Anlagen. Referat: Kooperationsbeziehungen Arzt Pflegende

Ähnliche Dokumente
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016

LEBER & PARTNER. Verantwortung ist wie ein Theraband. Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten.

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Aufgabenverteilung im Krankenhaus Haftung und Effizienz aus rechtlicher Sicht

Haftungs- und Strafrecht

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Pflege. Pflegeweiterentwicklungsgesetz. Auswirkungen auf die Ausbildung und die Tätigkeit in der Notaufnahme

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Regelkompetenz - Notkompetenz Fakt und Fiktum

Fall Woche 2 Sachverhalt

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel

Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Substitutionsbehandlung und Strafrecht. Ao. Univ. Prof. Dr. Hubert Hinterhofer, Universität Salzburg

Rückblick und aktuelle Entwicklungen in der Hilfsmittelversorgung

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes

Delegation ärztlicher Leistungen

Verantwortung im Arbeitsschutz

Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?

Themenübersicht. Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder

Josten Müggenborg Weyers Rechtsanwälte. Die Haftung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter Wege zur gerichtsfesten Unternehmensorganisation

Anleitung und Haftungsrisiko Die vertrags- und deliktsrechtliche Haftung des Trägers für seine MitarbeiterInnen

AWMF Tagung am 26./ in Würzburg

Aktueller Stand des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) Bedeutung für die Ausbildung

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Wertigkeit von Patientenverfügungen aus ärztlicher Sicht

Neue Strafbarkeitsrisiken für Ärzte, insb. im Hinblick auf Kooperationen

Welche Bedeutung hat das Patientenrechtegesetz für die Pflege?

Datenschutz in der Zahnarztpraxis Gesetzliche Grundlagen

METHODENLEHRE Universität Heidelberg WS 2011/12

Verantwortlichkeit, Delegation und Haftung für Geschäftsleiter und Mitarbeiter

Tatbestandsmerkmale des 299a, b StGB E

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I)

Fall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand

Seminar.»Korruption im Gesundheitswesen«

Dr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München. Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie. 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie

Rechtliche Fragestellung in der gynäkologischen Beratung - Aufklärung und Dokumentation bei der Verordnung von Kontrazeptiva

RABE Akademie Ltd Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

14 Allgemeine Informationen. Juristische Aspekte

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte

4 Ärztliche Anordnung. Ärztliche Anordnung

Arzthaftung. Was ist für mich in der Notaufnahme relevant? Prof. Dr. Michael Christ, Klinik für Notfall- und Internistische Intensivmedizin

Was ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?

Inhaltsverzeichnis. Abmahnung 1 Rolf Höfert. Ärztliche Anordnung 4 Rolf Höfert. Alkohol im Dienst 9 Rolf Höfert. Altenheim 11 Rolf Höfert

Delegation ärztlicher Tätigkeiten. Wann dürfen ärztliche Tätigkeiten auf das Pflegefachpersonal übertragen werden?

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht

KÖRPERVERLETZUNG. A. Einführung (str.)

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Lösungshinweise Fall 11

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Heilpraktikergesetz. (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

Obersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat.

Neuzuschnitt der Aufgabenverteilung im Gesundheitswesen aus der Sicht des Juristen.

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

Juristischer Gutachtenstil

Fortbildungstage für den gehobenen Fachdienst im Operationsbereich

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:

Medizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler

Rechtliches am Lebensende

--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)

Rechtsfragen der pflegerischen Sterbebegleitung und der Stand der Diskussion zur Sterbehilfe: Internationalrechtliche Aspekte

Aktuelle Haftungslage bei der Verwendung von Allografts in Deutschland, Österreich, Schweiz

Delegation von ärztlichen Tätigkeiten in Zentralen Notaufnahmen. Eine starke Ressource für die Wirtschaftlichkeit von Zentralen Notfallaufnahmen

Medizinische Eingriffe bei geistig behinderten Menschen

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

Die akademische Perspektive der Pflegeund Gesundheitsfachberufe

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag

Grundkurs Strafrecht II PD Dr. Luís Greco Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben. Teil 3: Straftaten gegen das werdende Leben

Pflege. zwischen. Delegation und Substitution

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht

Delegation ärztlicher Tätigkeiten. Haftungsrechtliche Aspekte. Hamburg. Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster

Haftungsrecht in der außerklinischen Intensivpflege

WICHTIGE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE ARBEIT IN DER AUGENÄRZTLICHEN PRAXIS

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Erfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Heilkundeübertragungsrichtlinie Modellvorhaben oder schon Realität

Haftung und Gewährleistung. Rechtliche Bedeutung von Normen im Zivilrecht

GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag)

Verkehrssicherungspflicht an Fließgewässern für die kommunalen Unterhaltungspflichtigen wasserrechtliche Rahmenbedingungen

A 432 Zielübung Zivilrecht

Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich

Delegation an nichtärztliches Personal - Auszug -

ENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler

Hilfeleistungspflicht und Ablehnung der Hilfeleistung

Aufklärung/ informed consent. Rechtsdienst Dr.iur. Jürg Müller-Stähelin

Transkript:

Anlagen Referat: Kooperationsbeziehungen Arzt Pflegende

Heileingriff Strafrecht 223 StGB: Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Zivilrecht 823 BGB: Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Grundannahmen Nach Auffassung der ständigen Rechtsprechung ist der medizinisch indizierte und lege artis vorgenommene Heileingriff als Körperverletzung einzustufen Maßgebend für diese rechtliche Qualifizierung der Heilbehandlung ist, dass im Verhältnis des Arztes zu seinem Patienten nach Art. 2 II GG letzterem das Recht auf körperliche Unversehrtheit vorbehaltlos eingeräumt wird. Somit erfüllt jeder ärztliche Eingriff zunächst den Tatbestand der Körperverletzung nach 223 ff. StGB. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten steht dem Primat der Heilung gegenüber! Die Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit) des ärztlichen Eingriffs entfällt nur dadurch, wenn und soweit der Patient in den Eingriff eingewilligt hat. Die Einwilligung des Patienten ist vor dem Heilengriff (auch zu Diagnosezwecken) unabdingbar

Heilbehandlung als Körperverletzung Der Bundesgerichtshof nimmt hierbei auf das durch Art. 2 Abs.2 S.1 GG geschützte Recht der körperlichen Unversehrtheit Bezug: Zwar ist es sein (des Arztes) vornehmstes Recht und seine wesentliche Pflicht, den kranken Menschen nach Möglichkeit von seinem Leiden zu heilen. Dieses Recht und diese Pflicht finden aber in dem grundsätzlichen freien Selbstbestimmungsrecht des Menschen über seinen Körper ihre Grenze. Es wäre ein rechtswidriger Eingriff in die Freiheit und Würde der menschlichen Persönlichkeit, wenn ein Arzt - und sei es auch aus medizinisch berechtigten Gründen - eigenmächtig und selbstherrlich eine folgenschwere Operation bei einem Kranken, dessen Meinung rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dessen vorherige Billigung vornähme."[1] Der ärztliche Eingriff bedarf danach einer besonderen Rechtfertigung. Der Arzt muss sich für den konkreten Eingriff auf einen Rechtfertigungsgrund berufen können. Dieser Rechtsfertigungsgrund ist regelmäßig in der Einwilligung des Patienten zu sehen. [1] BGHSt 11, 111 (114) (Myom-Urteil) Das strafrechtliche Schrifttum geht allerdings entgegen der Rechtsprechung des BGH davon aus, dass der medizinisch indizierte Eingriff tatbestandlich keine Körperverletzung sei.

Grundtatbestand der Körperverletzung Körperliche Misshandlung Sie wird definiert als üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt wird."[1] Gesundheitsschädigung Hierunter versteht man/frau das Hervorrufen oder Steigern eines auch nur vorübergehenden pathologischen Zustandes. Fallbeispiele: Folge: Hier muss der Patient seine Einwilligung (nach erfolgter Aufklärung!) erteilen! z.b. Injektionen (aller Art, also auch die subkutanen); Zufügen von Blutergüssen, Schwellungen, Wunden, Schnitten; Katherisierung; Intubation; Medikation (insbesondere hier die Psychopharmaka); Dekubitusbehandlung; Blutentnahmen Bagatellfälle, z.b. Blutdruckmessen oder der einfache Verbandswechsel erfüllen nach weit verbreiteter Ansicht nicht den Tatbestand der Körperverletzung. Vgl. im übrigen auch die sog. qualifizierten Körperverletzungstatbestände, 224 ff. StGB [1] BGHSt 14, 269; 25, 277 (278)

Delegation: Regelmodell der Haftungszuweiung 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Geschäftsherr = Träger / Arzt Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des 276 Abs. 3 findet keine Anwendung. Erfüllungsgehilfe 278 BGB Verrichtungsgehilfe 831 BGB 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Regelmodell der Delegation Arzt Pflege Genuin ärztliche Tätigkeiten Grundsätzlich delegationsfähig Grundsätzlich nicht delegationsfähig Nicht delegationsfähig s.c., i.m., i.c. Injektionen Wundmanagement Dekubitusprophylaxe/-Behandlung Blutentnahmen i.v. Injektionen ZVK entfernen PEG anlegen ZVK anlegen Verabreichen von Zytostatika Fünfer Regel

Fünfer Regel Delegation nicht delegierbarer ärztlicher Leistungen ist (rechtlich: Roßbruch/Sträßner) (prinzipiell im Sinne von Pflichtaufgaben : Klie) zulässig Patient hat in die Maßnahme eingewilligt Art des Eingriffs erfordert nicht persönliche Handeln des Arztes Maßnahme schriftlich angeordnet ist Ausführende Pflegeperson zur Durchführung befähigt ist Pflegeperson zur Ausführung bereit ist Schnittstelle zum Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag (Berufsrecht pflegerische Tätigkeiten), Direktionsrecht des AG wird ggf. begrenzt und damit auch der PdL»Roßbruch«

63 SGB V 63 SGB V (3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe 1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie 2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Physiotherapeuten mit einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes die Auswahl und die Dauer der physikalischen Therapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen, soweit die Physiotherapeuten auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. (3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe auf Grund einer Ausbildung nach 4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund einer Ausbildung nach 4 Abs. 7 des Altenpflegegesetzes entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen.