Grundkurs Strafrecht III. Grundkurs Strafrecht III Besprechung Vhb-Klausur

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Herzlich Willkommen Besprechung Vhb-Klausur Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster Büro: Paradeplatz 4 Raum-Nr. 410

Vhb-Probeklausur Konklusion Schwerpunkte der Klausur: 1. TK: Schuh als gefährliches Werkzeug isd 224 I Nr. 2 StGB Konklusion Erfolgsqualifiziertes Delikt ( 226 StGB) 2. TK: Grundsatz in dubio pro reo Erfolgsqualifiziertes Delikt ( 227 StGB) Unterlassungsdelikt Verdeckungsabsicht im 211 StGB

Die Körperverletzung einfach, gefährlich und schwer Wiederholung - Die Erfolgsqualifikation Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, 18 Bei Begehung eines Grunddelikts tritt zusätzlich fahrlässig schwere Folge ein Aufbau setzt sich zusammen aus 1. Grunddelikt + 2. Fahrlässigkeitsdelikt bzgl. schwerer Folge und tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhang Grunddelikt Qualifikation Das Delikt in seiner Normalform Bsp.: 223 StGB Grunddelikt + weiteres Tatbestandsmerk mal Bsp.: 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB Erfolgsqualifikation Grunddelikt +weiteres Tatbestandsmerkmal, welches aber ein fahrlässiger Erfolg ist (anders als bei normalen Qualifikation) Bsp.: 227 StGB ( 223 + Tod als Erfolg) Besonderheit: tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang = Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang ist gegeben, wenn sich in dem qualifizierten Erfolg die Gefahr realisiert hat, die dem Grunddelikt typischerweise anhaftet. (Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge)

Die Körperverletzung einfach, gefährlich und schwer 8.8.16 Wiederholung - Die Erfolgsqualifikation A. Prüfung des Grunddeliktes B. Prüfung der Erfolgsqualifikation I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Verweis auf das erfüllte Grunddelikt (Alt.: Inzidentprüfung des Grunddeliktes) II. III. 2. Eintritt der schweren Folge a. Qualifizierter Erfolg (auch schwere Folge) b. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge c. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (auch Unmittelbarkeitszusammenhang) d. Obj. Fahrlässigkeit gem. 18 StGB aa. Obj. Sorgfaltspflichtverletzung bb. Obj. Vorhersehbarkeit Rechtswidrigkeit Schuld (insb. subj. Fahrlässigkeit)

Die Körperverletzung einfach, gefährlich und schwer 226 I StGB die schwere Körperverletzung Erläuterung Nr. 1 Verlust des Sehvermögens, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfreiheit Sehvermögen auf nur einem Auge unter 5% (a.a. 5-10%) Verlust des Gehörs auf beiden Ohren Verlust des Sprechvermögens = Stummheit Verlust der Fortpflanzungsfreiheit = Verlust der Zeugungsfähigkeit/Empfängnisfähigkeit

Das Unterlassungsdelikt Zwei Arten des Unterlassungsdelikt Echtes Unterlassungsdelikt Unechtes Unterlassungsdelikt gesetzliche Gebotsnorm Eine gewisse Handlung ist Pflicht Aus 13 StGB erst Pflicht zu Handeln Pflicht nur für bestimmte Personen 8.8.16 d.h. Jedermann macht sich durch Unterlassen der gesetzlich gebotenen Handlung strafbar z.b. 323c StGB, 123 I Var. 2 StGB d.h. jedes Begehungsdelikt kann durch 13 StGB in Unterlassungsdelikt umgewandelt werden Voraussetzung ist aber Garantenstellung

Das Unterlassungsdelikt unechtes Unterlassungsdelikt Garantenstellung Beschützergarant Überwachungsgarant Enge (familiäre) Verbundenheit Gefahrengemeinschaft Übernahme von Schutzfunktion/Amtsträger Ingerenz Beherrschung einer Gefahrenquelle

