Vortrag VÖBAS Asylrecht Grundstrukturen

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Transkript:

Vortrag VÖBAS 17.03.2017 Asylrecht Grundstrukturen - Anerkennung als Asylberechtigter -Grundrecht auf Asyl 16 a GG - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Gewährung subsidiären Schutzes - Bestehen eines Abschiebungsverbotes

Art. 16 a GG ist für das Verständnis zentral kommt aber nur noch selten direkt zur Anwendung Voraussetzungen: - Politische Verfolgung - Sie liegt vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn in ihrer Intensität aus der Friedensordnung des Heimatstaates ausgrenzen. - Grundsätzlich ist politische Verfolgung eine staatliche Verfolgung. - Wer in Teilen seines Heimatstaates Zuflucht finden kann, braucht keinen Schutz im Ausland.

Art 16 a GG Grundsätze Den asylrechtlichen Schutz genießt nur, wer wegen seiner Rasse seiner Religion seiner Nationalität seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder diese begründet befürchtet.

Art 16 a GG Grundsätze Gezielte Rechtsverletzung Es muss eine Verfolgung wegen eines Asylmerkmals vorliegen. Nicht ausreichend sind Nachteile aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg, Hungersnot, Armut, schlechter Wirtschaftslage oder Naturkatastrophen. Intensität der Rechtsverletzung Es müssen gravierende Verletzungen grundlegender Menschenrechte sein Belästigungen und Schikanen reichen nicht aus.

Art 16 a GG Grundsätze Staatliche Verfolgung Verfolgungsmaßnahmen müssen vom Staat ausgehen oder diesem zuzurechnen sein. Dem Staat stehen solche Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder ihn ersetzten. Kausalität Das Asylrecht beruht auf dem Zufluchtsgedanken. Es ist daher ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung Flucht Asyl erforderlich.

Art 16 a GG Grundsätze Maßstäbe zur Beurteilung dieser Kausalkette: Ist der Asylsuchende vor politischer Verfolgung geflohen, ist zu prüfen, ob er bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Hat er seine Heimat unverfolgtverlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn aufgrund von Umständen, die nach der Ausreise entstanden sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.

Art 16 a GG Grundsätze Es ist zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden: Hat der Ausländer den Grund für die befürchtete Verfolgung aus eigenem Antrieb und Willen hervorgerufen, so ist er nur dann asylberechtigt, wenn sich dieses Handeln als Fortführung einer im Heimatland bereits vorhandenen und zum Ausdruck gebrachten Überzeugung eingestuft werden kann. Ändern sich die Verhältnisse im Heimatland, so kann sich nunmehr ergeben, das mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr eine politische Verfolgung droht.

Änderungen des Art. 16 a GG Aufgrund der ersten Asylwelle im Jahr 1992/1993 es wurden annähernd eine halbe Million Asylanträge gestellt wurde das Grundrecht eingeschränkt. Seither gilt: Reisen Asylsuchende aus einem Staat nach Deutschland ein, in dem sie Schutz vor politischer Verfolgung hätten finden können, sind sie nicht mehr durch Art. 16 a GG geschützt (Drittstaatenlösung). Das sind Länder der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz. Diese Asylsuchenden haben nur einen Anspruch auf Durchführung eines verkürzten Asylverfahrens. Durch Art. 16 Abs. 5 GG wird das Grundrecht für völkerrechtliche Regelungen geöffnet.

Änderungen des Art. 16 a GG Eine weitere Änderung ist die Regelung zu den die sicheren verfolgungsfreien Herkunftsstaaten, Art. 16 a Abs. 3 GG. Durch Gesetz können Staaten bestimmt werden, bei denen gewährleistet erscheint, das dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfinden. Dadurch wird vermutet, dass ein Ausländer in einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Durch Gesetz vom Herbst 2015 wurden alle Staaten der Europäischen Union und alle Westbalkanländer (sowie Ghana und Senegal) als sichere Herkunftsstaaten eingestuft.

Änderungen des Art. 16 a GG Durch die Regelung des Art. 16 a Abs. 3 GG und das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten ein beschleunigtes Asyl Prüfungsverfahren eingeführt worden. Das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll binnen einer Woche entscheiden; bei Ablehnung des Antrags ist die (sofortige) Abschiebung anzuordnen. Dagegen kann ein Antrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden, über den das Gericht innerhalb einer Woche entscheiden soll. Die Vollziehung ist nur auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen.

Das Dublin System Nach der europarechtlichen Regelung der sogenannten Dublin III - Verordnung wird ein Mitgliedstaat der EU bestimmt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats ist dessen Verantwortlichkeit für die Einreise des Antragstellers in den Geltungsbereich der Verordnung. Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet.

