Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften

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Transkript:

GEMEINSAME ERKLÄRUNG Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften Die Veränderungen durch das EuGH Urteil C 100/13 zu nationalen Zusatzanforderungen an Bauprodukte mit CE Kennzeichnung stellen alle Akteure der Wertschöpfungskette Bau vor große Herausforderungen. Mit Änderung der Landesbauordnungen und der Veröffentlichung der neuen Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) am 31.08.2017 werden an europäisch harmonisierte Bauprodukte zukünftig keine zusätzlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen mehr gestellt, sondern vielmehr an das Bauwerk. Eine gleichzeitige Produktdeklaration CE und Ü Zeichen wird es nicht mehr geben. Dennoch muss weiterhin die Verwendbarkeit der Produkte sowie das Ineinandergreifen von Produkt, Bemessungs und Anwendungsnormen zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen sichergestellt werden. Wie kann bei Planung, Ausschreibung und Ausführung sowie im Baustoffhandel sichergestellt werden, dass Bauprodukte geeignet sind und mit ihrer Verwendung die an das Bauwerk gestellten Anforderungen erfüllt werden? Die unterzeichnenden Kammern und Verbände haben dazu auf Grundlage von Abschnitt D3 der MVV TB ein System entwickelt, mit dem alle Anforderungen an Bauprodukte privatrechtlich vereinbart werden können. Ziel ist es, die Vorgaben des Bauordnungsrechtes bei der Verwendung europäisch harmonisierter Bauprodukte pragmatisch und rechtssicher in der Praxis umzusetzen. Im Fokus stehen dabei insbesondere die harmonisierten Bauproduktnormen, die aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht alle notwendigen Produkteigenschaften enthalten (siehe Prioritätenliste des DIBT). Zentrales Element zur Lösung der aufgezeigten Thematik sind Anforderungsdokumente, mit denen bereits in der Ausschreibung bzw. Beschaffung für das jeweilige harmonisierte Bauprodukt die Merkmale festgelegt werden, die entsprechend dem Verwendungszweck zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen beitragen. Das jeweilige Anforderungsdokument wird Grundlage von Verträgen sowie der Bestell und Lieferunterlagen von Leistungen zur Bauausführung. Die werkseigene Produktionskontrolle und Fremdüberwachung ist analog der bisherigen Praxis durchzuführen. Bauprodukte, die entweder nach vollständigen, europäisch harmonisierten Produktnormen nur mit dem CE Kennzeichen oder auf der Basis weiterhin gültiger bauaufsichtlicher Zulassungen nur mit dem Ü Zeichen produziert und ausgeliefert werden sowie bereits alle notwendigen Produkteigenschaften aufweisen, sind nicht Gegenstand dieser Erklärung. Seite 1 von 5

DAS KONZEPT DER ANFORDERUNGSDOKUMENTE 1. Gliederung und Inhalt der Anforderungsdokumente Kennnummer zur eindeutigen Nachverfolgung Bauproduktbereich und zugehörige hen Verwendungszweck Wesentliche Merkmale für die Verwendung in Deutschland, die in der Leistungserklärung entsprechend der CE Kennzeichnung mindestens deklariert sein müssen unter Angabe der Prüfnormen/Prüfverfahren soweit erforderlich Eigenschaften gemäß VV TB für die Verwendung in Deutschland, die kein Bestandteil der Leistungserklärung oder CE Kennzeichnung sind Angaben zur werkseigenen Produktionskontrolle/Fremdüberwachung Ausgabedatum Ergänzung notwendig, welche Herstellererklärungen für die fehlenden Produkteigenschaften erforderlich sind Liste der Dokumente, die gemäß den in den Bundesländern geltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen als Technische Dokumentation zum Bauprodukt zur Verfügung gestellt werden muss. Muster siehe Anlage 2. Organisation Die Anforderungsdokumente werden in Fachausschüssen erarbeitet. Durch eine Beteiligung von öffentlichen und privaten Bauherren, Planern, Produktherstellern, Bauausführenden, Prüfingenieuren usw. soll sichergestellt werden, dass die zur Erfüllung von Bauwerksanforderungen erforderlichen Produktanforderungen vollständig erfasst sind. Durch eine Einspruchsphase ist die Beteiligung der Öffentlichkeit gewährleistet. Die erarbeiteten Anforderungsdokumente werden mit der Bauaufsicht der Länder abgestimmt, um ihre Anerkennung als freiwillige technische Dokumentation zu unterstützen. Anforderungsdokumente werden kostenlos, zunächst über die Plattform www.abid bau.de zur Verfügung gestellt. In einer Liste wird die jeweilige Gültigkeitsdauer hinterlegt, damit Nutzer Informationen über die Aktualität des Anforderungsdokuments abrufen können. Die unterzeichnenden Verbände und Kammern werden sich in einem zweiten Schritt dafür einsetzen, dass das System einheitlich und anerkannt für weitere Bauprodukte fortentwickelt wird mit der Möglichkeit, es zukünftig auch der Produktinformationsstelle zur Verfügung zu stellen. 22.11.17 Seite 2 von 5

