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Transkript:

Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 1

Corrigendum 2

Corrigendum 3

Unterlassung Der Pöstler möchte Ihnen ein Paket ausliefern und rutscht in Ihrem Hauseingang auf der vereisten Treppe aus. Er bricht sich das Armgelenk. 4

Unterlassung Thelma und Louise kommen nach einem roadmovieartigen Wochenende nach Hause und finden Thelmas Ehemann röchelnd am Boden. Sie entscheiden, ihn sterben zu lassen. 5

Garantenstellung aus Ingerenz Haftet der Wirt, der reichlich Bier ausgeschenkt hat, auf für den tödlichen Autounfall, wenn er den betrunkenen Gast nicht von der Heimfahrt abgehalten hat? 6

Garantenstellung Betrunkener Autofahrer verletzt Fahrradfahrer schwer. Autofahrer erkennt die Lebensgefahr, hat aber Angst seinen Ausweis zu verlieren und flüchtet. Fahrradfahrer stirbt. Strafbarkeit? 7

Prüfungsschema unechte Unterlassung 1. Tatbestandsmässigkeit A. Objektiver Tatbestand Tatbestandsmässiger Erfolg Tatbestandsmässiges Verhalten: Unterlassung trotz Gefahr Tatmacht Handlung objektiv möglich/subjektiv zumutbar Garantenstellung (Täterqualifikation) Gesetz, Vertrag, Gefahrengemeinschaft, Ingerenz Hypothetische Kausalität Wahrscheinlichkeit- Risikoerhöhungstheorie Vorwurfsidentität B. Subjektiver Tatbestand Vorsatz/subj. Unrechtselemente 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 8

Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt Garantenstellung 9

Prüfungsschema unechte Unterlassung 1. Tatbestandsmässigkeit A. Objektiver Tatbestand Tatbestandsmässiger Erfolg Tatbestandsmässiges Verhalten: Unterlassung trotz Gefahr Tatmacht Handlung objektiv möglich/subjektiv zumutbar Garantenstellung (Täterqualifikation) Gesetz, Vertrag, Gefahrengemeinschaft, Ingerenz Hypothetische Kausalität Wahrscheinlichkeit- Risikoerhöhungstheorie Vorwurfsidentität B. Subjektiver Tatbestand Vorsatz/subj. Unrechtselemente 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 10

Prüfungsschema unechte Unterlassung 1. Tatbestandsmässigkeit A. Objektiver Tatbestand Tatbestandsmässiger Erfolg Tatbestandsmässiges Verhalten: Unterlassung trotz Gefahr Tatmacht Handlung objektiv möglich/subjektiv zumutbar Garantenstellung (Täterqualifikation) Gesetz, Vertrag, Gefahrengemeinschaft, Ingerenz Hypothetische Kausalität Wahrscheinlichkeit- Risikoerhöhungstheorie Vorwurfsidentität B. Subjektiver Tatbestand Vorsatz/subj. Unrechtselemente 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. 2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. 3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. 4 Das Gericht kann die Strafe mildern. 11

Garantenstellung Wer ist unter Strafandrohung zur Hilfe verpflichtet? 12

Garantenstellung Übersicht von W. Wohlers Nichtbeachtung der allg. zwischenmenschlichen Mindestsolidarität Verletzung spezieller Handlungspflichten Art. 128 Abs. 1 Alt. 2 (Nichthelfen bei Lebensgefahr) aus BT-Tatbeständen Art. 127 (im Stich lassen) Art. 158 (Zulassen Schaden) Art. 217 (Vernachlässig. Unt.) Art. 128 Alt 2 (Nichthelfen V.) aus Garantenstellung Art. 11 StGB echte Unterlassungsdelikte unechtes Unterlassungsdelikt Jedermannsdelikt Sonderdelikte 13

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. 14

Garantenstellung aus Gesetz 15

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. 16

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. Art. 272 ZGB Eltern und Kinder sind einander allen Beistand schuldig Art. 159 III ZGB Ehegatten schulden einander Treue und Beistand Art. 302 I ZGB Die Eltern haben das Kind zu schützen. 17

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. Art. 58 OR Haftung des Werk-/ Gebäudeeigentümers Art. 56 OR Haftung des Tierhalters 18

Geschäftsherrenhaftung Nach Iran/Irak-Krieg (1980-88) bestellte Irak eine Superkanone bei westlichen Waffenfirmen. Die Von-Roll AG, Gerlafingen schloss mit Irak verschiedene Verträge über die Lieferung von Hydraulikzylindern, Kolbenstangen, Gleitlager- Gehäuse (CHF 8 Mio). letzte Teillieferungen wurden auf Flughafen Frankfurt a.m. und Güterbahnhof Bern aufgehalten Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (KMG). BGE 122 IV 103 19

Geschäftsherrenhaftung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. BGE 122 IV 103, Regeste Ein Unternehmen (von Roll), das Bestandteile für Kriegsmaterial herstellt, ist verpflichtet, Sicherheitsvorkehren zu treffen, die Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz im Betrieb ausschliessen. Dies ist herzuleitenaus Art. 19 Abs. 2 KMG («Der Geschäftsherr, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, abzuwenden untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten»). 20

Unterlassung Der Pöstler möchte Ihnen ein Paket ausliefern und rutscht in Ihrem Hauseingang auf der vereisten Treppe aus. Er bricht sich das Armgelenk. 21

Unterlassung Thelma und Louise kommen nach einem roadmovieartigen Wochenende nach Hause und finden Thelmas Ehemann röchelnd am Boden. Sie entscheiden, ihn sterben zu lassen. 22

Garantenstellung? Begründet Art. 128 StGB für Louise («einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft») eine Garantenstellung aus Gesetz? 23

BGE 136 IV 188 1999 neu «Inspektorat für grosse Steuerpflichtige» Rio de Janeiro Aufgabe: Nachbesteuerung grosser Unternehmen. Beamten der Steuerverwaltung offerierten den Unternehmen gegen Entrichtung einer Schmiergeldzahlung den Abschluss der Inspektionen. 24

BGE 136 IV 188 Beamte transferierten Schmiergelder in Millionenhöhe auf Konto der Bank D. in Genf 2002 wurde Bank D. von Bank E. übernommen. 25

BGE 136 IV 188 Verantwortliche der Bank E. haben von den Millionen auf den Konten der Steuerbeamten erfahren. Die verfügbaren Tatsachen liessen vermuten, dass die Guthaben der brasilianischen Steuerbeamten krimineller Herkunft sein könnten. Die Bankverantwortlichen unternahmen keine weiteren Abklärungen. Geldwäscherei durch Unterlassen? 26

Art. 305 bis Geldwäscherei Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe 27

BGE 136 IV 188 Bestechung für Verzicht auf Nachsteuer Einzahlung Bestechungsgelder bei Schweizer Bank Unterlassung der Geldwäscherei- Meldung an Behörden Bank D Bank E 28

BGE 136 IV 188 «Aus den Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei ergibt sich somit, dass die Finanzintermediäre mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten müssen. Diese gesetzlichen Verpflichtungen führen dazu, dass sie eine Garantenstellung haben.» Übersetzung Praxis 100/2011, Nr. 79 29

Art. 9 Meldepflicht 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren 30

Art. 37 - Verletzung der Meldepflicht 1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt. 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. 31

Garantenstellung für Funktionieren Rechtspflege? Bestechung für Verzicht auf Nachsteuer Einzahlung Bestechungsgelder bei Schweizer Bank Unterlassung der Geldwäscherei- Meldung an Behörden Bank D Bank E 32

Garantenstellung aus Vertrag 33

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. 34

Diebstahl - Ein Ladendetektiv beobachtet, wie ein Kunde ein iphone einsteckt; er unternimmt aber nichts. 35

Diebstahl - Die Kassiererin hat den Diebstahl ebenfalls beobachtet; unternimmt aber auch nichts. 36

Diebstahl durch Unterlassen? - Strafbarkeit Ladendetektiv - Strafbarkeit Kassiererin 37

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. Bergführerin: - Vertragliche Verantwortung für Sicherheit der Gäste am Berg - Keine Verantwortung zu verhindern, dass Gast einen andern mit Eispickel angreift - Gültigkeit des Vertrags als Voraussetzung für Garantenstellung? 38

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. Vereinbarung: Besteigung Wildi Frau (3260m) Tatsächliche Tour: Wyssi Frau (3650m) 39

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. Vereinbarung: Besteigung Wildi Frau (3260m) Ungültigkeit Vertrag Kein Erlöschen Garantenpflicht Da faktische Übernahme der Führung Tatsächliche Tour: Wyssi Frau (3650m) 40

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. - Garantenpflicht aus Behandlungsvertrag 41

Garantenstellung bei freiwilliger Gefahrengemeinschaft 42

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. 43

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. «Buddy Team» Zusammenschluss im Vertrauen auf gegenseitige Hilfe und mit dem Zweck, Gefahr gemeinsam zu bewältigen. 44

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. Keine Hilfe an Partner ohne Luft. Keine Hilfe an fremden Taucher ohne Luft. 45

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. Schiffsbrüchige der «Costa Concordia» bilden keine Gefahren-, sondern eine Unglücksgemeinschaft Segelcrew Atlantiküberquerung ist Gefahrengemeinschaft 46

Garantenstellung aus Ingerenz (Schaffung einer Gefahr) 47

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. 48

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. Ingerenz/vorausgegangenes gefährliches Tun Das Ingerenzprinzip besagt, dass derjenige, der (pflichtwidrig) Gefahren für ein Rechtsgut schafft oder vergrössert, verpflichtet ist, alles Zumutbare vorzukehren, um zu verhindern, dass die Gefahr sich realisiert (sog. Gefahrensatz). 49

BGE 134 IV 255 L., Kantonsingenieur/VS, 1996-1998: Arbeiten zur Verstärkung Brücke/Dorénaz. Einbau Spundwand aus Metall in die Rhone. Frühling 1999: Arbeiter versuchen Spundwand zu entfernen, aber zu starke Strömung. Frühling 2001: Berufstaucher beauftragt, Spundwand zu sprengen. Absehen, da Ferngasleitung. 50

BGE 134 IV 255 6. Juli 2001: Ferienlager für Jugendliche: Schlauchbootfahrt. Boot bleibt an Spundwand hängen und kentert. Eine Jugendliche wird schwer verletzt, eine zweite stirbt. L. hat die Spundwand am 1. Februar 2002 mittels eines Vibrationsgerätes abbrechen lassen. 51

BGE 134 IV 255 E. 4.2.2. «Conformément à un principe général de l'ordre juridique, celui qui a créé, entretenu ou accru un état de choses susceptible de mettre autrui en danger est tenu de prendre toutes les mesures commandées par les circonstances pour éviter la survenance d'un dommage». 52

Garantenstellung aus Ingerenz «Eine solche Garantenstellung wird angenommen, wenn der Täter durch sein Tun eine Gefahr geschaffen hat und deshalb gehalten ist, dafür zu sorgen, dass die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt». BGE 108 IV 3 kosmische Ernährung 53

Garantenstellung aus Ingerenz Haftet der Wirt, der reichlich Bier ausgeschenkt hat, auf für den tödlichen Autounfall, wenn er den betrunkenen Gast nicht von der Heimfahrt abgehalten hat? 54

Garantenstellung Betrunkener Autofahrer verletzt Fahrradfahrer schwer. Autofahrer erkennt die Lebensgefahr, hat aber Angst seinen Ausweis zu verlieren und flüchtet. Fahrradfahrer stirbt. Strafbarkeit? 55

Garantenstellung Art. 91 SVG Fahren in fahrunfähigem Zustand Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (>0.8 Promille) vorliegt. 56

Garantenstellung Art. 92 Abs. 2 SVG Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift. 57

Garantenstellung Art. 128 StGB - Unterlassung der Nothilfe Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 58

Garantenstellung Art. 117 StGB Fahrlässige Tötung Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 59

Garantenstellung Vorsätzliche Tötung durch unechtes Unterlassen (Art. 111 i.v.m. Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB)? 60

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. Gefahr geschaffen durch vorangegangenes gefährliches Tun. Ingerenzprinzip: Wer pflichtwidrig eine Gefahr schafft, ist verpflichtet, alles Zumutbare vorzukehren, um zu verhindern, dass die Gefahr sich realisiert. 61

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. Fazit Strafbarkeit: - Trunkenheitsfahrt (Art. 91 SVG) Gefahr geschaffen durch vorangegangenes gefährliches -Tun. Vorsätzliche Tötung durch Unterlassen Ingerenzprinzip: (Art. 111 ivm 11 Wer II eine d. StGB) Gefahr schafft, ist verpflichtet, alles Zumutbare vorzukehren, um zu verhindern, dass die Konsumiert: Gefahr sich realisiert. - Fahrerflucht (92 SVG) - Nichthilfe an Verletzten (Art. 128 StGB) - Fahrlässige Tötung/KV (Art. 117/125 StGB; str.) 62

Weitere Garantenstellungen 63

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. 64

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. Valerie Trierweiler & François Hollande, Enge Lebensgemeinschaft/Konkubinat weiterer Grund für Garantenstellung? 65

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. Produktehaftung. Herrschaft über ein Gefahrenquelle. Im Produktionszeitpunkt (Tätigkeit) Gefahr noch nicht erkennbar. Unterlassen des Rückrufs 66

