Ausgabe für Heilberufe März 2010

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Uwe Martens Steuerberatungsgesellschft mbh Schillerplatz 11 18055 Rostock Telefon: 0381-25 23 00 Fax: 0381-25 23 020 E-Mail: info@umstb.de Internet: http://www.umstb.de Ausgabe für Heilberufe März 2010 wenn Sie Fachvorträge im Ausland halten, sollten Sie wissen, dass es für die Bestimmung des Leistungsorts auch darauf ankommt, wo Sie den Vortrag vorbereitet haben. Mehr dazu lesen Sie im ersten Beitrag. Im Steuertipp befassen wir uns erneut mit der Abgrenzung von kosmetischen Behandlungen und Heilbehandlungen. Nach einem Finanzgerichtsurteil überwiegt bei einer Laserkorrektur der Augen der Aspekt der Heilbehandlung. In dieser Ausgabe Fachvorträge im Ausland: Auch Vorbereitungshandlungen beeinflussen den Leistungsort... 1 Einlage mit Teilwert: AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage mit Teilwert... 2 Ort der Leistung: Analyse von Blutproben im Inland ist steuerpflichtig... 2 Außenprüfung: Zulässigkeit hängt nicht von statistischen Besuchszahlen ab... 2 Kinderförderung: Promotionszeit gehört noch zur Ausbildung... 3 Übernahmefehler des Steuerberaters: Grobes Verschulden ist Mandanten zuzurechnen... 3 Solidaritätszuschlag: Ist das Solidaritätszuschlagsgesetz verfassungsgemäß oder nicht?... 4 Reisekosten: Pauschbeträge für Reisekosten ab 2010 geändert... 4 Steuertipp: Augenlaseroperation ist umsatzsteuerfrei... 4 Fachvorträge im Ausland Auch Vorbereitungshandlungen beeinflussen den Leistungsort Halten Sie als im Inland ansässiger Arzt wissenschaftliche Vorträge? Dann ist Ihnen sicherlich bekannt, dass die Einnahmen hieraus mit dem Regelsatz der Umsatzsteuer unterliegen. Bei Vorträgen im Ausland muss die Versteuerung nicht zwangsläufig im Inland erfolgen. Denn ob ein Umsatz im In- oder Ausland der Umsatzsteuer unterliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Ort der Leistung. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat sich kürzlich zu der Frage geäußert, wo sich der Leistungsort befindet, wenn ein im Inland ansässiger Arzt im Ausland wissenschaftliche Vorträge hält. Laut FG kommt es nach dem Gesetzeswortlaut für jeden einzelnen Vortrag auf die wissenschaftlichen Leistungen einschließlich der Tätigkeiten an, die für die Ausübung derselben unerlässlich sind. So sei die gründliche Vorbereitung für einen fundierten Fachvortrag in aller Regel zwingend erforderlich und müsse in die Betrachtung einbezogen werden. Deshalb sei der Leistungsort vieler wissenschaftlicher Vorträge im Inland anzunehmen, weil die Vorbereitungszeit regelmäßig weit über die eigentliche Vortragszeit hinausgehe. Die bloße Teilnahme an Diskussionsrunden oder Symposien und spontane Äußerungen zu aktuellen Fragestellungen (ohne konkrete Vorbereitung) führten dagegen nicht zur Steuerbarkeit der Umsätze im Inland.

