Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode des Innenausschusses (4.

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/11007 18. Wahlperiode 25.01.2017 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 18/10183 Entwurf eines Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes A. Problem Gegenwärtig weist das Verwaltungsrecht des Bundes über 3 000 Rechtsvorschriften auf, in denen die Schriftform angeordnet wird. Um dieser zu genügen, sind regelmäßig verkörperte, eigenhändig unterzeichnete Erklärungen erforderlich. Dadurch entstehen bei der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung Medienbrüche, die den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik für alle am Verwaltungsverfahren Beteiligten aufwändig machen und deren Potential nicht ausschöpfen. Schriftformerfordernisse erschweren damit die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung und den weiteren Ausbau elektronischer Verwaltungsdienstleistungen. Mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) wurde bereits ein grundlegender Rechtsrahmen dafür geschaffen, bestehende rechtliche Hindernisse für elektronische Verfahren abzubauen und die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Dieses Gesetz hat die Möglichkeit, die Schriftform durch elektronische Verfahren zu ersetzen, erweitert. Durch Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und der Abgabenordnung (AO) wurden neben der qualifizierten elektronischen Signatur zwei weitere elektronische Verfahren zum Ersatz der Schriftform zugelassen und die Möglichkeit vorgesehen, zukünftige sichere Verfahren durch Rechtsverordnung entsprechend zu bestimmen ( 3a Absatz 2 Satz 4 und 5 VwVfG, 36a Absatz 2 Satz 4 und 5 SGB I, 87a Absatz 3 Satz 4 und 5 AO). Es ist davon auszugehen, dass trotz der vielzähligen Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes die Schriftform im Sinne einer unterzeichneten Erklärung nicht mehr in jedem Fall erforderlich ist. Das heißt, dass in vielen Fällen auch einfache elektronische Verfahren wie die Versendung eines elektronischen Dokuments mit E-Mail als elektronischer Ersatz ausreichend sind. Entspre-

Drucksache 18/11007 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode chend hat der Gesetzgeber die Bundesregierung gemäß Artikel 30 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften beauftragt zu berichten, in welchen verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes die Anordnung der Schriftform verzichtbar ist. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist in dem Bericht der Bundesregierung zur Verzichtbarkeit der Anordnungen der Schriftform und des persönlichen Erscheinens im Verwaltungsrecht des Bundes dargelegt. Ziel dieses Gesetzes ist es, die in dem Bericht der Bundesregierung aufgeführten Möglichkeiten zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes durch eine entsprechende Änderung der betroffenen verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften umzusetzen. Dadurch trägt das Gesetz zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung, zum weiteren Ausbau einfacher elektronischer Verwaltungsdienste und zum Abbau unnötiger Bürokratie bei. B. Lösung Der Bericht der Bundesregierung listet insgesamt 586 Rechtsvorschriften des Bundes auf, in denen nach Ansicht der Bundesregierung auf die Anordnung der Schriftform verzichtet werden kann. Das bedeutet, dass sie in diesen Rechtsvorschriften entweder ersatzlos gestrichen werden oder dass an ihrer Stelle möglichst einfache elektronische Verfahren zugelassen werden können. Von der ersten Alternative sind nach dem Bericht der Bundesregierung 103 Rechtsvorschriften, von der zweiten 483 Rechtsvorschriften betroffen. In 6 dieser Rechtsvorschriften ist die Anordnung der Schriftform zwischenzeitlich bereits gestrichen und in weiteren 12 Rechtsvorschriften durch die Möglichkeit einer elektronischen Verfahrensabwicklung ergänzt worden. Weitere 104 der im Bericht aufgelisteten Rechtsvorschriften sind ebenfalls nicht Gegenstand dieses Gesetzes, da sie im Rahmen eines eigenständigen Änderungsverfahrens in dieser Legislaturperiode geändert werden, noch weiterer Abstimmungsbedarf besteht oder eine Änderung aus sonstigen Gründen redundant ist. Es verbleiben damit noch 464 änderungsbedürftige Rechtsvorschriften des Bundes, die durch diesen Gesetzentwurf geändert werden. Die Änderungen beziehen sich auf insgesamt 68 Gesetze und 114 Rechtsverordnungen des Bundes. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen Schrittweise, gelegentliche Änderung der Rechtsvorschriften mit verzichtbaren Anordnungen der Schriftform bei der Novellierung der entsprechenden Fachgesetze und -verordnungen durch das jeweils federführende Ressort. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/11007 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch den Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform und die Erweiterung der Möglichkeiten, auf elektronischem Wege mit der Verwaltung zu kommunizieren, ergibt sich nach einer vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Ex-ante-Schätzung eine Zeitersparnis für die Bürgerinnen und Bürger in Höhe von ca. 0,012 Mio. Stunden pro Jahr. Zusätzlich reduzieren sich die jährlichen Sachkosten (Portokosten) für diesen Normadressaten in Höhe von 0,46 Mio. Euro. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die jährlich zu erwartende Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft durch den Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes und die elektronische Erfüllung von Vorgaben beläuft sich auf 4,9 Mio. Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch das Gesetz sind ausschließlich Informationspflichten betroffen. Damit reduzieren sich die Bürokratiekosten um 4,9 Mio. Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Entlastung für die Verwaltung, die jährlich durch den Abbau von verzichtbaren Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes zu erwarten ist, beträgt insgesamt für den Bund und die Länder (inkl. Kommunen) 1,75 Mio. Euro. F. Weitere Kosten Für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/11007 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10183 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 55 wird wie folgt geändert: a) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst: Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:. b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt: 3. 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort schriftlich die Wörter oder elektronisch eingefügt. b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter die zuständige Behörde kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen eingefügt. c) In Satz 4 werden nach dem Wort schriftlich die Wörter oder elektronisch eingefügt. 4. 23b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach dem Wort schriftlichen die Wörter oder elektronischen eingefügt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: 10 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 gilt entsprechend. b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort schriftlich die Wörter oder elektronisch eingefügt. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5. 2. Artikel 58 wird wie folgt gefasst: Artikel 58 Änderung der Störfall-Verordnung (2129-8-12-1) Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 18 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter in elektronischer Form durch das Wort elektronisch ersetzt.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/11007 2. 19 wird folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort schriftliche die Wörter oder elektronische eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort schriftlichen gestrichen. c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort schriftlich die Wörter oder elektronisch eingefügt. d) In Absatz 6 wird das Wort schriftlichen gestrichen. 3. Artikel 69 wird wie folgt gefasst: Artikel 69 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (2163-1) In 9 Absatz 2 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, werden nach dem Wort schriftlich die Wörter oder elektronisch eingefügt. 4. Artikel 104 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5. 125 wird wie folgt gefasst: 125 Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind 6 Absatz 2 Satz 5, 26 Absatz 2 Satz 1, 36 Absatz 1 Nummer 2 und 44 Absatz 2 Nummer 1 in ihrer bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 183 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden. 5. Artikel 149 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: 8. Dem 104 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind 5 Absatz 2 Satz 1, 11 Absatz 1 Satz 2, 13 Satz 2, die 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, 79 Absatz 2 Nummer 1 sowie 102 Absatz 1 Nummer 3 in ihrer bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 183 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Drucksache 18/11007 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Berlin, den 25. Januar 2017 Der Innenausschuss Ansgar Heveling Vorsitzender Marian Wendt Berichterstatter Mahmut Özdemir (Duisburg) Berichterstatter Martina Renner Berichterstatterin Dr. Konstantin von Notz Berichterstatter

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 Drucksache 18/11007 Bericht der Abgeordneten Marian Wendt, Mahmut Özdemir (Duisburg), Martina Renner und Dr. Konstantin von Notz I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10183 wurde in der 199. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. November 2016 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen. Zusätzlich wurde der Gesetzentwurf in der 203. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. November 2016 dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen. Der Bericht der Bundesregierung auf Drucksache 18/9177 wurde am 9. September 2016 auf Drucksache 18/9596 Nr. 1.3 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich (Ausschussdrucksache 18(4)687). II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 125. Sitzung am 14. Dezember 2016 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des zuvor einstimmig angenommenen Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 85. Sitzung am 25. Januar 2017 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, dem Gesetzentwurf in der Fassung des zuvor einstimmig angenommenen Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen zuzustimmen. Der Ausschuss Digitale Agenda hat in seiner 80. Sitzung am 25. Januar 2017 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des zuvor einstimmig angenommenen Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10183 in seiner 102. Sitzung am 25. Januar 2017 abschließend beraten und den Bericht der Bundesregierung auf Drucksache 18/9177 einvernehmlich zur Kenntnis genommen. Der Innenausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)736neu, der zuvor von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Innenausschuss eingebracht und einstimmig angenommen wurde. IV. Begründung 1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/10183 verwiesen. Die vom Innenausschuss vorgenommenen Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)736neu begründen sich wie folgt:

Drucksache 18/11007 8 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Zu Nummer 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) Die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 30. November 2016 macht eine Korrektur des Eingangssatzes erforderlich. Mit der Änderung vom 30. November 2016 wurden die 23a und 23b in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingefügt. Um voneinander abweichende Regelungen zum Schriftformerfordernis zwischen den verschiedenen Anzeige- und Genehmigungsverfahren des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu vermeiden, ist ein Verzicht auf die angeordnete Schriftform auch in den Fällen der 23a und 23b Bundes-Immissionsschutzgesetz angezeigt. Die zuständige Behörde wird darüber hinaus wie in sonstigen Fällen einer elektronischen Übermittlung ermächtigt, Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der der Anzeige bzw. dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form zu verlangen. 23a Absatz 1 Satz 2 bedarf daher einer entsprechenden Ergänzung bzw. 23b Absatz 1 Satz 4 eines entsprechenden Verweises auf das in 10 Absatz 1 Satz 4 geregelte Verfahren. Zu Nummer 2 (Änderung der Störfall-Verordnung) Die Störfall-Verordnung wurde zur Umsetzung der Seveso III-Richtlinie (2012/18/EU) geändert. Zur Vermeidung voneinander abweichender Regelungen zum Schriftformerfordernis zwischen den im vorliegenden Gesetzentwurf bereits eingebrachten Änderungen und den Neuregelungen der Störfall-Verordnung ist die Anpassung und der Verzicht auf die angeordnete Schriftform in den Fällen der 18 Absatz 1 Satz 3, 19 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der Störfall-Verordnung angezeigt. Mit den Änderungsbefehlen zu 19 in den Buchstaben b und c wird darüber hinaus eine Anpassung der Änderungsbefehle des vorliegenden Gesetzentwurfs an den veränderten Wortlaut von 19 vorgenommen. Zu Nummer 3 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes) Mit der Änderung wird sichergestellt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Zahlung der Unterhaltsleistung künftig schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden kann. Eine mündliche Mitteilung der Entscheidung bleibt aus Gründen der Rechtssicherheit für die Antragsteller und Behörden ausgeschlossen. Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates. Zu Nummer 4 (Änderung der Handwerksordnung) Mit der Änderung der Übergangsregelung wird sichergestellt, dass für bereits laufende Ausbildungsverträge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die bestehenden Regelungen fortgelten. Dadurch wird vermieden, dass bestehende Verträge umgeschrieben und den zuständigen Stellen erneut zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Für Ausbildungsverträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 30. September 2017 abgeschlossen werden, gelten die bestehenden Regelungen ebenfalls fort, um einen entsprechenden Vorlauf bzw. einen Übergangszeitraum zur Information der Betriebe durch die Kammern und zur Anpassung der Vertragsmuster zu ermöglichen. Zu Nummer 5 (Änderung des Berufsbildungsgesetzes) Mit der Änderung der Übergangsregelung wird sichergestellt, dass für bereits laufende Ausbildungsverträge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die bestehenden Regelungen fortgelten. Dadurch wird vermieden, dass bestehende Verträge umgeschrieben und den zuständigen Stellen erneut zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Für Ausbildungsverträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 30. September 2017 abgeschlossen werden, gelten die bestehenden Regelungen ebenfalls fort, um einen entsprechenden Vorlauf bzw. einen Übergangszeitraum zur Information der Betriebe durch die Kammern und zur Anpassung der Vertragsmuster zu ermöglichen. Die Aufnahme von 102 Absatz 1 Nummer 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen in Artikel 149 Nummer 7 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. 2. Die Fraktion der CDU/CSU erklärt, mit dem Gesetzentwurf werde ein wesentlicher Beitrag zur Digitalisierung und zur Umsetzung des Regierungsprogramms Digitale Agenda 2020 geleistet. Im Sinne des Antrags der Koalitionsfraktionen Innovativer Staat Potenziale einer digitalen Verwaltung nutzen und elektronische Verwaltungsdienstleistungen ausbauen auf Drucksache 18/9788 werde die digitale Verwaltung in Deutschland verbessert und die Kommunikation zwischen den Bürgern und den staatlichen Behörden vereinfacht. In Vorbereitung