BGE 117 IV 130 - Löffelbagger wurde als Kran für Betonladung verwendet. - Kranführer konnte Ladung wegen feuchter Bremsriemen nicht halten. - Ladung erschlug Arbeiter. Ruston Bucyrus 19 RB 67

BGE 117 IV 130 «l'employeur est responsable, sur le plan civil, des dommages causés par ses employés à ses cocontractants (art. 101 CO) ou à des tiers (art. 55 CO). Il a donc l'obligation juridique de veiller à ce que ses employés prennent les mesures de précaution nécessaires pour éviter la survenance d'un dommage; il assume en particulier la cura in eligendo, in instruendo et in custodiendo. Il se trouve ainsi dans une position de garant». Ruston Bucyrus 19 RB 68

Garantenstellung Gibt es eine allgemeine strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung? - Hilfspersonen - Ungenügende Auswahl, Überwachung, Instruktion - Betriebsspezifische Gefahren - Trunkenheitsfahrt VBZ? - Veruntreuung in Bank? - Sexuelle Übergriffe am Arbeitsplatz? 69

Zusammenfassung Garantenstellung 70

Garantenstellung Art. 11 Abs. 2 StGB Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. Phänomenologisch: 1. Obhutsgarant = Beschützergarant = Schutzgarant 2. Sicherungsgarant = Überwachungsgarant 71

Garantenstellung 1.Obhutsgarant 2. Sicherungsgarant Gefahr Art. 302 I ZGB Die Eltern haben Kind zu schützen. Gefahr Art. 333 I ZGB Haftung Familienhaupt 72

Garantenstellung 1.Obhutsgarant 2. Sicherungsgarant 73

Zusammenfassung Garantenstellung 1. Tatbestandsmässigkeit A. Objektiver Tatbestand Tatbestandsmässiger Erfolg Tatbestandsmässiges Verhalten: Unterlassung trotz Gefahr Tatmacht Handlung objektiv möglich/subjektiv zumutbar Garantenstellung (Täterqualifikation) Gesetz, Vertrag, Gefahrengemeinschaft, Ingerenz Hypothetische Kausalität Wahrscheinlichkeit- Risikoerhöhungstheorie Vorwurfsidentität B. Subjektiver Tatbestand Vorsatz/subj. Unrechtselemente 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. 2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr. 3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. 4 Das Gericht kann die Strafe mildern. 74

Vorlesungsübersicht Vorl. Datum Thema 1 Mo 18.09.17 Einführung 2 Di 19.09.17 Legalitätsprinzip 3 Mo 25.09.17 Geltungsbereich/Grundbegriffe/Deliktskategorien 4 Di 26.09.17 Deliktsaufbau 5 Mo 02.10.17 Objektiver Tatbestand 6 Di 03.10.17 Objektiver Tatbestand 7 Mo 09.10.17 Subjektiver Tatbestand 8 Di 010.10.17 Subjektiver Tatbestand 9 Mo 16.10.17 Rechtswidrigkeit Notstand 10 Di 17.10.17 Rechtswidrigkeit Wahrung berechtigter Interessen und Notwehr 11 Mo 23.10.17 Rechtswidrigkeit Einwilligung 12 Di 24.10.17 Rechtswidrigkeit mutmassliche/stellvertretende E./gesetzlich erlaubte Handlungen 13 Mo 30.10.17 Rechtswidrigkeit Irrtümer 14 Di 31.10.17 Schuld Schuldfähigkeit 75

Vorlesungsübersicht Vorl. Datum Thema 15 Mo 06.11.17 Schuld Actio libera in causa und Art. 263 16 Di 07.11.17 Schuld Verbotsirrtum 17 Mo 13.11.17 Schuld Unzumutbarkeit 18 Di 14.11.17 Versuch 19 Mo 20.11.17 Rücktritt und tätige Reue 20 Di 21.11.17 Täterschaft und Teilnahme mittelbare Täterschaft 21 Mo 27.11.17 Täterschaft und Teilnahme Mittäterschaft/Anstiftung 22 Di 28.11.17 Täterschaft Teilnahme Gehilfenschaft 23 Mo 04.11.17 Vorsätzliches Unterlassungsdelikt 24 Di 05.12.17 Vorsätzliches Unterlassungsdelikt 25 Mo 11.12.17 Vorsätzliches Unterlassungsdelikt 26 Di 12.12.17 Fahrlässigkeit 27 Mo 18.12.17 Fahrlässigkeit 28 Di 19.12.17 Reserve 76

Strafrecht AT I Prof. Dr. Marc Thommen 77