Newsletter Lohnsteuer-Info Dezember 2017

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Transkript:

Newsletter Lohnsteuer-Info Dezember 2017 In dieser Ausgabe: Aus der Gesetzgebung 1 Amtliche Sachbezugswerte 2018 beschlossen 1 Rentenversicherungssatz verringert sich 2018 - Folgewirkung auch auf die Abrechnung von Minijobbern 2 Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung 2 Aus der Finanzverwaltung 3 Diensträder und geldwerte Vorteile 3 Gesundheitsförderungsmaßnahmen und zertifizierte Leistungen 6 Übersicht über die Rechengrößen in der Sozialversicherung 6 Abkürzungsverzeichnis 8 Veranstaltungshinweis 9 Broschürenhinweis 9 Aus der Gesetzgebung Amtliche Sachbezugswerte 2018 beschlossen Der Bundesrat hat am 24. November 2017 wie erwartet - die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen 1 beschlossen. 2 Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge auf Grundlage der maßgeblichen Verbraucherpreisentwicklungen angepasst. Übersicht Amtliche Sachbezugswerte 2018 2017 2016 Für freie Verpflegung monatlich 246,00 241,00 236,00 Für freie Unterkunft - monatlich 226,00 223,00 223,00 Gesamtsachbezugswert 472,00 464,00 459,00 Abgeleitet aus den monatlichen amtlichen Sachbezugswerten ergeben sich einheitlich für alle Arbeitnehmer in allen Bundesländern (und somit auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) folgende tägliche amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten: 3 1 BR-Drucks. 673/17 v. 10.10.2017 2 BR-Drucks. 673/17 (Beschluss) v. 24.11.2017 3 BMF-Schr. v. 08.12.2016, BStBl I 2016, 1437 LSt-Info 1

Art der Mahlzeit Monatlicher Wert 2018 / 2017 Kalendertäglicher Wert 2018 / 2017 Frühstück 52 Euro (2017: 51 Euro) 1,73 Euro (2017: 1,70 Euro) Mittag- beziehungsweise 97 Euro (2017: 95 Euro) 3,23 Euro (2017: 3,17 Euro) Abendessen (jeweils) Die vorgenannten Werte werden in Kürze auch in einem BMF-Schreiben veröffentlicht. Rentenversicherungssatz verringert sich 2018 Folgewirkung auch auf die Abrechnung von Minijobbern Das Bundeskabinett hat am 22. November 2017 die Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 beschlossen. Danach wird der Beitragssatz in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung auf 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 Prozent festgesetzt. 4 Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat dieser Verordnung in der für den 15. Dezember 2017 terminierten Sitzung die hierfür notwendige Zustimmung erteilen wird. Die Änderung ist in dem ab 2018 zur Anwendung kommenden - nunmehr geänderten - Programmablaufplan bereits enthalten. 5 Diese Änderung des Beitragssatzes wirkt sich auch auf die Abrechnung von Minijobbern aus, sofern diese nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichten. Wo hingegen der Arbeitnehmeranteil bislang 3,7 % betrug, reduziert sich dieser ab 2018 auf (18,6 % abzüglich 15 % - Arbeitgeberanteil =) 3,6 %. Beispiel Der Arbeitnehmer A ist bei dem Unternehmen B als Minijobber (nicht im Privathaushalt) tätig. Sein monatliches Entgelt beträgt 450 Euro. Er hat nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet. Steuerpflichtiger Arbeitslohn 450,00 Euro Arbeitgeberanteil Rentenversicherung: 15 % von 450 Euro = 67,50 Euro Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung: 3,6 % 6 von 450 Euro = 16,20 Euro Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung Der Bundesrat hat am 24. November 2017 die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen 7 beschlossen. 8 Die beschlossene Verordnung enthält eine für die Praxis wesentliche Veränderung der Entgeltbescheinigungsverordnung. Bislang wird bestimmt, dass bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgelts auch geldwerte Vorteile zu berücksichtigen sind. 9 4 Beitragssatzverordnung 2018 BSV 2018 - BR-Drucks. 718/17 v. 22.11.2017 5 BMF-Schreiben v. 23.11.2017 - IV C 5 - S 2361/08/10001-16, DOK 2017/0981704 6 In 2017 betrug der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung (18,7 % - 15 % =) 3,7 % beziehungsweise 16,65 Euro 7 BR-Drucks. 673/17 v. 10.10.2017 8 BR-Drucks. 673/17 (Beschluss) v. 24.11.2017 LSt-Info 2