Das Unterlassungsdelikt unechtes Unterlassungsdelikt Garantenstellung Garantenstellung aus Ingerenz, wenn der Erfolg vorsätzlich herbeigeführt wurde? E.A.: Keine Garantenstellung Widersinnig, vorsätzlich entgegen die Rechtsordnung zu handeln, um dann den Erfolg abzuwenden Annahme der Garantenstellung würde gesetzlicher Pflicht zum Rücktritt ( 24 StGB) gleichkommen (Rücktritt aber als strafbefreiendes Privileg) 8.8.16 H.M.: Trotzdem Garantenstellung Garantenstellung liegt dennoch vor Das nachfolgende Unterlassungsdelikt tritt jedoch auf Konkurrenzebene hinter das aktive Tatdelikt zurück

8.8.16 Das Unterlassungsdelikt Aufbau - unechtes Unterlassungsdelikt Vorsätzliches Begehungsdelikt: I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Erfolg Handlung Kausalität Obj. Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Vorsätzliches Unterlassungsdelikt: I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Erfolg Unterlassen Erforderlichkeit Physisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung Quasikausalität Obj. Zurechnung Garantenstellung ( 13 I 1. HS) Entsprechungsklausel ( 13 I 2. HS) 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Besonderheit: Rechtfertigende Pflichtenkollision III. Schuld Besonderheit: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

Mord gem. 212 I, 211 StGB 8.8.16 Mord und Totschlag 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht Konklusion unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Konklusion 211 Mord (1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

Mord gem. 212 I, 211 StGB Verdeckungsabsicht Konklusion Um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken: Die Tötungshandlung dient dazu, rechtswidrige Taten leichter oder schneller zu begehen bzw. die Aufdeckung Konklusion einer rechtswidrigen Tat oder der Täterschaft daran zu verbergen.

Aber eine andere Tat (+), wenn eine Zäsur zwischen erster Tötungshandlung und zweiter Tötungshandlung Bsp.: A schlägt den B mit Tötungsvorsatz. B wird bewusstlos. A ist zufrieden und geht. Dann überlegt er sich, dass er lieber sichergehen sollte, dass B stirbt, damit er nicht entdeckt wird. Er kehrt zurück und erschießt den B. Mord gem. 212 I, 211 StGB Verdeckungsabsicht = Tat dient dazu eine andere Tat oder Täterschaft zu verbergen (täterbezogen) Konklusion Problem: Eine andere Tat Das MM der Verdeckungsabsicht verlangt das Verdecken einer anderen Tat D.h. keine andere Tat, wenn Täter das Opfer mit Tötungsvorsatz schlägt und ihm dann nicht zur Rettung hilft, weil er Angst vor Entdeckung hat Konklusion Bsp.: A schlägt B mit Tötungsvorsatz, B wird bewusstlos. A hilft B sodann nicht, weil er befürchtet, B könnte ihn anzeigen. B stirbt. Auch keine andere Tat bei mehraktigem Tatgeschehen Bsp.: A schlägt den B, B wird bewusstlos; A schlägt weiter, weil er nicht will, dass B ihn anzeigt. B stirbt.

Grundsatz In dubio pro reo Grundsatz von in dubio pro reo Konklusion Aus Art.103 II GG, Art. 6 II EMRK und 261 StPO folgender Grundsatz für das Strafverfahren Folgt daraus, dass der Richter von der Unschuld des Angeklagten auszugehen hat, solange seine Schuld nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht Kann sich der Richter im Strafverfahren nicht von vernünftigen Zweifeln an der Konklusion Unschuld des Angeklagten befreien, muss er diesen freisprechen Unschuldsvermutung: Im ganzen Verfahren muss solange von der Unschuld des Täters ausgegangen werden, wie die Schuld nicht bewiesen ist. In dubio pro reo: Bestehen Zweifel des Richters über die Schuld, so hat er zugunsten des Angeklagten zu entscheiden!

