Bestellung und Auswahl der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses 18. Leipziger Insolvenzrechtstag am 27. Februar 2017 Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff LL.M., Fachanwalt für Insolvenzrecht 2 Mitwirkungsrechte der Gläubiger Insolvenzgericht bestellt vorläufigen Gläubigerausschuss, der über das gesamte Verfahren mitwirkt Insolvenzantrag Insolvenzantragsverfahren Prüfungstermin Berichtstermin (ca. 6-8 Wochen nach Eröffnung) Schlusstermin 1
3 Im Zeitablauf des Insolvenzverfahrens sind drei Arten von Gläubigerausschüssen zu unterscheiden Insolvenzantrag Insolvenzeröffnung Berichtstermin Insolvenzantragsverfahren Eröffnetes Insolvenzverfahren Vorläufiger Gläubigerausschuss im Insolvenzantragsverfahren: Einsetzung durch das Insolvenzgericht Mitglieder grds. nur Gläubiger Beteiligung bei der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Unterstützung und Überwachung des vorläufigen Insolvenzverwalters, 69 Interimsausschuss: Einsetzung durch das Insolvenzgericht, 67 Mitglieder auch Nichtgläubiger Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, 158, 160 Gläubigerausschuss: Wahl durch die Gläubigerversammlung, 68 Keine Abwahl; nur Entlassung durch das Gericht Kein Letztentscheidungsrecht der Versammlung gegenüber dem Ausschuss; Ausschuss mit eigenständigen Aufgaben Unabhängigkeit der Mitglieder 4 Prüfungsreihenfolge bei Gericht 1. Schritt: Prüfung der Notwendigkeit der Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses Schwellenwerte nach 22 a Abs. 1 Ausschlusskriterien nach 22 a Abs. 3 Antrag nach 22 a Abs. 2 Fakultativer Gläubigerausschuss nach 21 Abs. 2 Nr. 1 a Falls Schwellenwerte (+) oder Antrag (+) und Ausschlusskriterien (-) oder fakultativer Ausschuss (+) Falls Schwellenwerte (-) oder Antrag (-) oder Ausschlusskriterien (+) und fakultativer Ausschuss (-) 2. Schritt: Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses 2. Schritt: Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Ausschussbeteiligung 3. Schritt: Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Ausschussbeteiligung 2
5 Bei Überschreiten von zwei der drei Schwellenwerte hat das Gericht grundsätzlich einen Ausschuss einzusetzen Schwellenwerte für den obligatorischen Gläubigerausschuss Bilanzsumme:» mindestens 4.840.000 Euro nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages im Sinne des 268 Abs. 3 HGB» Maßgeblich ist das vorangegangene Geschäftsjahr» Bei fehlendem Jahresabschluss ist die Bilanzsumme zu schätzen Umsatzerlöse:» mindestens 9.680.000 Euro, ohne Bestandsveränderungen» Maßgeblich sind die letzten zwölf Monate vor dem Abschlussstichtag» Wird nur das Rohergebnis ausgewiesen, sind die Umsatzerlöse separat zu ermitteln Arbeitnehmer:» Im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer» 267 Abs. 5 HGB ist analog anzuwenden 6 Bei zulässigem Antrag auf Einsetzung soll das Gericht grundsätzlich einen Gläubigerausschuss bestellen Voraussetzungen des Antragsausschusses Antrag:» Antragsberechtigt sind der Schuldner, der vorläufige Insolvenzverwalter oder jeder Gläubiger Benennung in Betracht kommender Mitglieder:» Im Antrag müssen Personen benannt werden, die als Mitglieder des Ausschusses in Betracht kommen» AG Hamburg: Ohne Benennung eines repräsentativen Ausschusses ist der Antrag unzulässig» Haarmeyer: Gericht ist an repräsentative Vorschläge gebunden kein eigenes Benennungsrecht, sondern nur Ablehnungsrecht» Ampferl: Gericht kann weitere, nicht vorgeschlagene Mitglieder benennen Beifügung der Einverständniserklärungen:» Schriftliche Einverständniserklärungen der Mitglieder sind beizufügen» Kopie oder Fax sind ausreichend 3
7 Bei Vorliegen der Ausnahmen ist kein Ausschuss einzusetzen Ausnahmen von der Einsetzungspflicht Eingestellter Geschäftsbetrieb:» werbende Tätigkeit schon bei Antragstellung nicht mehr vorhanden (AG Hamburg: Auch spätere Einstellung führt zur Versagung) Unverhältnismäßigkeit im Hinblick auf die zu erwartende Masse:» keine mathematische Berechnung von Kosten und Insolvenzmasse» Verfahrenskostendeckung darf nicht gefährdet werden» Geringes liquidierbares Vermögen auf der Basis von Indizien bei Antragstellung Antizipierter Vortrag bei der Antragstellung erforderlich! Nachteilige Veränderung der Vermögenslage:» Ermittlung der Verzögerung» Ermittlung der konkreten daraus folgenden Nachteile» Im Normalverfahren können zwei bis fünf