgewählt werden. Es erscheint links ein Menü, über welches Merkblätter, Formulare und Informationen zu den AHV-Ausgleichskassen sowie IV- Stellen abgerufen werden können 3.1.5 Beiträge AHV/IV/EO ab 2015 Für Arbeitnehmer die Beiträge von 5.15 % für Arbeitnehmer und 5.15 % für Arbeitgeber bleiben 2015 unverändert Für Selbständigerwerbende der Beitrag von 9.70% bleibt 2015 unverändert. Hingegen wird der obere Grenzbetrag der sinkenden Beitragsskala per 2015 von Fr. 56 200. auf Fr. 56 400. angepasst. Wenn das Reineinkommen pro Kalenderjahr unter Fr. 56 400. sinkt, kommt die sinkende Beitragskala zur Anwendung. Bei einem jährlichen Reineinkommen von weniger als Fr. 9 400. muss der Mindestbetrag von Fr. 480. entrichtet werden Für Nichterwerbstätige und Studenten diese müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Erwerbstätige Studierende müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs Beiträge zahlen. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre führen zu einer Kürzung der Renten. Nichterwerbstätige, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons oder bei der Gemeindezweigstelle anmelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern der Mindestbetrag für Nichterwerbstätige und Studenten beträgt im Jahr 2015 für AHV, IV und EO Fr. 480. pro Jahr. Dies entspricht einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 4 661.. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie Studierenden ab dem 26. Altersjahr werden auf dem Vermögen und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen berechnet. Ab einem massgebenden Vermögen von Fr. 8.4 Mio. wird der Maximalbetrag von Fr. 24 000. pro Jahr erhoben. Bei einem massgebenden Vermögen von weniger als Fr. 300 000. muss der Mindestbetrag von Fr. 480. entrichtet werden. Dabei werden seit 2011 auch die Renten der AHV berücksichtigt. Die IV-Renten hingegen weiterhin nicht Für nichterwerbstätige Ehegatten der nichterwerbstätige Ehegatte ist beitragsfrei mitversichert, sofern für den in der AHV als erwerbstätig geltenden Ehegatten mindestens Beiträge von Fr. 960. pro Jahr aus Erwerbstätigkeit abgerechnet werden (doppelter Mindestbetrag) Für Personen in der freiwilligen Versicherung mit Wohnsitz ausserhalb EU/EFTA für erwerbstätige Versicherte beträgt der jährliche Beitragssatz im Jahr 2015 unverändert 9.80 % ihres Erwerbseinkommens. Nicht erwerbstätige Versicherte bezahlen einen Jahresbeitrag zwischen Fr. 914. und Fr. 22 850. je nach Vermögen und Renteneinkommen 11

3.1.6 Anpassung der AHV/IV-Renten an die Teuerung die AHV/IV-Renten werden per 2015 angepasst. Die minimale volle Rente steigt von Fr. 1 170. auf Fr. 1 175. und die maximale volle Rente von Fr. 2 340. auf Fr. 2 350. pro Monat 3.1.7 Altersrentenvorbezug ab 2015 im Rahmen des flexiblen Rentenalters kann die AHV- Rente ein, maximal zwei Jahre früher bezogen werden. Für Frauen ab Jahrgang 1953 und für Männer ab Jahrgang 1952 beträgt die Rentenkürzung für die Dauer des gesamten Rentenbezugs 6.80 % pro Rentenvorbezugsjahr. Ein Vorbezug für einzelne Monate ist nicht möglich für erwerbstätige Rentner gilt normalerweise ein Freibetrag, für den keine Beiträge zu entrichten sind. Dieser Freibetrag gilt nicht während des Vorbezugs der Rente, sondern erst nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Die während des Vorbezugs bezahlten Beiträge werden nicht mehr für die Rentenberechnung herangezogen 3.1.8 Altersrentenaufschub für Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, kann der Anfang des AHV-Rentenbezugs um mindestens ein, höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. Der prozentuale Zuschlag auf den ordentlichen Renten beträgt für ein Jahr 5.20 %, für zwei Jahre 10.80 %, für drei Jahre 17.10 %, für vier Jahre 24% und für fünf Jahre 31.50 % der Aufschub der Rente ist nicht möglich wenn die berechtigte Person bisher schon eine IV-Rente bezogen hat wenn zur Altersrente noch eine Hilflosenentschädigung gewährt wird 3.1.9 Rückforderung einbezahlter AHV-Beiträge beim definitiven Verlassen der Schweiz Ausländer, mit deren Heimatstaat die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat, können die gesamten einbezahlten AHV-Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zurückfordern, jedoch ohne Zins bei Heimatstaaten mit denen ein Freizügigkeitsabkommen besteht, erfolgen keine Rückvergütungen der einbezahlten AHV-Beiträge. Dafür wird später eine Altersrente ausgerichtet. Dieses Auszahlungsverbot besteht grundsätzlich auch für Schweizerund EU-Bürger. Nähere Informationen und Tipps finden Sie im Internet auf www.zas.admin.ch (Zentrale Ausgleichsstelle ZAS) oder www.bsv.admin.ch (Bundesamt für Sozialversicherung) 3.1.10 Einheitliche Familienzulagen (FAK) gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet, wobei die Kantone auch höhere Ansätze bestimmen können Kinderzulage von Fr. 200. für Kinder bis 16 Jahre Ausbildungszulage von Fr. 250. für Kinder von 16 bis 25 Jahren der obligatorische Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich seit 2013 auch auf alle Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft. Bisher hatten nur Arbeitnehmer sowie Nichterwerbstätige mit tiefen Einkommen und je nach Kanton Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft Anspruch. Entsprechende