FOLGENDE VERBÄNDE TRAGEN DAS SYSTEM DER ANFORDERUNGSDOKUMENTE MIT: Stand 27.11.2017: Bundesarchitektenkammer e.v. (BAK) Askanischer Platz 4 10963 Berlin Bundesingenieurkammer (BIngK) Joachimsthaler Str. 12 10719 Berlin Bundesverband Deutscher Baustoff Fachhandel e.v. (BDB) Am Weidendamm 1a Bundesverband deutscher Wohnungs und Immobilienunternehmen e.v. (GdW) Klingelhöferstraße 5 10785 Berlin Bundesverband Leichtbeton e.v. Sandkauler Weg 1 56564 Neuwied BFW Bundesverband Freier Immobilien und Wohnungsunternehmen e.v. Französische Straße 55 Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V. ( BVS) Charlottenstraße 79/80 Seite 3 von 5

Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks und Wohnungsbau e.v. Kochstraße 6 7 10969 Berlin Bayerischer Industrieverband Baustoffe, Steine und Erden e.v. Fachgruppe Betonbauteile Beethovenstr. 8 80336 München Fachverband Beton und Fertigteilwerke Baden Württemberg e. V. Gerhard Koch Str. 2 + 4 73760 Ostfildern Fachverband Beton und Fertigteilwerke Sachsen/Thüringen e. V. Meißner Straße 15 a 01723 Wilsdruff Fachvereinigung Betonbauteile mit Gitterträgern e.v. Raiffeisenstraße 8 30938 Großburgwedel FBS Fachvereinigung Betonrohre und Stahlbetonrohre e.v. Schloßallee 10 53179 Bonn Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e.v. Schloßallee 10 53179 Bonn Hessenbeton e.v. Grillparzer Straße 13 65187 Wiesbaden Unternehmerverband Mineralische Baustoffe (UVMB) e.v. Fachgruppe Betonbauteile Paradiesstraße 208 12526 Berlin Verband Beton und Fertigteilindustrie Nord e.v. Raiffeisenstraße 8 30938 Großburgwedel vero Verband der Bau und Rohstoffindustrie e.v. Fachgruppe Betonbauteile NRW Düsseldorfer Straße 50 47051 Duisburg Verband Privater Bauherren e.v. Chausseestraße 8 10115 Berlin Verbände die diese Erklärung mitzeichnen wollen, wenden sich bitte an die Bundesarchitektenkammer, Frau Schlesinger (Tel. 030 263 944 30, Mail: schlesinger@bak.de) Seite 4 von 5

Muster Anforderungsdokument Allgemeines Stand: 09-2017 Bauprodukt Verwendungszweck Kennnummer Vorbemerkung Anforderungen gemäß Harmonisierten Technischen Spezifikationen Wesentliches Merkmal Leistung Bezug a b c Eigenschaften für die Verwendung in Deutschland, die kein Bestandteil der Leistungserklärung oder CE-Kennzeichnung sind Eigenschaft Leistung / WPK / Stelle Bezug Sonstige Hinweise Dokumente, die im Rahmen der Technischen Dokumentation mit dem Bauprodukt bereitgestellt werden Ausgabedatum Seite 5 von 5