Sachverhalt - 1. Tatkomplex 8.8.16 Kevin (K) spielt in seiner Freizeit begeistert Fußball in der Kreisliga. Bei einem Sonntagsspiel, in dem er Konklusion in der Startelf aufgestellt ist, läuft es für seine Mannschaft aber gar nicht gut. Nachdem die gegnerische Mannschaft bereits 5:0 vorne liegt, wechselt der Trainer (T) den K aus. Am Spielfeldrand regt sich der K über die ruppige Spielweise der gegnerischen Mannschaft und vor allem über deren jubelnde Fans auf der Tribüne auf. Voller Konklusion Zorn über deren Torjubel zieht er einen seiner Fußballschuhe aus, geht zur Tribüne und schlägt dem jubelnden Fan (J) den Schuh mit voller Wucht ins Gesicht. Er will seinem Ärger über das glücklose Spiel Luft machen und sich für die angeblich unfaire Spielweise der gegnerischen Mannschaft rächen. Dabei ist ihm bewusst, dass der Schlag mit dem Fußballschuh nicht ganz ungefährlich ist, da der Fußballschuh mehrere ca. 2 cm lange Stollen aus Aluminium an der Sohle hat. Unglücklicherweise trifft ein Stollen genau das linke Auge des J und verletzt es so schwer, dass J 98 % seiner Sehkraft verliert.

Sachverhalt - 1. Tatkomplex Wie hat sich K nach dem StGB Konklusion strafbar gemacht? Gegebenenfalls erforderliche Strafanträge sind gestellt. 221 StGB ist nicht zu prüfen! Konklusion

8.8.16 1. Tatkomplex Strafbarkeit des K Konklusion I. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr. 2, 3 StGB durch Schlagen mit dem Schuh 1. Grunddelikte, 223 I StGB (+) 2. Qualifikation a. Obj. Tatbestand 224 I Nr.2, 3 StGB a. obj. Körperliche Tatbestand Misshandlung (+) Gesundheitsschädigung 224 I Nr.2: gefährliches (+) Werkzeug Konklusion b. Subj. = ist Tatbestand jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art Vorsatz seiner bzgl. konkreten körperlicher Verwendung Misshandlung im Einzelfall (+) geeignet ist, erhebliche Verletzungen Vorsatz hervorzurufen. bzgl. Gesundheitsschädigung (+) (zumind. Dolus eventualis) Fußballschuh mit 2 cm Stollen aus Aluminium (+) 224 I Nr.3: hinterlistiger Überfall (-); bloßer Überraschungseffekt reicht nicht b. subj. Tatbestand (+) K war bewusst, dass Schuh als Schlagwerkzeug gefährlich und zu erheblichen Verletzungen führen kann 3. RW und Schuld (+)

8.8.16 1. Tatkomplex Strafbarkeit des K Konklusion I. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr. 2, 3 StGB durch Schlagen mit dem Schuh (+) II. Strafbarkeit gem. 226 I Nr.1 StGB durch Schlagen mit dem Schuh (+) 1. Tatbestand a. Grunddelikt obj. und subj. (+) b. Eintritt der schweren Folge Konklusion 226 I Nr.1: Verlust des Sehvermögens (+) = Minderung des Sehvermögens auf 2 % steht vollständigem Verlust c. Gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang (+) = spezifische Gefahr des Grunddelikts muss sich in schwerer Folge verwirklicht haben. Spezifische Gefahr eines Schlags ins Gesicht mit Schuh (+) d. Fahrlässigkeit bzgl schwerer Folge, 18 StGB Obj. Sorgfaltspflichtverletzung Einsichtiger und besonnener Dritter hätte nicht mit Schuh ins Gesicht geschlagen Obj. Vorhersehbar Bei Schlag mit Schuh mit Sporen aus Aluminium muss mit der Verletzung rechnen 2. RW und Schuld (+)

