Immobilien und Vermögen vererben oder verschenken Wie können Nachteile vermieden werden? von Rechtsanwalt Hinrich Kühl-Kirsch Ulmer Straße 23 73262 Reichenbach Tel. 07153 958820 info@kuehl-kirsch.de (Alle Rechte vorbehalten)
Vererben oder Verschenken Keine übereilten Entscheidungen treffen Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig Vor- und Nachteile abwägen
Vererben Fahr Taxi und lass die Erben laufen
Vererben Problem: Wer ist würdiger Erbe? Kein Testament = gesetzliche Erbfolge
Vererben ohne Testament Gesetzlicher Güterstand u. Erbfolge bei Kinderlosigkeit: Ehepaar ohne Kinder. Überlebender Ehegatte erbt nur 3/4 des Nachlasses. Rest geht z.b. an Eltern. Kinder: Ehepaar mit Kind(ern). Kind(er) erben die Hälfte des Nachlasses eines verstorbenen Ehegatten.
Vererben ohne Testament Vertrag zugunsten Dritter Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen
Vermögensnachfolge mittels Testaments
Vererben Typisches Testament bei Eheleuten: Ehegatten-, gemeinschaftliches oder auch Berliner Testament
Vererben Vorteile: - Finanzielle Unabhängigkeit: Verbleib des Vermögens beim Erblasser - Testament: Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge Nachlass - Erbe erhält den für ihn bestimmten Nachteile: - Erbschaftssteuer - Pflichtteilsansprüche bei Enterbung - Pflegefall: Vermögen kann an Sozialleistungsträger gehen
Verschenken Eine Hand, die schenkt wird nicht gekränkt (dt. Sprichwort) Niemals leihe ich mehr aus, als ich verschenke (Seneca)
Vermögensübertragung durch Schenkung
Verschenken Grundstück: notarieller Vertrag notwendig Geld und bewegliches Vermögen: Handschenkung ohne formalen Vertrag wirksam
Verschenken Beispiel: 3-Familienhaus, Ehemann ist verstorben. Es sind zwei Kinder aus der Ehe hervorgegangen. Aufteilung des Hauses in 3 Eigentumswohnungen Schenker behält sich eine Eigentumswohnung zur Selbstnutzung vor
Verschenken Probleme bei Kindern: Gleichstellung der Kinder Ausstattung Ausgleichung von Vorempfängen
Anrechnung der Ausstattung Fall: Kind A bekommt von einem Elternteil 50.000 für den Kauf einer Eigentumswohnung in bar geschenkt. Kind B erhält keine Ausstattung. Kein Testament. Folge: Im Erbfall muss sich Kind A 50.000 auf seinen Erbteil anrechnen lassen.
Vorteile: Verschenken - Dankbarkeit des Beschenkten - Ausnutzung der Freibeträge der Schenkungssteuer - Wiederholungsmöglichkeit alle 10 Jahre - Ausschaltung unliebsamer Erben Nachteile: - Verlust von Vermögen (geschenkt ist geschenkt) - Übertragung manchmal auf Druck der Kinder, obwohl kein Vorteil für Schenker - ggf. Undankbarkeit des Beschenkten - Gefahr des Verlusts des Vermögens (Pfändung, Verschwendung, Scheidung, Insolvenz des Beschenkten etc.)
Verschenken unter Vorbehalt
Verschenken unter Vorbehalt Wohnungsrecht als vorweggenommene Vermögensübertragung Vorteile: - geeignet bei kleineren Vermögen - Wohnungsrecht zugunsten von Kindern: Möglichkeit überschuldeten Kindern zu helfen, da Wohnungsrecht nicht pfändbar ist
Verschenken unter Vorbehalt Nachteile: - Lebenslanges Wohnungsrecht ist persönliches Recht, grundsätzlich keine Vermietungsmöglichkeit oder Überlassung an Dritte - Überleitung aufgrund 10-Jahresfrist bei Verarmung des Schenkers auf Sozialleistungsträger (Beispiel: Heimunterbringung) - Pflichtteilsergänzungsansprüche, da gemischte Schenkung bzw. Schenkung unter Vorbehalt
Verschenken unter Vorbehalt Nießbrauchrecht
Verschenken unter Vorbehalt Nießbrauchrecht Vorteile: - Flexible Nutzung, also wirtschaftliche Verwertung verbleibt Schenker - Vermietung oder Überlassung an Dritte möglich
Verschenken unter Vorbehalt Nachteile: - Kostentragungspflicht, insbesondere Instandhaltung, öffentliche Lasten (Steuern, Be- und Entwässerung) - Überleitung aufgrund 10-Jahresfrist bei Verarmung des Schenkers auf Sozialleistungsträger (Heimunterbringung) - Miete aus der Nießbrauchwohnung fällt bei Heimunterbringung Sozialleistungsträger zu - Pflichtteilsergänzungsansprüche, da gemischte Schenkung bzw. Schenkung unter Vorbehalt
Verschenken unter Vorbehalt Übertragung eines Hausgrundstücks - gegen Leibrente - gegen dauernde Last - gegen Pflegevereinbarung
Schenkung mit Bedingung Vereinbarung einer Rückfallsklausel: - Zahlungsunfähigkeit des Beschenkten, Insolvenz, Pfändung - Verschwendung - Scheidung - Undank - Straftaten gegen den Schenker - Verkauf
Schenkung mit Bedingung Beispiel: erhält ein Haus geschenkt. Sohn Er muss Insolvenzantrag stellen. Ohne Rückübertragungsklausel würde das Haus in die Insolvenzmasse fallen.