Hinweis: Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung, unterbleibt die Festsetzung der Umsatzsteuer gegen Sie. Für etwaige Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Einlage mit Teilwert AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage mit Teilwert Einlagen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in Ihr Betriebsvermögen müssen Sie grundsätzlich mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung ansetzen. Um zu verhindern, dass durch solche Einlagen zusätzliches Abschreibungsvolumen generiert wird, verankerte der deutsche Gesetzgeber eine entsprechende (Missbrauchs-)Regelung im Einkommensteuergesetz. Bei Wirtschaftsgütern, die vor der Einlage ins Betriebsvermögen bereits im Rahmen von Überschusseinkünften abgeschrieben worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Absetzungen für Abnutzung (AfA), die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind. Laut Bundesfinanzhof ist die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkünften in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen. Zwar ginge das Einkommensteuergesetz von einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus, gemeint sei damit aber letztlich der als historische Anschaffungsoder Herstellungskosten anzusetzende Einlagewert (Teilwert). Ort der Leistung Analyse von Blutproben im Inland ist steuerpflichtig Untersuchen Sie bei Ihrer ärztlichen Tätigkeit Blutproben und erhalten Sie diese unter anderem aus dem Ausland? Dann stellt sich Ihnen sicherlich die Frage, ob Sie diese Leistung in Deutschland oder dem ausländischen Staat der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Denn sie fällt nicht unter die Steuerbefreiung, die ärztlichen Leistungen in der Regel zugute kommt. Mit der Frage, ob der Ort der Leistung im Inland liegt, wenn ein Tierarzt aus dem Ausland übersandte Blutproben von Versuchstieren auf Infektionskrankheiten untersucht, hat sich das Niedersächsische Finanzgericht (FG) befasst. Für die Entscheidung, ob ein Umsatz im Inoder Ausland überhaupt zu versteuern ist, sind die gesetzlichen Regelungen über den Ort, an dem die Leistung erbracht wird, maßgeblich. Das FG vertritt die Ansicht, dass es sich beidieser Tätigkeit des Tierarztes um die Begutachtung beweglicher körperlicher Gegenstände handelt, deren Leistungsort sich im Inland befindet. Unbeachtlich sei, ob der Mediziner mit der Untersuchung (auch) eine Sachverständigentätigkeit erbringe. Die Ortsbestimmung für die Begutachtung körperlicher Gegenstände ginge der Ortsbestimmung für die Sachverständigentätigkeit vor.

Hinweis: Grundsätzlich kann der Ort der Leistungserbringung verlagert werden, wenn der Auftraggeber Ihnen gegenüber eine Umsatzsteueridentifikationsnummer aus einem anderen EU-Staat verwendet. Voraussetzung: Der zu begutachtende Gegenstand darf anschließend nicht im Inland verbleiben. Ob dies bei untersuchtem Blutserum möglich ist, dürfte fraglich sein. Außenprüfung Zulässigkeit hängt nicht von statistischen Besuchszahlen ab Immer mehr Unternehmer und Freiberufler müssen sich einer Betriebsprüfung (BP) unterziehen. Wie häufig die Beamten kommen, hängt vor allem von Umsatz und Ertrag ab. Großbetriebe müssen statistisch gesehen alle 4,3 Jahre mit einem Besuch rechnen, Mittelständler hingegen nur alle 13,3 Jahre und Kleinstbetriebe lediglich einmal in 88 Jahren. Die Häufigkeit hängt darüber hinaus von Zufallsauswahl, besonderen Auffälligkeiten und Branchenschwerpunkten ab. Bei Unternehmern, Freiberuflern und Landwirten sowie gewerblichen Personen- und Kapitalgesellschaften darf das Finanzamt eine BP ohne Angabe von Gründen durchführen. Denn bei diesen Berufsgruppen besteht grundsätzlich ein Prüfungs- und Aufklärungsbedürfnis, da eine genaue Überprüfung der Steuererklärung durchweg nur anhand der geführten Bücher und Aufzeichnungen möglich ist. Dabei ist eine Außenprüfung auch dann zulässig, wenn das Unternehmen erst im Vorjahr gegründet worden, es als Kleinunternehmen anzusehen und der Selbständige seinen steuerlichen Pflichten bisher stets pünktlich nachgekommen ist. Der Erlass einer Prüfungsanordnung ist in einem solchen Fall nicht ermessensfehlerhaft, weil die Außenprüfung einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken kann. So lautet der Tenor einer aktuellen Gerichtsentscheidung Gerichtsentscheidung. Die Finanzbehörde kann bei ihrer Personalausstattung nicht in allen Fällen tatsächlich eine Außenprüfung durchführen und muss daher die zu prüfenden Personen oder Gesellschaften auch in zeitlicher Hinsicht auswählen. An einen bestimmten Prüfungsturnus oder -rhythmus ist sie im Einzelfall nicht gebunden. Hinweis: Ein Prüfungsturnus anhand der statistisch ermittelten Durchschnittsgröße würde zu einer zeitlich vorhersehbaren Außenprüfung führen. Dann wüsste beispielsweise der Mittelständler, dass er nach erfolgter BP erst in 13 Jahren mit dem nächsten Besuch zu rechnen hat. Dies würde aber dem Ziel widersprechen, durch die präventive Wirkung einer jederzeit möglichen BP zur korrekten Steuererhebung beizutragen.

