AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2017 HANNOVER, 06. APRIL 2017 NR. 13 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem. 3 c Satz 2 Gesetz 184 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gemeinde Burgwedel Landeshauptstadt Hannover B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt Gehrden 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren 184 für die Kindertagesstätten der Stadt Gehrden 2. Stadt Sehnde Erste Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Freibades Sehnde 187 Bebauungsplans Nr. 359 Iltener Straße Südost mit Örtlicher Bauvorschrift 188 im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Kirchenkreisamt Ronnenberg Ergänzung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof 189 der Ev.-luth. Kirchengemeinde Holtensen-Bredenbeck in Wennigsen OT Holtensen 183
A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem. 3 c Satz 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Hier wurde die Genehmigung zur Erstaufforstung von 28.700 m² auf dem Flurstück 111/1 in der Flur 5 Gemarkung Fuhrberg, Gemeinde Burgwedel, gem. 9 NWaldLG beantragt. Für das Vorhaben ist eine Vorprüfung gem. 3 c Satz 2 UVPG erfolgt. Die Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher nicht durchgeführt. Az.: 36.25 1603/03.192 Hannover, den 27.03.2017 Region Hannover Der Regionspräsident Im Auftrag Schicha B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt Gehrden 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Gehrden Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in Verbindung mit 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Gehrden in seiner Sitzung am 22.03.2017 folgende Neufassung der Gebührensatzung beschlossen: Artikel I 1. 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Die Kindertagesstättengebühren werden monatlich für jedes Kind nach folgenden Gebührenstaffeln ab dem 01.08.2016, bzw. ab dem 01.08.2017, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung sind, erhoben. 2. 2 Abs. 5.2 erhält folgende Fassung: Verändern sich die Einkünfte im Veranlagungszeitraum das ist der Zeitraum des laufenden Kindertagesstättenjahres, für das das Einkommen festgestellt wird um mehr als 10 % hat der / die Gebührenpflichtige dies der Stadt Gehrden unverzüglich anzuzeigen. Artikel II Inkrafttreten Landeshauptstadt Hannover 1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.05.2016 in der zuletzt geltenden Fassung (Gebührenstaffel) außer Kraft. 2) Für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum Tage der Veröffentlichung dieser Satzung wird die nach den Vorschriften der 2 und 2a dieser Satzung zu Berechnende Gebühr der Höhe nach auf die sich aus der Satzung vom 18.05.2016 in der Fassung vom 01.08.2016 ergebende Gebührenhöhe beschränkt. Gehrden, den 22.03.2017 Stadt Gehrden Mittendorf Bürgermeister 184
Krippe Kiga Hort Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 13/2017 Betreuungsstunden pro Woche (tägliche Betreuungszeit) 20:00 32:30 35:00 40:00 42:30 45:00 47:30 50:00 20:00 32:30 35:00 40:00 42:30 45:00 47:30 50:00 15:00 20:00 22:30 (08:00-12:00) (07:30-14:00) (07:00-14:00) (07:30-15:30) (07:00-15:30) (07:30-16:30) (07:00-16:30) (07:00-17:00) (08:00-12:00) (07:30-14:00) (07:00-14:00) (07:30-15:30) (07:00-15:30) (07:30-16:30) (07:00-16:30) (07:00-17:00) (12:30-15:30) (12:30-16:30) (12:30-17:00) (07:30-17:00) (07:30-17:00) 135,00 219,38 236,25 270,00 286,88 303,75 320,63 337,50 128,00 208,00 224,00 256,00 272,00 288,00 304,00 320,00 149,00 198,67 223,50 118,80 193,05 207,90 237,60 252,45 267,30 282,15 297,00 112,64 183,04 197,12 225,28 239,36 253,44 267,52 281,60 131,12 174,83 196,68 108,00 175,50 189,00 216,00 229,50 243,00 256,50 270,00 102,40 166,40 179,20 204,80 217,60 230,40 243,20 256,00 119,20 158,93 178,80 97,20 157,95 170,10 194,40 206,55 218,70 230,85 243,00 92,16 149,76 161,28 184,32 195,84 207,36 218,88 230,40 94,41 125,88 141,61 86,40 140,40 151,20 172,80 183,60 194,40 205,20 216,00 81,92 133,12 143,36 163,84 174,08 184,32 194,56 204,80 95,36 127,15 143,04 Krippe Kiga Hort Betreuungsstunden pro Woche (tägliche Betreuungszeit) 20:00 32:30 35:00 40:00 42:30 45:00 47:30 50:00 20:00 32:30 35:00 40:00 42:30 45:00 47:30 50:00 15:00 20:00 22:30 (08:00-12:00) (07:30-14:00) (07:00-14:00) (07:30-15:30) (07:00-15:30) (07:30-16:30) (07:00-16:30) (07:00-17:00) (08:00-12:00) (07:30-14:00) (07:00-14:00) (07:30-15:30) (07:00-15:30) (07:30-16:30) (07:00-16:30) (07:00-17:00) (12:30-15:30) (12:30-16:30) (12:30-17:00) (07:30-17:00) (07:30-17:00) 148,50 241,31 259,88 297,00 315,56 334,13 352,69 371,25 140,80 228,80 246,40 281,60 299,20 316,80 334,40 352,00 163,90 218,53 245,85 130,68 212,36 228,69 261,36 277,70 294,03 310,37 326,70 123,90 201,34 216,83 247,81 263,30 278,78 294,27 309,76 144,23 192,31 216,35 118,80 193,05 207,90 237,60 252,45 267,30 282,15 297,00 112,64 183,04 197,12 225,28 239,36 253,44 267,52 281,60 131,12 174,83 196,68 106,92 173,75 187,11 213,84 227,21 240,57 253,94 267,30 101,38 164,74 177,41 202,75 215,42 228,10 240,77 253,44 103,85 138,46 155,77 95,04 154,44 166,32 190,08 201,96 213,84 225,72 237,60 90,11 146,43 157,70 180,22 191,49 202,75 214,02 225,28 104,90 139,86 157,34 ab 08/2016 Übersteigendes Einkommen ab ab 80 % bis 80 % ab 60 % ab 40 % ab 20 % ab 08/2017 185 Übersteigendes Einkommen ab ab 80 % bis 80 % ab 60 % ab 40 % ab 20 %
Berechnung Einkommensgrenze Anzahl Freibeträge anerkannte Einkommens- Familien- Grundbetrag: 671,00 Mietobergrenze grenze mitglieder jede weitere Person: 283,00 (ohne Strom & Heizung) 2 954,00 526,00 1.480,00 3 1.237,00 626,00 1.863,00 4 1.520,00 730,00 2.250,00 5 1.803,00 834,00 2.637,00 6 2.086,00 935,00 3.021,00 7 2.369,00 1.036,00 3.405,00 jede weitere Person: 101,00 Information zur Mietobergrenze: Liegt die tatsächliche Belastung niedriger, verringert sich die Einkommensgrenze entsprechend. Bei Eigentum werden die folgenen Kosten anerkannt: Zinsen, Grundsteuer, Schmutzwasser, Straßenreinigung, Abfallgebühren, Frischwasser, Schornsteinfeger Übersteigung der Einkommensgrenze ab % bei einem bereinigten Nettoeinkommen von. 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen 7 Personen 80% 2.664,00 3.353,40 4.050,00 4.746,60 5.437,80 6.129,00 60% 2.368,00 2.980,80 3.600,00 4.219,20 4.833,60 5.448,00 40% 2.072,00 2.608,20 3.150,00 3.691,80 4.229,40 4.767,00 20% 1.776,00 2.235,60 2.700,00 3.164,40 3.625,20 4.086,00 So rechnen Sie Ihre Kindertagesstättengebühr aus: (Bereinigtes Nettoeinkommen - Einkommensgrenze) 100stel der Einkommensgrenze = Übersteigenes Einkommen in %. Anhand dieser %-Zahl können Sie in der Tabelle Ihre Gebühr erkennen. Bei der Einstufung gilt der ab-wert! (z. B. 36% = 20%) Berechnung Einkommensgrenze Anzahl Freibeträge anerkannte Einkommens- Familien- Grundbetrag: 679,00 Mietobergrenze grenze mitglieder jede weitere Person: 287,00 (ohne Strom & Heizung) 2 966,00 526,00 1.492,00 3 1.253,00 626,00 1.879,00 4 1.540,00 730,00 2.270,00 5 1.827,00 834,00 2.661,00 6 2.114,00 935,00 3.049,00 7 2.401,00 1.036,00 3.437,00 jede weitere Person: 101,00 Information zur Mietobergrenze: Liegt die tatsächliche Belastung niedriger, verringert sich die Einkommensgrenze entsprechend. Bei Eigentum werden die folgenen Kosten anerkannt: Zinsen, Grundsteuer, Schmutzwasser, Straßenreinigung, Abfallgebühren, Frischwasser, Schornsteinfeger Übersteigung der Einkommensgrenze ab % bei einem bereinigten Nettoeinkommen von. 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen 7 Personen 80% 2.685,60 3.382,20 4.086,00 4.789,80 5.488,20 6.186,60 60% 2.387,20 3.006,40 3.632,00 4.257,60 4.878,40 5.499,20 40% 2.088,80 2.630,60 3.178,00 3.725,40 4.268,60 4.811,80 20% 1.790,40 2.254,80 2.724,00 3.193,20 3.658,80 4.124,40 So rechnen Sie Ihre Kindertagesstättengebühr aus: (Bereinigtes Nettoeinkommen - Einkommensgrenze) 100stel der Einkommensgrenze = Übersteigenes Einkommen in %. Anhand dieser %-Zahl können Sie in der Tabelle Ihre Gebühr erkennen. Bei der Einstufung gilt der ab-wert! (z. B. 36% = 20%) 186