Ergänzender Pflichtteil Fall: Kind A bekommt von Eltern 100.000 geschenkt. Kind B ist enterbt. Folge: A muss keinen ergänzenden Pflichtteil nach Ablauf von 10 Jahren aus den 100.000 zahlen, davor Verringerung des Pflichtteils pro Jahr um je 1/10
Ergänzender Pflichtteil Keine 10-Jahresfrist bei Schenkung unter Vorbehalt, da Vermögen nicht vollständig ausgegliedert Fall: Kinder A und B beerben geschiedene Mutter. Nachlass der Mutter 100.000. B erhielt Haus der Mutter unter Nießbrauchvorbehalt. Das Haus hatte bei Schenkung einen Wert von 400.000. Der Wert des Hauses ist beim Erbfall ebenfalls 400.000.
Ergänzender Pflichtteil Erbteil: 100.000 /2 Abkömmlinge = A = 50.000 B = 50.000 Ergänzender Pflichtteil aus 400.000 Pflichtteil = ½ gesetzlicher Erbteil = 200.000 /2 Abkömmlinge = 100.000 A erhält also 50.000 Erbteil + 100.000 ergänzenden Pflichtteil, insgesamt 150.000
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer Grundsatz: Steuersätze der Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer sind gleich
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer Freibeträge (alle 10 Jahre) 500.000 Euro: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 400.000 Euro: Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder 200.000 Euro: Enkel 20.000 Euro: Eltern, Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, Nichten, Neffen und übrige Personen
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer Steuerklasse I II III 75.000 7 % 15 % 30 % 300.000 11 % 20 % 30 % 600.000 15 % 25 % 30 % 6.000.000 19 % 30 % 30 % 13.000.000 23 % 35 % 50 % 26.000.000 27 % 40 % 50 % > 26.000.000 30 % 43 % 50 %
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder, Enkel Steuerklasse II: Eltern, Großeltern, geschiedene Ehegatten, Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder, Nichten, Neffen Steuerklasse III: übrige Personen (z.b. Freunde, Nachbarn)
Steueroptimierung Beispiel: Eltern E wollen ein Haus auf Tochter T und Schwiegersohn S je zur Hälfte übertragen. Das Haus gehört Eltern je zur Hälfte. Wert des Hauses 600.000. S will es aus seinem Vermögen (Baukosten 300.000 ) modernisieren.
Steueroptimierung Variante 1 Schenkungssteuer des Schwiegersohns: 300.000 = ½ Wert des Hauses - 20.000 Freibetrag ergibt zu versteuernde 280.000 An Steuern sind folglich zu zahlen: Schwiegersohn: Steuerklasse II bei 280.000 x 20 % = 56.000 Schenkungssteuer
Steueroptimierung Variante 2 Freibetrag der Tochter T 400.000,-- Freibetrag Schenkung an Ehemann 500.000,-- Schenkung in zwei Verträgen: 1. an die T, je Elternteil 400.000 Freibetrag. Bei einem Wert des Hauses vom 600.000 sind pro Elternteil /2 = 300.000 zu berücksichtigen. Tochter hat 2 x 400.000 frei hat, es fällt keine Schenkungssteuer an. T kann anschließend ½ Anteil des Hauses auf ihren Mann übertragen. Das sind 300.000, sein Freibetrag beträgt aber 500.000, es sind folglich auch keine Steuern zu zahlen.
Heimunterbringung
Heimunterbringung Rückforderung des Sozialleistungsträgers wegen Verarmung des Schenkers innerhalb von 10 Jahren Beispiel: Bedarf Heimkosten 3.500,-- Rente -1.200,-- Pflegestufe 1-1.064,-- Fehlender Bedarf: 1.236,-- Folge: Antrag des Schenkers auf Grundsicherung. Sodann Rückforderung der Schenkung gemäß 94 SGB XII.
Heimunterbringung Rückgriff des Sozialleistungsträgers Sozialleistungsträger kann nach Ablauf der 10-Jahresfrist wegen Inanspruchnahme von Grundsicherung durch den Schenker dessen Nießbrauchrecht verwerten (Vermietung) Zusätzlich muss das beschenkte Kind damit rechnen auch Elternunterhalt leisten zu müssen
Elternunterhalt Voraussetzung: Heimunterbringung Elternteil muss Grundsicherung beantragen wegen Heimaufenthalts, also ungedeckter Bedarf - Kind ist aufgrund 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet - Ehegatte des Kindes wird indirekt mit am Elternunterhalt beteiligt und zwar fiktiv über Familienunterhaltsanspruch und/oder eigenes Einkommen - in der Praxis ist jedoch die Höhe des Elternunterhalts gering oder entfällt Ausnahme: ausgesprochen üppige Vermögensverhältnisse
Heimunterbringung Elternunterhalt Schematisierte Modellberechnung: Kind Unterhaltsverpflichtetes Ehegatte Nettoeinkommen./. 5% berufsbedingte Aufwendungen Verbleiben 1.600,00 EUR -80,00 EUR 1.520,00 EUR 1.200,00 EUR -60,00 EUR 1.140,00 EUR Wohnwert Eigenheim./. Versicherungen etc. Ergibt 400,00 EUR -350,00 EUR 1.570,00 EUR 400,00 EUR 0,00 EUR 1.540,00 EUR Zusammen ergibt sich ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 3.110,00 EUR Selbstbehalt unterhaltsverpflichtetes Kind und Ehegatte Verbleiben So genannter Mangelfall - 3.240,00EUR 0,00 EUR Kein Elternunterhalt zu zahlen
Heimunterbringung Strategien zur Vermeidung oder Verringerung von Elternunterhalt: Kreditraten Unterhaltsansprüche Altersvorsorge Beiträge Besuchsfahrten Kosten für Kuren, Igelleistungen Versicherungsprämien