Regelungen kannten lediglich die Kantone AR, BE, BL, BS, GE, GL, LU, NW, SG, SH, SZ, VD und VS Selbständigerwerbende müssen sich im Kanton ihres Geschäftssitzes zwingend einer Familienausgleichskasse anschliessen. Sie haben Anspruch auf dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer und für den Bezug gelten auch für sie keine Einkommensgrenzen. Im Gegensatz zu Unselbständigerwerbenden ist ihr beitragspflichtiges Einkommen auf den in der obligatorischen Unfallversicherung maximal versicherten Verdienst, zurzeit Fr. 126 000. pro Kalenderjahr, begrenzt Kein Anspruch auf Familienzulagen, wenn arbeitslos Arbeitslose erhalten über den ehemaligen Arbeitgeber keine Familienzulagen mehr. Wenn bei der Arbeitslosenversicherung die Anmeldung gemacht wurde, wird zusätzlich zu den Taggeldern ein Ersatz für die bisherigen Familienzulagen ausgerichtet. Bei der Berechnung dieses Zuschlages wird von den Zulagen ausgegangen, die das Recht des jeweiligen Kantons vorsieht Zentrales Familienzulageregister (FamZReg) seit 1.1.2011 in Betrieb durch das nationale FamZReg wird gewährleistet, dass für das gleiche Kind nicht mehrfach Zulagen bezogen werden können. Jedes Kind wird anhand seiner eigenen 13-stelligen AHV-Versichertennummer identifiziert. Der Arbeitgeber des anderen Elternteils braucht nicht mehr zu bestätigen, dass er keine Zulage für dasselbe Kind auszahlt. Neu muss bei einem Stellenwechsel der bisherige Arbeitgeber dies unverzüglich der für ihn zuständigen Familienausgleichskasse melden. Wird dies unterlassen, kann die Familienzulage über den neuen Arbeitgeber nicht eingefordert werden. Das Register wird durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) geführt in dem auch sämtliche Renten der AHV/IV registriert sind 12

3.2 Invalidenversicherung (IV) 3.2.1 Rentenbestimmender IV-Grad Personen mit IV-Grad 40 % bis 49 % erhalten eine ¼-Rente Personen mit IV-Grad 50 % bis 59 % erhalten eine ½-Rente Personen mit IV-Grad 60 % bis 69 % erhalten eine ¾-Rente Personen mit IV-Grad über 70 % erhalten eine volle Rente 3.3 Arbeitslosenversicherung (ALV) 3.3.1 Beiträge ALV ab 2015 die ordentlichen Beiträge von 1.10 % für Arbeitnehmer und 1.10 % für Arbeitgeber bis zum Höchstlohn von Fr. 126 000. pro Jahr bleiben 2015 unverändert der befristete Solidaritätsbeitrag von 1% für Einkommensteile ab Fr. 126 001. bleibt 2015 unverändert 3.3.4 Kurzarbeitsentschädigung der ALV während der Dauer der Kurzarbeit, für welche eine Entschädigung durch die ALV ausgerichtet wird, sind die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen (AHV, IV, EO, ALV, UVG, FAK, BVG etc.). Der Arbeitgeber zieht die vollen Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn ab. Die Arbeitgeberbeiträge für die Dauer der Kurzarbeitsentschädigung werden von der Arbeitslosenkasse zurückerstattet (analog der EO-Entschädigung bei Militärdienst). Während der Kurzarbeit bleibt die Versicherungsdeckung für den Arbeitnehmer damit vollumfänglich erhalten, d.h. für die Versicherungsleistungen bleibt der Bruttolohn entsprechend der normalen Arbeitszeit massgebend (so als gäbe es keine Kurzarbeit) 3.3.5 Arbeitsunfähig: wer zahlt, wenn noch keine IV-Verfügung vorliegt Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, erhalten in der Regel den Lohnausfall während zweier Jahre zu 80 % über ihre betriebliche Krankentaggeldversicherung vergütet. Wenn die IV- Anmeldung rechtzeitig erfolgte, aber der Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch noch nicht verfügt ist, fliesst nach der Leistungserschöpfung des Taggeldversicherers kein Lohn mehr oder der Taggeldversicherer stellt seine Leistungen vorzeitig ein, weil der Vertrauensarzt festhält, dass der Versicherte in einer anderen Tätigkeit 100 % arbeitsfähig wäre. In diesem Fall ist gemäss dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) die ALV vorleistungspflichtig und dementsprechend sollte eine Anmeldung für Arbeitslosengelder gemacht werden. Eine Person, die bei der IV (Unfallversicherung oder Pensionskasse) angemeldet ist, gilt bis zu deren Entscheid grundsätzlich als voll vermittlungsfähig, sofern sie unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist 3.4 Erwerbsersatzordnung (EO) 3.4.1 EO-Entschädigungen der versicherte Höchstbetrag der EO-Gesamtentschädigung von Fr. 245. pro Tag bleibt im Jahr 2015 unverändert. Eine Erhöhung findet dann statt, wenn die Entwicklung des Lohnindexes seit der letzten Anpassung im Jahr 2009 mindestens 12 % entspricht 3.4.2 Mutterschaftsentschädigung (MSE) Arbeitnehmerinnen und selbständig erwerbende Frauen haben Anspruch auf die MSE. Dies gilt auch für Frauen, die gegen einen Barlohn im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeiten. Während maximal 14 Wochen (98 Tage) erhalten sie 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt. Die maximale Entschädigung von netto Fr. 196. pro Tag bleibt im Jahr 2015 unverändert 3.4.3 Beiträge EO ab 2015 der Beitragssatz von 0.50 % bleibt im Jahr 2015 unverändert 3.5 Bundesgesetz über die Schwarzarbeit (BGSA) seit 1.1.2008 ist das BGSA in Kraft. Private Haushalte müssen für alle Hausangestellten (Reinigungspersonal, Kinderbetreuung etc.) Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, UVG) entrichten. Für diese Personen gilt der AHV-Freibetrag für geringfügiges Entgelt (zur Zeit für Löhne bis Fr. 2 300. pro Jahr) nicht mehr und somit ist jeder verdiente Franken AHV-pflichtiger Lohn. Hierfür wurde das sogenannte «vereinfachte Abrechnungsverfahren» eingeführt. Der Arbeitgeber meldet sich bei der kantonalen Ausgleichskasse an und zieht im Jahr total 11.25% für AHV/IV/EO/ALV und die pauschale Einkommensquellensteuer (direkte Bundessteuer 0.50 %, Kanton 4.50 %) vom Bruttolohn ab. Zusätzlich ist er verpflichtet eine obligatorische Unfallversicherung abzuschliessen. Die RVA empfiehlt ebenfalls einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, in welchem die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Nichtbetriebsunfall nach Art. 324ff OR geregelt ist. Wenn kein Arbeitsvertrag nach OR vorliegt, gilt der jeweilige kantonale Normalarbeitsvertrag. Hier kann 13

je nach Kanton auch eine Krankentaggeld-Deckung zwingend vorgeschrieben sein 3.6 Obligatorische Unfallversicherung (UVG) 3.6.1 Versichertes Gehalt der Höchstbetrag des versicherten Gehaltes beträgt im Jahr 2015 unverändert Fr. 126 000. pro Jahr (Fr. 10 500. pro Monat). Eine Anhebung des Höchstbetrages erfolgt dann, wenn weniger als 92 % der versicherten Arbeitnehmer bei Unfällen zum vollen Lohn versichert sind aufgrund der Lohnentwicklung wird der Höchstbetrag des versicherten Gehaltes per 1.1.2016 auf Fr. 148 200. (Fr. 12 350. pro Monat) angehoben 3.6.2 Prämienentwicklung SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) die SUVA hat im Jahr 2013 ein Gesamtergebnis von Fr. 11.5 Mio. erzielt. Obwohl seit zehn Jahren die Zahl der neuen Invalidenrentner wieder zugenommen hat, bleiben die Unfallkosten insgesamt gleich. Aus diesen Gründen profitieren ein Grossteil der Kunden per 1.1.2015 von stabilen Prämien hingegen sind bei Betrieben, die nach dem Bonus- Malus-System eingereiht sind, Prämienveränderungen möglich die pauschale Minimalprämie pro Versicherungszweig beträgt unverändert Fr. 84. pro Jahr Private UVG-Versicherungsgesellschaften der auf der Nettoprämie erhobene Teuerungszuschlag von 5 % zur Finanzierung der gesetzlichen Teuerungszulagen auf den IV- und Hinterbliebenenrenten bleibt im Jahr 2015 unverändert die pauschale Minimalprämie pro Versicherungszweig (BU/NBU) beträgt unverändert Fr. 100. pro Jahr 3.6.3 Abredeversicherung die NBUV bleibt noch während 30 Tagen nach dem letzten Lohnanspruch bestehen (Nachdeckungsfrist) wer danach keinen neuen Arbeitgeber oder keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, braucht dringend eine Abredeversicherung. Damit können die UVG-Leistungen inklusiv der Renten selbständig weitergeführt werden die Abredeversicherung kann längstens für sechs Monate (im Anschluss an die Nachdeckung) abgeschlossen werden die Prämie beträgt je nach Versicherungsgesellschaft zwischen Fr. 25. und Fr. 45. pro ganzen oder angebrochenen Monat die RVA kann diese Versicherung vermitteln 3.6.4 Kürzungen der UVG-Leistungen die Taggeldleistungen (nicht aber die Leistungen für Heilungskosten, IV-/Hinterbliebenenleistungen) werden um 50 % gekürzt, wenn ein Versicherter grobfahrlässig handelt, Wagnisse eingeht oder gefährliche Sportarten ausübt (z. B. Auto-, Motocross- oder Motorbootrennen inkl. Training auf einer Rennstrecke; Box-, Karate- und Fullcontact-Wettkämpfe; Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 Metern oder bei schwerwiegender Missachtung von sportsüblichen Vorschriften oder Vorsichtsgeboten) in Fällen des «reckless driving» d. h. rücksichtsloses Fahren im Sinne von Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und bei grobem Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften werden nebst den Taggeldern auch die IV- und Hinterbliebenenrenten gekürzt 3.6.5 Berechnung der 8-Wochenstunden für NBUV bei unregelmässigem Arbeitseinsatz bei Beschäftigten mit unregelmässigem Arbeitseinsatz wird auf die durchschnittliche Arbeitszeit abgestellt. Wochen, in denen wegen Ferien resp. gesetzlichen Verpflichtungen (z. B. Militärdienst) oder Krankheit / Unfall nicht gearbeitet wurde, bleiben unberücksichtigt. Zur Ermittlung des Durchschnitts werden nur die effektiven Arbeitswochen gezählt 3.7 UVG-Zusatzversicherung sofern das Gehalt, welches das UVG-Maximum übersteigt, versichert ist, erfolgt im Jahr 2015 die Entschädigung für den Jahreslohnanteil über Fr.126 000. (über Fr. 10 500. pro Monat) die entsprechende Abgrenzung zur Berechnung der definitiven Prämien 2014 wird automatisch durch die RVA erfolgen 3.8 Krankentaggeld Prämiensanierungen (Prämienerhöhungen) sind bei stark belasteten Policen (mehr Schadenzahlungen als Prämieneinnahmen) vielfach nicht abzuwenden. Hier kann die RVA durch ihr «Schadenüberwachungssystem» jedoch Verhandlungsgrundlagen ausarbeiten, die es ihr ermöglicht, mit den Versicherungsgesellschaften eine «angemessene» Prämienerhöhung auszuhandeln. Die betroffenen Mandanten wurden von der RVA bereits informiert in vielen Fällen kann die RVA aber günstigere Konkurrenzangebote als das Sanierungsangebot aushandeln sind Angestellte längere Zeit infolge Krankheit arbeitsunfähig, erhalten sie nur noch für den laufenden und für die drei folgenden Monate Familienzulagen ausgerichtet. Ab dem vierten Monat erhalten Ange- 14