Kinderförderung Promotionszeit gehört noch zur Ausbildung Eltern erhalten für ihr volljähriges Kind weiterhin Kindergeld und steuerliche Förderung, wenn es sich noch in Ausbildung befindet, seine Einkünfte und Bezüge im Jahr nicht über 8.004 liegen und es seinen 25. Geburtstag noch nicht gefeiert hat. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster gehört die Vorbereitung auf eine Promotion noch zur Berufsausbildung. Damit haben Eltern zwar weiterhin Anspruch auf Kindergeld, aber das in diesem Zeitraum bezogene Gehalt des Kindes muss mit in die Schwelle für das Einkommen einbezogen werden. Im Streitfall studierte der Sohn an einer Universität und schloss sein Studium mit Einreichung seiner Diplomarbeit im Juni ab. Anschließend arbeitete er als studentische Aushilfe und verdiente damit rund 2.300. Ab September war er dann als wissenschaftlicher Mitarbeiter für monatlich 2.800 tätig und beantragte im Dezember seine Zulassung als Doktorand. Unter Einbeziehung seiner Einkünfte als wissenschaftlicher Mitarbeiter überschritt sein Einkommen im Gesamtjahr den maßgeblichen Grenzbetrag. Hätte seine Ausbildung dagegen im Juni geendet, wären die Einkünfte aus der wissenschaftlichen Mitarbeit nicht berücksichtigt worden. Dann wäre der Grenzbetrag unterschritten worden und es hätte zumindest für das erste Halbjahr ein Anspruch auf Kindergeld bestanden. Da alle Einkünfte des Sohnes, die in den Zeitraum der Ausbildung fallen, berücksichtigt werden müssen, besteht für das komplette Jahr kein Kindergeldanspruch. Denn die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Promotion gehört zur Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Dies kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses - z.b. als wissenschaftlicher Mitarbeiter - geschehen, solange das Kind in der Lage ist, sich ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vorzubereiten, und das auch tut. Die Höhe der im Dienstverhältnis erzielten Einkünfte und Bezüge spielt hierbei keine Rolle. Hinweis: Das Überschreiten der Einkommensgrenze hat auch negative Folgen für den Kinderfreibetrag, die Riester-Zulage, die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen, die Eigenheimzulage in Altfällen, die Höhe von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, den Abzug von Schulgeld sowie den Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags.

Übernahmefehler des Steuerberaters Grobes Verschulden ist Mandanten zuzurechnen Wenn Sie Ihre Buchführung eigenständig erstellen und diese Daten zur Ermittlung Ihrer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit an uns als Ihren Steuerberater weiterleiten, sollten Sie sich fragen, ob ein Fehler, der uns bei der Übernahme Ihrer Daten unterläuft und sich zu Ihren Lasten auswirkt, noch korrigiert werden kann, wenn der Steuerbescheid bereits ergangen ist. Stellen Sie das Malheur frühzeitig fest, können Sie eine Berichtigung durch Einspruch oder einen Antrag auf schlichte Änderung erreichen. Einspruch und Antrag müssen dem Finanzamt allerdings rechtzeitig innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids zugegangen sein, weil der Bescheid sonst bestandskräftig ist. Steht der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, reicht gar ein formloser Antrag auf Änderung aus. Dieser kann so lange gestellt werden, bis er ausdrücklich durch das Finanzamt aufgehoben wird. Allerdings entfällt der Vorbehalt grundsätzlich mit Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist zum Jahresende. Falls der Bescheid bestandskräftig ist und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, dann ist zu differenzieren, ob der Fehler auf Vorsatz oder grobem Verschulden des Steuerberaters beruht. Denn dies ist Ihnen als Mandant zuzurechnen. Stellt die Übernahme zu geringer Betriebsausgaben aus der EDV-gestützten Buchführung des Mandanten in die vom Steuerberater handschriftlich erstellte Einnahmenüberschussrechnung ein