Gemeinsame Empfehlung eines Muster-Honorarvertrages durch den VdM und den DTKV

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Transkript:

MUSTER (Stand 17.6.2016) Gemeinsame Empfehlung eines Muster-Honorarvertrages durch den VdM und den DTKV Präambel Im Interesse der Nachhaltigkeit musikalischer Jugendbildung haben die Schaffung und der Erhalt von Anstellungsverhältnissen an kommunal verantworteten Musikschulen sowie die ausreichende Finanzierung der Musikschulen durch die Kommunen und die Länder für den Verband deutscher Musikschulen und den Deutschen Tonkünstlerverband oberste Priorität. Diese Zielsetzung leitet sich aus Kriterien ab, für die Qualität und Attraktivität des Unterrichtsangebotes ebenso wichtig sind wie ein zukunftsfähiges Berufsbild für Musikschul-Lehrkräfte. In Einzelfällen, in denen an Musikschulen eine Festanstellung nicht möglich ist oder ein selbständiges Dozentenverhältnis durch die Lehrkraft (z.b. aufgrund einer anderweitigen Festanstellung) gewünscht wird, empfehlen der Verband deutscher Musikschulen und der Deutsche Tonkünstlerverband den nachfolgenden Musterhonorarvertrag, der die Interessen der Parteien ausgewogen berücksichtigt. Dieser Musterhonorarvertrag soll Mindeststandards für die Regelung von Zusammenarbeit sichern. Gleichzeitig soll Freiraum bei der Ausgestaltung eines freien Beschäftigungsverhältnisses gewahrt werden. Ausschlaggebend ist immer, wie ein Vertragsverhältnis in der Praxis ausgestaltet und gelebt wird.

Honorarvertrag für freiberuflich selbständig tätige Lehrkräfte an Musikschulen Zwischen dem Träger der Musikschule XY, Anschrift, vertreten durch (nachfolgend Auftraggeber genannt) und Frau/Herrn XY, Anschrift (nachfolgend Auftragnehmerin/Auftragnehmer genannt) 1 Tätigkeit Der/Die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, Unterricht im Fach XY als Einzelunterricht/ Gruppenunterricht/Ensembleunterricht/Unterricht in Kooperationen im Umfang von XY Stunden zu je 45 Minuten zu erteilen. Änderungen bedürfen der einvernehmlichen Regelung. 2 Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit 1. Der Unterricht gem. 1 wird zu den vereinbarten Unterrichtszeiten XY erteilt. Änderungen werden einvernehmlich geregelt. Alternativ: Die Unterrichtszeit wird von der Lehrkraft im Rahmen der zur Verfügung stehenden räumlichen Ressourcen mit dem Schüler/der Schülerin vereinbart. Der Unterricht gem. 1 wird im Zeitraum von XX bis YY mit einer regelmäßigen wöchentlichen Stundenzahl mit Ausnahme der Ferienzeit der allgemein bildenden Schulen [des Landes xxx] geleistet. 2

2. Es wird vereinbart, dass der Unterricht auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne (bzw. des Bildungsplanes Elementar-/Grundstufe) des Verbandes deutscher Musikschulen erteilt wird. Im Übrigen ist der/die Auftragnehmer/in in der inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Auswahl des Lehrmaterials frei. 3. Vereinbart ist, dass der Unterricht grundsätzlich in den Räumen der Musikschule / in den Räumen des Kooperationspartners XY erteilt wird. 4. Vereinbart wird, dass der/die Auftragnehmer/in Schülervorspiele durchführt, diese durch Proben vorbereitet und dabei anwesend ist. Das gilt in der Regel für zwei Schülervorspiele pro Jahr. Empfohlen wird zusätzlich: In der Woche der Jahresvorspiele/der Schülervorspiele fällt der Unterricht aus. Die Teilnahme der Lehrkraft an den (Jahres- )Vor-spielen wird wie der in der Woche zu gebende Unterricht vergütet. 5. Der/Die Auftragnehmer/in erklärt sich bereit, bei Bedarf Schülerbeurteilungen abzugeben. Empfohlen wird je nach Umfang die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung. 6. Die Teilnahme an Konferenzen ist freiwillig und wird gegebenenfalls mit einem Stundensatz von XY (oder einem Pauschalbetrag XY) vergütet. 7. Der/Die Auftragnehmer/in ist bereit, nach Vereinbarung Veranstaltungen zu unterstützen sowie nach Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung Schülerinnen und Schüler bei der Vorbereitung auf die Teilnahme an Wettbewerben und Aufnahmeprüfungen zu unterstützen und sie bei Wettbewerben zu begleiten. 3 Honorar 1. Der/Die Auftragnehmer/in erhält für jede tatsächlich erteilte Unterrichtsstunde ein Honorar in Höhe von X, soweit die Parteien im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. 2. Fällt der Unterricht wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des/der Auftragnehmers/in aus, wird das vereinbarte Honorar grundsätzlich nicht gezahlt. Dem/der Auftragnehmer/in ist jedoch gestattet, den ausgefallenen Unterricht in Abstimmung mit der Schülerin/dem Schüler und der Schulleitung nachzuholen oder den Unterricht durch eine qualifizierte Vertretungskraft auf 3

