Voraussetzungen am Beispiel einer CH-Exportsendung via Transitland Deutschland nach Oesterreich



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Transkript:

EU-VERZOLLUNG ODER DIE IDEE MIT DEM TRANSITLAND Ihre Vorteile als Schweizer Exporteur Gleichstellung mit allen anderen EU-Lieferanten Fiskalisch der gleiche Vorgang wie bei einem EU-Lieferanten. Reduzierte Warentransportzeiten Durch die Einfuhrabfertigung an der deutschen oder österreichischen Grenze entfällt eine oft zeitraubende Verzollung im Bestimmungsland. Sofort zum freiem Verkehr zugelassen Nach der EU-Einfuhrabfertigung ist die Sendung unmittelbar zum freien Verkehr zugelassen. Liquiditätsverbesserung und Zinsersparnis durch Wegfall der EUST-Zahlung Ihr Kunde meldet den Kauf zur Erwerbsteuer an, wie bei einem Kauf innerhalb der EU. Ihr Kunde profitiert vor allem bei Lieferungen nach Ländern mit traditionell hohen Verzollungskosten von interessanten Konditionen für die Einfuhrabfertigung. Nebenkosten der Spedition entfallen Die Kosten für Vorlage oder Kapitalbereitstellung entfallen. Weniger Administrationsaufwand Die Einbuchung der Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Speditionsrechnung und der Ueberweisungsvorgang entfallen.

Voraussetzungen am Beispiel einer CH-Exportsendung via Transitland Deutschland nach Oesterreich 1. Eigene Steuernummer in der EU oder Abfertigung über einen Fiskalvertreter z.b. Finanzamt D-Konstanz Tel. 0049 7531 28 9-0 Umsatzsteuerstelle-Ausland Fax. 0049 7531 28 93 12 Bahnhofplatz 12 D-78462 Konstanz 2. Warenempfänger muss eine Umsatzsteuer-Identifikation Nr. (UID-Nr.) besitzen z.b. Bundesamt für Finanzen, D-Saarlouis Tel. 0049 6831 456-0 Aussenstelle Saarlouis Fax. 0049 6831 456 120 Ahornweg 1-3 D-66740 Saarlouis 3. Anpassen der Handelsrechnung RECHNUNG Adresse des Schweizer Exporteurs Mwst-Nr... Ust-ID-Nr... Adresse des EU-Kunden Ust-ID-Nr... steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. 6a USTG Lieferkondition: frei Haus, verzollt, unversteuert 4. Zollabfertigung im ersten EU-Eintrittsland (z.b. DE) und sofortige Weiterleitung in ein anderes Bestimmungsland (z.b. AT) 5. Vollmacht bei Inanspruchnahme eines Fiskalvertreters 6. Amtliche Meldungen: - Umsatzsteuermeldung - Intrastat - Zusammenfassende Meldung (ZM) Ablauf am Beispiel einer CH-Exportsendung via Transitland Deutschland nach Oesterreich (siehe Skizze) Das unten aufgeführte Beispiel funktioniert auch mit demtransitland Oesterreich und Bestimmungsland Deutschland, wobei dann die äquivalenten Behörden in Oesterreich bedient werden müssen. 1. Der Schweizer Exporteur ist in Deutschland steuerlich veranlangt und verfügt über eine eigene UID-Nr. oder nimmt die Möglichkeit der Fiskalvertretung in Anspruch. Seite 2

2. Der Kunde im Bestimmungsland ist zum Vorsteuerabzug berechtigt und verfügt ebenso über eine UID-Nr. und gibt diese dem Schweizer Exporteur bekannt, der seinerseits den Kunden über die neue Art der Einfuhrabfertigung schriftlich informiert und sich bestätigen lässt. 3. Die Einfuhrabfertigung muss zwingend im Transitland (hier Deutschland) erfolgen. 4. Der Schweizer Exporteur vermerkt auf seiner Exporthandelsrechnung die eigene UID-Nr. (oder die des Fiskalvertreters unter Angabe der genauen Adresse) sowie diejenige des Kunden. Wichtig: es müssen immer zwei unterschiedliche Ländernummern sein! Beispiel: CH-Exporteur DE 123456789 AT-Kunde ATU 123456789 Eine UID-Nr. des Transitlandes muss immer beteiligt sein! Auf der Exporthandelsrechnung ist folgender Vermerk anzubringen: a) bei einer eigenen UID-Nr.: steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. 6a USTG b) bei Inanspruchnahme eines Fiskalvertreters: einen Hinweis auf die Vollmacht für die Fiskalvertretung (genaue Auskünfte erteilt der Fiskalvertreter) 5. Die Sendung wird vom Spediteur ins Drittland transportiert und beim Grenzübertritt einfuhrabgefertigt. Die Voraussetzung ist, dass auf der Exporthandelsrechnung 2 unterschiedliche UID-Nr. aufgeführt sind. 6. Vom Transitland wird keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben, da die Ware unmittelbar in ein Drittland verbracht wird (als Nachweis dient z.b. der CMR-Frachtbrief oder andere Speditionsdokumente). In der EU gilt das sog. Bestimmungslandprinzip d.h. dass die Einfuhrumsatzsteuer erst im Bestimmungsland erhoben wird (hier Oesterreich). 7. Der Kunde erhält auf diese Art und Weise die Lieferung von einem EU-Lieferanten aus der Europäischen Union. Die Abgabenzahlung an Spediteure oder auf ein Aufschubkonto entfallen. Der Kunde meldet die Lieferungen mit einer Intrastat-Eingangsanmeldung an und führt, wie bei allen anderen Lieferungen aus der EU, eine Erwerbssteuerbuchung aus. 8. Der Schweizer Exporteur meldet seine Exportlieferungen beim Bundesamt für Finanzen in Saarlouis (vierteljährliche zusammenfassende Meldung) und beim Finanzamt (monatliche oder vierteljährliche Vorsteueranmeldung und jährliche Steuererklärung). Achtung: Der Schweizer Exporteur sollte einen Fiskalvertreter einsetzen, wenn er über keine eigene UID-Nr. im Transitland verfügt, keine Niederlassung im Transitland hat, steuerlich im Transitland nicht erfasst ist oder keinen Wohnsitz im Transitland hat. 9. Die Exporthandelsrechnung wird vom Kunden ganz normal bezahlt. Seite 3