2. Stadt Sehnde Erste Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Freibades Sehnde Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.10.2016 (Nds. GVBI. S. 226), sowie der 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBI. S. 186), hat der Rat der Stadt Sehnde in seiner Sitzung am 23.03.2017 folgende Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Freibades Sehnde beschlossen: Artikel 1 Die Gebührensatzung der Stadt Sehnde zur Benutzung des Freibades Sehnde vom 25.03.2011 (Amtsblatt für die Region Hannover vom 21.04.2011) wird wie folgt geändert: 1 Gebührentarif der Gebührensatzung zur Benutzung des Freibades Sehnde erhält folgende neue Fassung: Das Eintrittsgeld bzw. Nutzungsentgelt für das Freibad Sehnde wird (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) wie folgt festgesetzt: Einzelkarten 1,50 Euro 2,50 Euro Dutzendkarten 13,50 Euro 25,00 Euro Jahreskarten 20,00 Euro 40,00 Euro Familienkarte 60,00 Euro Gegen Vorlage einer gültigen Mitgliederbescheinigung erhalten die Vereinsmitglieder der Waldbadfreunde-Sehnde e.v. und die Mitglieder der DLRG-Ortsgruppe Sehnde jeweils 50 % Ermäßigung auf den regulären Tarif einer Jahreskarte. Schwimmunterricht 25,00 Euro 40,00 Euro Liegen inkl. Auflage 1,00 Euro Kostenfreier Eintritt im Rahmen des allgemeinen Schwimmbetriebs a) für Inhaberinnen und Inhaber eines Dienstausweises der Stadtfeuerwehr Sehnde kostenfrei b) für Inhaberinnen und Inhaber einer Ehrenamtskarte kostenfrei c) für Inhaberinnen und Inhaber einer Sportlerehrenamtskarte kostenfrei Für Kinder bis zu 4 Jahren ist der Eintritt frei. Für Begleitpersonen im Sinne des 2 Abs. 3 der Satzung zur Benutzung des Freibades der Stadt Sehnde ist der Eintritt ebenfalls frei (der Nachweis des Tatbestandes ist im Zweifelsfall durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen). Verlust von personenbezogenen Eintrittskarten (Jahreskarten): pro Hauptkarte 5,00 Euro pro Nebenkarte 2,50 Euro Artikel 2 Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Region Hannover in Kraft. Sehnde, den 24.03.2017 Stadt Sehnde Lehrke Bürgermeister vergünstigte Jahreskarten* 5,00 Euro 30,00 Euro Familienkarte 50,00 Euro * Die vergünstigten Jahreskarten erhalten Personen die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, WoGG, AsylbLG oder den Kinderzuschlag nach 6a BKGG beziehen. 187
Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 13/2017 Bebauungsplans Nr. 359 Iltener Straße Südost mit Örtlicher Bauvorschrift im Ortsteil Sehnde der Stadt Sehnde Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am 10.11.2016 gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 359 Iltener Straße Südost mit Örtlichen Bauvorschriften bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und die dazugehörige Begründung nach 9 Abs. 8 BauGB als solche beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 359 Iltener Straße Südost mit Örtlichen Bauvorschriften wird im nachfolgenden Kartenauszug verdeutlicht: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 359 Iltener Straße Südost : 188
Der Bebauungsplan Nr. 359 Iltener Straße Südost mit Örtlichen Bauvorschriften bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen und die Begründung dazu liegen vom Tage der Bekanntmachung an im 2. Obergeschoss des Rathauses der Stadt Sehnde, Raum Nr. 205, Nordstraße 21, 31319 Sehnde, aus und können während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß 215 BauGB 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensoder Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Sehnde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch einen Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen solcher Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Der Bebauungsplan Nr. 359 Iltener Straße Südost tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Sehnde, 29.03.2017 Stadt Sehnde Der Bürgermeister Lehrke C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Kirchenkreisamt Ronnenberg Ergänzung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Holtensen- Bredenbeck in Wennigsen OT Holtensen Gemäß 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (KABl. 1974 S. 1) und 25 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Holtensen in 30974 Wennigsen hat der Kirchenvorstand am 19.01.2017 folgende Ergänzung der Friedhofsgebührenordnung beschlossen: 6 Gebührentarif VII. Gebühr für eine Reservierung einer Grabstelle Für die Reservierung einer Grabstelle wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 für 5 Jahre berechnet. Die Berechnung erfolgt bei Reservierung. Holtensen-Bredenbeck, 30.01.2017 Der Kirchenvorstand: Vorsitzender: Kirchenvorsteher: A. Staats L. S. M. Lüdde, P. Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt. Ronnenberg, den 03.03.2017 Der Kirchenkreisvorstand: L. S. i.a. Richter Leiter des Kirchenkreisamtes 189
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