1. Tatkomplex Strafbarkeit des K Konklusion Konklusion I. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr. 2, 3 StGB durch Schlagen mit dem Schuh (+) II. Strafbarkeit gem. 226 I Nr.1 StGB durch Schlagen mit dem Schuh (+) III. Konkurrenzen Konsumtion von 224 StGB, da Qualifikationsgrund Gefahr für das Auge des J begründet hat! Strafbarkeit gem. 226 I Nr.1 StGB

Sachverhalt - 2. Tatkomplex Erfolg (+), F ist tot! Als K zu Hause seiner Frau Fabienne (F) von dem Vorfall erzählt, macht sie ihm schwere Vorwürfe. Aus Wut über diese Vorhaltungen versetzt K seiner Frau einen Faustschlag ins Gesicht. F fällt rücklings zu Boden und wird bewusstlos. K erkennt, dass F ohne ärztliche Hilfe wahrscheinlich sterben wird, dies ist ihm aber gerade recht, weil er ohne seine Frau als Zeugin besser vertuschen kann, sie Konklusion geschlagen zu haben. Um im späteren Prozess ein gutes Alibi zu haben, fährt er schnellstens zu einem Freund, bei dem er den Rest des Tages verbringt. Währendessen verstirbt F. Im Prozess stellt sich heraus, dass sie durch rechtzeitige ärztliche Hilfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können. Ob K schon bei der Ausführung des Faustschlages mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz handelte, lässt sich jedoch nicht feststellen.

Sachverhalt - 2. Tatkomplex Vorsatz bzgl. Tod der F bei Schlag in dubio Als K zu Hause seiner Frau Fabienne (F) von dem Vorfall erzählt, macht sie ihm schwere Vorwürfe. Aus Wut über pro diese reo (-) Vorhaltungen versetzt K seiner Frau einen Faustschlag ins Gesicht. F fällt 227 rücklings StGB zu Boden und wird bewusstlos. K erkennt, dass F ohne ärztliche Hilfe wahrscheinlich sterben wird, dies ist ihm (-) aber gerade recht, weil er ohne seine Frau als Zeugin besser vertuschen kann, sie Konklusion geschlagen zu haben. Um im späteren Prozess ein gutes Alibi zu haben, fährt er schnellstens zu einem Freund, bei dem er den Rest des Tages verbringt. Währendessen verstirbt F. Im Prozess stellt sich heraus, dass sie durch rechtzeitige ärztliche Hilfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können. Ob K schon bei der Ausführung des Faustschlages mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz handelte, lässt sich jedoch nicht feststellen. Eine andere Tat In dubio pro reo: Dieselber Tat Verdeckungsabsicht

2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Faustschlag I. Strafbarkeit gem. 212 I StGB durch den Faustschlag (-) 1. obj. Tatbestand a. Erfolg F ist tot b. Handlung Schlag c. Kausalität (+) 2. Subj. Tatbestand Vorsatz zum Tatzeitpunkt, 8 StGB Ob K zum Zpkt. Des Schlages Tötungsvorsatz hatte, ist nicht feststellbar Anwendung des Grundsatzes In dubio pro reo Vorsatz (-)

8.8.16 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Faustschlag I. Strafbarkeit gem. 212 I StGB durch den Faustschlag (-) II. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr.5 StGB durch den Faustschlag (nicht (+) zwingend zu prüfen) a. obj. Tatbestand 223 I (+): körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung 224 I Nr.5: lebensgefährliche Behandlung abstrakte oder konkrete Lebensgefahr b. subj. Tatbestand (+) Vorsatz bzgl körperlicher Misshandlung/Gesundheitsschädigung (+) Genügt Vorsatz über Umstände, die lebensgefährlich sind? e.a.: ja, sonst leichte Schutzbehauptung möglich (+) a.a.: Parallelwertung in der Laiensphäre; meint, Täter muss sich über die soziale Bedeutung seines Handelns im Klaren sein; also das Risiko seines Vorgehens kennen; hier (+) 3. RW und Schuld (+)