1 Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b der Entgeltbescheinigungsverordnung v. 19. Dezember 2012 10 wird ab 2018 wie folgt gefasst: b) Nebenbezüge (geldwerte Vorteile, Sachbezüge, steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten, zum Beispiel Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder) sowie. Das neue Wort Nebenbezüge nebst Beispielen ersetzt die bisherigen Wörter geldwerte Vorteile. Damit wird die Regelung, dem Steuerrecht folgend, systematisiert. Soweit der Begriff Entgelt verwendet wird, umfasst er sämtliche Nebenbezüge wie geldwerte Vorteile, Naturalleistungen (Sachbezüge) und steuerpflichtige Bestandteile sonstiger Personalnebenkosten. Diese Systematik war mit der bisherigen Formulierung unvollständig abgebildet, was Unsicherheiten in der betrieblichen Umsetzung ausgelöst hat. Diese zu überwinden bezweckt die neue Begrifflichkeit. Mit der Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass nur steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten wie zum Beispiel Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder im Gesamtbrutto zu erfassen sind. Wenngleich der Wortlaut nicht eindeutig ist, bleibt zu hoffen, dass sich die Aufzeichnungsbefreiung auch auf sämtliche steuerfreien geldwerten Vorteile erstreckt. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung, so dass davon auszugehen ist, dass diese Rechtsgrundsätze auch vor dem zeitlichen Anwendungsbereich (1. Januar 2018) zur Anwendung kommen. Aus der Finanzverwaltung Diensträder und geldwerte Vorteile Im Lohnsteuer-Info November 2017 hatten wir darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung beabsichtigt, zur Dienstradgestellung umfangreich Stellung zu nehmen. Nunmehr liegt das erwartete BMF- Schreiben vom 17. November 2017 11 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen vor. Im Falle der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern werden regelmäßig folgende Verträge abgeschlossen: 1. ein Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut, 2. Einzelleasingverträge zwischen dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die (Elektro-)Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten, 3. ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads für ebendiese Dauer, der auch eine private Nutzung zulässt, 4. eine Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (in der Regel in Hö- 9 1 Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b der Entgeltbescheinigungsverordnung 10 BGBl I 2012, 2712 11 IV C 5-S 2353/08/10006:008, juris LSt-Info 3

he der Leasingrate des Arbeitgebers) herabgesetzt wird (sogenannte Gehaltsumwandlung). Zudem sehen die Vertragsgestaltungen regelmäßig vor, dass ein Dritter (zum Beispiel Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte (Elektro-)Fahrrad bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von zum Beispiel 10 % des ursprünglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann. Sowohl die vergünstigte Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber als auch die vergünstigte Übereignung des (Elektro-)Fahrrads durch den Dritten kann zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer führen. Zur vergünstigten Nutzungsüberlassung und zur vergünstigten Übereignung gelten die bisherigen Grundsätze. 12 Neu in dem BMF-Schreiben sind die Ausführungen zur Anwendung von 37b Absatz 1 EStG, die bei vergünstigter Übernahme des (Elektro-) Fahrrads zur Anwendung kommen. Zum Hintergrund: Erwirbt der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das von ihm bis dahin genutzte (Elektro-) Fahrrad von dem Dritten zu einem geringeren Preis als dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort 13 für ein solches (Elektro-)Fahrrad, ist der Unterschiedsbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. 14 Zur Ermittlung dieses geldwerten Vorteils ist grundsätzlich eine Einzelbewertung vorzunehmen. 15 Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, diesen üblichen Endpreis eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Beispiel Der Arbeitnehmer A hat die Möglichkeit, ein bislang vom Arbeitgeber geleastes Jobbike (Händlerlistenpreis: 5.000 Euro) nach 36 Monaten zum Preis von (10 % vom Händlerlistenpreis=) 500 Euro privat vom Leasinggeber zu erwerben. Ein Marktpreis für das übernommene Rad liegt dem Arbeitgeber nicht vor. A erwirbt das Jobbike für 500 Euro unmittelbar von der Leasinggesellschaft. Die ersparten Aufwendungen in Höhe von (2.000 Euro - 500 Euro=) 1.500 Euro sollen nach der Verwaltungsauffassung einen geldwerten Vorteil nach 8 Absatz 2 Satz 1 EStG auslösen. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn nicht ein Arbeitnehmer selbst, sondern eine ihm nahestehende Person das Jobbike zu dem günstigen Preis erwerben würde. 12 Siehe Lohnsteuer-Info Juni 2017 13 8 Absatz 2 Satz 1 EStG 14 BMF-Schreiben v. 20.01.2015, BStBl I 2015, 143 15 Siehe BMF-Schreiben v. 16.05.2013, BStBl I 2013, 729 Rz. 4 LSt-Info 4