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 9 Drucksache 18/11007 des Entwurfs sei überlegt worden, wie das persönliche Erscheinen oder formelle Schriftformerfordernisse im Verwaltungshandeln abgeschafft werden könnten. Hierzu seien 2872 Rechtsvorschriften überprüft worden. Mit dem Entwurf würden nunmehr in 20 Prozent der relevanten Vorschriften Schriftformerfordernisse abgeschafft. Das vorgeschriebene persönliche Erscheinen werde künftig, in weiteren noch anstehen Gesetzgebungsverfahren beispielsweise zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises, reduziert. Der Entwurf sei damit ein wichtiger Schritt in die Zukunft und hin zu einer digitalen Verwaltung. Die Fraktion der SPD stellt fest, dass der Gesetzentwurf eine deutliche Arbeitserleichterung für Verwaltung und Bürger bedeute und die Effektivität der Verwaltung steigere. Gleichzeitig seien die nunmehr vorgesehenen Möglichkeiten des Verzichts auf die Schriftform dispositiv und werde die Verwaltung verantwortungsbewusst und rechtsstaatlich mit den neuen Möglichkeiten umgehen. Der klassische Leistungs- oder Eingriffsbescheid werde nicht verdrängt. Das langfristige, bereits im Antrag der Koalitionsfraktionen Innovativer Staat Potenziale einer digitalen Verwaltung nutzen und elektronische Verwaltungsdienstleistungen ausbauen auf Drucksache 18/9788 formulierte Ziel sei die Einrichtung einer sicheren, bundesweit einheitlichen Standards unterliegenden Ende-zu- Ende-Verschlüsselung. Im Dreiecksverhältnis Staat, Bürger und Wirtschaft müsse eine sichere geschützte elektronische Kommunikation insbesondere zwischen Bürgern und Staat gewährleistet werden, um das Vertrauen in E-Government-Strukturen zu stärken. Diese Diskussion müsse insbesondere beim anstehenden Gesetzentwurf zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises geführt werden. Hier müssten die Möglichkeiten, die wirtschaftlich nutzbar gemacht werden sollen, im Lichte von Vertraulichkeit und Sicherheit betrachtet werden. Bei der Stärkung der Akzeptanz des E-Government bei Verwaltung und Bürgern bestehe noch Nachbesserungsbedarf. Der Gesetzentwurf sei jedoch ein guter Anfang. Die Fraktion DIE LINKE. unterstützt zwar grundsätzlich das Anliegen, die elektronische Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern mit der Verwaltung zu erleichtern, sieht den Gesetzentwurf jedoch problematisch. Insbesondere dürften Bescheide von Behörden nicht durch einfache E-Mails erteilt werden. Dies berge erhebliche Missbrauchsgefahren. Für eine erfolgreiche Digitalisierung der Verwaltung sei es unbedingt notwendig, endlich einheitliche, bundesweit geltende und verbindliche Standards für eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu schaffen. Der Entwurf verstärke die in diesem Bereich bestehenden, uneinheitlichen Zustände bei der elektronischen Kommunikation von Behörden untereinander und mit Bürgerinnen und Bürgern jedoch noch weiter. Weiterhin sei es vor dem Hintergrund der Rechtssicherheit äußerst gefährlich, wenn zukünftig an Bescheide anzufügende Rechtshilfebelehrungen auch nur mündlich erteilt werden könnten. Hier enthalte der Änderungsantrag eine positive Bestimmung, da die zunächst vorgesehene Abschaffung des schriftlichen Mitteilungserfordernisses im Unterhaltsvorschussgesetz rückgängig gemacht werde. Anders als dem Gesetzentwurf insgesamt stimme die Fraktion DIE LINKE. dem Änderungsantrag daher zu. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konstatiert, der Gesetzentwurf sei hinsichtlich der notwendig einheitlich zu regelnden Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zwar durchaus verbesserungswürdig, insgesamt aber zu unterstützen. Mit ihm werde endlich ein ernsthafter Fortschritt bei dem bereits 20 Jahre andauernden Versuch, dem Ziel der digitalen Verwaltung näherzukommen, erreicht. Schriftformerfordernisse seien aus Gründen der Rechtssicherheit und des Schutzes für Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich wichtig und dürften nicht leichtfertig abgeschafft werden. Die bei nur 20 Prozent der überprüften Vorschriften erfolgende Abschaffung des Schriftformerfordernisses belege jedoch das konservative, vorsichtige Vorgehen in diesem Bereich. In Deutschland nutzten nur 4 Prozent der Bürgerinnen und Bürger die Funktionen des E-Personalausweises und hätten nur 8 Prozent ein de.mail Konto, was ein enormes Akzeptanzproblem zeige, das mit großem Engagement angegangen werden müsse. Gleichzeitig seien die Zusatzfunktionen des E-Personalausweises mit erheblichen Kosten verbunden, wie ein Artikel der Zeitschrift c`t vom 19. August 2016 belege. Obgleich ein Ländervergleich die sehr unterschiedlichen Voraussetzungen berücksichtigen müsse, habe Estland in vielerlei Hinsicht beispielhaft die gesamten Zusatzfunktionen seinen Bürgerinnen und Bürgern in einem einheitlichen Paket zur Verfügung gestellt. Wenngleich ein entsprechend strukturiertes und konsequentes Vorgehen in der Bundesrepublik Deutschland fehle, sei der Gesetzentwurf ein erster wichtiger Schritt, um bei der Umsetzung der Digitalen Agenda endlich voranzukommen.

Drucksache 18/11007 10 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Berlin, den 25. Januar 2017 Marian Wendt Berichterstatter Mahmut Özdemir (Duisburg) Berichterstatter Martina Renner Berichterstatterin Dr. Konstantin von Notz Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333