Neues Vergaberecht 2016

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Transkript:

Neues Vergaberecht 2016 Mehr Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten nach neuem Recht? Dr. Oliver Esch 5. Kölner Vergaberechtstag 13. September 2016 1

Ziele des neuen Vergaberechts Modernisierung Erleichterungen für KMU Stärkere Verankerung sog. vergabefremder Aspekte / strategischer Ziele, z.b. soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte bis hinein in die Produktions- und Lieferketten Flexibilisierung Verstärkte Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel / E-Vergabe 2

Verfahrensarten 3

Neu: Offenes / nicht offenes Verfahren gleichrangig AG hat die Wahl zwischen offenem Verfahren und nichtoffenem Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb Bewertung: kein echter Beitrag zu mehr Flexibilität Nicht offenes Verfahren bringt keinen Zeitgewinn (30 + 30) Widerspricht Ziel der Förderung von KMU 4

Neu: erweiterte Zulässigkeit Verhandlungsverfahren Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Besondere Bedürfnisse der AG erfordern Anpassung verfügbarer Lösungen Auftrag umfasst konzeptionelle / innovative Lösungen Wegen besonderer Umstände (etwa: Komplexität) sind vorherige Verhandlungen unabdingbar AG kann die Leistung nicht hinreichend genau beschreiben Keine ordnungsgemäßen Angebote im offenen / nichtoffenen Verfahren Bewertung: Ermöglicht mehr Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten aber: Verfahrensanforderungen nach 17 VgV ( 3b EU VOB/A) zu beachten Bewertungsmatrix für konzeptionelle / innovative Lösungen mitunter schwer zu erstellen Rechtsprechung wird Anwendungsbereich mit der Zeit auf das richtige Maß zurückführen 5

Neu: Innovationspartnerschaft Für die "Entwicklung einer innovativen Liefer-, Dienst- oder Bauleistungen und deren anschließenden Erwerb" ähnlich Teilnahmewettbewerb mit anschließendem Verhandlungsverfahren kennzeichnend: Forschungs- und Entwicklungsphase Bewertung: ermöglicht mehr Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten ohne Nachteile / Abschreckungswirkung des wettbewerblichen Dialogs aber: enger Anwendungsbereich (echte Innovationen) 6

Vertragsänderungen 7

Neu: Regelung zu Vertragsänderungen ( 132 GWB) Grundsatz: "Wesentliche Änderungen" erfordern ein neues Vergabeverfahren Vorbehalt von Änderungen in ursprünglichen Vergabeunterlagen möglich Auftragserweiterung zulässig, wenn: Wechsel des AN aus wirtschaftlichen / technischen Gründen nicht möglich und Wechsel des AN wäre mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden Vertragsänderung ("unvorhergesehene Umstände"): Änderung ist erforderlich auf Grund von Umständen, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, Gesamtcharakter des Auftrags verändert sich nicht Preis des ursprünglichen Auftragswert erhöht sich um nicht mehr als 50 % 8

Neu: Regelung zu Vertragsänderungen ( 132 GWB) Auftragnehmerwechsel in erweitertem Umfang zulässig bei Unternehmenstransaktionen bisher nur bei besonderen Tatbeständen nach UmwG Bewertung: Kodifizierung der bisherigen Grundsätze zu begrüßen Beseitigt Unsicherheiten und führt zu mehr Flexibilität Beachte: Bekanntmachungspflicht im EU-Abl. bei Auftragserweiterung und Vertragsänderung ( 132 Abs. 5 GWB) 9

Markterkundung 10

Markterkundung Erstmalig geregelt Markterkundungen zur Vorbereitung einer Ausschreibung zulässig Unzulässig, wenn als Vergabeverfahren getarnt ("Vergabeverfahren zur Markterkundung") Risiko: "Projektantenproblematik" / Einflussnahme einzelner Bieter 11

E-Vergabe, Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) und Elektronische Kataloge 12

E-Vergabe / elektronische Kommunikation Gesamte Kommunikation / gesamter Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsmittel in allen Phasen des Verfahrens (einschließlich Angebotsabgabe und vollstündigem Zur-Verfügung-Stellen der Vergabeunterlagen in elektronischer Form) Bewertung: nach Übergangsphase des "Sich-Vertrautmachens" einzelner Branchen erheblicher Beitrag zur Flexibilisierung u.a. bzgl.: Bereitstellen geänderter Vergabeunterlagen Möglichkeit der Kenntnisnahme von Bieterinformationen Ermöglicht erst die Einrichtung dynamischer Beschaffungssysteme 13

Neu: Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) EEE = förmliche Eigenerklärung, die als vorläufiger Nachweis der Eignung dient "Doppelter Nachweis der Eignung" Durch EEE (nur) vorläufiger Beleg vor Zuschlagserteilung: Aufforderung an den zum Zuschlag vorgesehenen Bieter, die geforderten Unterlagen beizubringen (sog. "winner-only principle") Bewertung: setzt ordnungsgemäße Handhabung, d.h. Erstellen der angepassten.xml-datei, deren Verfügbarkeit i.r.d. Vergabeunterlagen und ordnungsgemäßen Import durch die Bieter voraus Teilweise Startschwierigkeiten (u.a. Funktionalität der EU-Plattform) im Ergebnis flexibel zu handhaben 14

Neu: Elektronische Kataloge Angebote können in Form eines elektronischen Kataloges übermittelt werden i.d.r. geeignet für Standardleistungen Bewertung: ermöglicht ein höheres Maß an Flexibilität (nur) dann, wenn der Bieterkreis bereits über entsprechende Kataloge verfügt bzw. seine Daten ohne weiteres in Richtung der geforderten Spezifikationen anpassen kann Beispiel: Beschaffung von med. Verbrauchsmaterial 15

Nachforderung von Unterlagen 16

Nachforderung von Unterlagen Neu: umfassende Möglichkeit zur Nachforderung nicht nur fehlender, sondern auch fehlerhafter Unterlagen gilt sowohl für unternehmensbezogene (Eignung) als auch leistungsbezogene Unterlagen (z.b. Qualitätsnachweise; Zertifikate) Neu: In der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen kann festgelegt werden, dass keine Unterlagen nachgefordert werden aber: keine Nachforderungsmöglichkeit für Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeit / Zuschlagskriterien betreffen (also die Rangfolge) Bewertung: trägt erheblich zur Flexibilisierung bei 17

osborneclarke.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Oliver Esch Rechtsanwalt / Partner +49 (0) 221 5108 4090 +49 (0) 221 5108 4091 oliver.esch@osborneclarke.com 18