2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Faustschlag Konklusion I. Strafbarkeit gem. 212 I StGB durch den Faustschlag (-) II. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr.5 StGB durch den Faustschlag III. Strafbarkeit gem. 227 I StGB (+) 1. Tatbestand a. Grunddelikt ( 223 I, 224 I Nr.5) (+) - s.o. b. Eintritt der schweren Folge (+) F ist tot c. Gefahrspezifischer Zurechnungszusammenhang (+) derart schwerer Faustschlag, bei dem Opfer rücklings zu Boden fällt, hat typischerweise das Risiko, dass der Verletzte stirbt. Dieses Risiko hat sich hier auch verwirklicht. d. Fahrlässigkeit bzgl. schwerer Folge (+) Obj. Sorgfaltswidrig Obj. Vorhersehbar (Arg.: Schwere des Schlages mit anschließendem Sturz) [a.a. vertretbar] (+) 8.8.16 2. RW und Schuld (+)

2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Liegenlassen I. Strafbarkeit gem. 212 I StGB durch den Faustschlag (-) II. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr.5 StGB durch den Faustschlag III. Strafbarkeit gem. 227 I StGB (+) IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F (+)

8.8.16 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Liegenlassen IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F 1. Tatbestand a. obj. Tatbestand Erfolg (+) Verhalten: Unterlassen des Herbeiholens ärztlicher Hilfe (+) Nichtvornahme der gebotenen Handlung trotz physisch-realer Abwehrmöglk. (+) Hyp. Kausalität (+) Garantenstellung Garantenstellung aus Ingerenz, wenn der Erfolg vorsätzlich herbeigeführt werden sollte? E.A.: Keine Garantenstellung Widersinnig; Annahme der Garantenstellung würde gesetzlicher Pflicht zum Rücktritt ( 24 StGB) gleichkommen (Rücktritt aber als strafbefreiendes Privileg) H.M.: Trotzdem Garantenstellung Garantenstellung liegt dennoch vor, tritt auf Konkurrenzebene hinter das aktive Tatdelikt hier: Streit kann dahinstehen, da K jedenfalls als Ehemann / Beschützergarant zum Einschreiten verpflichtet war

2. RW und Schuld (+) 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Liegenlassen IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F 1. Tatbestand a. obj. Tatbestand Erfolg (+) Verhalten: Unterlassen des Herbeiholens ärztlicher Hilfe (+) Nichtvornahme der gebotenen Handlung trotz physisch-realer Abwehrmöglk. (+) Hyp. Kausalität (+) Garantenstellung (+) b. subj. Tatbestand Tötungsvorsatz zum Zeitpunkt der Tat (+) 2. RW und Schuld (+)

2. RW und Schuld (+) 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Liegenlassen 8.8.16 IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F (+) V. Strafbarkeit gem. 212 I, 211 I,II, 13 StGB durch das Liegenlassen 1. Tatbestand a. obj. Mordmerkmale Tatbezogene Mordmerkmale (-) b. subj. Mordmerkmale Verdeckungsabsicht Verdecken durch Unterlassen? (+) früher Lit.: (-) Verdecken erfordert ein aktives Zudecken heute hm: (+) der Wortlaut erfordert kein aktives Tun auch Gleichwertigkeiterfordernis nach 13 I StGB für Taten durch aktives Tun: Vom Täter des Unterlassungsdelikts wird aktive Mitwirkung an der eigenen Bestrafung, damit höhere Anforderungen als der aktive Täter ( inbs. Probl. Wegen nemo-tenetur- Grundsatz). Also Absicht, die eigene Tatbeteiligung zu verdecken (+)