stellte die Familienzulagen nur noch, wenn neben dem Krankentaggeld mindestens ein AHV-Lohn von Fr. 587. pro Monat (Fr. 7 050. pro Jahr) ausgerichtet wird. Wer ausschliesslich Krankentaggelder erhält, hat somit keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen. Sollen die Familienzulagen auch während einer längeren Krankheit vergütet werden, müssen diese in der Krankentaggeldversicherung als Lohnbestandteil speziell versichert werden. Dies weil die Familienzulagen nicht AHV-pflichtig sind. Die UVG-Versicherung hingegen vergütet im Rahmen ihrer Taggeldzahlungen in jedem Fall auch die Kinderzulagen 3.9 Pensionskasse (PK) 3.9.1 BVG-Leistungen (BVG = Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge) das ordentliche Pensionierungsalter für Frauen liegt bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren gemäss BVG können mindestens 25 % der obligatorischen Altersleistungen als Kapital bezogen werden. Die einzelnen PK können diesen Anteil auf 100 % erhöhen und die Bedingungen der Kapitaloption festlegen vorzeitige Pensionierung ist für Männer und Frauen ab dem 58. Altersjahr möglich (mit entsprechender Rentenkürzung) Aufschub der Altersleistungen ist für Männer längstens bis zum vollendeten 70. und für Frauen längstens bis zum vollendeten 69. Altersjahr möglich (mit entsprechender Rentenerhöhung) registrierte gleichgeschlechtliche Lebenspartner sind seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes (PartG) den Ehegatten gleichgestellt Lebenspartnerrenten (bei Tod) für Konkubinatspaare können versichert werden. Bei gewissen PK kann ebenfalls die Unfalldeckung versichert werden, weil das UVG keine entsprechende Rente kennt (nur Ehegattenrente) bei gewissen PK besteht die Möglichkeit, die gesetzlich festgelegte Begünstigungsordnung (BVV 3) durch besondere Vereinbarung den persönlichen Bedürfnissen anzupassen und die Begünstigten und deren Anteile näher zu bestimmen (unterstützte Personen, Lebenspartner, gemeinsame Kinder) die IV-Renten entsprechen grundsätzlich der Rentenskala der Eidgenössischen IV (Viertel-, Halb-, Dreiviertel- und Vollrente). Verschiedene PK bieten jedoch eine erweiterte Skala an. Bei diesem Modell haben die Versicherten bereits ab einem IV-Grad von 25 % bis 59.90 % Anspruch auf eine dem IV-Grad entsprechende Rente Erweiterte Skala IV Skala nach Gesetz IV-Grad Rentenleistung IV-Grad Rentenleistung ab 25 % = entspr. IV-Grad 40 % = keine Rente ab 40 % = entspr. IV-Grad ab 40 % = ¼-Rente ab 50 % = entspr. IV-Grad ab 50 % = ½-Rente ab 60 % = Dreiviertelrente ab 60 % = ¾-Rente ab 70 % = volle Rente ab 70 % = volle Rente 3.9.2 Massgebliche Beträge per 1.1.2015 für die obligatorische PK Eintrittsschwelle Fr. 21 150. (Fr. 1 762.50 pro Monat) Koordinationsabzug BVG Fr. 24 675. 300 %-Obergrenze BVG Fr. 84 600. versichertes Maximalgehalt Fr. 59 925. versichertes Mindestgehalt Fr. 3 525. Deckungsgrenze Sicherheitsfonds BVG Fr. 126 900. 3.9.3 Verzinsung des Altersguthabens in den PK im Jahr 2015 obligatorischer BVG-Teil 1.75 % (Jahr 2014 = 1.75 %, 2013, 2012 und 2011 = 1.50 %; 2009, 2010 und 2011 = 2 %; Jahr 2008 = 2.75 %; Jahr 2007 = 2.50 %) Verzinsung des überobligatorischen Teils. Dieser Zinssatz ist abhängig von den Ergebnissen der Kapitalmärkte. Die Verzinsung wird jährlich durch den Stiftungsrat der PK nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt 3.9.4 BVG-Strukturreform ist seit 1.1.2011 in der Umsetzung seit dem 1.1.2011 wird die vom Parlament verabschiedete BVG-Strukturreform in drei Etappen umgesetzt. Hierzu hat der Bundesrat am 10.7.2011 die notwendigen Verordnungsbestimmungen für die neuen Bereiche Governance und Aufsicht verabschiedet 1. Etappe: Massnahmen zugunsten von älteren Arbeitnehmenden (seit 1.1.2011 in Kraft) die Massnahmen für ältere Arbeitnehmer sollen die Arbeitsmarktbeteilung fördern und den Verbleib im Arbeitsmarkt begünstigen. Die PK können diese Neuerungen freiwillig in ihr Vorsorgereglement aufnehmen Versicherte, die ihr Arbeitspensum ab dem 58. Altersjahr reduzieren (Lohnkürzung um höchstens die Hälfte), können ihren bisherigen versicherten Verdienst weiterführen Versicherte, die auch nach dem ordentlichen Rentenalter erwerbstätig bleiben möchten, können bis 15

zur Vollendung des 70. Altersjahres weiter Beiträge an ihre PK einzahlen 2. Etappe: neue Bestimmungen zu Governance und Transparenz (seit 1.8.2011 in Kraft) explizite Festlegung der Entscheidungsverantwortung im Stiftungsrat der PK Bestimmungen zu Integrität und Loyalität der Mitglieder des obersten Organs der PK Transparenz bei Anlagepolitik und Rechnungswesen 3. Etappe: neue Aufsichtsstruktur mit Oberaufsichtskommission (seit 1.1.2012 in Kraft) diese Bestimmungen stärken die einheitliche Aufsichtstätigkeit durch eine neue landesweite Oberaufsichtsbehörde. Die bis anhin vom BSV ausgeübte Oberaufsicht wurde per 2012 aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und der neu geschaffenen ausserparlamentarischen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) zugewiesen die bisherigen kantonalen Direktaufsichten werden regionalisiert. Ab 2012 gilt für die aufsichtsrechtliche Unterstellung aller PK das Sitzprinzip 3.9.5 Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren Einkäufe zur Leistungsverbesserung sind steuerlich interessant. Es ist aber zu beachten, dass das eingebrachte