grobes Verschulden dar, das einer Korrektur entgegensteht? Das Finanzgericht Baden-Württemberg kam bei dieser Frage zwar zu dem Ergebnis, dass die fehlende EDV-Unterstützung und die hohe betragliche Abweichung gegenüber dem Vorjahr an sich noch kein grobes Verschulden darstellen. Ein Versäumnis wie der unterlassene Vollständigkeitsabgleich zwischen Summen- und Saldenliste verletze jedoch die notwendige Sorgfaltspflicht und sei daher ein grobes Verschulden. Hinweis: Auch wenn Sie die Ausarbeitung von Steuererklärungen auf uns übertragen, entbindet Sie das nicht von der Verantwortung für die Richtigkeit Ihrer Angaben in der Steuererklärung. Bitte überprüfen Sie deshalb unsere Angaben stets noch einmal auf Plausibilität und wenden Sie sich im Zweifel unmittelbar an uns. Solidaritätszuschlag Ist das Solidaritätszuschlagsgesetz verfassungsgemäß oder nicht? Ist die Erhebung des Solidaritätszuschlags nun verfassungsgemäß oder nicht? Die Finanzgerichte (FG) entscheiden hierzu nicht einheitlich. Das FG Niedersachsen hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt, weil es davon ausgeht, dass die Erhebung nicht mehr verfassungsgemäß ist. Dagegen ist das FG München zu dem

Ergebnis gekommen, dass der Solidaritätszuschlag - zumindest bis zum Veranlagungszeitraum 2005 - nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Hinweis: Die Finanzverwaltung erlässt seit 23.12.2009 alle Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2005 vorläufig. Sie müssen also keinen Einspruch einlegen, um Ihre Rechte zu wahren. Sollte das BVerfG den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig erklären, kann Ihr Bescheid aufgrund der Vorläufigkeit geändert werden. Reisekosten Pauschbeträge für Reisekosten ab 2010 geändert Bei beruflich oder betrieblich veranlassten Auslandsreisen können die Mehraufwendungen für Verpflegung nur in Höhe bestimmter Pauschbeträge abgezogen werden, die von der Finanzverwaltung je nach Reiseland in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Übernachtungskosten können in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe steuermindernd als Betriebsausgaben (falls der Unternehmer selber ins Ausland reist) oder als Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) abgezogen werden. Für Übernachtungskosten gilt, dass die Pauschbeträge nur dann anwendbar sind, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Übernachtungskosten erstattet. Die Finanzverwaltung hat die Pauschbeträge für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab 01.01.2010 neu gefasst. Die Übersicht kann unter www.bundesfinanzministerium.de heruntergeladen werden. Steuertipp Augenlaseroperation ist umsatzsteuerfrei Wenn Fehlsichtigkeit durch eine Augenlaseroperation korrigiert wird, ist es interessant, zu wissen, ob die Einnahmen aus der Behandlung umsatzsteuerpflichtig sind. Das Finanzgericht Münster (FG) hat die Steuerfreiheit der Durchführung von Lasik- Operationen bejaht. Das Gericht sah - anders als die Finanzverwaltung - in der Laserkorrektur der Augen keine Schönheitsoperation, sondern eine Methode zur Heilung von Fehlsichtigkeit, die als Krankheit in den ICD-10-Codes katalogisiert ist. Die Laseroperation diene der Beseitigung der Fehlsichtigkeit und führe operativ zur Heilung der Krankheit. Zwar erübrige sich durch die Behandlung das Tragen von Brillen oder Kontaktlinsen. Der ästhetische oder kosmetische Effekt überlagere aber keinesfalls den vorrangigen Zweck der dauerhaften Heilung der Fehlsichtigkeit. Daraus, dass die Behandlungsmethode bisher nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wurde, könne nicht darauf geschlossen werden, ob es sich bei der Operation um eine Heilmethode handele. Die Frage der Übernahme richte sich gerade bei neuen und kostenintensiven Methoden nicht zwangsläufig nur nach der medizinischen Notwendigkeit, sondern auch nach Kostengesichtspunkten, so das Gericht. Mit freundlichen Grüßen Uwe Martens