Tage ohne vorläufigen Insolvenzverwalter überbrückt werden; zu prüfen ist, ob der Gläubigerausschuss bis dahin eingesetzt werden kann Antizipierter Vortrag bei der Antragstellung erforderlich! Die Auswahl geeigneter Mitglieder hat in 67 Abs. 2 ihre gesetzliche Grundlage Die gesetzliche Regelung des 67 Abs. 2 Absonderungsberechtigte Gläubiger vorläufiger Gläubigerausschuss Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen 8 Kleingläubiger Vertreter der Arbeitnehmer Die aus 67 Abs. 2 abzuleitenden verallgemeinerten Grundaussagen Schema zur Abbildung der Gläubigergesamtheit = Legitimität durch Repräsentativität Keine Dominanz der Gläubiger mit den höchsten Forderungen Soll-Vorschrift - pflichtgemäßes Ermessen des Gerichtes einen repräsentativen Ausschuss zu bestellen Kein Anspruch des einzelnen Gläubigers auf Teilhabe 4
9 In Betracht kommende Mitglieder Banken» Teilnahme meist erst ab einer signifikanten Forderungshöhe institutionelle Gläubiger wie Sozialversicherungsträger und Finanzämter als Vertreter des jeweiligen Bundeslandes Bundesagentur für Arbeit» Gläubigerstellungwird erst nach Eröffnung mit Anspruchsübergang gem. 169 SGB III erlangt; entgegen dem Wortlaut mit Eröffnung ist dies ausreichend» Wegen Umstrukturierung und Verfahrensanzahl nur noch eingeschränkte Bereitschaft Kreditversicherer / Lieferanten / Lieferantenpoolführer» Gläubigerstellungdes Kreditversicherers wird erlangt durch Versicherungsfall Pensions-Sicherungs-Verein» Gläubigerstellungwird nach Eröffnungmit Anspruchsübergang gem. 9 Abs. 2 BetrAVG erlangt Arbeitnehmer / Gewerkschaften Kunden Vermieter Kleingläubiger Gläubigereigenschaft als Bestellungsvoraussetzung Durch 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a wird nicht auf 67 Abs. 3 verwiesen 10 Voraussetzung für die Mitgliedschaft im vorläufigen Gläubigerausschuss ist die Gläubigerstellung, zumindest mit Eröffnung des Verfahrens Beteiligte im weitesten Sinne Gewerkschaftsvertreter Gewerkschaft nicht Gläubigerin der Gesellschaft Bestellung eines Arbeitnehmers und Vertretung des Arbeitnehmers durch die Gewerkschaft problematisch teleologische Reduktion der Vorschrift Lieferantenpoolführer Kein Gläubiger, mangels Forderungsabtretung an den Pool Bestellung des Poolführers als Dauervertreter eines Gläubigers problematisch Abtretung einer Forderung an den Poolführer mit dessen Treuhänder-stellung unvereinbar das Absonderungsrecht selbst gewährt ein Teilnahmerecht gem. 67 Abs. 2 Kunden Keine Gläubigerstellung, soweit die Aufträge erfüllt werden maßgebliche Verfahrensbeteiligung, insbesondere im Automotive-Sektor, reicht nicht aus mögliche Gläubigerstellung im Fall der sofortigen Betriebsstilllegung reicht aus (gegen Frind, Z 2011, S. 2251) 5
11 Taktische Überlegungen bei der Auswahl der Mitglieder Taktisches Kalkül: Wer soll rein? Wer soll draußen bleiben? Faktischer Sachzwang: Wer muss rein? Wer will nicht mitmachen? Beratersicht: Mitgliedersuche zwischen Geheimhaltung des Antrages und Abbildung der Gläubigergesamtheit Durchsetzung der kurzfristigen Verfahrensziele (Verwalterwahl/Eigenverwaltung) vs. mögliche abweichende Entscheidungen einzelner Mitglieder Insolvenzverwaltersicht: Einbindung der wesentlichen Gläubigergruppen Orientierung der Vorschläge an den wesentlichen Beteiligten des Sanierungs-prozesses Nur eine präzise und sachkundig vorbereiteter Insolvenzantrag gewährleistet eine Beteiligung der Gläubiger 12 Praxis der Gläubigerausschusseinsetzung Selbstgestaltung Lückenlose und präzise Vorbereitung des Antrags mit sachkundiger Sachverhaltsdarstellung Einsetzung eines Ausschusses vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Bestimmung durch das Gericht Keine Bestellung eines Ausschusses, sondern Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wegen Verzögerung gem. 22a Abs. 3 3. Alt. Vorschläge und Mitgliedersuche durch den vorläufigen Verwalter gem. 22a Abs. 4 6
13 Kontaktdaten: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! BBL Bernsau Brockdorff Insolvenz- und Zwangsverwalter GbR BBL Bernsau Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB RA Christian Graf Brockdorff LL.M. Weitere Standorte u.a. in: Fachanwalt für Insolvenzrecht Berlin Friedrich-Ebert-Straße 36 Chemnitz 14469 Potsdam Dresden Tel: +49 331 29800-0 Düsseldorf Fax: +49 331 29800-99 Frankfurt a.m. E-Mail: potsdam@bbl-law.de Hamburg Leipzig München Stuttgart 7