Kapital gemäss den Bestimmungen des BVG während drei Jahren nicht wieder in Kapitalform bezogen werden kann. Diese Einschränkung muss bei Einkäufen beachtet werden, wenn ein Kapitalbezug für Wohneigentum vorgesehen ist oder wenn die Altersleistung im Pensionierungszeitpunkt in Kapitalform bezogen werden soll. Wiedereinkäufe nach Scheidung sind von dieser Begrenzung ausgenommen die höchste Rendite ergibt sich meist bei einem Einkauf in den letzten Jahren vor der Pensionierung, weil dann der Jahreslohn und folglich auch die Steuerprogression in der Regel am höchsten sind und das Guthaben bald wieder bezogen wird um Steuern zu sparen, sollte der Einkaufsbetrag wenn möglich gestaffelt über mehrere Jahre einbezahlt werden der Einkaufsbetrag wird dem überobligatorischen Teil des Altersguthabens gutgeschrieben, welcher meistens schlechter verzinst wird als der obligatorische Teil. Der Umwandlungssatz ist im überobligatorischen Teil in der Regel tiefer Einkäufe für Personen, die nach dem 1.1.2005 aus dem Ausland zugezogen sind für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf die jährliche Einkaufssumme während der nächsten fünf Jahre maximal 20 % des reglementarisch versicherten Lohnes betragen nach Ablauf dieser fünf Jahre darf der Versicherte sich ohne Einschränkungen in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen seit 2011 kann ein im Ausland (abgesehen von Liechtenstein) erworbenes Vorsorgeguthaben auf eine schweizerische Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden (BVB 60b Abs. 2). Die entsprechende Anpassung des Reglements ist für die PK aber freiwillig. Daher muss immer vorgängig abgeklärt werden, ob die schweizerische PK ein Übertrag überhaupt zulässt 3.9.6 Dreijährige steuerliche Totalsperre Kapitalauszahlungs-Verbot aufgrund Art. 79b Abs. 3 BVG erfolgt innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf ein Kapitalbezug, so kann dieses Vorgehen von den Steuerbehörden als Steuerumgehung gewertet werden. Liegt eine Steuerumgehung vor, so ist der Einkauf rückwirkend nicht abzugsfähig (Bundesgerichtsurteil vom 12.3.2010, Nr. BGE 2C_658/2009 bzw. BGE 2C_659/2009). Aus steuerlicher Sicht empfiehlt die RVA, nach einem Einkauf während drei Jahren keine Kapitalbezüge (Wohneigentumsförderung oder Pensionierung) zu tätigen oder die Angelegenheit vorgängig mit der zuständigen Steuerbehörde zu besprechen (Steuerruling). Wiedereinkäufe nach Scheidung sind von dieser Begrenzung ausgenommen wenn ein Einkauf getätigt wird, darf innerhalb der nächsten drei Jahre kein Kapitalbezug erfolgen wenn ein (Teil-)Kapitalbezug getätigt wird und innerhalb dieser steuerlichen Sperrfrist Einzahlungen erfolgen, werden diese rückwirkend für das entsprechende Steuerjahr vom Einkommensabzug ausgeschlossen (Steuerumgehung) bis anhin durften lediglich die durch den Einkauf resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht als Kapital bezogen werden. Das Restkapital durfte bezogen werden. Der Bundesgerichtsentscheid wird schrittweise von den kantonalen Steuerverwaltungen und vom Bund in die Praxis eingeführt diese Begrenzung erstreckt sich ebenfalls auf Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen 3.9.7 Einkäufe für vorzeitige Pensionierung der Vorsorgenehmer kann nach Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen zusätzliche steuerbegünstigte Einkäufe tätigen, um Kürzungen bei einem vorzeitigen Bezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen. Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens nach Vollendung des 58. Altersjahres 16

möglich und muss im PK-Reglement explizit vorgesehen sein 3.9.8 Lebenspartner-Rente (Konkubinat) viele PK bieten ohne grossen Prämienaufschlag eine Lebenspartnerrente («Konkubinatsrente») an. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Konkubinatsrente. Die genauen Bestimmungen sind im PK-Reglement festgehalten sterben unverheiratete Arbeitnehmer, können ihre Partner (auch nicht eingetragene gleichgeschlechtliche) die gleichen Renten erhalten wie Ehepaare, wenn folgende Kriterien erfüllt sind sie sind mit der verstorbenen Person nicht verwandt beide Partner haben vor dem Tod mindestens fünf Jahre ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt gelebt oder der überlebende Partner wurde in erheblichem Masse unterstützt oder wenn beide Partner für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufgekommen sind der PK muss zu Lebzeiten eine schriftliche Erklärung vorliegen, dass die beiden Personen eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind 3.9.9 Auswirkung des EU-Abkommens über den freien Personenverkehr für BVG-Freizügigkeitsleistungen in Kapitalform die bilateralen Abkommen haben seit dem 1.7.2007 Auswirkungen auf das BVG im Rahmen der Barauszahlung der erworbenen Freizügigkeitsleistung Arbeitnehmer, welche die Schweiz definitiv verlassen und in einem EU-/EFTA-Staat Wohnsitz nehmen und dort der obligatorischen Versicherung für Alter, IV oder Tod unterstehen, wird der obligatorische Teil des BVG nicht mehr bar ausbezahlt. Dieser Teil bleibt in der Schweiz gebunden (Übertrag auf Freizügigkeitseinrichtung oder an die Auffangeinrichtung BVG) und kann erst fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters als Altersleistung bar bezogen werden. Hingegen kann dieses Kapital für selbstbewohntes Wohneigentum im EU/EFTA-Raum bezogen werden für den Teil der Austrittsleistung, welcher aus der überobligatorischen PK stammt, ist die Barauszahlung immer möglich 3.9.10 Was ist der BVG-Mindestzins der Mindestzins ist jener Zinssatz, mit der eine PK die Altersguthaben des obligatorischen BVG mindestens verzinsen muss der Mindestzins ist eine leistungsseitige Komponente zur Bildung der künftigen Altersleistungen der Mindestzinssatz bedeutet für die PK eine Garantieverpflichtung. Er wird jährlich im Voraus vom Bundesrat festgelegt und darf nicht unterschritten werden 3.9.11 Was ist der Deckungsgrad der Deckungsgrad gibt Auskunft darüber, ob eine PK zum berechneten Zeitpunkt alle Ihre Verpflichtungen auf einen Schlag erfüllen kann, d. h. das vorhandene Reinvermögen für die Finanzierung aller Leistungen ausreicht. Da dieser Fall unwahrscheinlich ist, ist die PK auch bei einem vorübergehenden Deckungsgrad unter 100 % nicht gefährdet. Eine vorübergehende Unterdeckung ist daher vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen 3.9.12 Was bedeutet eine Unterdeckung bei den PK eine PK mit Unterdeckung hat weniger Mittel (Vermögenswerte) in der Kasse, als sie zur Deckung sämtlicher Verpflichtungen haben müsste. Unterdeckungen destabilisieren die PK und sind ungerecht. Wer die Stelle wechselt, kann in jedem Fall 100 % seiner Freizügigkeitsleistung (angespartes Altersguthaben) aus der PK mitnehmen, egal ob die Kasse vollständig ausfinanziert ist oder nicht. PK mit einer Unterdeckung werden auf diese Weise ausgehöhlt. Bestraft werden jene Versicherten, die in dieser PK zurückbleiben und mit ihren Sanierungsbeiträgen die finanziellen Lücken auffüllen müssen Mögliche Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung einer PK gerät eine PK in Unterdeckung und sinkt der Deckungsgrad unter 90 %, muss der Stiftungsrat der PK einen Sanierungsplan erstellen. Ziel ist es, innerhalb von fünf bis sechs Jahren wieder mindestens einen Deckungsgrad von 100 % zu erreichen es gibt folgende Formen von Sanierungsmassnahmen, die zu Beitragserhöhungen und /oder Leistungskürzungen führen Minderverzinsung der Alterskapitalien: niedrigere Verzinsung oder sogar eine Nullrunde auf dem gesamten Altersguthaben (auch auf dem obligatorischen Teil) zusätzliche Beiträge: der Arbeitgeber leistet eine einmalige Zuwendung zur Ausfinanzierung der Unterdeckung und /oder Arbeitnehmende und Arbeitgeber zahlen monatlich höhere reglementarische Beiträge in die PK bis die Unterdeckung behoben ist Leistungsreduktion: z. B. Umstellung des Mechanismus zur Finanzierung der Altersrente vom Leistungs- auf das Beitragsprimat Kürzung von Renten der Pensionierten: die Renten können höchstens in dem Ausmass gekürzt werden, wie diese über die letzten zehn Jahre 17

hinweg von der PK durch Zuweisung von Überschüssen erhöht worden sind. Die gesetzlich garantierte Rente nach BVG darf nicht gekürzt werden Einschränkungen beim Wohneigentumsvorbezug (WEF): die PK kann die Auszahlung von Kapitalien solange verweigern bis die Unterdeckung behoben ist 3.9.13 Was ist der Umwandlungssatz der Umwandlungssatz ist ein prozentualer Faktor zur Umrechnung des Altersguthabens bei der Pensionierung in eine lebenslängliche Altersrente. Der Mindestumwandlungssatz nach BVG wird vom Gesetzgeber bestimmt und dient zur Umrechnung des obligatorischen Altersguthabens. Dieser Satz ist für sämtliche registrierten PK verbindlich. Der geltende Mindestumwandlungssatz beträgt 6.80 % der Umwandlungssatz ist eine leistungsseitige Komponente zur Bestimmung der lebenslänglichen Altersrente 3.9.14 Was ist der technische Zinssatz der technische Zinssatz ist der Diskontierungssatz für die Berechnung des Gegenwartswertes zukünftiger Rentenleistungen der PK das Altersguthaben zur Finanzierung der Altersrenten oder der Rentenbarwert zur Finanzierung der IV- und Hinterbliebenenrenten wird während der laufenden Rentenzahlungen von der PK angelegt und verzinst. Der technische Zinssatz ist somit eine rechnerische Grösse. Er ist so festzulegen, dass er unterhalb einer mit risikoarmen Anlagen erreichbaren Kapitalrendite liegt und über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann 3.9.15 Was ist der Teuerungsausgleich Generelles mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Teuerungsausgleich werden die laufenden Renten aus dem obligatorischen BVG periodisch an die Preisentwicklung angepasst (Auffangen des Kaufkraftverlustes). Basis bildet der Landesindex der Konsumentenpreise. Der Teuerungsausgleich muss zum ersten Mal nach dreijähriger Rentenlaufzeit und danach alle zwei Jahre erfolgen Bei Altersrenten Bezüger von Altersrenten aus dem BVG haben (entgegen den AHV-Bezügern) keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Anpassung an die Teuerung. Es entscheidet jeweils die PK, wie weit die Altersrenten der Preisentwicklung angepasst werden Bei IV- und Hinterbliebenenrenten Bezüger von IV- und Hinterbliebenenrenten haben aus dem BVG Anspruch auf die Anpassung an die Teuerung. Die PK sind gesetzlich verpflichtet die Renten nach bestimmten Vorgaben der Teuerung anzupassen. Dies gilt jedoch nur für den obligatorischen Teil. Daher muss häufig der überobligatorische Teil als Puffer herhalten, so dass die Rente