2. RW und Schuld (+) 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Liegenlassen 8.8.16 IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F (+) V. Strafbarkeit gem. 212 I, 211 I,II, 13 StGB durch das Liegenlassen 1. Tatbestand a. obj. Mordmerkmale Tatbezogene Mordmerkmale (-) b. subj. Mordmerkmale Verdeckungsabsicht Eine andere Tat? Das MM der Verdeckungsabsicht verlangt das Verdecken einer anderen Tat D.h. keine andere Tat, wenn Täter das Opfer mit Tötungsvorsatz schlägt und ihm dann nicht zur Rettung hilft, weil er Angst vor Entdeckung hat Bsp.: A schlägt B mit Tötungsvorsatz, B wird bewusstlos. A hilft B sodann nicht, weil er befürchtet, B könnte ihn anzeigen. B stirbt. Auch keine andere Tat bei mehraktigem Tatgeschehen Bsp.: A schlägt den B, B wird bewusstlos; A schlägt weiter, weil er nicht will, dass B ihn anzeigt. B stirbt. Hier?!

2. RW und Schuld (+) 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Liegenlassen 8.8.16 IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F (+) V. Strafbarkeit gem. 212 I, 211 I,II, 13 StGB durch das Liegenlassen 1. Tatbestand a. obj. Mordmerkmale Tatbezogene Mordmerkmale (-) b. subj. Mordmerkmale Verdeckungsabsicht (-) Eine andere Tat? Hier? es lässt sich nicht feststellen, ob K durchgängig (also auch schon beim Faustschlag) mit Tötungsvorsatz gehandelt hat Wenn kein durchgängiger Tötungsvorsatz: Verdeckungstat: KV - andere Tat: Tötung durch Unterlassen (+) Wenn durchgängiger Tötungsvorsatz: Faustschlag keine andere Tat (-) Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo durchgängiger Tötungsvorsatz (+) weil dann der Faustschlag keine andere Tat darstellt und Verdeckungsabsicht (-)

2. RW und Schuld (+) 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K - Liegenlassen IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F (+) V. Strafbarkeit gem. 212 I, 211 I,II, 13 StGB durch das Liegenlassen 1. Tatbestand a. obj. Mordmerkmale Tatbezogene Mordmerkmale (-) b. subj. Mordmerkmale Verdeckungsabsicht (-) 8.8.16 niedrige Beweggründe? E.A.: niedrige Beweggründe (-) Umstände, die für Verdeckungsabsicht nicht ausreichen, können nicht niedrige Beweggrunde darstellen, da sonst Umgehung der engen Vss. der Verdeckungsabsicht A.A.: niedrige Beweggründe (+) Gesamtwürdigung, hemmungslose Eigensucht

2. RW und Schuld (+) 2. Tatkomplex Strafbarkeit des K I. Strafbarkeit gem. 212 I StGB durch den Faustschlag (+) II. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr.5 StGB durch den Faustschlag (+) III. Strafbarkeit gem. 227 I StGB (+) IV. Strafbarkeit gem. 212 I,13 StGB durch Liegenlassen der F (+) V. Strafbarkeit gem. 212 I, 211 I,II, 13 StGB durch das Liegenlassen (+/-) VI. Strafbarkeit gem. 223 I, 224 I Nr.5, 13 StGB (+) Notwendiges Durchgangsstadium V. Konkurrenzen 223 I,224 I StGB treten hinter 227 223 I, 224 I,13 StGB treten hinter 212,13 StGB also strafbar nach 212,13 StGB (a.a. 211,13) 227 StGB tritt hinter 212 I,13 StGB (Konsumtion - nach erneuter Anwendung des Zweifelsgrundsatz; Faustschlag mit Tötungsvorsatz)

2. RW und Schuld (+) Gesamtergebnis Strafbarkeit des K Straftaten aus 1. und 2. Tatkomplex stehen zueinander in Realkonkurrenz Also: Strafbarkeit des K gem. 226 I Nr.1, 212,12, 53 StGB