Umsatzsteuervoranmeldung / - erklärung (z.b. Finanzamt Konstanz) zu deklarierende Umsätze Warenlieferung nach Deutschland Innergemeinschaftliche Warenlieferungen Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte steuerbar in DE, 19 % MWST steuerfreie Umsätze steuerbar im Empfangsland Beilagen zur Meldung Auflistung der Zollbelege und Nachweise der bezahlten EUST Auflistung der Lieferantenrechnung mit Ausweisung der berechneten MWST Deklarationspflicht und zeitraum Jeder Unternehmer, der in Deutschland steuerpflichtige Umsätze erwirtschaftet. Adresse des zuständigen Amtes z.b. Finanzamt D-Konstanz Tel. 0049 7531 28 9-0 Umsatzsteuerstelle-Ausland Fax. 0049 7531 28 93 12 Bahnhofplatz 12 D-78462 Konstanz Seite 4

Zusammenfassende Meldungen (ans Bundesamt für Finanzen, Saarlouis) Zur Kontrolle der ordnungsgemässen Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Handels sind die in Deutschland steuertechnisch registrierten Unternehmer verpflichtet, dem Bundesamt für Finanzen vierteljährlich zusammenfassende Meldungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen abzugeben. Da diese Lieferungen im Bestimmungsland steuerpflichtig werden, meldet das Bundesamt für Finanzen seinerseits diese Umsätze dem jeweiligen Bundesamt für Finanzen im Bestimmungsland. Dadurch wird dem Bundesamt für Finanzen im Bestimmungsland ermöglicht, die MWST-Abgaben der lokalen Unternehmer zu kontrollieren. Zu deklarierende Umsätze Umsätze aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen Umsätze aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften Ust-ID-Nummer des Erwerbes in einem anderen Mitgliedstaat Beilagen Keine Deklarationspflicht und Deklarationszeitraum Jeder Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäften ausführt. Vierteljährlich, bis spätestens 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Adresse des zuständigen Amtes z.b. Bundesamt für Finanzen, D-Saarlouis Tel. 0049 6831 45 6-0 Aussenstelle Saarlouis Fax. 0049 6831 45 61 20 Ahornweg 1-3 D-66740 Saarlouis Seite 5

Intrastat (Statistisches Bundesamt, Wiesbaden) Durch den Wegfall der Grenzkontrollen innerhalb der EG ist auch die statistische Erfassung des Güteraustausches, welche in das zollamtliche Anmeldeverfahren eingebunden gewesen ist, weggefallen. Mit den INTRASTAT Meldungen ist ein neues System geschaffen worden, welches auf einer direkten Meldepflicht aller Beteiligten für ihre innergemeinschaftlichen Eingänge und Versendungen beruht. Neben der statistischen Funktion dienen die INTRASTAT Meldungen aber auch der Kontrolle der Mehrwertsteuer, die aufgrund des Erwerbsteuerprinzips durch den Empfänger zu entrichten ist. Die statistischen Daten werden im Bestimmungsland mit den in der Umsatzsteuervoranmeldung den Finanzämtern gemeldeten Beträgen verglichen. Zu deklarierende Umsätze Umsätze aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen Umsätze aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (nur Versender und Empfänger, der in der Mitte nicht) Beilagen Keine Deklarationspflicht und Deklarationszeitraum Jeder Unternehmer, der steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäften ausführt. Monatlich, bis am 10. Werktag des Folgemonats. Adresse des zuständigen Amtes z.b. Statistisches Bundesamt Tel. 0049 611 75 24 05 Aussenhandel Fax. 0049 611 75 33 30 Gustav-Stresemann-Ring 11 E-Mail info@destatis.de Postfach 55 28 Homepage www.destatis.de D-65183 Wiesbaden Seite 6