trotz Teuerung insgesamt nicht höher ausfällt 3.9.16 Obligatorischer Versicherungsschutz bei Temporärjobs wer keine Festanstellung hat und während eines Jahres mit Unterbrüchen oft temporär arbeitet, ist grundsätzlich obligatorisch in einer PK zu versichern seit Anfang 2009 gilt für «Temporäre» eine neue PK- Regelung. Die Dauer der einzelnen Einsätze beim gleichen Temporärbüro wird zusammengezählt. Arbeitet der «Temporäre» so insgesamt mehr als drei Monate, muss er vom Temporärbüro (Arbeitgeber) bei dessen PK angemeldet werden. Diese Regelung gilt dann, wenn zwischen den einzelnen Einsätzen jeweils nie mehr als drei Monate verstreichen. Die Unterbrechungsperioden dürfen nicht kumuliert werden. Somit darf jede einzelne Unterbrechung bis zu drei Monate dauern. Ebenfalls kommt hier die Möglichkeit zur Befreiung der Versicherungspflicht für befristete Arbeitsverhältnisse bis drei Monate nicht zur Anwendung 3.9.17 Welche Formen von PK gibt es das Gesetz beschränkt die Trägerschaft auf privatrechtliche Stiftungen, Genossenschaften sowie öffentlichrechtliche Einrichtungen in Form von Körperschaften oder Anstalten Die Gemeinschaftsstiftung es sind mehrere Arbeitgeber angeschlossen mit einem einzigen Vorsorgereglement und ein bis drei allgemein gültigen Vorsorgeplänen (in der Regel volloder teilautonome PK von Berufsverbänden) Die Sammelstiftung es sind Unternehmen jeglicher Art mit individuellen Vorsorgeplänen angeschlossen. Die einzelnen Vorsorgewerke sind organisatorisch und buchmässig getrennt. Hingegen sind die Vermögensverwaltung und Rückversicherung auf Stiftungsebene gelöst. Unterschieden werden voll-, teilautonome und vollständig rückversicherte Sammelstiftungen von privaten Lebens-Versicherungsgesellschaften Die firmeneigene Personalvorsorgestiftung Vorsorgeeinrichtung einer einzigen Unternehmung mit einem einzigen Vorsorgereglement, das die Leis- 18

tungen und Finanzierung der aktiven Versicherten regelt. Diese Stiftung kann voll- oder teilautonom geführt sein (mit oder ohne Rückversicherung) Die patronalen Wohlfahrtsfonds es sind, im Gegensatz zur PK, keine aktiven Versicherten vorhanden. Der Wohlfahrtsfonds erbringt die Leistungen im Bedarfsfall, z. B. für einzelne Mitarbeiter oder Pensionierte in finanziellen Notlagen 3.9.18 Neue Zustellpraxis für Vorsorgeausweise aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.4.2013 (A-4467/2011) dürfen Dritte (z. B. Arbeitgeber, Broker, Treuhänder etc.) keine Möglichkeit zur Einsicht in die Vorsorgeausweise der Versicherten haben der Versand der Vorsorgeausweise erfolgt ab 1.1.2014 ausschliesslich in einem verschlossenen Kuvert an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Versicherten oder direkt an die Privatadresse der Versicherten. Die Handhabung ist je nach PK unterschiedlich 3.10 Gebundene Vorsorge («Säule 3A») 3.10.1 Beitragsgrenzen pro Jahr die AHV/IV-abhängigen «Säule 3A»-Maximal- Beitragswerte werden per 1.1.2015 erhöht und betragen Beitrag mit PK Fr. 6 768. (2013 und 2014 = Fr. 6 739. ) Beitrag ohne PK 20 % des Vorsteuergewinnes, maximal Fr. 33 840. (2013 und 2014 = Fr. 33 696. ) 3.10.2 «Säule 3A» für erwerbstätige Rentner wer im AHV-Alter noch erwerbstätig ist, kann bis zum vollendeten 70. Altersjahr (Männer) resp. 69. Altersjahr (Frauen) Beiträge in die «Säule 3A» einzahlen und diese bis zum zulässigen Maximalbetrag von den Steuern abziehen. Dies gilt auch für jene, die sich ihr «Säule 3A»-Alterskapital bereits auszahlen liessen. Für die Beiträge gelten die gleichen Beitragsgrenzen wie für Erwerbstätige vor dem ordentlichen Rücktrittsalter 3.10.3 «Säule 3A» für Arbeitslose Arbeitslose können in die «Säule 3A» einzahlen, solange sie Taggelder der ALV beziehen und nicht ausgesteuert sind. Arbeitslose sind in der Regel der Auffangeinrichtung der PK angeschlossen und zahlen Beiträge für das IV- und Todesfallrisiko. Sie können daher in die «Säule 3A» nur soviel einzahlen wie Erwerbstätige mit PK-Anschluss 3.10.4 Vorsorgegelder im Alter 65 doppelt einzahlen und abziehen Arbeitnehmende, die über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, dürfen im Jahr der ordentlichen Pensionierung doppelt Beträge in die «Säule 3A» einzahlen sofern sie nach der Pensionierung nicht mehr einer PK angehören. Für die Zeit bis zum Geburtstag kann der ordentliche Betrag (zur Zeit Fr. 6 768. ) einbezahlt und abgezogen werden und danach 20 % des Netto-Erwerbseinkommens für die restlichen Monate des Kalenderjahres. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn Arbeitnehmende nach dem ordentlichen Rentenalter nicht mehr aktiv bei einer PK versichert sind. Der ordentliche Betrag muss spätestens einen Tag vor dem Geburtstag im Jahr der ordentlichen Pensionierung einbezahlt sein, ansonsten die Steuerbehörden die Einzahlung / den Abzug des ordentlichen Betrages nicht akzeptieren 3.11 Personenschäden 3.11.1 Krankentaggeld Mitwirkung des Arbeitgebers: Schadenminderungspflicht (Krankmeldung / Arbeitsunfähigkeitszeugnisse) die Krankmeldung muss zwingend innerhalb der Wartefrist, bei längeren Wartefristen spätestens nach 30 Absenztagen (Innova und Groupe Mutuel, spätestens nach 14 Tagen) bei der RVA eintreffen die Krankentaggeld-Versicherungsgesellschaften können ihre Leistungen kürzen, d. h. sie bezahlen das Taggeld