Rechtstellung des Asylberechtigten Schutz vor Auslieferung, Abschiebung und Zurückweisung Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach 25, 26 Aufenthaltsgesetz, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Familienangehörige Ehepartner u. minderjährige Kinder werden auf Antrag unter den Voraussetzungen des 26 Abs. 1 AsylG anerkannt. Unter den Voraussetzungen des 29 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ist ein Familiennachzug Ehegatte und minderjährige Kinder möglich. Gleichstellung mit Inländern im Hinblick auf Sozialleistungen

Die Anerkennung als Flüchtling Die Kriterien sind in 3 ff. AsylGin Übereinstimmung mit der EU- Qualifikationsrichtlinie festgelegt. Die Voraussetzungen decken sich zu großen Teilen mit den Kriterien der Asylanerkennung. Flüchtling ist der Ausländer, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmtem sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei muss die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Die Anerkennung als Flüchtling In 3a AsylGwerden die Verfolgungshandlungenumschrieben. Sie müssen gravierend sein und können auch in einer Kumulierung verschiedener Maßnahmen bestehen (Gesamtbetrachtung weitergehend als im früheren Asylrecht.) 3 a Abs. 2 AsylG nennt Regelbeispiele für Verfolgungshandlungen. 3 b AsylGführt auf, was bei den Verfolgungsgründen zu berücksichtigen ist. Nach 3 a Abs. 3 AsylGmuss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, die Handlung muss eine spezifische Zielrichtung haben.

Die Anerkennung als Flüchtling In 3 c Asylgesetz werden die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, aufgeführt, nämlich der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, Nichtstaatliche Akteure, sofern die oben genannten Akteure nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Die Anerkennung als Flüchtling in 3 d AsylGwerden die Akteure aufgeführt, die Schutz vor Verfolgung bieten können. Dies sind der Staat oder Parteien und Organisationen, die den Staat oder ein wesentliches Teil des Staatsgebiets beherrschen. Entscheidend ist, dass der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein darf. Nach 3 e AsylGwird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Heimatlandes keine begrün - detefurcht vor Verfolgung oder Schutz vor Verfolgung hat und er dorthin sicher und legal reisen kann.

Die Rechtsstellung des Flüchtlings Rechtsanspruch auf Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis die Vorschriften über das Familienasyl (Ehegatte, Lebenspartner, minderjähriges lediges Kind, Eltern des minderjährigen Aufenthaltsberechtigten) sind anwendbar; ein Familiennachzug ist möglich.

Der subsidiäre Schutz - 4 AsylG- ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung -- eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaat lichenbewaffneten Konflikts.

Rechtsstellung des subsidiär Schutzberechtigten Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit Die Regelungen des Familienasylsgelten auch für den Schutzberechtigten. bis Mitte März 2018 kein Familiennachzug für Personen, denen vor März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.

Verfahren vom Grenzübertritt bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag Die Einreise in die Bundesrepublik ist grundsätzlich nur mit einem gültigen Pass oder einem Visum zulässig. Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen. Im Fall der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen. Grundsätzlich ist einem Ausländer nach 18 Abs. 2 AsylGdie Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist, oder ein anderer EU - Staat für die Durchführung des Asylverfahrenszuständig ist.

Das Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Es ist ein Asylantrag/ein Asylgesuch zu stellen. Das Bundesamt klärt den Sachverhalt auf und erhebt die erforderlichen Beweise. Die Mitwirkungsverpflichtung des Ausländers ist von besonderer Bedeutung. Er muss alle Tatsachen und Angaben vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen. Das Bundesamt entscheidet über den Antrag nach einer persönlichen Anhörung, zu der ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist; ein/e Bevoll mächtigte/r des Asylbewerbers kann teilnehmen.

Das Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Das Bundesamt lehnt Asylanträge nach 29 AsylGu. a. als unzulässig ab, wenn ein anderer Staat nach Regelungen der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Dublin System). wenn ein anderer Mitgliedstaat der EU dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. wenn ein sicherer Drittstaat bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen.

Das Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Das Bundesamt erkennt den Asylsuchenden entweder als asylberechtigt an oder er kennt die Flüchtlingseigenschaft zu oder spricht aus, dass ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigte ist, oder stellt nationale Abschiebungsverbote fest. Wenn das Bundesamt negativentscheidet, kann es alle oder einzelne Schutzanträge ablehnen.

Das Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung und die Zuerkennung internationales Schutzes offensichtlich nicht gegeben sind, wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In den Fällen der 29, 29a AsylGwird der Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt. In diesen Fallgruppen beträgt die zu setzende Ausreisefrist eine Woche. Dagegen kann der Asylsuchende einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung an das Verwaltungsgericht richten, über den innerhalb einer Woche entschieden werden soll.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!