Haftung des Sachverständigen Verschuldensmaßstab knüpft an alle Tätigkeiten, die besonderes Können oder Wissen voraussetzen zb Ärzte, Anwälte, Handwerker, Autofahrer Anhebung des Verschuldensmaßstabes ( 1299) Objektivierung durchschnittliche Fähigkeiten des jeweiligen Berufsstands aber keine außergewöhnlichen Fähigkeiten 1 Haftung des Sachverständigen Auskunftserteilung 1300 gegen Belohnung im Rahmen eines Schuldverhältnisses bzw schuldrechtlicher Sonderbeziehung ha: ohne Rücksicht auf Sachverständigeneigenschaft oder Entgelt Haftung auch für Fahrlässigkeit außerhalb schuldrechtlicher Sonderbeziehung Beeinträchtigung absolut geschützten Guts: Haftung auch für Fahrlässigkeit Beeinträchtigung bloßen Vermögens: Haftung nur für Wissentlichkeit 2 Schutz Dritter besonders bei Gutachten Dritte disponieren aufgrund von Gutachten, das von anderem in Auftrag gegeben wurde Gutachten ist aber unrichtig idr bloßer Vermögensschaden Vertrag zwischen Auftraggeber und Gutachter hat Schutzwirkung zugunsten Dritter, wenn Gutachten erkennbar drittgerichtet Zweck des Gutachtens ist ausschlaggebend Neuer Ansatz: obj. rechtl. Pflichten wie cic. 3 1
Haftung für Gehilfen 4 Grundsätzliches Jeder haftet nur für eigenes Verhalten ( 1313) Ausnahme Gehilfenzurechnung 1313a: Erfüllungsgehilfe 1315: Besorgungsgehilfe 5 Erfüllungsgehilfe Voraussetzungen Erfüllung eines bereits bestehenden Schuldverhältnisses vertragliche Pflichten gesetzliches Schuldverhältnis (zb vorvertragliche Pflichten, GoA etc) öffentlichrechtliche Sonderbeziehung auch selbständige Unternehmer Weisungsrecht des Geschäftsherrn notwendig? gesetzlicher Vertreter eines Geschäftsunfähigen Anscheinserfüllungsgehilfe Grundlage im Verhalten des Geschäftsherrn 6 2
Erfüllungsgehilfe Konsequenzen Geschäftsherr haftet für Verschulden des Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden Gehilfen treffen Pflichten des Geschäftsherrn nicht Verschulden des Erfüllungsgehilfen Verhalten, das schuldhaft wäre, hätte es Geschäftsherr gesetzt 7 Achtung! Schädigende Handlung muss mit Erfüllung in Zusammenhang stehen Schaden tritt aufgrund Verletzung einer Pflicht aus Schuldverhältnis ein 1313a Schaden tritt nur anlässlich der Pflichterfüllung ein 1315 8 Besorgungsgehilfe Besorgung irgendwelcher Angelegenheiten kein Schuldverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Geschädigtem Haftung nur für untüchtigen oder bekanntermaßen gefährlichen Gehilfen 9 3
Untüchtigkeit bezieht sich auf Tätigkeit, die Gehilfe besorgen soll zur Tätigkeit überhaupt nicht geeignet habituell untüchtig mangelnde Ausbildung oder Veranlagung mehrmaliges, gleichartiges Versagen lässt auf Untüchtigkeit schließen 10 Gefährlichkeit betrifft menschliche Qualitäten Haftung des Geschäftsherrn nur bei Kenntnis der Gefährlichkeit Bekannte Gefährlichkeit muss sich realisiert haben Gehilfe ist als Dieb bekannt, begeht aber Körperverletzung keine Haftung des Geschäftsherrn 11 Haftungserweiterungen Haftungsvoraussetzungen des 1315 erweitert 1319a: Halter eines Wegs Haftung für jedes grobe Verschulden seiner Gehilfen 19 Abs 2 EKHG: Halter bzw Betriebsunternehmer Haftung für jedes Verschulden seiner Gehilfen 9 EKHG: Betriebsgehilfe Juristische Person Haftung für jedes Verschulden der Machthaber 12 4
Überblick: Haftung des Geschäftsherrn und des Gehilfen 1313a Geschäftsherr haftet aufgrund Verletzung des Schuldverhältnisses Gehilfe haftet deliktisch Solidarhaftung 1315 Geschäftsherr haftet deliktisch Gehilfe haftet deliktisch Solidarhaftung Vertrag zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen: keine Schutzwirkung zugunsten des Geschädigten 13 Regress 1313 Leistung des Geschäftsherrn an Geschädigten Geschäftsherr verlangt Rückersatz von Gehilfen Verletzung des Innenverhältnisses Vertrag zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen Leistung des Geschäftsherrn uu höher als Rückersatz zb 349 UGB: Ersatz des entgangenen Gewinns bei leichter Fahrlässigkeit DHG 14 E Commerce 15 5
Grundsätzliches ECG(E Commerce Gesetz) keine eigenen Haftungstatbestände Haftung nach allg Zivilrecht zb 1330 ECG enthält Befreiungstatbestände 16 Inhalt einer Website Rechtswidriger Inhalt einer Website Haftung des Betreibers (Content Provider) keine Haftung AccessProvider (Durchleitung von Daten) Suchmaschinenbetreiber hi ib Caching(kurzfristige Zwischenspeicherung) Haftungsprivilegierung: Nur bei Kenntnis von Umständen, aus denen Rechtswidrigkeit hervorgeht Host Provider (Speicherplatz) Linksetzer(elektronischer Verweis) 17 Dienstnehmerhaftung 18 6
DHG Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 1965 verdrängt Vorschriften des ABGB Ratio der Haftungserleichterungen für DN fortschreitende Technisierung große Gefahrenquellen geringe Fehlleistung großer Schaden DG kann Schaden leichter tragen und zieht aus Einsatz des DN verhältnismäßig größeren Nutzen 19 Anwendungsbereich wirtschaftlich unselbständige Personen privatrechtl. oder öffentlichrechtl. Dienstverhältnis Ausnahme: DN, die Hoheitsgewalt ausüben (Organe) AHG, OrgHG Schlechterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten: DN schädigt DG bei Erbringung der Arbeitsleistung DN schädigt Dritten bei Erbringung der Arbeitsleistung 20 Schäden des DG entschuldbare Fehlleistung keine Haftung leichtester Grad von Fahrlässigkeit, für den nach ABGB noch zu haften wäre leichte Fahrlässigkeit Erlass oder Mäßigung des Ersatzes grobe Fahrlässigkeit Mäßigung des Ersatzes Kriterien des Erlasses bzw Mäßigung Ausbildung des DN Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts Entlohnung des DN mit Tätigkeit verbundene Verantwortung 21 7
Schäden eines Dritten DG haftet für Schaden aufgrund Gehilfenzurechnung DG leistet Ersatz an Dritten Ersatzanspruch des DG gegen DN entfällt bzw wird gemäßigt DN leistet Ersatz an Dritten Ersatzanspruch des DN gegen DG besteht, wenn er Schaden aufgrund von entschuldbarer Fehlleistung bzw Fahrlässigkeit nicht tragen muss 22 ASVG Schädigung eines DN durch DG oder anderen DN 23 Schädigung durch DG ( 333 ASVG) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit von DG verursacht Körperschäden Haftung des DG nur bei Vorsatz (Haftungsprivileg) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: DG muss Sozialversicherungsträger die erbrachten Leistungen ersetzen Ratio des Haftungsprivilegs DG zahlt Beiträge für Sozialversicherung des DN 24 8
Sonderprobleme verschuldensunabhängige Risikohaftung des DG ( 1014) Haftungsprivileg gilt auch hier Arbeitsunfall mit Verkehrsmittel Haftungsprivileg entfällt, wenn Personenschaden durch Kfz Haftpflichtversicherung gedeckt ( 333 Abs 3 ASVG) Hftfliht 3 Z 3 EKHG: verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gilt nicht für beim Betrieb tätige Personen Können sich diese auf 1014 berufen? 25 Personelle Erweiterung 333 Abs 4 ASVG Haftungsprivileg gilt auch für gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers Aufseher im Betrieb Selbständigkeit und Verantwortlichkeit für Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte 335 Abs 3 ASVG Schulen und Universitäten bzgl Auszubildenden Einrichtung zur Gesundheitsvorsorge oder Rehabilitation bzgl Patienten 26 Schädigung durch anderen DN Arbeitsunfall oder Berufskrankheit von anderem DN verursacht Legalzession: Schadenersatzanspruch des Geschädigte geht auf Sozialversicherungsträger über 332 Abs 5 ASVG Sozvers kann Anspruch nur geltend machen grobes Verschulden des schädigenden DN oder Unfall durch Fahrzeug, für das Gefährdungshaftung besteht 27 9