Der Arbeitgeber hat den Arbeitslohn von dritter Seite im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, da er hiervon etwas weiß beziehungsweise dies hätte erkennen können. 16 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber diesen Bezug anzuzeigen. 17 Unterbleibt eine solche Anzeige, ist umstritten, ob dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. 18 Falls der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, gelten die Regelungen des 38 Absatz 4 Satz 1 und 2 EStG. Macht der Arbeitnehmer keine oder erkennbar unrichtige Angaben, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 19 Der Zuwendende (zum Beispiel Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) kann zur Verhinderung einer individuellen Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übernahme des (Elektro-) Fahrrads eine ertragsteuerabgeltende Pauschalierung nach 37b Absatz 1 EStG vornehmen. Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung nach 37b Absatz 1 EStG dem Grunde nach ist, dass die betrieblich veranlasste Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wird. 20 Dem Kriterium Zusätzlichkeitsvoraussetzung gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung als erfüllt, weil die Übereignung zu dem Grundgeschäft der (Elektro-) Fahrradüberlassung hinzukommt. 21 Nach 37b Absatz 1 Satz 2 EStG ist Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach 8 Absatz 3 Satz 1 EStG ergebende Wert. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind grundsätzlich die Aufwendungen des Zuwendenden. Als Bemessungsgrundlage ist jedoch nach der Verwaltungsauffassung der gemeine Wert anzusetzen, wenn die Zuwendung in der Hingabe eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens besteht und dem Zuwendenden keine oder nur unverhältnismäßig geringe Aufwendungen entstanden sind. 22 Unverhältnismäßig geringe Aufwendungen in diesem Sinne liegen regelmäßig vor, wenn die (Elektro-)Fahrräder durch den Zuwendenden (zum Beispiel Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) vom Leasinggeber für einen weit unter dem gemeinen Wert liegenden Endpreis (zum Beispiel 10 % des ursprünglichen Kaufpreises) erworben werden. In diesen Fällen wird es von der Finanzverwaltung ebenso nicht beanstandet, den gemeinen Wert eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer vom Zuwendenden übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. 16 38 Absatz 1 Satz 3 EStG 17 38 Absatz 4 Satz 3 EStG 18 Bejahend: Ebner, DStR 2017, 1424 19 38 Absatz 4 Satz 3 EStG 20 37b Absatz 1 Nr. 1 EStG 21 BMF-Schreiben v. 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Rdnr. 9a und 11 22 BMF-Schreiben v. 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Rdnr. 16 LSt-Info 5

Der Kaufpreis, den der Zuwendungsempfänger zahlt, mindert die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer. 23 Sofern der Zuwendende die Pauschalierung nach Maßgabe von 37b Absatz 1 EStG anwendet, hat der Arbeitgeber keine individuelle Lohnversteuerung durchzuführen. Auch entfällt die ansonsten notwendige Anzeigepflicht des Arbeitnehmers. Gesundheitsförderungsmaßnahmen und zertifizierte Leistungen Nach 3 Nr. 34 EStG sind steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; Durch Gesetzesänderungen in 2015 wurde ein für alle Krankenkassen einheitliches Zertifizierungsverfahren durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die begünstigten Maßnahmen eingeführt. Die Finanzverwaltung hat angeregt, dass durch eine Gesetzesänderung geregelt wird, dass die Voraussetzungen für diese Steuerfreiheit ausschließlich bei Zertifizierung der Maßnahme beziehungsweise des Anbieters zur Anwendung kommt. Bis zu der gesetzlichen Änderung kann für nicht zertifizierte Maßnahmen aus Vereinfachungsgründen (steuerrechtlich) weiterhin eine Überprüfung der Voraussetzungen anhand des Leitfadens Prävention erfolgen. Übersicht über die Rechengrößen in der Sozialversicherung 23 BMF-Schreiben v. 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Rdnr. 9c LSt-Info 6

LSt-Info 7

Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung a.a.o. am anderen Ort BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt BVerfG Bundesverfassungsgericht BZSt Bundeszentralamt für Steuern DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften FG Finanzgericht FinMin Finanzministerium FR Finanz-Rundschau (Zeitschrift) GG Grundgesetz GStB Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) HFR Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) JStG Jahressteuergesetz LSt Lohnsteuer LStDV Lohnsteuer-Durchführungsverordnung LStR Lohnsteuer-Richtlinien OFD Oberfinanzdirektion SGB Sozialgesetzbuch SvEV Sozialversicherungs-Entgeltverordnung StÄndG Steueränderungsgesetz UR Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) UStG Umsatzsteuergesetz UStR Umsatzsteuer-Richtlinien Vfg Verfügung VZ Veranlagungszeitraum LSt-Info 8

Veranstaltungshinweis Reise- und Bewirtungskosten - Update 2018 Dienstag, 27. Februar 2018, 09:00-13:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet http://www.ihk-koeln.de/ unter der Dok.-Nr. 163741. Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über weitere aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze 1985-2017 Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2017 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Corinna Kaus Ellen Lindner Tel. +49 221 1640-3050 Tel. +49 221 1640-3030 Fax +49 221 1640-3490 Fax +49 221 1640-3030 E-Mail: corinna.kaus@koeln.ihk.de E-Mail: ellen.lindner@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel. +49 221 1640-3070 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel. +49 221 1640-3040 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: beate.konik@koeln.ihk.de ViSdP: Achim Hoffmann Tel. +49 221 1640-3020 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: achim.hoffmann@koeln.ihk.de LSt-Info 9

Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de LSt-Info 10