Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

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Transkript:

Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen. Sie sind daher nicht 1:1 auf Ihre Belange zugeschnitten. Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht mehr den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Eine individuelle Rechtsberatung vor Verwendung der Muster wird dringend empfohlen. Nutzen Sie als Mitgliedsbetrieb die Möglichkeit einer kostenlosen Auskunft bzw. Information durch die Rechtsund Betriebsberater der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Die Muster und Formulare zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.hwk-muenchen.de/formulare. Stand des Musters/Formulars: 01/2017 Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München

Arbeitsvertrag (bei Geltung eines Tarifvertrages) Zwischen Name des Betriebes PLZ, Ort Straße/Platz - im Folgenden: Arbeitgeber - und Herrn / Frau geb. am PLZ, Ort Straße/Platz - im Folgenden: Arbeitnehmer - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Inhalt, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 1. Der Arbeitnehmer wird ab... als... (z.b. Konditormeister, Damenschneiderin, Bürokauffrau) in... (Ort) eingestellt. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere auch... 2. Der Arbeitnehmer hat nach den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers alle ihm nach seiner Qualifikation und seinen Fähigkeiten zumutbaren Arbeiten zu erledigen, ggf. auch an auswärtigen Arbeitsorten, Arbeitsplätzen, Filialen etc. 3. Für das Arbeitsverhältnis gelten die jeweiligen Tarifverträge für das......... -Handwerk 1). 4. Die Kündigung bedarf der Schriftform und richtet sich nach den tariflichen Vorschriften. Die im Tarifvertrag festgelegte Kündigungsfrist beginnt frühestens mit Arbeitsantritt zu laufen. 5. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. 2) Das Muster hat den Stand vom 01.01.2017 und wurde nach bestem Wissen und unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Die Haftung wird jedoch entsprechend dem Haftungsausschluss auf dem Deckblatt zu diesem Muster ausgeschlossen. AV 01/2017 Seite 1 von 4

2 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige Arbeitszeit des vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt nach den anzuwendenden tariflichen Bestimmungen derzeit... Wochenstunden. / Die regelmäßige Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt... Wochenstunden. 3) 2. Die zeitliche Lage der Arbeitszeit und der Pausen richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der tariflichen und gesetzlichen Vorschriften und wird jeweils von der Geschäftsführung bzw. den Vorgesetzten jederzeit abänderbar festgelegt. 3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Überstunden bzw. Mehrarbeit zu leisten, sofern betriebliche Belange dies erfordern. 3 Vergütung 1. Der Arbeitnehmer erhält als Arbeitsvergütung pro Stunde/Woche/Monat Tariflohn der Lohngruppe...... brutto 4)...... brutto 4) 2. Etwaige Zulagen und/oder Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) richten sich nach den anzuwendenden tariflichen Bestimmungen. 4 Urlaub 1. Der Jahresurlaub beträgt nach den anzuwendenden tariflichen Bestimmungen derzeit... Arbeitstage (auf der Basis einer regelmäßigen...-tage-woche /...). 2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Arbeitsantritt eine Urlaubsbescheinigung seines letzten Arbeitgebers vorzulegen. 5 Arbeitsfähigkeit und Arbeitseinsatz Der Arbeitnehmer erklärt hiermit, dass 1. im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit weder eine Vorstrafe ausgesprochen noch ein Strafverfahren eingeleitet bzw. anhängig ist; die Erklärung gilt nicht für Vorstrafen, die nach dem Bundeszentralregistergesetz getilgt bzw. zu tilgen sind. 2. ein Wettbewerbsverbot, das die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit verbietet, nicht vorliegt; 3. er, sofern er Arbeitnehmer mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist, im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung bzw. einer erforderlichen Arbeitsgenehmigung- EU ist. Eine unrichtige Angabe bzw. Erklärung oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen stellt einen Grund zur Anfechtung oder fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. AV 01/2017 Seite 2 von 4

6 Abtretung und Verpfändung der Vergütung Abtretung und Verpfändung von Vergütungsansprüchen sind ausgeschlossen. 7 Verschwiegenheitspflicht Über vertrauliche Angelegenheiten des Betriebes, z.b. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, hat der Arbeitnehmer uneingeschränkt Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. 8 Nebentätigkeit Jegliche Nebenbeschäftigungen sind dem Arbeitgeber vorher in Textform anzuzeigen. Nebenbeschäftigungen, die den Arbeitseinsatz, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers berühren, dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Arbeitgeber ausgeübt werden. 9 Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses werden vom Arbeitgeber personenbezogene Daten erhoben, gespeichert oder sonst verarbeitet und genutzt. Dies erfolgt zum Zweck der Durchführung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung sowie der Personalverwaltung. Für die genannten Zwecke können die Daten auch an Dritte (Steuerberater u. a.) übermittelt werden. Der Arbeitnehmer willigt hiermit in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten in dem oben beschriebenen Rahmen ein. 10 Hinweise insbesondere für Tätigkeiten im Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Gebäudereinigungsgewerbe und in der Fleischwirtschaft Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ausdrücklich auf 2 a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hin. Danach sind Personen, die im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, oder in der Fleischwirtschaft Dienst- oder Werkleistungen erbringen, verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen sind mit Bußgeld bedroht. 11 Schriftform, Vertragsänderungen und Bestand des Vertrages 1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 2. Künftige Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, es sei denn, sie beruhen auf einer ausdrücklichen oder individuellen Vertragsabrede. Auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt beispielsweise für betriebliche Übungen. AV 01/2017 Seite 3 von 4

3. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so sind sich die Vertragspartner bereits jetzt darüber einig, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. 12 Besondere Vereinbarungen 5)... Ort, Datum...... Arbeitgeber Arbeitnehmer 1) Anmerkung: Bitte informieren Sie sich vor Abschluss des Arbeitsvertrages über die Geltung von Tarifverträgen. Dieser Arbeitsvertrag ist nur im Zusammenhang mit den Tarifverträgen, die wichtige Regelungen (z. B. zur Kündigungsfrist und zum Urlaub) enthalten, verständlich. 2) Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien gemäß 41 S.3 SGB VI durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, ggf. auch mehrfach, hinausschieben. 3) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach 8 Abs. 1 SGB IV oder in den in 2a des SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Dies gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. In Verordnungen (MiLoAufzV und MiLoDokV) sind Erleichterungen festgelegt. 4) Soweit das Mindestlohngesetz keine Ausnahmen vorsieht, ist zumindest der gesetzliche Mindestlohn (ab 01.01.2017: 8,84 brutto je Zeitstunde) zu zahlen. 5) z. B. Hinweis auf Betriebsvereinbarungen, soweit diese für das Arbeitsverhältnis gelten, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Dienstwagen, EDV-Nutzung, übertarifliche Zulagen, Freistellung nach Kündigung. AV 01/2017 Seite 4 von 4