eigene Kosten durchführen zu lassen. Für diesen Fall wird das Honorar gezahlt. Der Einsatz der Vertretung bedarf der vorherigen Zustimmung der Schulleitung, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. 3. Für den Fall, dass ein/e Schüler/in gem. den vertraglichen Unterrichtsvereinbarungen unentschuldigt fehlt und der Unterricht aufgrund dessen nicht erteilt werden kann, hat der Auftragnehmer nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs Anspruch auf das vereinbarte Honorar. 4. Der/Die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, im Fall von Erkrankung oder sonstigen Verhinderungen die Geschäftsstelle der Musikschule unverzüglich zu verständigen. 5. Der/Die Auftragnehmer/in rechnet das Honorar bis zum 3. Werktag eines Monats für den vorausgegangenen Monat unter Vorlage der Stundennachweise in Form der Anwesenheitslisten ab. Das ordnungsgemäß abgerechnete Honorar wird binnen weiterer fünf Werktage auf das Konto des/der Auftragnehmers/in überwiesen. 6. Die Durchführung der Schülervorspiele und Schülerbeurteilungen gem. 2 Zif. 4 und 5 sind mit dem Unterrichtshonorar abgegolten. Alternativ: Vergütung gem. Empfehlungen in 2 Zif. 4 und 5. Über die Vereinbarungen in 2 Zif. 4 und 5 hinausgehende Tätigkeiten werden gesondert honoriert. 7. Auslagen wie insbesondere Fahrtkosten sowie Kosten für Unterrichtsmaterial oder Instandsetzung von Instrumenten werden nur erstattet, wenn darüber eine vorherige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde und eine prüffähige Rechnung vorgelegt wird. 4 Verschwiegenheit, Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen 1. Der/Die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, über die im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen betrieblichen Interna, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Honorarsätze usw. Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages. 2. Der/Die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, jederzeit auf Anforderung und nach Beendigung dieses Vertrages im Eigentum des Trägers der Musikschule stehende Unterlagen, Materialien, Instrumente usw. herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. 4

5 Wettbewerb 1. Der/Die Auftragnehmer/in darf auch für andere Auftraggeber tätig sein und selbst außerhalb der Musikschule Instrumental-/Vokalunterricht erteilen. 2. Der/Die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, mitzuteilen, wenn er/sie Schüler der Musikschule auch privat unterrichtet. Er/Sie verpflichtet sich ferner, jegliche Abwerbung von Schülerinnen und Schülern während deren Vertragsdauer zu unterlassen. 6 Erstellung/Verwendung von kopierten Noten 1. Dem/Der Auftragnehmer/in ist bekannt, dass nach 53 Abs. 4 UrhG das Vervielfältigen (z.b. Fotokopieren, Scannen) von geschütztem Notenmaterial oder die Nutzung von vervielfältigtem (z.b. kopiertem/gescanntem) geschütztem Notenmaterial zu beruflichen und/oder privaten Zwecken ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig ist. Das Verbot erfasst auch die Nutzung der von Schüler oder Dritten mitgebrachten vervielfältigten Noten. 2. Der/Die Auftragnehmer/in sichert zu, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Rechteinhabers und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Musikschule keine vervielfältigten Noten im Unterricht oder zu sonstigen Zwecken (z.b. für Schülerkonzerte, Vorspiele) zu verwenden. 3. Der/Die Auftragnehmer/in stellt die Musikschule von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Musikschule wegen Verstößen gegen die vorstehenden Ziffern 1 und 2 geltend machen, einschließlich der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung. Der/die Auftragnehmer/in ist verpflichtet, sämtliche Schäden zu ersetzen, die Musikschule wegen Verstößen von dem/der Auftragnehmer/in gegen die vorstehenden Ziffern 1 und 2 entstehen. 7 Status 1. Durch diesen Vertrag wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet. Der/Die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, für die Entrichtung der Steuern und etwaiger Sozialversicherungsbeiträge selbst zu sorgen. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, an einem Verwaltungsverfahren zur Umsatzsteuerbefreiung zugunsten des Auftragnehmers mitzuwirken. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, an einem Verwaltungsverfahren zur Umsatzsteuerbefreiung zugunsten des Auftraggebers mitzuwirken. 2. Der/Die Auftragnehmer/in wird darauf hingewiesen, dass er/sie nach 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn keine Befrei- 5

ungstatbestände greifen oder ein Versicherungsverhältnis bei der Künstlersozialkasse besteht bzw. begründet wird. 8 Laufzeit, Kündigung Der Vertrag wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen und ist befristet bis zum auf dem Vertragsschluss folgenden Schuljahresende. Das Vertragsverhältnis endet mit diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Alternativ: Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden (alternativ jeweils zum Schuljahresende). Die Kündigung bedarf der Schriftform. 9 Verfallklausel Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. 10 Vertragsänderung Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch das Abbedingen von diesem Schriftformerfordernis bedarf wiederum der Schriftform. 11 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit solcher Bestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. 6