erst ab dem Tag der verspätet eingegangenen Meldung verlangen Sie von Ihren Arbeitnehmern spätestens nach drei Absenztagen ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis. Bei längeren Absenzen monatlich eine neue Bestätigung, damit die RVA bei den Versicherungsgesellschaften Teilabrechnungen verlangen kann. Vorauszeugnisse mit Formulierungen wie «bis auf weiteres» oder «bis voraussichtlich zum» werden von den Versicherungsgesellschaften nicht akzeptiert und sollten auch vom Arbeitgeber zurückgewiesen werden Schadenminderungspflicht im Hinblick auf eine eventuelle Invalidisierung der Arbeitgeber ist schadenminderungspflichtig, d. h. er ist zusammen mit dem Krankentaggeld- und den IV-Versicherungsgesellschaften gehalten, möglichst ab Beginn einer Erkrankung Lösungen zu suchen, die einer wahrscheinlichen Invalidisierung entgegenwirken (Früherfassung). Die versicherte Person ist verpflichtet, eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder in einem anderen Aufgabenbereich innerhalb der Firma anzunehmen 19

3.11.2 Unfall Unfallmeldung Bagatellmeldung UVG wenn neben den Transport- und Arztkosten der unfallbedingte Arbeitsausfall nicht mehr als zwei Arbeitstage ausmacht, muss dieses Formular eingereicht werden Schadenmeldung UVG sobald Geldleistungen (Lohnausfall) gefordert werden oder es sich um einen Rückfall, Zahnschaden oder um eine Berufskrankheit handelt, muss dieses Formular eingereicht werden Formulierung des Unfallherganges damit Rückfragen auf ein Minimum reduziert werden können, ist das Formular besonders sorgfältig auszufüllen. Als Unfall gemäss UVG gilt: «Die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper». Um von einem Unfall im Sinne des UVG zu sprechen, müssen alle erwähnten Voraussetzungen gegeben sein. Fehlt auch nur ein einzelnes Merkmal, wird nicht mehr von einem Unfall im Sinne des UVG gesprochen. Ausnahmen bilden Knochenbrüche, Gelenksverrenkungen, Muskel-, Sehnen- und Meniskusrisse sowie Bänderzerrungen und -dehnungen. Hier handelt es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung auch ohne Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Zusätzlicher Abklärungsbedarf besteht bei Erkrankung oder «Degeneration» sowie Zahnschäden durch äussere Einflüsse Mitwirkung des Arbeitgebers: Schadenminderungspflicht (Unfallmeldung/Arbeitsunfähigkeitszeugnisse) der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versicherungsgesellschaft (über die RVA) unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Arbeitnehmer verunfallt oder an einer Berufskrankheit leidet versäumen der Versicherte oder seine Hinterlassenen resp. der Arbeitgeber die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise, so können die auf die Zwischenzeit entfallenden Geldleistungen durch die Versicherungsgesellschaft bis zur Hälfte gekürzt werden. Damit eine Leistungskürzung vermieden werden kann, muss die Unfallmeldung innert drei Monaten der Versicherungsgesellschaft gemeldet werden die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten ist eine wichtige Aufgabe des Arbeitgebers. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind zu verwenden und dürfen weder manipuliert noch ausser Kraft gesetzt werden Sie erhalten von uns jeweils eine Liste der Unfälle des vergangenen Jahres. Setzen Sie Ihre Erkenntnisse aus diesen Berufsunfällen um. Treffen Sie geeignete Verhütungsmassnahmen gemäss Eidgenössischer Koordinationskommission für Arbeitssicherheit («EKAS») 3.12 Krankenkassen (KK) 3.12.1 Prämien 2015 per 2015 steigen die Standardprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) landesweit um durchschnittlich 4 % respektive um Fr. 15.70 pro Monat die Erhöhung der Standardprämie variiert dabei je nach Kanton zwischen 2.70 % und 6.80 %. In zehn Kantonen steigt die Standardprämie um weniger als 4 % an die durchschnittliche Erhöhung gilt für die sogenannte Standardprämie (Prämie der Grundversicherung einer erwachsenen Person mit Fr. 300. Jahresfranchise und Unfalldeckung) in den letzten zehn Jahren stieg diese Standardprämie um durchschnittlich 3.60 % pro Jahr 3.12.2 Prämienkorrektur im Zeitraum vom 1.1.1996 bis 31.12.2013 haben sich zwischen den Prämien der OKP und den Kosten für die medizinischen Leistungen in den Kantonen Ungleichgewichte angesammelt. In gewissen Kantonen war das Verhältnis der Prämien zu den Kosten tiefer als in anderen Kantonen. Im März 2014 hat das Parlament eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) verabschiedet mit dem Ziel, die in den Kantonen festgestellten Ungleichgewichte teilweise zu kompensieren. Die Korrektur der Prämien beläuft sich auf Fr. 800 Mio. und dauert drei Jahre (2015 2017). Die Korrektur wird zu gleichen Teilen durch drei Quellen finanziert durch die Versicherten mit Wohnsitz in denjenigen Kantonen, in denen zu wenig Prämien bezahlt wurden durch den Bund durch die Krankenversicherer 3.12.3 Jahresfranchise für Erwachsene (bei Krankheits- und Unfallereignissen) der Maximalrabatt für die Wahlfranchisen bleibt per 1.1.2015 unverändert um die Solidarität zwischen den Versicherten im Hinblick auf die Prämien zu stärken, hat das BSV per 2010 den Rabatt für wählbare Franchisen von 80 % auf 70 % gesenkt. Erwachsene, die eine höhere Franchise als Fr. 300. wählen, beteiligen sich im 20